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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -15-

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wüstenrot & Württembergische AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Wüstenrot & Württembergische AG 
 
   Stuttgart 
 
   - ISIN: DE0008051004/WKN: 805100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Mittwoch, den 28. Mai 2014 um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, 
   Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & 
           Württembergische AG und den Konzern, des Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie nach §§ 289 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB, des Vorschlags des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 
           26. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 51.845.715,14 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
          0,50 EUR Dividende je Stückaktie           EUR    45.996.311,00 
 
          Einstellungen in andere Gewinnrücklagen    EUR     5.000.000,00 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                  EUR       849.404,14 
 
          Gesamt                                     EUR    51.845.715,14 
 
 
           Die Dividende wird am 31. Juli 2014 oder, wenn gegen den 
           vorliegenden Beschluss oder einen unter Punkt 10 der 
           Tagesordnung gefassten Beschluss über die Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen eine oder 
           mehrere Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben werden, 
           am 17. November 2014 ausgezahlt. 
 
 
           Die Dividende wird nach Wahl der einzelnen Aktionäre (1) in 
           bar oder (2) nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlags zu 
           Punkt 10 der Tagesordnung in Höhe von EUR 0,35 des 
           Dividendenanspruchs für das Geschäftsjahr 2013 je Stückaktie 
           in Form von Aktien der Gesellschaft (Aktiendividende) und im 
           Übrigen in bar geleistet. Die für die Aktiendividende 
           erforderlichen neuen Aktien sollen durch die unter Punkt 10 
           der Tagesordnung vorgeschlagene Kapitalerhöhung geschaffen 
           werden. Die Möglichkeit der Aktiendividende besteht daher nur, 
           wenn die Hauptversammlung die unter Punkt 10 der Tagesordnung 
           vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt und die 
           Kapitalerhöhung durchgeführt wird, und sie entfällt, wenn ein 
           unter Punkt 10 der Tagesordnung gefasster 
           Kapitalerhöhungsbeschluss nach den dort beschlossenen 
           Regelungen unwirksam wird. 
 
 
           Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der 
           Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem 
           Dokument erläutert, das den Aktionären zur Verfügung gestellt 
           wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die 
           Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und die 
           Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des 
           Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 
           Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht 
           von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
 
           Die Amtszeit der acht durch die Hauptversammlung gewählten 
           Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung. Dementsprechend sind acht 
           Anteilseignervertreter neu in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag durch den 
           Nominierungsausschuss vor, 
 
 
       1.    Christian Brand, Vorsitzender des Vorstands der 
             Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, Wohnsitz in 
             Ettlingen, 
 
 
       2.    Peter Buschbeck, Mitglied des Vorstands der 
             UniCredit Bank AG, Wohnsitz in Neuberg, 
 
 
       3.    Thomas Eichelmann, Geschäftsführer der ATON GmbH 
             und der HORUS Finanzholding GmbH, Wohnsitz in München, 
 
 
       4.    Dr. Rainer Hägele, Rechtsanwalt, 
             Ministerialdirektor a.D. Finanzministerium Baden 
             Württemberg, Wohnsitz in Stuttgart, 
 
 
       5.    Dr. Reiner Hagemann, ehemaliger Vorsitzender des 
             Vorstands der Allianz Versicherungs-AG und ehemaliges 
             Mitglied des Vorstands der Allianz AG, Wohnsitz in München, 
 
 
       6.    Dr. Wolfgang Knapp, Rechtsanwalt der Sozietät 
             Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, Wohnsitz in Brüssel, 
 
 
       7.    Ulrich Ruetz, ehemaliger Vorsitzender des 
             Vorstands der BERU AG, Wohnsitz in Ludwigsburg und 
 
 
       8.    Hans Dietmar Sauer, ehemaliger Vorsitzender des 
             Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg, Wohnsitz in 
             Ravensburg, 
 
 
 
           jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die 
           Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr 
           beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Mit dem Vorschlag einer Wahlperiode von zwei Jahren ist 
           beabsichtigt, einen Gleichlauf der Amtszeiten der 
           Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit den Amtszeiten der 
           Arbeitnehmervertreter, deren nächste Wahl in 2016 ansteht, zu 
           erreichen. 
 
 
           Mit Blick auf die Zielsetzung des Aufsichtsrats im Hinblick 
           auf die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder gemäß Ziffer 
           5.4.1 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
           darauf hingewiesen, dass die Herren Dr. Hägele, Ruetz und 
           Sauer zum Zeitpunkt des Wahlvorschlages 70 Jahre 
           überschreiten. Ihre Kandidaturen stehen im Einklang mit der 
           Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. 
 
 
           Die Wahlen sollen im Wege von Einzelwahlen durchgeführt 
           werden. Herr Sauer hat erklärt, dass er für den Fall seiner 
           erneuten Wahl auch für die neue Wahlperiode für das Amt des 
           Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft zur Verfügung 
           steht. 
 
 
           Es bestehen folgende Mitgliedschaften der vorgeschlagenen 
           Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           (gekennzeichnet mit '¦') und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
           (gekennzeichnet mit '-'): 
 
 
           Herr Brand hat folgende Mitgliedschaften inne: 
 
 
             ¦ Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, 
             Wasseralfingen 
 
 
             ¦ SHW AG, Aalen 
 
 
             ¦ Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg 
 
 
             - BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Stuttgart 
 
 
             - Sächsische Aufbaubank-Förderbank, Dresden 
 
 
             - Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz 
 
 
 
           Herr Buschbeck hat folgende Mitgliedschaften inne: 
 
 
             ¦ Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, Vorsitzender 
 
 
             ¦ PlanetHome AG, Unterföhring, Vorsitzender 
 
 
             ¦ DAB Bank AG, München 
 
 
             ¦ UniCredit Direct Services GmbH, München, 
             Vorsitzender 
 
 
             - UniCredit Global Business Services GmbH, 
             München 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-

- Wealth Management Capital Holding GmbH, 
             München, Vorsitzender 
 
 
 
           Herr Buschbeck wird seine Mitgliedschaften bei der DAB Bank 
           AG, der UniCredit Direct Services GmbH und der UniCredit 
           Global Business Services GmbH vor der Hauptversammlung 
           niederlegen. 
 
 
           Herr Eichelmann hat folgende Mitgliedschaften inne: 
 
 
             ¦ HOCHTIEF AG, Essen, Vorsitzender 
 
 
             ¦ V-Bank AG, München, stellvertretender 
             Vorsitzender 
 
 
             ¦ EDAG Engineering AG, München, Vorsitzender 
 
 
             ¦ FFT GmbH & Co. KGaA, Fulda 
 
 
             ¦ HAEMA AG, Leipzig 
 
 
             ¦ Spiekermann & CO AG, Osnabrück 
 
 
             - Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart, 
             Vorsitzender 
 
 
             - ATON US, Inc., Scottsdale 
 
 
             - OrthoScan, Inc., Scottsdale 
 
 
             - J.S. Redpath Holdings, Inc., North Bay 
 
 
 
           Herr Dr. Knapp hat folgende Mitgliedschaft inne: 
 
 
             ¦ Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg 
 
 
 
           Herr Ruetz hat folgende Mitgliedschaften inne: 
 
 
             ¦ Eisenwerke Fried. Wilh. Düker GmbH & Co KGaA, 
             Laufach 
 
 
             ¦ Progress-Werke Oberkirch AG, Oberkirch 
 
 
             ¦ Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg 
 
 
             - SUMIDA Corp., Tokyo, Japan 
 
 
 
           Herr Sauer hat folgende Mitgliedschaften inne: 
 
 
             ¦ Internationales Bankhaus Bodensee AG, 
             Friedrichshafen, Vorsitzender 
 
 
             ¦ Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg, Vorsitzender 
 
 
 
           Soweit nicht nachstehend dargestellt, bestehen keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der 
           vorgeschlagenen Kandidaten im Sinne von Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. Die vorgeschlagenen 
           Kandidaten Herr Brand, Herr Dr. Knapp und Herr Ruetz sind 
           Mitglieder, Herr Sauer ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
           Wüstenrot Holding AG. Die Wüstenrot Holding AG ist eine 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne 
           von Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat Herr Eichelmann ist 
           Geschäftsführer der HORUS Finanzholding GmbH, die eine 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne 
           von Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex ist. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2009 gemäß § 5 Abs. 5 der 
           Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals 2014 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts in § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 
           2014) 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 hat in § 5 Abs. 5 ein 
           Genehmigtes Kapital geschaffen, das den Vorstand ermächtigt, 
           das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch 
           um höchstens EUR 100.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2009). Von dieser Ermächtigung ist teilweise Gebrauch 
           gemacht worden, so dass sich das Genehmigte Kapital 2009 
           derzeit noch auf EUR 69.933.268,49 beläuft. Das Genehmigte 
           Kapital 2009 läuft am 2. Juni 2014 aus. 
 
