ISARIA Wohnbau AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.04.2014 15:12 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- ISARIA Wohnbau AG München ISIN: DE000A1E8H38 WKN: A1E8H3 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 23. Mai 2014, um 10.00 Uhr in der Leopoldstraße 10, 80802 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und zwei Tochtergesellschaften Die Gesellschaft hat am 11. März 2014 bzw. am 2. April 2014 als herrschender Gesellschafter bzw. Organträger mit den Tochtergesellschaften JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und One Group GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie jeweils ist und die in den Verträgen jeweils als beherrschte Gesellschaft oder Organgesellschaft bezeichnet werden, jeweils einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Diese Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft einerseits und der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH sowie der One Group GmbH andererseits zuzustimmen. Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: § 1 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn ab dem in § 3 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag der Abführung darf jedenfalls den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen Gewinnvortrag. (4) Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. § 2 Verlustübernahme Der Organträger ist entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend von Beginn des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres. (2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang bei der anderen Partei. Auf die Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen. (3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer formwechselnden oder übertragenden Änderung der Parteien oder des Unternehmens der Parteien nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel etc.). (4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen. § 4 Salvatorische Klausel (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte Schriftformerfordernis. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke schließender Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen: - die Gewinnabführungsverträge zwischen der Gesellschaft einerseits und der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH sowie der One Group GmbH andererseits; - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; - die Jahresabschlüsse der JK Wohnbau Objekt
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April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)