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DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Amberg/OPf. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GRAMMER Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GRAMMER Aktiengesellschaft 
 
   Amberg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 589540 
   ISIN: DE0005895403 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
   zu der am 
 
   Mittwoch, 28. Mai 2014, 09.30 Uhr, 
 
   im 
   ACC - Amberger Congress Centrum, 
   Schießstätteweg 8, 
   92224 Amberg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts der GRAMMER AG und des GRAMMER 
           Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
           zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
           (HGB) sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2013 in Höhe von EUR 
           15.441.319,14 
 
 
       a)    einen Betrag von EUR 7.289.505,60 zur Zahlung 
             einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter 
             Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Betrag von EUR 8.151.813,54 auf 
             neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 330.050 Stück eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
           der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,65 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die 
 
 
           ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Nürnberg 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Auch die GRAMMER Aktiengesellschaft hat von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
           28. Mai 2009 nebst Bestätigungsbeschluss vom 19. Mai 2010 die 
           Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 27. Mai 2014 und wird 
           daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung bereits 
           erloschen sein. Die Gesellschaft soll deshalb auf der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 erneut zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             27. Mai 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den 
               Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen 
               überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum 
               Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 

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April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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