 
           Daher soll das bisherige Genehmigte Kapital 2009 aufgehoben 
           und ein neues Genehmigtes Kapital 2014 geschaffen werden. Die 
           Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2014 soll EUR 
           100.000.000,00 betragen und damit dem von der Hauptversammlung 
           am 19. Mai 2009 beschlossenen ursprünglichen Volumen des 
           Genehmigten Kapitals 2009 entsprechen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
 
 
         a)    Das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2009 zu 
               Punkt 5 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte Kapital 
               2009 (§ 5 Abs. 5 der Satzung) wird aufgehoben. 
 
 
         b)    Es wird ein neues Genehmigtes Kapital 2014 in 
               Höhe von EUR 100.000.000,00 geschaffen und zu diesem Zweck 
               § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(5)  Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
                 Jahren von der Eintragung dieses Genehmigten Kapitals im 
                 Handelsregister an ermächtigt, das Grundkapital der 
                 Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
                 Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
                 Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals, 
                 insgesamt jedoch um höchstens EUR 100.000.000,00 zu 
                 erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Dabei steht den 
                 Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Den 
                 Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der 
                 Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem 
                 oder mehreren Kreditinstituten oder diesen gemäß § 186 
                 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
                 Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
                 Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
                 ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                 gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
                 Fällen auszuschließen: 
 
 
             -     für Spitzenbeträge; oder 
 
 
             -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
                   zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
                   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                   Unternehmen oder zum Zwecke des Erwerbs anderer 
                   Vermögensgegenstände; oder 
 
 
             -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 
                   Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
                   ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
                   börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet 
                   und der anteilige Betrag der neuen Aktien am 
                   Grundkapital zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals 
                   zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in 
                   das Handelsregister oder - falls geringer - zum 
                   jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
                   nicht übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige 
                   Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während 
                   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                   Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                   4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
                   ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert worden sind. 
                   Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, in 
                   Bezug auf die aufgrund von Schuldverschreibungen oder 
                   Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
                   -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der 
                   Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser 
                   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
                   221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein 
                   Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
                   Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
                   Aktienlieferungsrecht besteht; oder 
 
 
             -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                   Optionsrechten und Gläubigern von 
                   Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die 
                   von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
                   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                   ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                   bzw. nach der Ausübung von Aktienlieferungsrechten 
                   oder der Erfüllung von Wandlungs- oder 
                   Optionspflichten zustünde. 
 
 
 
                 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
                 und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag 
                 und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, 
                 festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
                 Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung einer 
                 Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
                 2014 entsprechend der jeweiligen Erhöhung des 
                 Grundkapitals sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
                 anzupassen.' 
 
 
 
         c)    Der Vorstand wird angewiesen, das neue 
               Genehmigte Kapital 2014 so zur Eintragung in das 
               Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass es nach 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -3-

Möglichkeit in unmittelbarem Anschluss an die Eintragung 
               der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 (Buchstabe a) 
               in das Handelsregister der Gesellschaft, in jedem Fall 
               aber erst nach dieser Eintragung eingetragen wird. 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst 
           Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2014) 
           und Einfügung eines neuen Abs. 6 in § 5 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft soll zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst 
           Ergänzung der Satzung um § 5 Abs. 6 ermächtigt werden. Das 
           bedingte Kapital (Bedingte Kapital 2014) soll ein Volumen von 
           EUR 240.000.003,46 umfassen. 
 
 
           Der Zweck der Ermächtigung und der Schaffung des bedingten 
           Kapitals besteht maßgeblich darin, die Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Aufnahme regulatorischer Eigenmittel zu 
           erweitern. Vor dem Hintergrund der aufsichtsrechtlichen 
           Änderungen im Bereich der Eigenmittelausstattung 
           (einschließlich auf Gruppenebene und auf Ebene eines 
           Finanzkonglomerats) und der ökonomischen Rahmenbedingungen ist 
           die flexible Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für die 
           nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens 
           (einschließlich der verbundenen Gesellschaften) von 
           erheblicher Bedeutung. Zur Herstellung dieser 
           Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ist die Möglichkeit der 
           Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, von 
           Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
           Kombination dieser Instrumente, welche die regulatorischen 
           Eigenmittelanforderungen erfüllen, ein wichtiges Instrument. 
           Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, flexibler 
           auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu 
           reagieren. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
             Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
       (1)   Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Laufzeit; 
             Aktienzahl und weitere Ausgestaltung der Options-, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und 
             Gewinnschuldverschreibungen 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den Namen 
           lautende Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, 
           Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
           Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben 
           und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen bzw. 
           Optionsgenussrechten Optionsrechte bzw. den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bzw. 
           Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf auf den Namen lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 240.000.003,46 nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 
           dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu 
           gewähren oder aufzuerlegen. Die Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen können auch anstelle von Wandlungs- 
           bzw. Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der Anleihen 
           bzw. der Genussscheine (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht 
           während oder zum Ende der Laufzeit oder bei Vorliegen 
           bestimmter aufsichtsrechtlicher Bedingungen oder Auflagen oder 
           Umstände oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
           (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
           Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft 
           oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren 
           ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
 
           Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn 
           die Schuldverschreibungen, Genussrechte oder eine Kombination 
           dieser Instrumente so ausgestaltet werden, dass das Kapital, 
           das für sie eingezahlt wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen 
           Anforderungen für die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene 
           der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene 
           eines Finanzkonglomerats erfüllt und etwaige 
           aufsichtsrechtliche Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer 
           in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
           begeben werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können auch 
           durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen bzw. 
           für die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte zu gewähren oder 
           Options- bzw. Wandlungspflichten oder ein 
           Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. Die Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen und Genussrechten durch ein 
           nachgeordnetes Konzernunternehmen und ihre Garantie durch die 
           Gesellschaft dürfen nur erfolgen, wenn die insofern jeweils 
           maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen, etwa gemäß 
           § 121a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53c Abs. 3b Satz 7 VAG (oder 
           einer etwaigen Nachfolgeregelung), erfüllt werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
           (2) Bezugsrecht; Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gewährt wird, wird 
           ihnen das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
           dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem 
           oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 
           53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
           Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
           solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
           Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
           Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
           die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden 
           Sätze sicherzustellen. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
           wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
           bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen oder 
           Options-/Wandelgenussrechten (bzw. Genussrechten mit 
           Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
           Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen oder Options- 
           oder Wandelgenussrechte (bzw. Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht) vollständig auszuschließen, sofern der 
           Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung bzw. 
           der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem Options- 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -4-

bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
           oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf Aktien 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals übersteigen darf. Auf die 
           vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. 
           V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. 
           Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
           anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte im Rahmen einer 
           ordentlichen Kapitalerhöhung oder aus genehmigtem Kapital 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG bzw. gemäß § 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. 
 
 
           Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungsrecht/-pflicht, ohne Optionsrecht/-pflicht und ohne 
           Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht in Abhängigkeit von der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird (wobei die Kappung einer Verzinsung nach 
           Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der 
           Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl 
           nicht als abhängige Berechnung in diesem Sinn gilt). Außerdem 
           müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Genussrechte oder der Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
           (3) Optionsrecht; Wandlungsrecht und -verhältnis; bare 
           Zuzahlungen 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen oder -genussrechten 
           werden jeder (Teil-)Schuldverschreibung bzw. jedem 
           Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
           festzulegenden Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen zum Bezug 
           von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen oder - auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts 
           - verpflichten. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
           begebene Optionsanleihen oder -genussrechte können die 
           Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen vorsehen, dass der 
           Optionspreis auch durch Übertragung von 
           (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. Genussscheinen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare 
           Optionsprämie erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals, der auf die je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. 
           je Genussschein zu beziehenden Aktien entfällt, darf den 
           Nennbetrag der (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. der 
           Genussscheine zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren 
           Zuzahlung oder einer baren Optionsprämie nicht übersteigen. 
           Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
           Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber lautenden 
           Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
           (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine, das 
           unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre 
           (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine gemäß den 
           vom Vorstand festgelegten Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien 
           der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Auch dann, 
           wenn der Ausgabebetrag der (Teil-)Schuldverschreibung bzw. des 
           Genussrechts unterhalb des Nennbetrags liegt, kann das 
           Wandlungsverhältnis - soweit rechtlich zulässig - auch in Höhe 
           der Division des Nennbetrags einer (Teil-)Schuldverschreibung 
           bzw. eines Genussscheins durch den festgesetzten 
           Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der 
           Gesellschaft festgesetzt werden; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
           AktG bleiben unberührt. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine 
           volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Bei der vorstehenden 
           Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag bzw. 
           Ausgabebetrag einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder 
           eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet 
           werden. Darüber hinaus können eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung oder eine in bar zu leistende Wandlungsprämie sowie 
           die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
           wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen können ein variables 
           Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises 
           (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
           innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von 
           der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während 
           der Laufzeit der Anleihe bzw. des Genussrechts vorsehen. 
 
 
           (4) Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
           eine Stückaktie der Gesellschaft muss mindestens 80 % des 
           nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
           Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
           Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
           Genussrechte betragen. 
 
 
           Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts muss der 
           jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine 
           Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des nicht 
           gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
           Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage 
           der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- 
           bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
           fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. 
 
 
           In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines 
           Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis 
           nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 
           mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis 
           entsprechen oder dem nicht gewichteten Durchschnittskurs der 
           Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums 
           von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. 
           dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser 
           Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
           (80 %) liegt. 
 
