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DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

XING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   XING AG 
 
   Hamburg 
 
   - WKN XNG888 - 
   - ISIN DE000XNG8888 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 23. Mai 2014, um 
   10:00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der XING 
           AG zum 31. Dezember 2013 sowie des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/ 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 23. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 10.063.172,03 und einen 
           Betrag von EUR 14.000.000 aus der Auflösung vorhandener 
           Gewinnrücklagen, insgesamt also EUR 24.063.172,03 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,62 je 
             dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 3.459.228,00 
 
 
             Ausschüttung einer Sonderdividende von EUR 3,58 
             je dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 19.974.252,00 
 
 
             Vortrag auf neue Rechnung: EUR 629.692,03 
 
 
             Gesamt: EUR 24.063.172,03 
 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von insgesamt EUR 4,20 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie (EUR 0,62 Dividende plus EUR 3,58 Sonderdividende) 
           ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2014 zu bestellen. Der 
           Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung seines Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Fritz Oidtmann hat die XING AG mit Schreiben vom 1. Dezember 
           2013 darüber unterrichtet, dass er sein Amt als 
           Aufsichtsratsmitglied der XING AG mit Wirkung zum Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2014 am 23. Mai 2014 niederlegt. 
 
 
           Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft damit mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 23. Mai 2014 nicht mehr ordnungsgemäß 
           besetzt wäre, sind Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat 
           erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 9.1 der Satzung aus 
           sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Werden Aufsichtsratsmitglieder anstelle eines 
           vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines 
           Ersatzmitglieds gewählt, so besteht ihr Amt gemäß Ziffer 9.5 
           der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des 
           ausscheidenden Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung 
           der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2014 für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, Frau Sabine 
           Bendiek, wohnhaft in Frankfurt am Main, Geschäftsführerin der 
           EMC Deutschland GmbH, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Frau Bendiek ist nicht Mitglied in anderen bei inländischen 
           Gesellschaften gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex: 
 
 
           Es bestehen keine relevanten geschäftlichen oder persönlichen 
           Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidatin zum Unternehmen, 
           den Organen der Gesellschaft oder zum Großaktionär. 
 
 
           Weitere Informationen zu der Kandidatin für die Wahl in den 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzvita) finden sich auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
           hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung 
 
 
       a)    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
             Vorsitzenden in tatsächlich gebildeten Ausschüssen für jedes 
             volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
             zusätzlich zur regulären Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung 
             für das am 1. Januar 2014 begonnene Geschäftsjahr eine 
             weitere Vergütung von EUR 5.000,00 zu zahlen. 
 
 
       b)    Ziffer 12.1 der Satzung der XING AG wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '12.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
               jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
               Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000,00. Der 
               Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache der 
               festen Vergütung nach Satz 1. Vorsitzende in tatsächlich 
               gebildeten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur festen 
               Vergütung nach Satz 1 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
               Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat weitere EUR 5.000,00.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2014, sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu Punkt 9 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 2.645.998,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011, Ziffer 5.3 der Satzung) wurde 
           bisher nicht ausgenutzt und wird am 25. Mai 2016 auslaufen. 
           Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu 
             Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Mai 2016 um bis zu 
             EUR 2.645.998,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
             neuen Genehmigten Kapitals 2014 aufgehoben, soweit zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der 
             Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 22. Mai 2019 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
             bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2014). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist 
             dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben 
               werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung 
               übernimmt, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten 
               Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 2 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
             darf insgesamt 25 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Ziffer 5.3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '5.3  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ermächtigt worden, bis 
               zum 22. Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder 
               mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
               2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Dabei 
               muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
               erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen: 
 
 
           (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
                 insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                 sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen ausgegeben werden; 
 
 
           (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
                 Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
                 Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                 ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in 
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter 
                 oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
                 und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
                 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder 
                 Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
           (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der 
                 Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der 
                 Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen 
                 Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten 
                 oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
                 dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben 
                 werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung 
                 übernimmt, sie ausschließlich an die hiernach 
                 begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
                 darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                 weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
                 der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
               entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

