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Dow Jones News
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DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Amberg/OPf. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GRAMMER Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GRAMMER Aktiengesellschaft 
 
   Amberg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 589540 
   ISIN: DE0005895403 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
   zu der am 
 
   Mittwoch, 28. Mai 2014, 09.30 Uhr, 
 
   im 
   ACC - Amberger Congress Centrum, 
   Schießstätteweg 8, 
   92224 Amberg, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts der GRAMMER AG und des GRAMMER 
           Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
           zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
           (HGB) sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2013 in Höhe von EUR 
           15.441.319,14 
 
 
       a)    einen Betrag von EUR 7.289.505,60 zur Zahlung 
             einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter 
             Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Betrag von EUR 8.151.813,54 auf 
             neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 330.050 Stück eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
           der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,65 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die 
 
 
           ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Nürnberg 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Auch die GRAMMER Aktiengesellschaft hat von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
           28. Mai 2009 nebst Bestätigungsbeschluss vom 19. Mai 2010 die 
           Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese 
           Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 27. Mai 2014 und wird 
           daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung bereits 
           erloschen sein. Die Gesellschaft soll deshalb auf der 
           Hauptversammlung am 28. Mai 2014 erneut zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             27. Mai 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
               vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
               Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr 
               als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den 
               Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen 
               überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum 
               Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

aa)   Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         bb)   an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         cc)   zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen zu verwenden; 
 
 
         dd)   einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
             erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa), bb) und cc) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, 
             über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den 
             Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Das gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
           Bedingte Kapital 2009, das durch die ordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 geschaffen 
           wurde, diente der Gewährung von Aktien an 
           Wandelgenussrechtsgläubiger oder Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus 
           Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, die 
           gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 
           begeben werden. Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
           28. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von 
           Genussrechten mit oder ohne Options- oder 
           Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen läuft am 27. Mai 2014 aus, ohne 
           dass die Gesellschaft bislang davon Gebrauch gemacht hat oder 
           bis zum Ablauf der Ermächtigung noch Gebrauch machen wird. Das 
           Bedingte Kapital 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung in Höhe von 
           bis zu EUR 13.433.803,52 soll daher vollständig aufgehoben 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 
           beschlossene Bedingte Kapital 2009 gemäß § 5 Abs. 4 der 
           Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben. 
 
 
     8     Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2009 
           beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten mit 
           oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen läuft am 27. Mai 
           2014 aus. Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche 
           Flexibilität hinsichtlich der Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen einzuräumen, soll eine neue 
           Ermächtigung einschließlich eines neuen Bedingten Kapitals 
           2014 beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 300.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 
             Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für bis zu 
             5.772.337 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 14.777.182,72 nach näherer Maßgabe 
             der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Für die 
             Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- 
             und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten 
             vereinbart werden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, 
             sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
             bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb 
             und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem 
             genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 

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April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -3-

Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
             Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
             Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
             einem anderen Zeitpunkt ('Endfälligkeit') vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
             eine Aktie muss 
 
 
         -     mindestens 80 % des volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten fünf Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
               betragen 
 
 
               oder 
 
 
         -     für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
               Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn 
               der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
 
 
             In den Fällen der Wandlungspflicht muss der Wandlungs- oder 
             Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
             mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
             der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem während der fünf Börsentage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
             des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in 
             den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem 
             volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien 
             der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             während der fünf Börsentage vor oder nach dem Tag der 
             Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 
             1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch 
             eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. -pflichten 
             bzw. der Wandelrechte bzw. -pflichten können darüber hinaus 
             für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
             außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. 
             ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch 
             Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. 
 
 
             Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder 
             Optionspreises kann nach näherer Bestimmung in den 
             Bedingungen der Options- oder Wandelschuldverschreibungen in 
             allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei 
             Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten 
             vorgesehen werden. Die Anleihebedingungen können auch 
             vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
             werden kann. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 2014/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             14.777.182,72 durch Ausgabe von bis zu 5.772.337 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
             der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 von 
             der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2019 begeben werden, von 
             ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 

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April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

§ 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               14.777.182,72 durch Ausgabe von bis zu 5.772.337 neuen, 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der 
               Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. 
               Mai 2014 von der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2019 begeben 
               werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch 
               machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
               andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. 
               Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
               in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
               der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
               festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
               bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 
   AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, 
   die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über 
   die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, 
   über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
   hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. 
   Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. 
   Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
   Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
   volumengewichteteten durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % 
   über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
   Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. 
   Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse 
   der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel 
   auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. 
   So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen 
   werden, als diese Aktien dazu verwendet werden 
 
     -     sie Dritten im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
           beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als 
           Gegenleistung anzubieten; 
 
 
           Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, die erworbenen 
           Aktien außerhalb der Börse Dritten als Gegenleistung bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
           anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der 
           Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
           notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende 
           Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der 
           Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
           Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit 
           nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
           Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der 
           Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien 
           an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
           an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere 
           um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden. 
 
 
     -     sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
           Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den 
           Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
           Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, auf 
           Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
           Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig reagieren zu 
           können. Im Interesse der Erweiterung der Aktionärsbasis der 
           Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit 
           geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und 
           Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder neue 
           Investorenkreise zu erschließen. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           dabei angemessen gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. So verringert sich das Ermächtigungsvolumen 
           um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
           entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben oder veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen 
           wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
           insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht 
           der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, 
           dass die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
           Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
           geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
           dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf 
           den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
 
 
     -     Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           aus von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen 
           begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
           erfüllen. 
 
 
           Durch die Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der 
           Anteile der Aktionäre ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung 
           der Options- oder Wandlungsrechte bzw. der Erfüllung 
           entsprechender Pflichten aus bedingtem Kapital eintreten 
           würde. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die Lage versetzen, 
           flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte 
           bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene 
           Aktien, die sie erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren 
           will. Ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung zur 

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April 15, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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