 
           Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden 
           Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte zuzüglich einer 
           etwaigen baren Zuzahlung oder baren Wandlungs- oder 
           Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
           AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
           Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen zum 
           Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -5-

entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist durch 
           (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe 
           neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
           Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert 
           (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- bzw. 
           Wandlungsrecht oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder mit 
           Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft begibt, gewährt oder 
           garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis 
           (iii) den Inhabern oder Gläubigern schon bestehender Options- 
           bzw. Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender 
           Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte 
           hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
           der Options- bzw. Wandlungspflicht bzw. von 
           Aktienlieferungsrechten kraft Gesetzes zustehen würde. Die 
           Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
           oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
           oder eines Aktienlieferungsrechts bewirkt werden. Soweit zum 
           Verwässerungsschutz erforderlich, können die Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle auch 
           vorsehen, dass die Anzahl der Options- bzw. Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten oder Aktienlieferungsrechte je 
           Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst werden. 
           Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
           bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte, Options- bzw. 
           Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte verbunden sind 
           (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der 
           Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
           Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte vorsehen. §§ 9 
           Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           (5) Weitere Bestimmungen 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. 
           Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
           Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
           liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
           Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn 
           Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
           Wandlung entspricht. Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 
           können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussrechte nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien 
           aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der 
           Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
           gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung 
           solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung 
           solcher Aktien bedient werden kann. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, insbesondere 
           Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
           Wandlungszeitraum, die Bedingungen einer Pflichtwandlung, 
           ihren Rang und eine etwaige Verlustteilnahme sowie im 
           vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis und den 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien zu bestimmen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen des die Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. die Options- und/oder 
           Wandelgenussrechte begebenden Konzernunternehmens der 
           Gesellschaft festzulegen. Hierbei hat der Vorstand die 
           Vorgaben dieser Ermächtigung einschließlich der 
           aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur 
           aufsichtsrechtlichen Anerkennung des eingezahlten Kapitals als 
           Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf 
           Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats sowie 
           zur Einhaltung etwaiger aufsichtsrechtlich zulässiger 
           Aufnahmegrenzen, einzuhalten. Die Ermächtigung gilt ferner 
           auch für den Zinssatz sowie die weitere Ausgestaltung der 
           Verzinsung der Schuldverschreibungen bzw. Anleihen. Dabei kann 
           die Verzinsung auch so gestaltet werden, dass ihre Zahlbarkeit 
           und/oder ihre Höhe von der Dividende, dem Jahresüberschuss, 
           dem Bilanzgewinn oder anderen Bilanzkennziffern abhängig ist. 
 
 
           b) Bedingtes Kapital 2014 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu EUR 240.000.003,46 durch 
           Ausgabe von bis zu 45.889.102 neuen, auf den Namen lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen 
           lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- 
           bzw. Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
           Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
           an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2019 von der 
           Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
           nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
           Wandlungspreis bzw. zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses bestimmten niedrigeren 
           Ausgabebetrag. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von 
           Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 
           und nur insoweit durchzuführen, 
 
 
       -     wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
             gemacht wird oder 
 
 
       -     wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung 
             zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
 
 
       -     wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
           oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird soweit rechtlich 
           zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen 
           Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Von der Ermächtigung 
           durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2014 zur Ausgabe 
           von Schuldverschreibungen oder Genussrechten darf nur Gebrauch 
           gemacht werden, wenn die Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechte so ausgestaltet sind, dass das Kapital, das für 
           sie eingezahlt wird, die im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für 
           die Anerkennung als Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft 
           und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines 
           Finanzkonglomerats erfüllt und die etwaigen aufsichtsrechtlich 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -6-

zulässigen Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. Ferner darf 
           von der Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. 
           Mai 2014 im Wege der Begebung von Schuldverschreibungen sowie 
           von Genussrechten durch nachgeordnete Konzernunternehmen und 
           ihrer Garantie durch die Gesellschaft nur Gebrauch gemacht 
           werden, wenn dies nach den insofern jeweils maßgeblichen 
           aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           In § 5 der Satzung wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: 
 
 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               240.000.003,46, eingeteilt in bis zu Stück 45.889.102 auf 
               den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
               Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
               durchgeführt, soweit 
 
 
           a)    die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. 
                 Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung bzw. 
                 Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
                 nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft 
                 aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
                 Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2014 bis zum 27. 
                 Mai 2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
                 werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
                 Gebrauch machen oder, 
 
 
           b)    die Inhaber oder Gläubiger von 
                 Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
                 Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
                 Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der 
                 Ermächtigung des Vorstands durch 
                 Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2014 bis zum 27. 
                 Mai 2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
                 werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet 
                 sind und diese Verpflichtung erfüllen oder, 
 
 
           c)    die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die 
                 Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
                 nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft 
                 aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
                 Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2014 bis zum 27. 
                 Mai 2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
                 werden, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
                 fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
               und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
               Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
               der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
               vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 28. 
               Mai 2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
               Wandlungspreis bzw. zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
               bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2014 
               bestimmten niedrigeren Ausgabebetrag. Die neuen Aktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist soweit 
               rechtlich zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im 
               Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss 
               über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der 
               Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst 
               worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, 
               dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe 
               unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn 
               teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
               Von der Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
               28. Mai 2014 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechte so ausgestaltet 
               sind, dass das Kapital, das für sie eingezahlt wird, die 
               im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geltenden 
               aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anerkennung als 
               Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf 
               Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats 
               erfüllt und die etwaigen aufsichtsrechtlich zulässigen 
               Aufnahmegrenzen nicht überschreitet. Ferner darf von der 
               Ermächtigung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 
               2014 im Wege der Begebung von Schuldverschreibungen sowie 
               von Genussrechten durch nachgeordnete Konzernunternehmen 
               und ihrer Garantie durch die Gesellschaft nur Gebrauch 
               gemacht werden, wenn dies nach den insofern jeweils 
               maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zulässig 
               ist.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
           Andienungsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich anders geregelt, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG). 
 
 
           Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien im Volumen von bis zu 5 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann 
           diese Ermächtigung für bis zu fünf Jahre erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
             Ermächtigung oder - wenn das Grundkapital der Gesellschaft 
             dann niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der nachfolgend genannten Zwecke ausgeübt werden. 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis 
             zum 27. Mai 2019. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
         bb)   Die Aktien können in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
               öffentliches Angebot veräußert werden, wenn die 
               Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
               der den Börsenkurs der Aktien gleicher Gattung zum 
               Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
               Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der 
               Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese 
               noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der 
               Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte 
               Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der 
               Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als 
               maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des 
               Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach 
               dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der Aktien. Die 
               Ermächtigung nach dieser Ziffer b) bb) ist beschränkt auf 
               Aktien mit einem anteiligen Betrag von 5 % des 
               Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung oder - falls geringer - zum jeweiligen 
               Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die 5 
               %-Grenze sind sonstige Aktien anzurechnen, die von der 
               Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -7-

ausgegeben werden. Auf die 5 %-Grenze sind ferner Aktien 
               anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder 
               Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. 
               Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
               ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
               Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
               Aktienlieferungsrecht besteht. Eine Anrechnung auf die 5 
               %-Grenze nach den vorstehenden Regelungen erfolgt nur, 
               wenn und soweit auf die Aktien, die auf der Grundlage der 
               Ermächtigung gemäß dieser Ziffer b) bb) veräußert werden, 
               und die Aktien, die bei Ausübung der Ermächtigung gemäß 
               dieser Ziffer b) bb) grundsätzlich anzurechnen sind, 
               insgesamt ein anteiliger Betrag von mehr als 10 % des 
               Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Maßgeblich ist 
               dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung. 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sacheinlage veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit 
               Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder dem 
               Erwerb anderer Vermögensgegenstände. 
 
 
         dd)   Die Aktien können zur Erfüllung von 
               Bezugsrechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
               Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen 
               ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder 
               Optionsrechten, sowie zur Erfüllung von 
               Aktienlieferungsrechten oder von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder von 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen, 
               Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente 
               verwendet werden. 
 
 
         ee)   Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an 
               alle Aktionäre oder bei einer Kapitalerhöhung mit 
               Bezugsrecht können den Inhabern oder Gläubigern der von 
               der Gesellschaft oder von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder 
               Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
               -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft 
               Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang gewährt werden, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte 
               oder nach der Erfüllung von Wandel- bzw. Optionspflichten 
               oder eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft 
               zustehen würde. 
 
 
         ff)   Die Aktien können Mitarbeitern zum Erwerb 
               angeboten oder anderweitig, z. B. zur Bedienung von 
               Erwerbs- oder Bezugsrechten, an Mitarbeiter übertragen 
               werden. Als Mitarbeiter gelten Personen, die in einem 
               Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu 
               nachgeordneten Konzernunternehmen stehen oder standen. 
 
 
         gg)   Die Aktien können durch den Vorstand eingezogen 
               werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
               eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf (§ 71 
               Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung kann auch ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags 
               der übrigen Stückaktien am Grundkapital erfolgen; in 
               diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, die Angabe der 
               Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über 
             die nachfolgend bezeichneten Wege: 
 
 
         aa)   Der Erwerb kann über die Börse erfolgen. In 
               diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte 
               Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von Aktien 
               gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der 
               Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. 
 
