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DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISARIA Wohnbau AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 23. Mai 2014, um 10.00 Uhr 
 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und 
           zwei Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 11. März 2014 bzw. am 2. April 2014 
           als herrschender Gesellschafter bzw. Organträger mit den 
           Tochtergesellschaften JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und 
           One Group GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie jeweils 
           ist und die in den Verträgen jeweils als beherrschte 
           Gesellschaft oder Organgesellschaft bezeichnet werden, jeweils 
           einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Diese Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
           der Zustimmung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
           Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft einerseits 
           und der 
           JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH sowie der One Group GmbH 
           andererseits zuzustimmen. 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
          § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn ab dem in § 3 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der 
             ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. Der Betrag der Abführung darf jedenfalls den sich 
             aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
             ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf die Vorschriften 
             der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als 
             dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
             Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen 
             Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen nach 
             Feststellung des Jahresabschlusses fällig. 
 
 
 
          § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist entsprechend den jeweils gültigen 
           Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
          § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung des Organträgers und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 
             Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend von Beginn 
             des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
       (2)   Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt werden, 
             erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) 
             ab der Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung hat 
             schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
             der Kündigung ist deren Zugang bei der anderen Partei. Auf 
             die Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung wird hingewiesen. 
 
 
       (3)   Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Änderung der Parteien 
             oder des Unternehmens der Parteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht 
             berührt (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel etc.). 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung 
             oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger 
             oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Organgesellschaft oder des Organträgers. Vorstehendes gilt 
             auch dann, wenn die Voraussetzungen einer finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht 
             mehr vorliegen. 
 
 
 
          § 4 Salvatorische Klausel 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte 
             Schriftformerfordernis. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so 
             bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
             Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder 
             teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine 
             solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, 
             die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel 
             und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches 
             gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die 
             Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke 
             schließender Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der Rubrik 
           'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' 
           zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen: 
 
 
       -     die Gewinnabführungsverträge zwischen der 
             Gesellschaft einerseits und der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 
             1 GmbH sowie der One Group GmbH andererseits; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der JK Wohnbau Objekt 

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April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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