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DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

XING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   XING AG 
 
   Hamburg 
 
   - WKN XNG888 - 
   - ISIN DE000XNG8888 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 23. Mai 2014, um 
   10:00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der XING 
           AG zum 31. Dezember 2013 sowie des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/ 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 23. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 10.063.172,03 und einen 
           Betrag von EUR 14.000.000 aus der Auflösung vorhandener 
           Gewinnrücklagen, insgesamt also EUR 24.063.172,03 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,62 je 
             dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 3.459.228,00 
 
 
             Ausschüttung einer Sonderdividende von EUR 3,58 
             je dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 19.974.252,00 
 
 
             Vortrag auf neue Rechnung: EUR 629.692,03 
 
 
             Gesamt: EUR 24.063.172,03 
 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von insgesamt EUR 4,20 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie (EUR 0,62 Dividende plus EUR 3,58 Sonderdividende) 
           ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2014 zu bestellen. Der 
           Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung seines Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Fritz Oidtmann hat die XING AG mit Schreiben vom 1. Dezember 
           2013 darüber unterrichtet, dass er sein Amt als 
           Aufsichtsratsmitglied der XING AG mit Wirkung zum Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2014 am 23. Mai 2014 niederlegt. 
 
 
           Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft damit mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 23. Mai 2014 nicht mehr ordnungsgemäß 
           besetzt wäre, sind Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat 
           erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 9.1 der Satzung aus 
           sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Werden Aufsichtsratsmitglieder anstelle eines 
           vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines 
           Ersatzmitglieds gewählt, so besteht ihr Amt gemäß Ziffer 9.5 
           der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des 
           ausscheidenden Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung 
           der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2014 für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, Frau Sabine 
           Bendiek, wohnhaft in Frankfurt am Main, Geschäftsführerin der 
           EMC Deutschland GmbH, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Frau Bendiek ist nicht Mitglied in anderen bei inländischen 
           Gesellschaften gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex: 
 
 
           Es bestehen keine relevanten geschäftlichen oder persönlichen 
           Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidatin zum Unternehmen, 
           den Organen der Gesellschaft oder zum Großaktionär. 
 
 
           Weitere Informationen zu der Kandidatin für die Wahl in den 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzvita) finden sich auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
           hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung 
 
 
       a)    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
             Vorsitzenden in tatsächlich gebildeten Ausschüssen für jedes 
             volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
             zusätzlich zur regulären Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung 
             für das am 1. Januar 2014 begonnene Geschäftsjahr eine 
             weitere Vergütung von EUR 5.000,00 zu zahlen. 
 
 
       b)    Ziffer 12.1 der Satzung der XING AG wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '12.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000,00. Der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache der 
               festen Vergütung nach Satz 1. Vorsitzende in tatsächlich 
               gebildeten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur festen 
               Vergütung nach Satz 1 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
               Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat weitere EUR 5.000,00.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2014, sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu Punkt 9 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 2.645.998,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011, Ziffer 5.3 der Satzung) wurde 
           bisher nicht ausgenutzt und wird am 25. Mai 2016 auslaufen. 
           Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu 
             Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Mai 2016 um bis zu 
             EUR 2.645.998,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
             neuen Genehmigten Kapitals 2014 aufgehoben, soweit zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der 
             Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 22. Mai 2019 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
             bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2014). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist 
             dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben 
               werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung 
               übernimmt, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten 
               Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 2 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
             darf insgesamt 25 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Ziffer 5.3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '5.3  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ermächtigt worden, bis 
               zum 22. Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder 
               mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
               2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Dabei 
               muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
               erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden; 
 
 
           (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
                 Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
                 Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                 ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in 
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter 
                 oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
                 und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
                 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
                 Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
           (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der 
                 Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der 
                 Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen 
                 Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten 
                 oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
                 dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben 
                 werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung 
                 übernimmt, sie ausschließlich an die hiernach 
                 begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
                 darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                 weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
                 der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
               entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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