 
         bb)   Der Erwerb kann ferner mittels eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
               ('Kaufangebot') bzw. mittels einer an alle Aktionäre 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten ('Angebotsaufforderung') vorgenommen 
               werden. Dabei darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlusskurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung des 
               Kaufangebots bzw. der Angebotsaufforderung (jeweils die 
               'Angebotsveröffentlichung') um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten und um nicht mehr als 10 % überschreiten. 
               Ergeben sich nach der Angebotsveröffentlichung erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses der Aktien, so 
               kann das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung 
               angepasst werden. In diesem Fall ist für die Bestimmung 
               des Gegenwerts je Aktie der Tag der endgültigen 
               Entscheidung des Vorstands über die Anpassung maßgeblich. 
               Das Kaufangebot bzw. die Angebotsaufforderung kann weitere 
               Bedingungen oder Fristen vorsehen. Sofern bei einem 
               Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen 
               der Aktien, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. 
               bei einer Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben 
               werden, das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet 
               ('Überzeichnung'), kann (i) der Erwerb nach dem Verhältnis 
               der Aktien je Aktionär, für die das Kaufangebot jeweils 
               angenommen wird bzw. bei einer Angebotsaufforderung 
               jeweils Verkaufsangebote abgegeben werden 
               ('Andienungsquoten'), oder nach dem Verhältnis der 
               Beteiligungen der Aktionäre zueinander, die das 
               Kaufangebot für sämtliche oder einen Teil der von ihnen 
               gehaltenen Aktien angenommen haben bzw. bei einer 
               Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben haben 
               ('Beteiligungsquoten'), erfolgen, können (ii) ein 
               bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär, 
               für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer 
               Angebotsaufforderung Kaufangebote abgegeben werden, 
               bestimmt werden und kann (iii) eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Insofern 
               wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats ein etwaiges Andienungsrecht ('umgekehrtes 
               Bezugsrecht') der Aktionäre auszuschließen. 
 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
             ist insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
             vorstehenden Ermächtigungen unter Ziffer b) bb), cc), dd), 
             ee) und ff) verwendet werden. Ferner ist der Vorstand bei 
             einer Veräußerung durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
             öffentliches Angebot gemäß Ziffer b) aa) ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Erwerbs- und 
             Veräußerungsermächtigungen können unabhängig voneinander 
             jeweils einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen 
             durch die Gesellschaft sowie durch nachgeordnete 
             Konzernunternehmen der Gesellschaft oder durch auf deren 
             Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
             Dritte, insbesondere durch Kreditinstitute, ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       f)    Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann, soweit die Maßnahmen 
             nicht den Ausschluss des Bezugsrechts oder eines etwaigen 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -8-

Andienungsrechts (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre 
             beinhalten, auch vorab eine generelle Zustimmung erteilen. 
 
 
       g)    Sollten wider Erwarten einzelne Teile dieses 
             Ermächtigungsbeschlusses unwirksam sein, so soll dies die 
             anderen Teile dieses Beschlusses unberührt lassen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anpassung von 
           Unternehmensverträgen mit der W&W Service GmbH, der W&W 
           Informatik GmbH und der W&W Asset Management GmbH an das 
           Körperschaftssteuergesetz (KStG) 
 
 
           Die Gesellschaft hat mit ihren 100 %-igen 
           Tochtergesellschaften W&W Service GmbH, W&W Informatik GmbH 
           und W&W Asset Management GmbH jeweils Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge geschlossen. Den Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträgen hat die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft am 13. Juni 2008 zugestimmt. 
 
 
           Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           KStG geändert worden. Danach ist nunmehr bei 
           Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als abhängiger 
           Gesellschaft für die steuerliche Anerkennung erforderlich, 
           dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften 
           des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen 
           Fassung vereinbart wird (dynamische Verweisung). § 17 Satz 2 
           Nr. 2 KStG in seiner neuen Fassung findet grundsätzlich auch 
           auf Unternehmensverträge Anwendung, die vor Inkrafttreten der 
           neuen Fassung abgeschlossen worden sind. Um sicherzustellen, 
           dass die steuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft und 
           ihren vorgenannten Tochtergesellschaften erhalten bleibt, ist 
           es daher erforderlich, eine Verlustübernahme entsprechend § 17 
           Satz 2 Nr. 2 KStG in seiner nunmehr geltenden Fassung bis zum 
           Ablauf des 31. Dezember 2014 wirksam zu vereinbaren. 
 
 
           Die Gesellschaft hat zu diesem Zweck mit der W&W Service GmbH, 
           der W&W Informatik GmbH und der W&W Asset Management GmbH 
           jeweils einen Vertrag zur entsprechenden Änderung der 
           bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           abgeschlossen. Diese Änderungsverträge bedürfen neben der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der 
           Tochtergesellschaften auch der Zustimmung durch die 
           Hauptversammlung der Gesellschaft und haben folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die bisherigen Regelungen über die 
             Verlustübernahme durch die Wüstenrot & Württembergische AG 
             werden in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen 
             Anforderungen durch einen umfassenden Verweis auf die 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung ersetzt. 
 
 
       -     Ferner ist ausdrücklich geregelt, dass die 
             bisherigen Beherrschungs- und Gewinnverträge im Übrigen 
             unberührt bleiben. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
 
 
           a)    Dem Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- 
                 und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft 
                 und der W&W Service GmbH vom 1. April 2014 wird 
                 zugestimmt. 
 
 
           b)    Dem Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- 
                 und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft 
                 und der W&W Informatik GmbH vom 1. April 2014 wird 
                 zugestimmt. 
 
 
           c)    Dem Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- 
                 und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft 
                 und der W&W Asset Management GmbH vom 1. April 2014 wird 
                 zugestimmt. 
 
 
 
 
 
           Folgende Unterlagen werden von der Einberufung der 
           Hauptversammlung ab in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
           Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart, zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre ausgelegt und sind ab diesem Zeitpunkt über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Gesellschaft und der W&W Service GmbH vom 29. 
             April 2008, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Gesellschaft und der W&W Informatik GmbH vom 
             29. April 2008 sowie der Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der 
             W&W Asset Management GmbH vom 29. April 2008; 
 
 
       -     der Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der 
             W&W Service GmbH vom 1. April 2014, der Vertrag zur Änderung 
             des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
             Gesellschaft und der W&W Informatik GmbH vom 1. April 2014 
             sowie der Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der 
             der W&W Asset Management GmbH vom 1. April 2014; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             die Lage- und Konzernlageberichte der Gesellschaft für die 
             Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte der 
             W&W Service GmbH und der W&W Asset Management GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010; 
 
 
       -     die aufgestellten, noch nicht festgestellten 
             Jahresabschlüsse und Lageberichte der W&W Service GmbH und 
             der W&W Asset Management GmbH für das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
       -     der Jahresabschluss sowie der Lagebericht der W&W 
             Informatik GmbH für die Geschäftsjahr 2013, 2012 und 2011 
             sowie 
 
 
       -     die nach §§ 293a, 295 Abs. 1 AktG erstatteten 
             gemeinsamen Berichte des Vorstands der Gesellschaft und der 
             jeweiligen Geschäftsführung der W&W Service GmbH, der W&W 
             Informatik GmbH und der W&W Asset Management GmbH. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt; ferner werden die 
           Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Das gilt entsprechend für die festgestellten Jahresabschlüsse 
           und Lageberichte der W&W Service GmbH und der W&W Asset 
           Management GmbH für das Geschäftsjahr 2013, wenn und sobald 
           diese in festgestellter Form vorliegen; in diesem Fall werden 
           diese Unterlagen zudem ab dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils in 
           festgestellter Form vorliegen, auch in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart, zur 
           Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich sein. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen liegen, soweit sie nicht die 
           jeweils anderen Tochtergesellschaften betreffen, von der 
           Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der W&W Service 
           GmbH, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart, der W&W Informatik 
           GmbH, Hohenzollernstr. 46, 71638 Ludwigsburg, und der W&W 
           Asset Management GmbH, Im Tambour 1, 71638 Ludwigsburg, zur 
           Einsicht aus. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen 
           (Dividendenansprüche für das Geschäftsjahr 2013) um bis zu EUR 
           10.691.584,40 durch Ausgabe von bis zu 2.044.280 neuen auf den 
           Namen lautenden Stückaktien unter Gewährung eines mittelbaren 
           Bezugsrechts an die Aktionäre 
 
 
           Wie unter Punkt 2 der Tagesordnung ausgeführt, soll den 
           Aktionären ein Wahlrecht gewährt werden, ihre Dividende für 
           das Geschäftsjahr 2013 nicht in bar zu erhalten, sondern ihre 
           Dividendenansprüche für das Geschäftsjahr 2013 (in Höhe von 
           EUR 0,35 je Dividendenanspruch) zum Bezug neuer Aktien der 
           Gesellschaft zu verwenden. Zum Zweck der Durchführung dieser 
           Aktiendividende soll eine Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft gegen Sacheinlagen beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen 
             Sacheinlagen von EUR 481.121.413,06 um bis zu EUR 
             10.691.584,40 durch Ausgabe von bis zu 2.044.280 neuen, auf 
             den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals von EUR 5,23 je Stückaktie auf bis zu EUR 
             491.812.997,46 erhöht. 
 
 
       2.    Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 
             5,23 je Aktie ausgegeben. Sie sind vom 1. Januar 2014 an 
             gewinnberechtigt. 
 
