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Dow Jones News
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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ORBIS AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.04.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ORBIS AG 
 
   Saarbrücken 
 
   ISIN DE0005228779 
   WKN 522877 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 28.05.2014, 10.30 Uhr, in das E-Werk 
   Saarbrücken, Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
   Saarbrücken, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ORBIS AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte 
           der ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss durch Beschluss vom 24.03.2014 bereits 
           gebilligt hat. Der Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
           Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
           Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos per einfacher 
           Post eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           ORBIS AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 
           2.652.719,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn:                                     2.652.719,00 
                                                                     EUR 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 0,07 EUR je    584.991,54 EUR 
          Stückaktie: 
 
          Gewinnvortrag:                                    2.067.727,46 
                                                                     EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien, die gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung am 28.05.2014 kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn 
           weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von 0,07 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM Verhülsdonk GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 21.05.2010 erteilte 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung das Grundkapital der Gesellschaft 
           einmal oder mehrmalig gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
           insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
           4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien (Genehmigtes Kapital) 
           zu erhöhen, läuft am 01.06.2015 aus. Von dieser Ermächtigung 
           wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Sie soll durch eine neue, 
           auf fünf Jahre befristete Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
           Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 01.06.2015 durch Ausgabe von bis zu 
           4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen einmal oder mehrmalig, insgesamt um bis zu 
           4.573.875,00 EUR zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des 
           nachfolgend unter lit. b) und c) beschlossenen neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014 durch Eintragung in das 
           Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
           Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren von der 
           Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 
           zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
       -     um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
       -     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
             Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
           weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
           Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der 
           Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück 
           neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um etwaige 
             Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
 
 
       -     um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundener Unternehmen zu begeben; 
 
 
       -     wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
             im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden; 
 
 
       -     sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von 
             Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
           weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
           Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des 
           Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien benötigt die Gesellschaft - soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen - eine besondere 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 21.05.2010 beschlossene Ermächtigung am 
           20.05.2015 ausläuft, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. Nach § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für die Dauer von bis 
           zu 5 Jahren erteilt werden. Wie auch in der Gesetzesbegründung 
           ausgeführt, soll durch eine für 5 Jahre geltende Ermächtigung 
           künftig vermieden werden, dass die Vorratsermächtigung 
           alljährlich von der Hauptversammlung zu erneuern ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Die von der Hauptversammlung am 21.05.2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden 
             Ermächtigung aufgehoben, soweit von der Ermächtigung noch 
             kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
             27.05.2019 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf 
             die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
             noch besitzt oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
             entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die 
             Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe 
             der Aufwendungen für den Erwerb bilden konnte, ohne das 
             Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
             Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre 
             verwandt werden darf, und wenn auf die zu erwerbenden Aktien 
             der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die Ermächtigung darf 
             nicht zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien genutzt 
             werden. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse 
             oder b) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
             Kaufangebot bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht 
               mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder über eine 
               öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines 
               Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetische Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht 
               mehr als 20 % über- oder unterschreiten. 
 
 
               Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Verkaufsangebots nicht unerhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, kann das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den arithmetische 
               Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
               Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
               Volumen kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der 
               angedienten bzw. angebotenen Aktien die Anzahl der zum 
               Erwerb vorgesehenen Aktien übersteigt, erfolgt der Erwerb 
               bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils 
               angedienten bzw. angebotenen Aktien; das Recht der 
               Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit 
               ausgeschlossen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angedienter bzw. angebotener Aktien je 
               Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche 
               Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zulässigen 
             Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
 
         a)    Sie können auch in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
               werden, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung zu einem 
               Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Als 
               maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
               Regelung gilt dabei der arithmetische Mittelwert der 

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April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
               Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien. 
 
 
               Diese Ermächtigung nach Ziffer 3 a) gilt jedoch nur mit 
               der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 
               10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
         b)    Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
               vor allem um sie Dritten bei 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen anzubieten. 
 
 
         c)    Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern 
               der Gesellschaft und/oder der mit der Gesellschaft im 
               Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum 
               Erwerb angeboten werden. 
 
 
         d)    Sie können in Erfüllung der Aktienbezugsrechte 
               aus den Aktienoptions- bzw. Beteiligungsprogrammen der 
               Gesellschaft an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an 
               Mitarbeiter der verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. 
               AktG, an den Vorstand der Gesellschaft sowie an Mitglieder 
               der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne der 
               §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen übertragen werden. 
               Soweit die erworbenen Aktien in Erfüllung der 
               Aktienbezugsrechte aus den Aktienoptions- bzw. 
               Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft dem Vorstand 
               übertragen werden sollen, liegt die Zuständigkeit beim 
               Aufsichtsrat. 
 
