Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
10 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Amberg/OPf. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GRAMMER Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GRAMMER Aktiengesellschaft 
 
   Amberg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 589540 
   ISIN: DE0005895403 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
   zu der am 
 
   Mittwoch, 28. Mai 2014, 09.30 Uhr, 
 
   im 
   ACC - Amberger Congress Centrum, 
   Schießstätteweg 8, 
   92224 Amberg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts der GRAMMER AG und des GRAMMER 
           Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
           zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
           (HGB) sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2013 in Höhe von EUR 
           15.441.319,14 
 
 
       a)    einen Betrag von EUR 7.289.505,60 zur Zahlung 
             einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter 
             Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Betrag von EUR 8.151.813,54 auf 
             neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 330.050 Stück eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
           der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,65 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die 
 
 
           ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Nürnberg 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Auch die GRAMMER Aktiengesellschaft hat von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
           28. Mai 2009 nebst Bestätigungsbeschluss vom 19. Mai 2010 die 
           Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 27. Mai 2014 und wird 
           daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung bereits 
           erloschen sein. Die Gesellschaft soll deshalb auf der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 erneut zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             27. Mai 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den 
               Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen 
               überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum 
               Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

aa)   Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         bb)   an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         cc)   zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen zu verwenden; 
 
 
         dd)   einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
             erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa), bb) und cc) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, 
             über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den 
             Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Das gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
           Bedingte Kapital 2009, das durch die ordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 geschaffen 
           wurde, diente der Gewährung von Aktien an 
           Wandelgenussrechtsgläubiger oder Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus 
           Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, die 
           gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 
           begeben werden. Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
           28. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von 
           Genussrechten mit oder ohne Options- oder 
           Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen läuft am 27. Mai 2014 aus, ohne 
           dass die Gesellschaft bislang davon Gebrauch gemacht hat oder 
           bis zum Ablauf der Ermächtigung noch Gebrauch machen wird. Das 
           Bedingte Kapital 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung in Höhe von 
           bis zu EUR 13.433.803,52 soll daher vollständig aufgehoben 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 
           beschlossene Bedingte Kapital 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der 
           Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben. 
 
 
     8     Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2009 
           beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten mit 
           oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen läuft am 27. Mai 
           2014 aus. Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche 
           Flexibilität hinsichtlich der Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen einzuräumen, soll eine neue 
           Ermächtigung einschließlich eines neuen Bedingten Kapitals 
           2014 beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 300.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 
             Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für bis zu 
             5.772.337 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 14.777.182,72 nach näherer Maßgabe 
             der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Für die 
             Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- 
             und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten 
             vereinbart werden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, 
             sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
             bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb 
             und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem 
             genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.