 
       3.    Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -9-

in der Weise gewährt, dass die Zeichnung und Übernahme der 
             neuen Aktien zum Ausgabebetrag durch ein oder mehrere vom 
             Vorstand auszuwählende und zu beauftragende Kreditinstitute 
             oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
             Abs. 7 KWG tätige Unternehmen ('Konsortialbanken') mit der 
             Maßgabe erfolgt, dass die Konsortialbanken die neuen Aktien 
             den Aktionären im Verhältnis 45 : 1 gegen Abtretung der 
             durch den unter Punkt 2 der Tagesordnung gefassten Beschluss 
             der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 entstandenen 
             Dividendenansprüche für das Geschäftsjahr 2013 aus 45 
             dividendenberechtigten Aktien in Höhe von EUR 0,35 je 
             dividendenberechtigter Aktie, d. h. zu einem Bezugspreis in 
             Höhe von EUR 15,75 je neuer Aktie zum Bezug anbieten 
             ('Bezugsangebot') (mittelbares Bezugsrecht) und die dadurch 
             erworbenen Dividendenansprüche als Sacheinlage auf die neuen 
             Aktien an die Gesellschaft abtreten. 
 
 
             Die Konsortialbanken zeichnen und übernehmen die neuen 
             Aktien nur in dem Umfang und die Kapitalerhöhung wird nur in 
             dem Umfang durchgeführt, in dem die Aktionäre das 
             Bezugsangebot der Konsortialbanken wirksam angenommen und 
             die danach erforderliche Anzahl an - durch den unter Punkt 2 
             der Tagesordnung gefassten Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 28. Mai 2014 über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
             Geschäftsjahres 2013 entstandenen - Dividendenansprüchen in 
             Höhe von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Aktie vor der 
             Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien an die 
             Konsortialbanken nach Maßgabe des Bezugsangebots abgetreten 
             haben. 
 
 
             Auf der Grundlage der Anzahl der bereits ausgegebenen 
             Altaktien und der Anzahl an Aktien, welche die Aktionäre im 
             Rahmen der Kapitalerhöhung beziehen können, ergibt sich ein 
             rechnerisches Bezugsverhältnis von gerundet 45,00001 : 1 
             (91.992.622 Altaktien : 2.044.280 neue Aktien). Zur 
             Herstellung des vorgenannten Bezugsverhältnisses von 45 : 1 
             hat der Aktionär Wüstenrot Holding AG auf seine Bezugsrechte 
             aus 22 Aktien verzichtet. 
 
 
             Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen. 
 
 
       4.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren 
             Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Die 
             Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die 
             Gesellschaft. 
 
 
       5.    Die Kapitalerhöhung darf nur in dem Umfang 
             durchgeführt werden, in dem neue Aktien nach Maßgabe von 
             Ziffer 3 auf der Grundlage des an die Aktionäre gerichteten 
             Bezugsangebots von den Konsortialbanken gezeichnet werden, 
             wobei die Zeichnung durch die Konsortialbanken bis zum 
             Ablauf des 31. Juli 2014 oder, wenn gegen den vorliegenden 
             Beschluss oder den unter Punkt 2 der Tagesordnung gefassten 
             Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 eine 
             oder mehrere Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben 
             werden, bis zum Ablauf des 17. November 2014 erfolgt sein 
             muss. 
 
 
       6.    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu 
             ändern. 
 
 
       7.    Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre 
             Durchführung nicht bis spätestens zum Ablauf des 5. August 
             2014 oder, wenn gegen den vorliegenden Beschluss oder den 
             unter Punkt 2 der Tagesordnung gefassten Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 eine oder mehrere 
             Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben werden, bis 
             spätestens zum Ablauf des 20. November 2014 in das 
             Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen 
             worden ist. 
 
 
 
   * * * 
 
   Vorstandsberichte zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung 
   über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2009 gemäß § 5 
   Abs. 5 der Satzung und über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in 
   § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2014)) 
 
   Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen 
   Bericht: 
 
   Der Hauptversammlung wird unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu EUR 100.000.000,00 
   durch die Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte Kapital 2014 
   soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung 
   stehen. Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals 2014 würde 
   bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen 
   Grundkapitals um knapp 50 % entsprechen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 steht den Aktionären 
   grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Das gesetzliche 
   Bezugsrecht kann auch in der Weise erfüllt werden, dass die neuen 
   Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen gemäß § 
   186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     1.    Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der 
           Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           Spitzenbeträge ausschließen kann. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge dient dazu, 
           die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu 
           ermöglichen und ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
           der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich 
           für die Gesellschaft verwertet. Zudem ist der 
           Verwässerungseffekt im Fall eines Ausschlusses des 
           Bezugsrechts zur Vermeidung von Spitzenbeträgen nur gering. 
           Aus diesen Gründen liegt die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts im Interesse des Unternehmens und ihrer 
           Aktionäre. 
 
 
     2.    Ferner soll das Bezugsrecht zum Zwecke des (auch 
           mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb anderer 
           Vermögensgegenstände ausgeschlossen werden können. Die 
           Gesellschaft steht im Wettbewerb und muss daher in der Lage 
           sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
           flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig 
           Unternehmen oder Beteiligungen daran sowie andere 
           Vermögensgegenstände zu erwerben. Durch 
           Unternehmenszusammenschlüsse und -erwerbe sowie durch den 
           Erwerb anderer Vermögensgegenstände kann die Gesellschaft ihre 
           Marktposition in ihren Tätigkeitsfeldern absichern bzw. 
           ausbauen, sich für die weitere Unternehmensentwicklung 
           förderliche ergänzende oder zusätzliche Geschäftsbereiche 
           erschließen oder die Voraussetzungen verbessern, um für die 
           Unternehmensentwicklung nützliche oder sinnvolle 
           Geschäftsbereiche auszubauen oder zu erschließen. Als 
           Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien als (teilweise) 
           Gegenleistung zweckmäßig sein, um die Liquidität zu schonen 
           oder den steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Im 
           Einzelfall kann sich ein Unternehmenszusammenschluss, der 
           Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer 
           Unternehmensbeteiligung sowie der Erwerb anderer 
           Vermögensgegenstände je nach den Umständen zudem nur dann als 
           sinnvoll darstellen oder - zum Beispiel aufgrund 
           entsprechender Forderungen der Gegenseite - nur dann 
           realisieren lassen, wenn Aktien der Gesellschaft als 
           (teilweise) Gegenleistung gewährt werden können. In der Praxis 
           zeigt sich zudem, dass der erfolgreiche Abschluss eines 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -10-

Zusammenschlusses oder Erwerbs vielfach nur dann möglich ist, 
           wenn eine kurzfristige und flexible Umsetzung des 
           Zusammenschlusses oder Erwerbs sichergestellt ist. Können 
           eigene Aktien nur unter Beachtung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, besteht daher - auch wegen des 
           damit verbundenen Zeitaufwands - das Risiko, dass die 
           Gesellschaft attraktive Zusammenschlüsse und Erwerbe nicht 
           wahrnehmen kann. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktien aus dem Genehmigten Kapital gegen Sacheinlagen soll 
           der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung von 
           Ansprüchen aus der Vorbereitung, der Durchführung, dem Vollzug 
           oder der Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen 
           Erwerbsvorgängen von Unternehmen, Beteiligungen daran oder von 
           anderen Vermögensgegenständen ohne Beanspruchung der Börse 
           schnell und flexibel anbieten zu können. Ferner wird die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt, Unternehmen und 
           Unternehmensbeteiligungen in einer Weise zu erwerben bzw. 
           andere Vermögensgegenstände in einer Weise einzukaufen, die 
           der Stärkung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der 
           Gesellschaft (und der Schonung ihrer Liquidität) dient. Dem 
           trägt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen zum Zwecke des 
           (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder des Erwerbs anderer 
           Vermögensgegenstände Rechnung. Aus den vorstehend genannten 
           Gründen liegt die Möglichkeit, Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen sowie für den Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder von anderen Vermögensgegenständen verwenden 
           zu können, aus Sicht des Vorstands im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Konkrete Vorhaben eines Unternehmenszusammenschlusses, des 
           Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder 
           -beteiligungen oder des Erwerbs anderer Vermögensgegenstände 
           unter Verwendung von Aktien der Gesellschaft bestehen derzeit 
           nicht. Sollten sich Möglichkeiten eines Zusammenschlusses oder 
           Erwerbs ergeben, wird der Vorstand im Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob von dem Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch 
           gemacht werden soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
           konkrete Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von 
           Aktien der Gesellschaft als (teilweise) Gegenleistung - unter 
           Berücksichtigung der jeweiligen Konditionen des 
           Zusammenschlusses bzw. Erwerbs - im wohlverstandenen 
           Unternehmensinteresse liegt und den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt. Der Vorstand wird in 
           diesem Rahmen auch die Konditionen der Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft, insbesondere den Preis, sorgfältig prüfen. Der 
           Preis, zu dem die Aktien ausgegeben werden, hängt von dem 
           jeweiligen Zeitpunkt und den Umständen des Einzelfalls ab. Der 
           Vorstand wird dabei sicherstellen, dass der Preis das 
           wohlverstandene Unternehmensinteresse und die Belange der 
           Aktionäre angemessen wahrt. Zu diesem Zweck wird er den 
           Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen 
           berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen 
           lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll 
           ist. 
 