darf insgesamt 25 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
               Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
               der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
               Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
               nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 auszuschließen, 
           ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der 
           Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/ 
           veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 auszuschließen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2014). Die Ermächtigung ist bis zum 22. Mai 2019 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei 
   Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2014 in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 8 b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus 
   technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, 
   insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
   Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
   Tagesordnungspunkt 8 b) (2) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
   Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft 
   beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 
   kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll 
   die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
   schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. 
   Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte 
   als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern 
   Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher 
   Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien 
   der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien 
   bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig 
   komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen 
   Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition 
   konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung 
   der Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete 
   Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital unter 
   Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
   Tagesordnungspunkt 8 b) (3) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. 
   Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des 
   genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 
   10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
   ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, beispielsweise 
   im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
   macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2014 unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
   können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn 
   der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
   mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie möglich 
   gehalten werden und wird 5 % nicht überschreiten. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft 
   bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarktes schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu 
   müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den 
   Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese 
   müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur 
   Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
   vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
   Verwaltung in die Lage versetzt, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung 
   eines Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Umfang 
   gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
   Tagesordnungspunkt 8 b) (4) ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei der Ausgabe von Aktien, wenn diese Aktien Arbeitnehmern der 
   Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
   Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens 
   zum Erwerb angeboten oder übertragen werden sollen. Hierdurch können 
   Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmens eingesetzt werden. Der 
   vorgeschlagene Umfang des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien von maximal 2 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung steht 
   nach Auffassung des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu der 
   Anzahl der Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und 
   rechtfertigt sich durch die Vorteile einer noch engeren Bindung der 
   Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Gesellschaft hat bereits seit dem 
   Börsengang ihre Mitarbeiter über verschiedene Aktienoptionsprogramme 
   an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Dies soll über ein 
   Belegschaftsaktienprogramm fortgeführt werden. Ziel ist es, die 
   Identifikation der Mitarbeiter mit XING nachhaltig zu stärken und ihre 
   Motivation zu fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen 
   Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes und vom Gesetz an 
   verschiedener Stelle gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital 
   ermöglicht es der Gesellschaft, Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf 
   den aktuellen Bestand eigener Aktien, unabhängig von vorherigen 
   Rückerwerben und damit liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es 
   erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Zur Vereinfachung 
   des Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren Ausgabe der 
   jungen Aktien an die berechtigten Mitarbeiter auch möglich sein, dass 
   die jungen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 
   5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an den 
   genannten Personenkreis zu verwenden. 
 
   Für alle Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
   Tagesordnungspunkt 8 b) gilt zusätzlich, dass der anteilige Betrag am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 25 % des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine 
   etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals I 2006 gemäß Ziffer 5.4 der Satzung der XING AG und 
           des Bedingten Kapitals 2009 gemäß Ziffer 5.8 der Satzung der 
           XING AG (Satzungsänderung) 
 
 
           Die Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 3. November 2006 
           und vom 28. Mai 2009 haben unter Tagesordnungspunkt 6 bzw. 
           unter Tagesordnungspunkt 11 ein Bedingtes Kapital I 2006 und 
           ein Bedingtes Kapital 2009 beschlossen. Die Kapitalien sind in 
           Ziffer 5.4 beziehungsweise Ziffer 5.8 der Satzung geregelt. 
           Beide Kapitalien dienten der Bedienung der Aktienoptionspläne 
           2006 und 2009, die beide inzwischen ausgelaufen sind. Weitere 
           Aktienoptionen können daher unter diesen Aktienoptionsplänen 
           nicht mehr ausgegeben werden. Da das Bedingte Kapital I 2006 
           und das Bedingte Kapital 2009 nicht mehr benötigt werden, 
           sollen sie, soweit sie noch bestehen, aufgehoben werden. 
           Ziffer 5.4 und Ziffer 5.8 der Satzung sollen aufgehoben und 
           ersatzlos gestrichen werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 3. November 2006 unter 
           Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in seiner aktuellen Fassung 
           in Ziffer 5.4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital I 2006 
           und das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 11 beschlossene, in seiner aktuellen 
           Fassung in Ziffer 5.8 geregelte Bedingte Kapital 2009 werden, 
           soweit sie noch bestehen, aufgehoben. Ziffern 5.4 und 5.8 der 
           Satzung werden aufgehoben und ersatzlos gestrichen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen 
           und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§ 
           221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals gemäß Ziffer 5.5 der Satzung der XING AG 
           (Satzungsänderung) 
 
 
           Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 
           unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 50.000.000,00 zu begeben. Von dieser Ermächtigung hat der 
           Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Um den finanziellen 
           Handlungsspielraum der Gesellschaft zu erweitern und ihr auch 
           zukünftig die Flexibilität zur Nutzung dieses 
           Finanzierungsinstruments zu erhalten, soll die von der 
           Hauptversammlung am 14. Juni 2012 erteilte Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit der 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage sowie der 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses erteilt und das 
           bestehende bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.5 der Satzung durch 
           ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 beschlossene 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 13. Juni 2017 einmalig 
             oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen im 
             Folgenden 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 50.000.000 zu begeben und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von bis zu EUR 1.085.264,00 nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
             gewähren, wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             nachstehenden Ermächtigung unter lit. b) aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
         (a)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
               Laufzeit, Währung, Ausgabe durch Konzernunternehmen 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2019 (einschließlich) 
               einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
               lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               (zusammen im Folgenden 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben 
               und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
               1.118.427,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen (im Folgenden auch 
               'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die Ausgabe der 
               Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen 
               erfolgen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit oder ohne 
               Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
               werden. Eine Emission darf zudem durch nachgeordnete 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft erfolgen; in diesem 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
               Optionsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft 
               zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
 
