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DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISARIA Wohnbau AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISARIA Wohnbau AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE000A1E8H38 
   WKN: A1E8H3 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 23. Mai 2014, um 10.00 Uhr 
 
   in der Leopoldstraße 10, 80802 München, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und 
           zwei Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 11. März 2014 bzw. am 2. April 2014 
           als herrschender Gesellschafter bzw. Organträger mit den 
           Tochtergesellschaften JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und 
           One Group GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie jeweils 
           ist und die in den Verträgen jeweils als beherrschte 
           Gesellschaft oder Organgesellschaft bezeichnet werden, jeweils 
           einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Diese Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
           der Zustimmung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
           Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft einerseits 
           und der 
           JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH sowie der One Group GmbH 
           andererseits zuzustimmen. 
 
 
           Die Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
          § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn ab dem in § 3 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 der 
             ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag. Der Betrag der Abführung darf jedenfalls den sich 
             aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
             ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf die Vorschriften 
             der §§ 300 ff. AktG wird verwiesen. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als 
             dies gesetzlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
             dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
             und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
             als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, welche vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, sowie von 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
             Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen 
             Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Der Zahlungsanspruch ist 6 Wochen nach 
             Feststellung des Jahresabschlusses fällig. 
 
 
 
          § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Der Organträger ist entsprechend den jeweils gültigen 
           Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
          § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung des Organträgers und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 
             Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend von Beginn 
             des bei der Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
       (2)   Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag 
             kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten zum jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt werden, 
             erstmals jedoch nach Ablauf von 5 Zeitjahren (5 x 12 Monate) 
             ab der Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
             gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Die Kündigung hat 
             schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
             der Kündigung ist deren Zugang bei der anderen Partei. Auf 
             die Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung wird hingewiesen. 
 
 
       (3)   Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von einer 
             formwechselnden oder übertragenden Änderung der Parteien 
             oder des Unternehmens der Parteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes oder des Umwandlungssteuergesetzes nicht 
             berührt (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel etc.). 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung 
             oder Einbringung der Organgesellschaft durch den Organträger 
             oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Organgesellschaft oder des Organträgers. Vorstehendes gilt 
             auch dann, wenn die Voraussetzungen einer finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht 
             mehr vorliegen. 
 
 
 
          § 4 Salvatorische Klausel 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorbenannte 
             Schriftformerfordernis. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so 
             bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
             Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle der ganz oder 
             teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine 
             solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, 
             die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Ziel 
             und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches 
             gilt für Vertragslücken; in diesem Fall sind die 
             Vertragsteile zur Einführung die jeweilige Lücke 
             schließender Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.isaria-wohnbau.de unter der Rubrik 
           'Investor Relations' -> 'Termine' -> 'Hauptversammlung' 
           zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen: 
 
 
       -     die Gewinnabführungsverträge zwischen der 
             Gesellschaft einerseits und der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 
             1 GmbH sowie der One Group GmbH andererseits; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der JK Wohnbau Objekt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: ISARIA Wohnbau AG: Bekanntmachung der -2-

Karlsfeld 1 GmbH und der One Group GmbH für die 
             Geschäftsjahre 2013, 2012 und 2011; 
 
 
       -     die gemeinsamen Berichte nach § 293a AktG des 
             Vorstands der Gesellschaft einerseits und der 
             Geschäftsführungen der JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH 
             sowie der One Group GmbH andererseits. 
 
 
 
           Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre 2011, 
           2012 und 2013 sind die JK Wohnbau Objekt Karlsfeld 1 GmbH und 
           die One Group GmbH nicht verpflichtet, da sie kleine 
           Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB sind. 
 
 
           Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch 
           sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) und entsprechender 
           Prüfungsberichte bedarf es hier nach § 293b Abs. 1, 2. Fall 
           AktG nicht, weil sich alle Anteile der JK Wohnbau Objekt 
           Karlsfeld 1 GmbH und der One Group GmbH in der Hand der 
           Gesellschaft befinden. Aus demselben Grund enthalten die 
           Gewinnabführungsverträge auch keine Bestimmungen zu Ausgleich 
           oder Abfindung außenstehender Aktionäre nach den 
           §§ 304, 305 AktG. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg * Schröder GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über 
           eine entsprechende Änderung von § 3 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. März 
           2012 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. März 
           2017 durch Ausgabe von bis zu 10.382.000 neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
           zu EUR 10.382.000,00 zu erhöhen und das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 3 Abs. 4 der Satzung 
           auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung durch Beschluss vom 
           14. Juli 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage 
           teilweise Gebrauch gemacht und das Grundkapital der 
           Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           durch Ausgabe von 3.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Sacheinlage von EUR 20.764.000,00 um EUR 
           3.000.000,00 auf EUR 23.764.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 
           wurde am 11. Februar 2014 in das Handelsregister der 
           Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2012 hat sich 
           entsprechend von EUR 10.382.000,00 um EUR 3.000.000,00 auf EUR 
           7.382.000,00 reduziert. 
 