 
     3.    Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden 
           können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der 
           den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
           Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
           Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern sowie zur 
           Stärkung ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel schnell und 
           flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
           operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
           auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres 
           Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
           börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
           Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. 
           Dies führt zu höheren Emissionserlösen und zu einer 
           entsprechend höheren Stärkung der aufsichtsrechtlichen 
           Eigenmittel zum Wohle der Gesellschaft. Das Aktiengesetz zieht 
           keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
           Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben 
           so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der durch 
           die Hauptversammlung am 28. Mai 2014 erteilten Ermächtigung. 
           Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, welche die 
           Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen 
           einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder erwirbt und sodann 
           wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach 
           Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird bzw. 
           die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
           Werden während der Laufzeit der Ermächtigung 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandel- oder 
           Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten 
           der Gesellschaft oder eine Kombination dieser Instrumente 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so 
           sind zudem die Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser 
           Instrumente ein Wandlungs- oder Optionsrecht, eine Wandlungs- 
           oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
           Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
 
           Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
           Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. 
           Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der 
           bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
           Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
           erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
           die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in 
           Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei 
           einer Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der 
           Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
           Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
     4.    Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           werden können, soweit den Inhabern oder Gläubigern von 
           Optionsrechten oder Gläubigern von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
           Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue 
           Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt 
           wird oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder 
           Bezugspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
           Bedingungen von mit Options- und Wandelrechten oder -pflichten 
           bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft versehenen 
           Schuldverschreibungen sehen zur leichteren Platzierung am 
           Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der 
           sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte bei späteren 
           Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
           eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
           Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte werden 
           damit so gestellt, als hätten sie von ihren Umtausch- oder 
           Bezugsrechten Gebrauch gemacht bzw. als wären Options- oder 
           Wandlungspflichten ausgelöst bzw. Aktienlieferungsrechte 
           ausgeübt worden und die Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte seien Aktionäre. Um 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -11-

die betreffenden Emissionen (Schuldverschreibungen bzw. 
           Genussrechte mit Wandel- bzw. Optionsrechten bzw. -pflichten 
           bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft) mit einem 
           solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
           werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Emissionen 
           und damit dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
   tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der 
   Kapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst Schaffung eines bedingten 
   Kapitals (Bedingtes Kapital 2014) und Einfügung eines neuen Abs. 6 in 
   § 5 der Satzung) 
 
   Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten, 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen 
   schriftlichen Bericht: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 wird den Aktionären vorgeschlagen, eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente nebst 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
   zu beschließen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 sowie zur Schaffung 
   des bedingten Kapitals von bis zu EUR 240.000.003,46 soll die 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Steuerung ihrer Eigenmittel und 
   ihrer Finanzierungsstruktur erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung zur 
   Schaffung von Eigenmitteln auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf 
   Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats eröffnen. 
 
   Von der Ermächtigung darf vor diesem Hintergrund in jedem Fall nur 
   Gebrauch gemacht werden, wenn das Kapital, das für die 
   Schuldverschreibungen, Genussrechte oder eine Kombination dieser 
   Instrumente in die Gesellschaft eingezahlt wird, die 
   aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung als Eigenmittel 
   auf Ebene der Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf 
   Ebene eines Finanzkonglomerats erfüllt. Ferner darf der Vorstand die 
   Ermächtigung stets nur insoweit ausnutzen, als die Ausnutzung 
   aufsichtsrechtlich zulässig ist. 
 
   Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung als 
   Eigenmittel können bank- und versicherungsaufsichtsrechtlicher Natur 
   sein und hängen insbesondere von der regulatorischen Einordnung der 
   Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen ab. Zu 
   unterscheiden ist ferner die Anerkennung von Eigenmitteln auf Ebene 
   der Gesellschaft, auf Gruppenebene sowie auf Ebene eines 
   Finanzkonglomerats. Darüber hinaus unterliegen die 
   aufsichtsrechtlichen Anforderungen Änderungen. So werden sich z. B. 
   die versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung 
   des Kapitals, das für Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   eingezahlt wird, infolge der Umsetzung der europäischen Solvabilität 
   II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009) ändern 
   und strenger werden. Die europarechtlichen Vorschriften über die 
   Durchführungsmaßnahmen zu den durch die Solvabilität II-Richtlinie 
   geänderten Eigenmittelanforderungen befinden sich derzeit im 
   Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten der Vorgaben aus der 
   Solvabilität II-Richtlinie wird derzeit in 2016 erwartet. 
 
   Die Ermächtigung stellt vor diesem Hintergrund darauf ab, dass das 
   Kapital, das auf Anleihen und Genussrechte mit Wandel- bzw. 
   Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der 
   Gesellschaft eingezahlt wird, die aufsichtsrechtlichen 
   Eigenmittelanforderungen erfüllt, die im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung, d. h. bei Begebung von Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen und -genussrechten, gelten. Sollten sich 
   die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bis zur Ausnutzung der 
   Ermächtigung gegenüber dem heutigen Rechtsstand verändert haben, sind 
   daher die dann geänderten Anforderungen zu erfüllen. Bei seiner 
   Entscheidung über die Ausnutzung wird sich der Vorstand darum bemühen, 
   zu diesem Zeitpunkt erkennbare regulatorische Änderungen mit Blick 
   darauf zu berücksichtigen, ob das für die Anleihen und Genussrechte 
   eingezahlte Kapital auch nach Umsetzung der zu erwartenden 
   aufsichtsrechtlichen Änderungen voraussichtlich noch als Eigenmittel 
   anerkannt werden würde. 
 
   Ferner genügt es nach der Ermächtigung, wenn das für die Anleihen und 
   Genussrechte eingezahlte Kapital entweder auf Ebene der Gesellschaft 
   oder auf Gruppenebene oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats 
   aufsichtsrechtlich als Eigenmittel anerkannt wird. Für die Ausnutzung 
   ist es somit nicht erforderlich, dass das Kapital auf mehreren Ebenen 
   (Gesellschaft, Gruppe, Finanzkonglomerat) als Eigenmittel anerkannt 
   wird. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Recht der Gesellschaft, 
   den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder 
   teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
   der Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'), verbunden sind 
   (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf Gewinnschuldverschreibungen und 
   Genussrechte steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht 
   grundsätzlich unabhängig davon zu, ob mit den 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht 
   verbunden sind. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte ermöglicht wird, kann der 
   Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen 
   oder Genussrechte an ein Kreditinstitut, ein im Gesetz und im 
   Beschlussvorschlag gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, auch ein 
   Konsortium, von Kreditinstituten und/oder solchen gleichgestellten 
   Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 
   i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll ferner ermächtigt 
   werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     1.    Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das 
           Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Das ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
           und erleichtert dadurch die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Ferner umfasst der Beschlussvorschlag die 
           Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber oder 
           Gläubiger von bereits ausgegebenen Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. 
           von Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug auf die ein 
           Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft besteht, 
           auszuschließen. Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
           Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- bzw. 
           Wandlungspflichten und -rechte bzw. Aktienlieferungsrechte 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
     2.    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
           oder der Options-/Wandelgenussrechte bzw. der Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, 
           der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser 
           Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -12-

die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
           sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
           marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere - auch der 
           Stärkung der Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft und/oder 
           auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines Finanzkonglomerats 
           dienliche - Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, 
           Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte zu erreichen. Eine 
           marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung 
           ist bei Wahrung des Bezugsrechts in der Regel nicht oder nicht 
           in gleicher Weise wie einem Bezugsrechtsausschluss möglich. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser 
           Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihe- bzw. 
           Genussrechtskonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die 
           Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
           Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
           für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
           führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, der Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder des Aktienlieferungsrechts zur 
           Verfügung gestellt werden darf, darf 10 % des bei 
           Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht 
           übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
           überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien angerechnet, die bei einer 
           Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß §§ 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. 
           Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung vor einer 
           nach § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechte erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der 
           Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausnutzung eines 
           Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können. 
 
 
           Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
           Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten 
           darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine 
           nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
           Aktien nicht eintritt. Zur Feststellung, ob ein solcher 
           Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten eintritt, kann der 
           hypothetische Marktwert der Schuldverschreibung bzw. des 
           Genussrechts nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts 
           verglichen werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
           Ausgabepreis allenfalls unwesentlich unter dem hypothetischen 
           Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte, ist nach dem Sinn 
           und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
           nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, 
           dass der für die Schuldverschreibungen bzw. für die 
           Genussrechte vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ihren nach 
           anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
           Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären 
           durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
           wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt 
           sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
           Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
           bzw. Wandlungsrechten, dem Eintritt der Options- bzw. 
           Wandlungspflichten oder der Ausübung eines 
           Aktienlieferungsrechts jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionenfestsetzungen, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
     3.    Soweit Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte ohne Options-/Wandlungsrecht oder -pflicht und 
           ohne Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden sollen, ist der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Dabei gilt die Kappung einer Verzinsung nach 
           Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der 
           Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl 
           nicht als abhängige Berechnung. Zudem ist erforderlich, dass 
           die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
           Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
           Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren 
           aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die 
           Aktionäre, da die Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
           keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der 
           Gesellschaft gewähren. 
 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss grundsätzlich jeweils 
   mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte ermittelten Börsenkurses entsprechen. Im Falle von 
   Options-/Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der 
   Gesellschaft kann der Options- bzw. Wandlungspreis sich auch am 
   durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft vor Ausgabe 
   der Aktien orientieren, auch wenn der danach festgelegte Ausgabebetrag 
   niedriger ist als der sich auf der Grundlage des vorstehenden Satzes 
   ergebende Mindestausgabebetrag. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit 
   wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, die Schuldverschreibungen 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -13-

oder Genussrechte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse zu für die Gesellschaft 
   möglichst vorteilhaften Bedingungen erfolgreich platzieren zu können. 
 