         (b)   Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch 
               mittelbar gewährt werden, indem die Schuldverschreibungen 
               von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach 
               § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
               der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
               zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von 
               einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat 
               die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen 
               Bezugsrechte für Aktionäre der Gesellschaft gemäß 
               Vorstehendem sicherzustellen. Der Vorstand wird jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
               auszuschließen: 
 
 
           -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf 
                 Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
                 Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
           -     sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
                 oder Optionsrecht bzw. -pflicht gegen bar ausgegeben 
                 werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet, wobei dies jedoch nur insoweit gilt, als 
                 die zur Bedienung der dabei begründeten Wandlungs- oder 
                 Optionsrechte bzw. -pflichten auszugebenden Aktien 
                 insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
                 und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
                 falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung dieser Ermächtigung. Das vorstehende 
                 Ermächtigungsvolumen von 10 % des Grundkapitals 
                 verringert sich um den anteiligen Betrag am 
                 Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
                 Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 23. 
                 Mai 2014 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, 
                 entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; 
 
 
           -     soweit diese gegen Sacheinlagen zum Zweck des 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
                 Wirtschaftsgüter ausgegeben werden und der Wert der 
                 Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
                 der Schuldverschreibung steht, wobei der nach 
                 anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
                 der Schuldverschreibung maßgeblich ist. 
 
 
 
         (c)   Wandlungsrecht 
               Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungsrecht können die Inhaber ihre 
               Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen 
               in Aktien der Gesellschaft umwandeln. Der anteilige Betrag 
               am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf 
               den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen 
               niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrages einer Schuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
               Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
               einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es 
               kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
               Im Übrigen kann festgelegt werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
         (d)   Optionsrecht 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der 
               Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass 
               Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
               werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
               Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung bzw. einen unter 
               dem Nennwert liegenden Ausgabepreis nicht übersteigen. 
 
 
         (e)   Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
               Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
               zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
               (jeweils 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ganz 
               oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrages Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des 
               Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall 
               darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
               auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien den 
               Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         (f)   Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz 
               Der Wandlungs- oder Optionspreis entspricht entweder - für 
               den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses - mindestens 80 % 
               des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Begebung der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der 
               Einräumung eines Bezugsrechts - alternativ mindestens 80 % 
               des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
               Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der 
               Wandlungs- oder Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 
               AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann. 
 
 
               Sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibungen, die 
               ein Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder 
               Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des 
               wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder 
               Optionsrechte bzw. -pflichten eintreten und dafür keine 
               Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können 
               die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten - 
               unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst 
               werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
               zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung 
               bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten. 
 
 
         (g)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
               Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können 
               jeweils festlegen, dass nach Wahl der Gesellschaft im Fall 
               der Wandlung bzw. Optionsausübung auch neue Aktien aus 
               genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft 
               geliefert werden können oder der Gegenwert der Aktien in 
               bar gezahlt wird. 
 
 
         (h)   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, 
               Stückelung und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum und eine 
               mögliche Variabilität des Wandlungsverhältnisses 
               festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch 
               Konzernunternehmen hat der Vorstand zusätzlich das 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzernunternehmen herzustellen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.118.427,00 durch 
             Ausgabe von bis zu Stück 1.118.427 auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
             die Inhaber von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung begeben werden. Die neuen Aktien nehmen - 
             sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung 
             der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
             Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
             vorstehender Ermächtigung festzulegenden Wandlungs- oder 
             Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
             durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- 
             oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 5.5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem 
             Bedingten Kapital 2014 anzupassen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
             Ziffer 5.5 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '5.5  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.118.427,00 
               durch Ausgabe von bis zu Stück 1.118.427 auf den Namen 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, als die Inhaber von Wandelschuld- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die die XING AG oder deren 
               Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
               der Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 bis zum 22. Mai 2019 
               (einschließlich) ausgegeben haben, ihre Wandlungs- oder 
               Optionsrechte ausüben oder soweit Wandlungs- bzw. 
               Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
               werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
               Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen - 
               sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn 
               des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn 
               des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn 
               teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Ziffer 5.5 der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem 
               Bedingten Kapital 2014 anzupassen.' 
 
