DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in im Auditorium der Commerzbank Große Gallusstraße 19 60311 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.04.2014 15:16 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft Kahl am Main - Wertpapier-Kenn-Nummer 723 890/ISIN DE 0007238909 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 28. Mai 2014 um 10.30 Uhr im Auditorium der Commerzbank AG Große Gallusstraße 19 60311 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2013 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im Internet unter www.singulus.de (unter Investor Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des Geschäftsberichts 2013 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch zugesandt. Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2013, wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 erfolgt, als Prüfer des Halbjahresfinanzberichts zu wählen. 5. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG spiegelt die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nur unzureichend wider. Die Aktivitäten der Gesellschaft haben sich vom ursprünglichen Schwerpunkt im Bereich 'Optical Disc' auf weitere Felder der Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung ausgedehnt. Darüber hinaus erbringt die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterschiedliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihren Produkten, insbesondere ermöglicht sie ihren Kunden auch verschiedene Formen der Absatzfinanzierung. Der satzungsmäßige Gegenstand der Gesellschaft soll erweitert werden, damit er die Geschäftstätigkeit vollumfänglich abbildet und einer Weiterentwicklung nicht entgegensteht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 2 Ziffer 2.1 der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird wie folgt neu gefasst: § 2 Gegenstand der Gesellschaft 2.1 Gegenstand der Gesellschaft sind Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und Systemen, insbesondere im Bereich der Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung, sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte, Maßnahmen und Dienstleistungen, einschließlich verschiedener Formen der Absatzfinanzierung. b) § 2 Ziffer 2.2 der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG bleibt unberührt. c) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unverzüglich nach der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der Bedingten Kapitalia II, V und IV sowie entsprechende Satzungsänderungen Die in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 der Satzung vorgesehenen Bedingten Kapitalia sind funktionslos. Sie wurden jeweils für Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen mit 5-jähriger Laufzeit geschaffen, die nicht mehr ausgegeben oder ausgeübt werden können. Die Satzung soll von diesen Bedingten Kapitalia bereinigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die bisherigen § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 der Satzung werden ersatzlos gestrichen. b) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossenen Aufhebungen der in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 enthaltenen Bedingten Kapitalia unverzüglich nach der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 7. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital 2014/IV') sowie entsprechende Satzungsänderung Die Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zu deren Deckung das Bedingte Kapital 2012/III geschaffen wurde, ist begrenzt auf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautenden Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 berechtigen. Um die Finanzierungsoptionen der Gesellschaft zu erhöhen, soll ein weiterer Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gefasst werden und ein Bedingtes Kapital 2014/IV geschaffen werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist nicht vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 und einer Laufzeit von längstens 20 Jahren mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.750.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Garantie für diese
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Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. bb) Bezugsrecht Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. dd) Optionsrecht Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen. ff) Verwässerungsschutz Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten. gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht unterschritten werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Stammaktien der SINGULUS
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TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt oder das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Fälligkeitstag entspricht. hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft festzulegen. b) Bedingte Kapitalerhöhung Das Grundkapital wird um weitere bis zu EUR 9.750.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.750.000 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (?Bedingtes Kapital 2014/IV?). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung aa) In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.7 wie folgt neu gefasst: '5.7 Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 9.750.000,00, durch Ausgabe von bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, bedingt erhöht (?Bedingtes Kapital 2014/IV?). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigten Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, an am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' bb) Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2014/IV unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2014/IV nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.930.314 und ist eingeteilt in 48.930.314 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das heißt auf den Beginn des 7. Mai 2014 (00:00 Uhr MEZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr MEZ) unter folgender Adresse zugehen: SINGULUS TECHNOLOGIES AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: 069/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
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