   Der Vorstand kann den Ausgabebetrag für die neuen Aktien niedriger, 
   vorbehaltlich von § 199 Abs. 2 AktG mindestens aber in Höhe des 
   geringsten Ausgabebetrages festsetzen. Auch in diesem Fall hat jedoch 
   der Nennbetrag oder, wenn dieser geringer ist, der Ausgabebetrag der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte, die im Umtausch gegen die 
   neuen Aktien übertragen bzw. gewandelt werden, zuzüglich einer 
   etwaigen baren Zuzahlung oder einer etwaigen baren Wandlungsprämie 
   mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte ermittelten Börsenkurses der im Gegenzug erhaltenen 
   Aktien zu entsprechen bzw. - im Fall von Options- oder 
   Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft - 
   mindestens dem Börsenkurs, der zeitnah zur Ausgabe der Aktien 
   ermittelt wird. 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 
   4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
   Andienungsrechts) 
 
   Der Vorstand erstattet über die Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bzw. eines etwaigen Andienungsrechts ('umgekehrtes 
   Bezugsrechts') der Aktionäre im Rahmen der unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG diesen 
   schriftlichen Bericht: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 5 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 
   enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen 
   Zeitraum von fünf Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zu einer 
   Höhe von insgesamt 5 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft 
   von EUR 481.121.413,06 oder - wenn das Grundkapital dann niedriger ist 
   - des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
   erwerben zu können. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb nicht nur 
   über die Börse, sondern auch mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots ('Kaufangebot') bzw. mittels 
   einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten ('Angebotsaufforderung') erfolgen kann. 
   Dadurch wird der Gesellschaft bei der Durchführung eines Erwerbs 
   eigener Aktien größere Flexibilität gewährt. Der 
   Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ist zu beachten. Übersteigt 
   bei einem Kaufangebot oder einer Angebotsaufforderung das Volumen der 
   Aktien, für die das Kaufangebot angenommen wird bzw. bei einer 
   Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben werden, das 
   vorgesehene Rückkaufvolumen ('Überzeichnung'), ist der Vorstand 
   ermächtigt, ein etwaiges Andienungsrecht ('umgekehrtes Bezugsrecht') 
   der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt 
   auszuschließen: Der Erwerb kann nach dem Verhältnis der Aktien je 
   Aktionär, für die das Kaufangebot jeweils angenommen wird bzw. bei 
   einer Angebotsaufforderung jeweils Verkaufsangebote abgegeben werden 
   ('Andienungsquoten'), oder nach dem Verhältnis der Beteiligungen der 
   Aktionäre zueinander, die das Kaufangebot für sämtliche oder einen 
   Teil der von ihnen gehaltenen Aktien angenommen haben bzw. bei einer 
   Angebotsaufforderung Verkaufsangebote abgegeben haben 
   ('Beteiligungsquoten'), erfolgen. Ferner kann ein bevorrechtigter 
   Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
   100 Stück Aktien je Aktionär, für die das Kaufangebot angenommen wird 
   bzw. bei einer Angebotsaufforderung Kaufangebote abgegeben werden, 
   vorgesehen werden. Schließlich kann eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen vorgenommen werden. Diese Maßnahmen dienen der 
   Sicherstellung, dass der Erwerb im Wege eines Kaufangebots oder einer 
   Angebotsaufforderung technisch umgesetzt werden kann. Eine 
   bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen ermöglicht es, 
   auch Aktionäre mit einer geringen Beteiligungsquote bzw. einer 
   geringen Andienungsquote bei der Durchführung des Erwerbs eigener 
   Aktien zu berücksichtigen. 
 
   Das Aktiengesetz sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener 
   Aktien den Verkauf über die Börse vor. Darüber hinaus sieht der 
   Beschlussvorschlag Ermächtigungen zu weiteren Verwendungsmöglichkeiten 
   eigener Aktien vor. Bei der Ausnutzung der Ermächtigungen ist der 
   Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. Neben dem Verkauf 
   der Aktien über die Börse sieht der Beschlussvorschlag die folgenden 
   Verwendungsmöglichkeiten vor: 
 
     1.    Der Verkauf der eigenen Aktien kann im Wege eines 
           Angebots an alle Aktionäre erfolgen. Dabei steht den 
           Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Ermächtigung sieht jedoch 
           die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
           auszuschließen. Das ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
           Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert dadurch die 
           Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines an 
           alle Aktionäre gerichteten Angebots. Die als freie Spitzen vom 
           Bezug der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
           durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
     2.    Ferner soll der Verkauf unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre möglich sein, wenn die Veräußerung 
           gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den 
           Börsenkurs der Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet ('Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Bezugsrechtsausschluss'). Als Zeitpunkt der 
           Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der 
           Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein 
           sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser 
           keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der 
           Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung 
           als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
           Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der Aktien. Hierdurch 
           erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
           Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
           durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere - 
           auch der Stärkung der Eigenmittel auf Ebene der Gesellschaft 
           und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene eines 
           Finanzkonglomerats dienliche - Bedingungen zu erreichen. Eine 
           marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung 
           wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Auch ist bei 
           Bestehen eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen 
           Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei 
           Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
           verbunden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
           kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
           reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der 
           Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
           ungünstigen Eigenkapital- bzw. Eigenmittelbeschaffung führen 
           können. Die Möglichkeit zur kurzfristigen Verwendung eigener 
           Aktien kann zudem unter dem Gesichtspunkt der 
           aufsichtsrechtlichen Eigenmittelausstattung auf Ebene der 
           Gesellschaft und/oder auf Gruppenebene und/oder auf Ebene 
           eines Finanzkonglomerats sowie mit Blick auf die 
           Liquiditätsausstattung von Vorteil sein. 
 
 
           Der Gegenwert, den die Gesellschaft für die Aktien erhält, 
           darf den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich 
           unterschreiten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass 
           eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
           Aktien nicht eintritt. Das Gesetz enthält keine konkreten 
           Vorgaben dazu, wann eine nicht wesentliche Unterschreitung des 
           Börsenkurses vorliegt. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenpreis der Aktie jedoch unter Beachtung der 
           gesetzlichen Vorgaben nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen und der konkreten Umstände 
           des Einzelfalls möglichst niedrig bemessen. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss ist auf 5 % des Grundkapitals 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -14-

beschränkt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung dieses 
           Höchstbetrags ist die Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           über die Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - 
           die Ausübung der Ermächtigung. Auf die 5 %-Grenze sind 
           diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           oder gemäß §§ 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Ferner sind auf die 5 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder 
           Optionsrechten, -pflichten oder Aktienlieferungsrechten, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Options- oder 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
           zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht. 
           Die 5 %-Grenze und die Anrechnungsregelungen dienen gemeinsam 
           mit der Vorgabe, dass der Gegenwert für die eigenen Aktien 
           nahe am Börsenkurs liegen muss, dem Schutz der Aktionäre vor 
           einer Verwässerung des Werts ihrer Beteiligung. Eine 
           Anrechnung auf die 5 %-Grenze nach den vorstehenden Regelungen 
           erfolgt nur, wenn und soweit auf die Aktien, die auf der 
           Grundlage der Ermächtigung zum Vereinfachten 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, und diejenigen 
           Aktien, die bei der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich anzurechnen 
           sind, insgesamt ein anteiliger Betrag von mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Maßgeblich ist dabei 
           das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Ermächtigung oder - falls geringer - 
           zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
 