 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 221 Absatz 4 AktG i.V.m. § 
   186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
   Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen vom 14. Juni 2012 hat der Vorstand nicht 
   Gebrauch gemacht. Um den finanziellen Handlungsspielraum der 
   Gesellschaft zu erweitern und ihr auch zukünftig die Flexibilität zur 
   Nutzung dieses Finanzierungsinstruments zu erhalten, soll die von der 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2012 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen aufgehoben und eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage sowie der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses erteilt und das bestehende bedingte Kapital 
   gemäß Ziffer 5.5 der Satzung durch ein neues bedingtes Kapital ersetzt 
   werden. Damit erhält die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit, 
   flexibel auf die bei einer etwaigen Begebung herrschenden 
   Marktbedingungen zu reagieren und so zum Vorteil der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre die bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu 
   erzielen. Das unter Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß Ziffer 5.5 
   der Satzung neu zu schaffende bedingte Kapital, das der Erfüllung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus der Ermächtigung 
   dient, soll EUR 1.118.427,00 betragen. Das vorgesehene neue bedingte 
   Kapital dient dazu, die mit den Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen begebenen Wandlungs- oder Optionsrechte 
   zu bedienen oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft zu erfüllen. Stattdessen können auch andere, in der 
   Ermächtigung genannte Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet für die XING AG 
   zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch die 
   Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung zu 
   schaffen. Die Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   -pflichten eröffnet der Gesellschaft die zusätzliche Chance, dass ihr 
   die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder zum 
   Teil als Eigenkapital erhalten bleiben. Die Emission von 
   Schuldverschreibungen ermöglicht darüber hinaus die Aufnahme von 
   Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das je nach Ausgestaltung der 
   Anleihebedingungen sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
   eingestuft werden kann. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. 
 
   Sofern Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bzw. -pflicht gegen bar ausgegeben werden, soll der 
   Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
   Das kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch 
   wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu 
   attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktien- und 
   Kreditmärkte sind in den vergangenen Jahren deutlich volatiler 
   geworden. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften 
   Emissionsergebnisses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, dass 
   auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, 
   möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt 
   werden, wenn die Gesellschaft nicht für einen zu langen 
   Angebotszeitraum an sie gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, 
   um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der 
   Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel 
   ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität 
   der Aktien- und Kreditmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko 
   über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   der Anleihebedingungen und damit zu nicht marktnahen Konditionen 
   führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative 
   Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand 
   verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
   Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben 
   werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen 
   Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
   Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
   Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. 
   Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts praktisch 
   gegen null gehen, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. Soweit dies nach der Einschätzung des Vorstands unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Situation geboten ist, wird der 
   Vorstand hier sachkundigen Rat einholen und sich dazu der 
   Unterstützung durch Experten bedienen. Dafür kommen sowohl die 
   Emission begleitende Konsortialbanken als auch eine unabhängige 
   Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
   Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht 
   eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch 
   Erwerb über die Börse aufrecht zu erhalten. Dadurch ist ihren 
   Vermögensinteressen angemessen Rechnung getragen. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf 
   die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
   als 10 % entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung. Das vorstehende Ermächtigungsvolumen von 10 % des 
   Grundkapitals verringert sich um den anteiligen Betrag am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, 
   die nach Beginn des 23. Mai 2014 unter Bezugsrechtsausschluss in 
   unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Diese 
   Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
   geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
   Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht bzw. -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts beträgt 
   der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie mindestens 80 % des 
   Durchschnittskurses der XING AG-Aktien im Xetra-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Schuldverschreibungen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zusteht, wird alternativ die Möglichkeit 
   eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie anhand des 
   Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
   Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- oder 
   Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
   gemacht werden kann, festzulegen, wobei dieser ebenfalls mindestens 80 
   % des Durchschnittskurses der XING AG-Aktien im Xetra-Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) betragen muss. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
   können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und zur 
   Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in anderer Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesem Fall die Abwicklung 
   der Kapitalmaßnahme. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
   Inhabern von mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
   ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht 
   zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des 
   Wandlungs- bzw. Optionspreises den Inhabern zu diesem Zeitpunkt 
   bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten ein 
   Bezugsrecht als Verwässerungsschutz zu gewähren. Es entspricht dem 
   Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz auszustatten. 
 
   Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage wird 
   der Vorstand zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderer Wirtschaftsgüter erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten Methoden 
   ermittelte theoretische Marktwert der Schuldverschreibung maßgeblich 
   ist. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet 
   die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen 
   als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   auch zum Erwerb anderer Wirtschaftsgüter einzusetzen. Dies kann es der 
   Gesellschaft ermöglichen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   auch zum Erwerb anderer Wirtschaftsgüter liquiditätsschonend zu 
   nutzen. 
 
     11.   Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des 
           Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts 
           beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung 
 
 
           Die Gesellschaft ist durch Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 ermächtigt, bis zum 26. Mai 
           2015 eigene Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der 10 
           % nicht übersteigen darf, zu erwerben. Um auch in Zukunft 
           Aktien zurückkaufen zu können und über einen längeren 
           Handlungsspielraum zu verfügen, soll die bestehende 
           Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue, auf fünf Jahre 
           befristete Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 
             erteilte Ermächtigung, bis zum 26. Mai 2015 eigene Aktien 
             bis zu einem Anteil am Grundkapital, der 10 % nicht 
             übersteigen darf, zu erwerben, wird, soweit noch nicht 
             ausgenutzt, aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates bis zum 22. Mai 2019 eigene Aktien der 
             Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des bei der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 
             5.592.137,00 zu erwerben. Die Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 zum Erwerb eigener Aktien 
             wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt 
             worden ist. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
             Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 
             Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht 
             zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
             oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
             ausgeübt werden. Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstandes 
             (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung an die 
             Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebotes erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien 
               der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein an alle 
               Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
               an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene 
               Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der in 
               der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der 
               öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots 
               bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem 
               Fall wird auf den Durchschnitt der in der Schlussauktion 
               ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse der fünf 
               Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer 
               etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots 
               bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
               angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre 
               Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
               ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
               vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
               Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
               Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
               vorsehen. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die eigenen Aktien können gegen Barleistung 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund 
               eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, wenn 
               der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im 
               Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits 
               börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. 
               Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf 10 
               % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
         (2)   Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen veräußert werden. 
 
 
         (3)   Die eigenen Aktien können zur Bedienung von 
               Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
               werden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, 
               ausgewählten Führungskräften, sonstigen Leistungsträgern 
               und Mitarbeitern der Gesellschaft sowie 
               Geschäftsführungsmitgliedern, ausgewählten 
               Führungskräften, sonstigen Leistungsträgern und 
               Mitarbeitern mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne des 
               § 15 AktG 
 
 
           -     im Rahmen des Aktienoptionsplans 2008, zu 
                 dessen Auflage die Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 
                 durch Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung, geändert 
                 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu 
                 Punkt 10 der Tagesordnung, ermächtigt hat, oder 
 
 
           -     im Rahmen des Aktienoptionsplans 2010, zu 
                 dessen Auflage die Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 
                 durch Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung ermächtigt 
                 hat, 
 
 
           -     im Rahmen des aktienkursbasierten Shadow 
                 Share Programms der XING AG vom 29. November 2012 und 
                 des Long-Term Incentive Programms für 
                 Vorstandsmitglieder der XING AG vom 27. Januar 2014, 
                 soweit die Gesellschaft den Bezugsberechtigten nach 
                 diesem Programm Shadow Shares durch Aktien zuteilen 
                 will, 
 
 
 
               zugeteilt beziehungsweise eingeräumt wurden oder werden. 
               Soweit hiernach Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               begünstigt sind, entscheidet der Aufsichtsrat über die 
               Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten. 
 
 
         (4)   Die eigenen Aktien können zur Bedienung von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
               verwendet werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
               Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt 
               diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
 
         (5)   Die eigenen Aktien können Personen, die in 
               einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit 
               ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG stehen 
               zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Sie 
               können auch Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
               oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 
               AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. 
               Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und 
               die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu 
               gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
 
         (6)   Die eigenen Aktien können eingezogen werden, 
               ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können 
               auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
               durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
             Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß 
             den Ermächtigungen (1) bis (5) verwendet werden. 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter b) bis d) können ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
             eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung 
             zur Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
             ausgeübt werden. 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
           8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre 
           beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
           Verwendung eigener Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an 
           diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht wird von der 
           Einberufung an im Internet unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2014/ 
           veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim 
   Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen 
 
   Die bis zum 26. Mai 2015 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien soll erneuert werden, um der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien 
   erwerben zu können. Die neue Ermächtigung soll für die gesetzlich 
   zulässige Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden und bis zum 22. 
   Mai 2019 gelten. Die bestehende Ermächtigung soll ab dem Wirksamwerden 
   der neuen Ermächtigung aufgehoben werden, soweit sie noch nicht 
   ausgenutzt worden ist. 
 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien 
   Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in 
   die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb 
   kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erfolgen. 
 

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April 15, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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