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DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Post AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2014 15:22 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Post AG 
 
   Bonn 
 
   WKN 555200 
   ISIN DE0005552004 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein, die am Dienstag, den 27. Mai 2014, 10.00 Uhr in der 
   Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 
   § 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des 
   Konzerns. 
 
   2. 
   Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 1.726.404.491,18 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer    967.738.231,20 
   Dividende von 0,80 Euro je dividendenberechtigter       Euro 
   Stückaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen                   0,00 Euro 
 
   Gewinnvortrag                                           758.666.259,98 
                                                           Euro 
 
   Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
   Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und 
   mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - die 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   3. 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für 
   die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2014 zu wählen. 
 
   6. 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und 
   zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
           zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die 
           aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
           anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
           bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt 
           mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
           wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 
           2014 wirksam und gilt bis zum 26. Mai 2019. Die derzeit 
           bestehende, von der Hauptversammlung am 28. April 2010 
           erteilte und von der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 ergänzte 
           sowie bis zum 27. April 2015 befristete Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
           neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl der 
           Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen 
           Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a 
           AktG erfolgen. 
 
 
           Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
           Durchschnittskurs der Aktien vor dem Stichtag um nicht mehr 
           als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht 
           volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
           an den letzten zehn Börsenhandelstagen. Der Stichtag ist 
 
 
       (1)   beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs 
             oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung zum 
             Erwerb; 
 
 
       (2)   beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
             Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands 
             über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten; 
 
 
       (3)   beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 
             53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den 
             Erwerb der Aktien. 
 
 
 
           Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichtung des Kaufangebots 
           bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
           Festlegung oder Änderung. 
 
 
           Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, für die die Aktionäre ein 
           öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft annehmen oder für 
           die die Aktionäre ein Verkaufsangebot abgeben, den 
           Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft 
           überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den 
           Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die 
           Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. Es 
           kann vorgesehen werden, dass bei gleichwertigen Angeboten 
           geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotene Aktien je Aktionär 
           bevorrechtigt angenommen werden. 
 
 
     c)    Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
           zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder 
           mehrerer der unter d) bis f) genannten Ziele ausgeübt werden. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           oder einer vorangehenden Ermächtigung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 
           AktG erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als durch 
           einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle 
           Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       (1)   Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
             -pflichten aus von der Gesellschaft oder von 
             Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Options-, 
             Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten 
             sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente; 
 
 
       (2)   Veräußerung gegen Barzahlung mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, soweit dies zu einem Preis erfolgt, der den 
             Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von anderen 
             Aktien und Bezugsrechten auf Aktien, die seit 
             Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2014 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2014 Dow Jones News
Tech-Aktien mit Crash-Tendenzen
Künstliche Intelligenz, Magnificent Seven, Tech-Euphorie – seit Monaten scheint an der Börse nur eine Richtung zu existieren: nach oben. Doch hinter den Rekordkursen lauert eine gefährliche Wahrheit. Die Bewertungen vieler Tech-Schwergewichte haben historische Extremniveaus erreicht. Shiller-KGV bei 39, Buffett-Indikator auf Allzeithoch – schon in der Dotcom-Ära war der Markt kaum teurer.

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