 
 
       4.    Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese 
             Aktien gemäß den Ermächtigungen unter Ziffer 3 verwendet 
             werden. 
 
 
       5.    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung 
             nach Ziffer 2 oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft 
             einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
             Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
             abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der 
             Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen bei der 
             Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
             Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der 
             Satzung ermächtigt. 
 
 
       6.    Die Ermächtigungen gemäß den Ziffern 3 und 5 
             können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
             oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Derzeit ist der Vorstand bis zum 01.06.2015 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmalig gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 
   4.573.875,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück neuen 
   Stammstückaktien zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein 
   Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung soll durch eine neue 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des 
   Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück neuen, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR zu 
   erhöhen, soll der Gesellschaft vor allem den notwendigen 
   Handlungsspielraum verschaffen, um sich jederzeit und gemäß der 
   entsprechenden Marktlage flexibel Eigenkapital zu verschaffen oder 
   Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einsetzen zu können. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 ist den Aktionären 
   der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen 
   auszuschließen: 
 
     -     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, 
           soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung 
           dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
           Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt 
           werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
           des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer 
           Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
           der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der 
           mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
     -     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im 
           Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Gesellschaften 
           auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der 
           Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und soll 
           die Motivation und die Bindung der Arbeitnehmer an die 
           Gesellschaft steigern. Um den Mitarbeitern neue Aktien zum 
           Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auf diese neuen Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
 
 
     -     Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit 
           erhalten, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem 
           Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
 
           Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch 
           kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und auf 
           diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles 
           Agieren ohne die sowohl zeit- als auch kostenintensive 
           Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine 
           Platzierung nahe am Börsenpreis, d.h. ohne den bei 
           Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Bei Ausnutzung der 
           Ermächtigung wird der Vorstand - mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats - einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so 
           niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis 
           wird keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. 
 
 
           Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
           auf 10 % des sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerden der 
           Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
 
           Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
           einem wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
           Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
           platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
           seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
           Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
     -     Schließlich sieht die unter Punkt 6 der 

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April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung vor, das Bezugsrecht 
           bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der 
           Gesellschaft ermöglichen, Aktien der Gesellschaft in 
           geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird 
           der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, 
           um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel 
           und liquiditätsschonend ausnutzen zu können, um ihre 
           Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu 
           stärken. Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals 
           sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr 
           (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht werden sollen 
           oder können. Da solche Akquisitionen zumeist kurzfristig 
           erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur 
           einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen 
           werden. Dies erfordert die erneute Schaffung eines genehmigten 
           Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. 
 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 
   bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. 
   Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies 
   nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2014 berichten. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. 
   m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es, aufgrund einer höchstens 5 Jahre 
   geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von 
   bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Der Vorstand war zuletzt durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
   21.05.2010 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   ermächtigt worden. Diese Ermächtigung hat der Vorstand teilweise 
   ausgenutzt. Er wird der Hauptversammlung am 28.05.2014 über den 
   aktuellen Stand des Erwerbs eigener Aktien berichten. 
 
   Da die derzeitige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 20.05.2015 
   ausläuft, soll sie, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden 
   ist, durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 
   27.05.2019 ersetzt werden. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht deshalb vor, 
   den Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 10 
   % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
   ermächtigen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
   das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb eigener Aktien auf der 
   Grundlage dieser Ermächtigung darf nicht dem Zweck des Handels in 
   eigenen Aktien oder der kontinuierliche Kurspflege dienen. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
   der Aktionäre gem. § 53 a AktG zu wahren. Diesem Erfordernis wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nach Wahl des Vorstands 
   über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Verkaufsangebots erworben werden. 
 
   Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots die Anzahl der 
   angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene 
   Aktienzahl übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme der 
   Angebote unter Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre nicht 
   nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem 
   Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien, um das 
   Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die 
   bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
   angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär. 
 
   Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist die 
   Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die 
   erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die 
   Gesellschaft erworben hat und noch im Besitz hat oder ihr nach §§ 71 a 
   ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
   entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft 
   die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien 
   bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung 
   zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die 
   Aktionäre verwendet werden darf. 
 