 
           Die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 erteilte 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist auf zwanzig 
           vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt, das 
           bei Wirksamwerden und bei Ausnutzung der Ermächtigung bestand. 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bezog sich 
           daher auf bis zu 4.152.800 Stückaktien und hat sich durch die 
           partielle Ausnutzung auf bis zu 1.152.800 Stückaktien 
           reduziert. Der verbleibende Umfang der Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts entspricht einem Anteil von 
           lediglich rund 4,9 % des aktuellen Grundkapitals. 
 
 
           Um der Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit zu 
           eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel 
           kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll das bestehende 
           genehmigte Kapital aufgehoben werden, soweit es nicht in 
           Anspruch genommen worden ist, und ein neues genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. 
             März 2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausnutzung 
             genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012) wird, soweit 
             von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, aufschiebend 
             bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen 
             Änderung der Satzung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             22. Mai 2019 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis 
             zu 11.882.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 11.882.000,00 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden 
               Pflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder entsprechenden Pflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
               Pflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

c)    § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
             Mai 2019 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             11.882.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 11.882.000,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
             oder mehreren ihnen gleichgestellten Instituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten oder entsprechenden 
               Pflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare 
               oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               oder entsprechenden Pflichten ein Bezugs- oder 
               Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung der entsprechenden 
               Pflichten als Aktionär zustünde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Wirtschaftsgütern, ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden, der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diesen 
               Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur 
               Erfüllung von entsprechenden Pflichten aus 
               Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen 
             Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den 
             vorstehenden Spiegelstrichen oder auf der Grundlage 
             anderweitiger Ermächtigungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals 
             nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.' 
 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
           Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts 
           wird im Anschluss an die Tagesordnung der Einladung zur 
           ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Satz 2 
           und § 22 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           § 15 der Satzung der Gesellschaft bestimmt die Voraussetzungen 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts. In Satz 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass 
           der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur 
           Stimmrechtsausübung einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erfordert. Diese Regelung soll in Anlehnung an den 
           gesetzlichen Wortlaut in § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG dahingehend 
           angepasst werden, dass es eines Nachweises des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut des Aktionärs bedarf. 
 
 
           § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass 
           Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen 
           Bundesanzeiger erfolgen und darüber hinaus gehende gesetzliche 
           Veröffentlichungspflichten unberührt bleiben. Diese Bestimmung 
           soll redaktionell an den gesetzlichen Wortlaut in § 25 AktG 
           angepasst bzw. entsprechend bereinigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    § 15 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines durch das 
             depotführende Institut erstellten Nachweises des 
             Anteilsbesitzes.' 
 
 
             Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung unberührt. 
 
 
       b)    § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
             Bundesanzeiger.' 
 
 
             § 22 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 2 
           der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung zu 
           allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit ihrem 
           Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm förderlich 
           sind. Sie kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung im In- und 
           Ausland Zweigniederlassungen errichten und gleichartige 
           Unternehmen im In- und Ausland gründen, solche erwerben oder 
           sich an ihnen beteiligen, diese verwerten oder deren Geschäfte 
           führen. 
 
 
           Diese Satzungsbestimmung soll im Hinblick auf den in dem 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 näher 
           dargestellten Erwerb der One Group GmbH klarstellend 
           dahingehend ergänzt werden, dass die Gesellschaft sich auch an 
           Unternehmen beteiligen darf, die - wie die Unternehmensgruppe 
           der One Group GmbH - als Initiatoren für geschlossene 
           Immobilienfonds, im Vertrieb von Anteilen an 
           Investmentvermögen oder in sonstiger Weise im Bereich der 
           Immobilienfinanzierung tätig sind. Zugleich soll mit einer 
           entsprechenden Ergänzung der Satzung klargestellt werden, dass 
           die Gesellschaft ihren Unternehmensgegenstand ganz oder 
           teilweise mittelbar über Tochtergesellschaften verfolgen kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 2 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird nach Satz 2 um 
           die folgenden Sätze ergänzt: 
 
 
           'Sie kann sich insbesondere an Unternehmen beteiligen, die als 
           Initiatoren für geschlossene Immobilienfonds, im Vertrieb von 
           Anteilen an Investmentvermögen oder in sonstiger Weise im 
           Bereich der Immobilienfinanzierung tätig sind. Sie kann ihren 
           Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mittelbar 
           verfolgen.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 2 der Satzung unberührt. 
 
 
   * * * 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2019 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.882.000 neuen 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um 

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