Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
5 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Meistersingerhalle Nürnberg, Münchener Str. 21, 90478 Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GfK SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GfK SE 
 
   Nürnberg 
 
   ISIN: DE0005875306 
   WKN: 587530 
 
 
   Einladung zur 6. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
   27. Mai 2014 um 10.00 Uhr 
   in der Meistersingerhalle, Münchener Straße 21, 90478 Nürnberg 
   stattfindenden 
   6. ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs) und den wesentlichen Merkmalen des 
           internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§ 289 Abs. 5 
           des Handelsgesetzbuchs) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           festgestellt. Nach §§ 172, 173 Aktiengesetz ist somit zum 
           Tagesordnungspunkt 1 eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich. Die vorgenannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 89.593.552,74 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,65 je    Euro    23.727.532,40 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag                                    Euro    65.866.020,34 
 
   Bilanzgewinn                                     Euro    89.593.552,74 
 
 
           Die Dividende wird am 28. Mai 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert 
           haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Audit Committee, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 
           Abs. 2 und Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 
           21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil III. der 
           SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft und § 9 Abs. 
           1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und aus vier 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
           Anteilseignervertreter sind von der Hauptversammlung zu 
           bestellen; hierbei ist die Hauptversammlung nicht an 
           Wahlvorschläge gebunden. Die Arbeitnehmervertreter werden 
           aufgrund des Verfahrens bestellt, das in der 
           SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft vorgesehen 
           ist. 
 
 
           Herr Dr. Christoph Achenbach, 50937 Köln, geschäftsführender 
           Gesellschafter bei der BfUN Beratung für Unternehmensführung 
           und -nachfolge GmbH, hat in Einklang mit der Satzung und der 
           Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der GfK SE aus persönlichen 
           Gründen die Niederlegung seines Mandats als 
           Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung zum Ablauf 
           der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 erklärt und wird zu 
           diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. 
 
 
           Für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds soll 
           ein Nachfolger gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Frau Aliza Knox, Managing Director, Online Sales, 
             Asia Pacific bei Twitter Singapur, wohnhaft in Singapur mit 
             Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 
             2014 für die restliche Amtszeit des ausscheidenden 
             Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christoph Achenbach als dessen 
             Nachfolgerin in den Aufsichtsrat zu wählen. Die restliche 
             Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds Dr. Christoph 
             Achenbach läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
             über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, 
             längstens jedoch bis zum 18. Mai 2016 (sechs Jahre nach 
             Bestellung von Dr. Christoph Achenbach). 
 
 
 
           Frau Aliza Knox ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Invocare Limited, North Sydney, Australien 
 
 
       -     Singapore Post Ltd., Singapur 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- oder Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 18. Mai 2015 ab. Der Hauptversammlung soll 
           vorgeschlagen werden, unter Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Durch die Neuerteilung 
           der Ermächtigung wird vermieden, dass die bisherige 
           Ermächtigung zwischen den Hauptversammlungen 2014 und 2015 
           ausläuft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 
             19. Mai 2010 wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
             nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Aktiengesetz ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von bis zu 
             insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - oder 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien 
             genutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 26. Mai 2019. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch abhängige oder 
             im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
             oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       d)    Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
             des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an 
             alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
             mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             solchen Angebots. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr 
               als 10% über- und nicht mehr als 10% unterschreiten. 
               Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung 
               des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle der 
               Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr 
               als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
               bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
               angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs 
               im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
               Aufforderung zur Abgabe des Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, kann die Annahme unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
               Aktionäre nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen 
               werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               der Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. 
               einer an die Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand. 
 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund 
             dieser Ermächtigung, einer älteren Ermächtigung oder auf 
             sonstige Weise gemäß §§ 71 ff. Aktiengesetz erworbenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
             auch zu den folgenden zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, 
               wobei als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der 
               vorstehenden Regelung der Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf 
               Börsentage vor der Veräußerung der Aktien gilt. In diesem 
               Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 
               10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer 
               ist - 10% des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien 
               eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10% des 
               Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz unter erleichtertem Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind 
               auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht 
               ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen 
               des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen angeboten 
               und auf diese übertragen werden. 
 
 
         (3)   Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus oder im 
               Zusammenhang mit Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen verwendet werden, die von der 
               Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben 
               werden. Ferner können die Aktien auch im Rahmen einer 
               Wertpapierleihe überlassen werden. 
 
 
         (4)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann 
               auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. 
               Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
               kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei 
               der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen 
               durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
               Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der 
               Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. e) können einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder 
             bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien, die 
             Ermächtigungen unter lit. e) (1), (2) und (3) auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
             wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) (1) bis (3) 
             verwendet werden. 
 
 
 
     8.    Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags mit der GfK Entertainment GmbH, 
           Baden Baden 
 
 
           Die GfK SE hat mit der GfK Entertainment GmbH, Baden Baden am 
           8. April 2014 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Geschäftsanteile der GfK Entertainment GmbH werden zu 98% von 
           der GfK SE gehalten. Die verbleibenden Geschäftsanteile werden 
           von der GFK ISL, CUSTOM RESEARCH FRANCE SAS, Suresnes, 
           Frankreich, gehalten, die wiederum eine 100%ige 
           Tochtergesellschaft der GfK SE ist. 
 
 
           Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des 
           Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlusses der 
           Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der GfK 
           Entertainment GmbH hat dem Vertrag bereits zugestimmt. Der 
           Gewinnabführungsvertrag sieht weder Ausgleichszahlungen noch 
           Abfindungen vor, da die GfK SE direkt und indirekt insgesamt 
           zu 100% an der GfK Entertainment GmbH beteiligt ist und es 
           somit keine außenstehenden Gesellschafter gibt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: 
 
 
       *     Die GfK Entertainment GmbH verpflichtet sich, 
             ihren gesamten Gewinn an die GfK SE abzuführen. Abzuführen 
             ist unter entsprechender Berücksichtigung des § 301 
             Aktiengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       *     Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des Geschäftsjahres der GfK Entertainment GmbH. Er ist 
             mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Die GfK Entertainment GmbH kann mit Zustimmung 
             der GfK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in 
             Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
             Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
             HGB können auf Verlangen der GfK SE aufgelöst und als Gewinn 
             abgeführt werden. 
 
 
       *     Die Abführung eines vorvertraglichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:20 ET (13:20 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.