   Die eigenen Aktien, welche die Gesellschaft erwirbt, können über die 
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder 
   veräußert werden. Mit diesen beiden Möglichkeiten wird auch bei der 
   Veräußerung der Aktien das aus § 53 a AktG folgende Recht der 
   Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder mittels eines öffentlichen 
   Angebots an die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vornehmen 
   kann, wenn die Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
   Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
   Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Als 
   maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der arithmetische Mittelwert der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien. 
 
   Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
   Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern und somit die 
   Attraktivität der Aktie der Gesellschaft als Anlageobjekt zu steigern. 
   Zudem soll die Gesellschaft dadurch in die Lage versetzt werden, ihr 
   Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen 
   und auf günstige Börsensituationen ohne zeit- und kostenaufwändige 
   Abwicklung von Bezugsrechten schnell und flexibel reagieren zu können. 
 
   Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte gegen Barzahlung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der 
   gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf 10 % des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft, wobei auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen 
   sind, die seit Erteilung dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden. Die mögliche Verwässerung der Beteiligungsquote hält sich 
   daher von vornherein im gesetzlichen Rahmen. 
 
   Zudem dürfen die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert 
   werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass die von 
   der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist und zum 
   andern wird dem Bedürfnis der Aktionäre an einem wertmäßigen 
   Verwässerungsschutz ihrer Anteile Rechnung getragen. Der Vorstand wird 
   - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bestrebt 
   sein, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie 
   möglich zu bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
   maßgeblichen Börsenpreises betragen. Den Aktionären entsteht damit, 
   auch soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquoten interessiert sind, 
   kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit 
   über die Börse zu im Wesentlichen gleichen Konditionen hinzu erwerben 
   können. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des 

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April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
   Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderen Vermögensgegenständen anzubieten. Hierdurch wird die 
   Möglichkeit geschaffen, Aktien der Gesellschaft als 
   Akquisitionswährung einzusetzen. Der nationale und internationale 
   Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend 
   diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen 
   Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen 
   oder anderen Wirtschaftsgütern im Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft schnell, flexibel und liquiditätsschonend nutzen zu 
   können, um die Marktposition der Gesellschaft zu stärken sowie ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und auszubauen. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im 
   Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Denn durch die 
   Beschränkung der Erwerbsermächtigung auf einen Anteil von höchstens 10 
   % des Grundkapitals der Gesellschaft ist zugleich sichergestellt, dass 
   die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden können, 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der 
   Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   gewährten Aktien in der Regel am Börsenpreis der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Dabei ist eine schematische Anknüpfung an 
   einen Börsenpreis aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenpreises in Frage zu stellen. Die Verwendung eigener Aktien für 
   Akquisitionen hat für die Aktionäre den Vorteil, dass ihr Stimmrecht 
   im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die 
   Gesellschaft nicht verwässert wird. 
 
   Die unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
   darüber hinaus die Möglichkeit vor, die erworbenen eigenen Aktien als 
   Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder der mit 
   der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
   auszugeben. Um den Mitarbeitern eigene Aktien zum Erwerb anbieten zu 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
   zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
 
   Belegschaftsaktien sind nach wie vor ein wichtiges Instrument zur 
   Mitarbeiterbindung und -motivation. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien 
   kann ferner als ein Instrument zur flexibleren und stärker am Ergebnis 
   der Gesellschaft orientierten Ausgestaltung der Vergütungsstrukturen 
   dienen. Es liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre, dass neben dem für diese Zwecke vorgesehenen genehmigten 
   Kapital eine weitere Grundlage für die Ausgabe von Belegschaftsaktien 
   zur Verfügung steht, die weniger zeit- und kostenaufwändig als eine 
   Kapitalerhöhung ist. 
 
   Daneben soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit 
   der Vorstand selbst betroffen ist, der Aufsichtsrat, zudem ermächtigt 
   werden, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre auch zur Erfüllung von auf Grundlage von Aktienoptions- bzw. 
   Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft gewährten Bezugsrechten zu 
   verwenden. 
 
   Durch die Möglichkeit, auf Grundlage der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   auch Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptions- bzw. 
   Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft zu verwenden, ohne zu diesem 
   Zweck ggf. bedingtes Kapital in Anspruch nehmen zu müssen, werden 
   keine zusätzlichen Belastungen der Aktionäre durch eine mögliche 
   Verwässerung verursacht. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien zur 
   Bedienung der Aktienoptionen aus einem Aktienoptionsprogramm kann 
   zudem wirtschaftlich sinnvoller und kostengünstiger sein als die 
   Durchführung einer Kapitalerhöhung und schafft insbesondere mehr 
   Flexibilität. Die Ermächtigung des Vorstands, bzw. des Aufsichtsrats, 
   soweit Aktienoptionen des Vorstands zu bedienen sind, liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Schließlich sollen die erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies führt grundsätzlich 
   zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der 
   Vorstand aber auch ermächtigt, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 
   3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem 
   Fall erhöht sich durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
   Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 AktG. Der Vorstand soll daher auch 
   ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die 
   Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen. 
 
   Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll auch hinsichtlich 
   solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von früher 
   erteilten Ermächtigungsbeschlüssen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft weitere 
   Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund 
   dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
   können. 
 
   Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung 
   der Ermächtigung berichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 
   9.147.750 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien der 
   Gesellschaft mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   unmittelbar und mittelbar 790.728 Stück eigene Aktien. Die eigenen 
   Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 8.357.022 Stück. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts, 
   Nachweisstichtag und Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs (6) Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 21.05.2014 (24.00 Uhr MESZ) 
   bei der Gesellschaft angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts zu erfolgen, die sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also den 07.05.2014 (0.00 Uhr MESZ), 
   sog. Nachweisstichtag, bezieht. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils 
   der Textform (§ 126 b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache 
   zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   ORBIS AG 
   c/o HVBEST Event-Service GmbH 
   Mainzer Straße 180 
   66121 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29 
   E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- 
   und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sowie zur Ausübung und der Umfang des Stimmrechts 
   richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie 
   für die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in 
   der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 

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April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
   depotführenden Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden 
   Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an 
   die vorstehend genannte Adresse übersenden. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu 
   tragen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein 
   einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b 
   BGB). 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die den Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt 
   wird und steht zudem im Internet unter der Adresse www.orbis.de im 
   Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. 
 
   Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der 
   Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige 
   Übermittlung der Vollmacht per Post, per Telefax oder per E-Mail bis 
   spätestens zum 27.05.2014 (17.00 Uhr MESZ) - bei der Gesellschaft 
   eingehend - an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   z. H. Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen 
   nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
   Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist 
   die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; 
   sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die 
   ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit 
   dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesem Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen. 
 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei der depotführenden 
   Bank zu bestellen ist. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie 
   von ihrer Depotbank entsprechende Formulare für die Erteilung der 
   Vollmachten und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter. 
 
   Sofern der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, sind diesem in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine 
   eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, wird 
   sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, über die einzelnen 
   Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, 
   per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum 27.05.2014 (17.00 Uhr 
   MESZ) - bei der Gesellschaft eingehend - an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   z. H. Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auch im Internet unter 
   www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im Bereich 
   'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (dies 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 
   AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft (ORBIS AG, Vorstand, Nell-Breuning-Allee 
   3-5, 66115 Saarbrücken) zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 27.04.2014 
   (24.00 Uhr MESZ) zugehen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§§ 122 Abs. 2 Satz 1, 
   Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im 
   Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht und 
   den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern stellen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/ 9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf ihrer 
   Internetseite unter www.orbis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit 
   einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
   der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also bis spätestens zum 13.05.2014 (24.00 Uhr 
   MESZ), unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind. 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs. 
   2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu 
   werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
   beträgt. 
 
   Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127 
   AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht 
   begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in 
   § 126 Abs. 2 S. 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und 
   Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des 
   Vorgeschlagenen enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, 
   wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG). 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, über die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. 
 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 20 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
   zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während 
   der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der 
   Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag 
   angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter 
   www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124 a AktG 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen insbesondere 
   nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft www.orbis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Finanzberichte' bzw. im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung: 
 
     -     Jahresabschluss der ORBIS AG, Konzernabschluss für 
           das Geschäftsjahr 2013 nebst Lageberichte der ORBIS AG und des 
           Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           und erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1) 
 
 
     -     Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) 
 
 
     -     Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über 
           die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
     -     Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über 
           die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
   Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am 
   Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher 
   Post zugesandt. 
 
   Darüber hinaus sind über die oben genannte Internetseite der 
   Gesellschaft die weiteren Informationen im Sinne von § 124 a AktG 
   zugänglich. 
 
   Saarbrücken, im April 2014 
 
   ORBIS AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ORBIS AG 
              Nell-Breuning-Allee 3-5 
              66115 Saarbrücken 
              Deutschland 
Telefon:      +49 681 99240 
Fax:          +49 681 9924111 
E-Mail:       sabine.stuermer@orbis.de 
Internet:     http://www.orbis.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)

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