     3.    Der Vorstand soll die eigenen Aktien ferner unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zum Zwecke des (auch 
           mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb anderer 
           Vermögensgegenstände verwenden können. Die Gesellschaft steht 
           im Wettbewerb und muss daher in der Lage sein, an den Märkten 
           im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
           können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran sowie andere Vermögensgegenstände zu 
           erwerben. Durch Unternehmenszusammenschlüsse und -erwerbe 
           sowie durch den Erwerb anderer Vermögensgegenstände kann die 
           Gesellschaft ihre Marktposition in ihren Tätigkeitsfeldern 
           absichern bzw. ausbauen, sich für die weitere 
           Unternehmensentwicklung förderliche ergänzende oder 
           zusätzliche Geschäftsbereiche erschließen oder die 
           Voraussetzungen verbessern, um für die Unternehmensentwicklung 
           nützliche oder sinnvolle Geschäftsbereiche auszubauen oder zu 
           erschließen. Im Einzelfall kann sich ein 
           Unternehmenszusammenschluss, der Erwerb eines Unternehmens, 
           von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung 
           sowie der Erwerb anderer Vermögensgegenstände je nach den 
           Umständen zudem nur dann als sinnvoll darstellen oder - zum 
           Beispiel aufgrund entsprechender Forderungen der Gegenseite - 
           nur dann realisieren lassen, wenn Aktien der Gesellschaft als 
           (teilweise) Gegenleistung gewährt werden können. In der Praxis 
           zeigt sich zudem, dass der erfolgreiche Abschluss eines 
           Zusammenschlusses oder Erwerbs vielfach nur dann möglich ist, 
           wenn eine kurzfristige und flexible Umsetzung des 
           Zusammenschlusses oder Erwerbs sichergestellt ist. Können 
           eigene Aktien nur unter Beachtung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre verwendet werden, besteht daher - auch wegen des 
           damit verbundenen Zeitaufwands - das Risiko, dass die 
           Gesellschaft attraktive Zusammenschlüsse und Erwerbe nicht 
           wahrnehmen kann. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
           Verwendung eigener Aktien gegen Sachleistungen soll der 
           Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung von 
           Ansprüchen aus der Vorbereitung, der Durchführung, dem Vollzug 
           oder der Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen 
           Erwerbsvorgängen von Unternehmen, Beteiligungen daran oder von 
           anderen Vermögensgegenständen schnell und flexibel anbieten zu 
           können. Die Verwendung eigener Aktien hat für die Aktionäre 
           zudem den Vorteil, dass ihre Beteiligungsquote an der 
           Gesellschaft durch die Verwendung der eigenen Aktien nicht 
           verwässert wird. 
 
 
           Konkrete Vorhaben eines Unternehmenszusammenschlusses, des 
           Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder 
           -beteiligungen oder des Erwerbs anderer Vermögensgegenstände 
           unter Verwendung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. 
           Sollten sich Möglichkeiten eines Zusammenschlusses oder 
           Erwerbs ergeben, wird der Vorstand im Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob von dem Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch 
           gemacht werden soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
           konkrete Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von 
           Aktien der Gesellschaft als (teilweise) Gegenleistung - unter 
           Berücksichtigung der jeweiligen Konditionen des 
           Zusammenschlusses bzw. Erwerbs - im wohlverstandenen 
           Unternehmensinteresse liegt und den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt. Der Vorstand wird in 
           diesem Rahmen auch die Konditionen der Verwendung eigener 
           Aktien der Gesellschaft, insbesondere den Preis, sorgfältig 
           prüfen. Der Preis, zu dem die Aktien ausgegeben werden, hängt 
           von dem jeweiligen Zeitpunkt und den Umständen des Einzelfalls 
           ab. Der Vorstand wird dabei sicherstellen, dass der Preis das 
           wohlverstandene Unternehmensinteresse und die Belange der 
           Aktionäre angemessen wahrt. Zu diesem Zweck wird er den 
           Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen 
           berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen 
           lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll 
           ist. 
 
 
     4.    Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene 
           Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten sowie von Aktienlieferungsrechten aus von der 
           Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsanleihen und 
           -genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente zu 
           verwenden. Die Ermächtigung schafft keine Grundlage für die 
           Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsanleihen und -genussrechten 
           oder einer Kombination dieser Instrumente. Vielmehr erlaubt 
           sie es nur dem Vorstand, Options- und Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten sowie Aktienlieferungsrechte, die aufgrund 
           anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben werden, nicht durch 
           Ausgabe neuer Aktien, sondern unter Verwendung eigener Aktien 
           zu bedienen, wenn dies nach Prüfung durch Vorstand und 
           Aufsichtsrat im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und 
           damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
 
     5.    Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, bei 
           einer Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre im Wege 
           eines Angebots oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
           der Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandel- oder 
           Optionsanleihen oder -genussrechten Bezugsrechte auf die 
           eigenen Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es diesen nach 
           Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
           Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder nach 
           Erfüllung eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft 
           stünden würde, und insofern das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
           Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- bzw. 
           Wandlungspflichten und -rechte bzw. Aktienlieferungsrechte 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. 
 
 
     6.    Die Aktien sollen ferner Mitarbeitern zum Erwerb 
           angeboten oder anderweitig übertragen werden können. 
           Mitarbeiter sind dabei Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu nachgeordneten 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Konzernunternehmen stehen oder standen. Diese Ermächtigung 
           entspricht grundsätzlich § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG, der den 
           Erwerb eigener Aktien zu dem Zweck erlaubt, die Aktien 
           Mitarbeitern (im vorstehenden Sinn) zum Erwerb anzubieten, 
           ohne dass es hierfür eines Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Durch die Ermächtigung soll klargestellt werden, dass 
           auch die Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der unter Punkt 
           8 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten 
           Ermächtigung erworben sind, zu dem Zweck der Übertragung an 
           Mitarbeiter verwendet werden können. Das gilt zudem 
           insbesondere auch dann, wenn die Gesellschaft Mitarbeitern z. 
           B. als Vergütungskomponente im Rahmen von 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Bezugs- oder Optionsrechte 
           auf Aktien der Gesellschaft gewährt; in diesem Fall können die 
           Bezugs- oder Optionsrechte durch die erworbenen eigenen Aktien 
           bedient werden. 
 
 
           Die Verwendung eigener Aktien für Mitarbeiter dient der 
           Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft sowie an den 
           Konzern. Dadurch kann diese Art der Verwendung eigener Aktien 
           ein geeignetes Mittel sein, die Motivation und die 
           Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern und 
           unerwünschte Abgänge von Mitarbeitern zu verhindern oder 
           zumindest das Risiko solcher Abgänge zu reduzieren. Diese 
           Gesichtspunkte gelten nicht nur in Bezug auf Personen, die im 
           Zeitpunkt der Übertragung der eigenen Aktien Mitarbeiter sind. 
           Vielmehr können sie auch in Bezug auf Personen zutreffen, die 
           zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. So ist es z. B. 
           denkbar, dass Mitarbeiter während des Bestehens ihres 
           Arbeitsverhältnisses Zusagen über Aktien erhalten haben, diese 
           jedoch erst nach ihrem Ausscheiden fällig werden. Die 
           Möglichkeit, eigene Aktien auch in einem solchen Fall 
           verwenden zu können, kann der Erhaltung oder Steigerung der 
           Motivation oder Leistungsbereitschaft der betroffenen 
           Mitarbeiter während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, d. 
           h. im Zeitraum bis zu ihrem Ausscheiden, dienen und ferner 
           ihre Verbundenheit zur Gesellschaft und zum Konzern in der 
           Zeit nach ihrem Ausscheiden fördern. 
 
 
           Die Übertragung der erworbenen eigenen Aktien an die 
           Mitarbeiter kann mit oder ohne eine Gegenleistung erfolgen. 
           Dabei entspricht es dem Zweck der Bindung der Mitarbeiter, 
           dass eine Übertragung nicht zum jeweils aktuellen Börsenkurs, 
           sondern zu günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Vorstand wird 
           bei der Festsetzung der Konditionen und des Volumens jeweils 
           prüfen, ob die Verwendung der eigenen Aktien zur Übertragung 
           an Mitarbeiter unter Berücksichtigung der verfolgten Ziele und 
           der steuerlichen Rahmenbedingungen im Interesse des 
           Unternehmens und damit der Aktionäre liegt. 
 
 
     7.    Der Vorstand soll ermächtigt werden, eigene Aktien 
           ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. In 
           Übereinstimmung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG sieht die 
           Ermächtigung vor, dass (a) die Einziehung auch in der Weise 
           erfolgen kann, dass nicht das Grundkapital herabgesetzt wird, 
           sondern das Grundkapital unverändert bleibt und der anteilige 
           Betrag der übrigen Aktien entsprechend erhöht wird und (b) der 
           Vorstand in diesem Fall berechtigt ist, die Angabe der Zahl 
           der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
   * * * 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
   Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   Mittwoch, den 21. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse 
   Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter 
   Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per 
   E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647 zugehen. 
 
   Umschreibung im Aktienregister 
 
   Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung 
   die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. 
   Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister 
   im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung 
   und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die 
   Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
   Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei 
   der Gesellschaft nach Ablauf des 26. Mai 2014, d. h. nach dem 26. Mai 
   2014, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
   Gesellschaft erst nach dem 26. Mai 2014 zu, erfolgt die Umschreibung 
   im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- 
   und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien 
   verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen 
   Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
   Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung zu stellen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im 
   Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts zu beachten. 
 
   Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in oder 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter 
   das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
   die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 
   i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die 
   Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist, sowie 
   ihre Erklärung vollständig sein muss und nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie 
   etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung 
   vorgesehenen Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten, zu 
   beachten. 
 
   Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung 
   des Anmelde- und des Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft 
   bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten 
   die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und 
   der Weisungsbogen werden ferner gemäß § 124a AktG auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die 
   Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die 
   Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die 
   Gesellschaft können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. 
   Hierfür bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: 
   hauptversammlung@ww-ag.com 
 
   Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens 
   Dienstag, den 27. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter 
   der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, 
   Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, 
   per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 
   0711 662-724647 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer 
   Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden 
   sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch 
   nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich 

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April 15, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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