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DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank -2-

DJ DGAP-HV: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in 26123 Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft 
 
   mit Sitz in Oldenburg (Oldb) 
 
   - Wertpapierkennnummer 808 600 - 
   ISIN DE0008086000 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Oldenburgische Landesbank AG 
 
   ein, die am 
 
   Mittwoch, 28. Mai 2014, um 10:00 Uhr, 
   in der Messehalle der Weser-Ems-Hallen, 
   Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der 
           Lageberichte für die Oldenburgische Landesbank AG und den 
           Konzern, der in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
           Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 und § 
           289 Abs. 5 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Diese Unterlagen sind im Internet unter 
           www.olb.de/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden 
           zudem in der Hauptversammlung ausliegen und erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe 
           von 4.723.119,28 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   *    Ausschüttung einer Dividende von 0,10 EUR auf jede             EUR 
        der 23.257.143 Stückaktien                            2.325.714,30 
 
   *    Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen                     EUR 
                                                              2.397.404,98 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
           Durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz sind den 
           Aufsichtsratsausschüssen eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben 
           übertragen worden. Um der erhöhten Verantwortung und 
           Arbeitsbelastung der Ausschussmitglieder Rechnung zu tragen, 
           soll die jährliche Vergütung der Mitglieder des Präsidial- und 
           Vergütungskontrollausschusses um 2.500 Euro von 12.500 Euro 
           auf 15.000 Euro angehoben und eine Vergütung für die 
           Mitglieder des Nominierungsausschusses in Höhe von 7.500 Euro 
           pro Jahr eingeführt werden. Der jeweilige Vorsitzende dieser 
           Ausschüsse soll das Doppelte erhalten. Die Vergütung für die 
           Mitglieder des Risiko- und Prüfungsausschusses bleibt 
           unverändert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a.    § 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(2)  Jedes Mitglied des Präsidial- und 
               Vergütungskontroll-, des Risiko- sowie des 
               Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche 
               Vergütung in Höhe von 15.000 Euro. Jedes Mitglied des 
               Nominierungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche 
               Vergütung in Höhe von 7.500 Euro. Der jeweilige 
               Vorsitzende dieser Ausschüsse erhält das Doppelte.' 
 
 
 
       b.    Die Neuregelung von § 13 Absatz 2 der Satzung 
             gemäß lit. a. dieses Tagesordnungspunktes findet erstmals 
             für das am 1. Januar 2014 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. 
 
 
 
   Die aktuell gültige Fassung der Satzung ist im Internet unter 
   www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und wird auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           bereits bestehender Unternehmensverträge 
 
 
           Zwischen der Oldenburgische Landesbank AG und den nachfolgend 
           aufgeführten Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer 
           GmbH bestehen folgende Unternehmensverträge: 
 
 
       a)    Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993 
             mit der OLB - Immobiliendienst - GmbH, Oldenburg (Oldb), 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg 
             unter HRB 2557; 
 
 
       b)    Ergebnisabführungsvertrag vom 18. Februar 1993 
             mit der OLB-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
             Oldenburg (Oldb), eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 311 (vormals firmierend 
             unter 'OLB-Versicherungsdienst Gesellschaft mit beschränkter 
             Haftung'). 
 
 
 
           Eine gesetzliche Änderung hat eine Anpassung der vorgenannten 
           Ergebnisabführungsverträge notwendig gemacht. Nach dem am 26. 
           Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts müssen Ergebnisabführungsverträge mit 
           Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH zur Anerkennung der 
           steuerlichen Organschaft nun einen sogenannten 'dynamischen 
           Verweis' auf § 302 AktG vorsehen. Mit den 
           Änderungsvereinbarungen wird dieser neuen Anforderung 
           nachgekommen. Die bestehende Regelung zur Verlustübernahme 
           gemäß § 302 AktG wird um den dynamischen Verweis 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' ergänzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Änderungsvereinbarungen zuzustimmen: 
 
 
       a)    Änderungsvereinbarung vom 01.04.2014 zum 
             Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB - Immobiliendienst - 
             GmbH, Oldenburg (Oldb), und 
 
 
       b)    Änderungsvereinbarung vom 21.03.2014 zum 
             Ergebnisabführungsvertrag mit der OLB-Service Gesellschaft 
             mit beschränkter Haftung, Oldenburg (Oldb). 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden Inhalt: 
 
 
       *     Die bestehende Verlustübernahmepflicht der 
             Oldenburgische Landesbank AG in den 
             Ergebnisabführungsverträgen wird dahingehend ergänzt, dass 
             die Oldenburgische Landesbank AG entsprechend den 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet ist, den während der Vertragsdauer bei 
             der Tochtergesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag 
             auszugleichen. 
 
 
       *     Der weitere Inhalt der Ergebnisabführungsverträge 
             bleibt unverändert. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen werden mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG und der 
           anschließenden Eintragung in das Handelsregister der jeweils 
           beteiligten Tochtergesellschaft wirksam. Die Oldenburgische 
           Landesbank AG ist alleinige Gesellschafterin der vorstehend 
           bezeichneten Tochtergesellschaften. Eine Prüfung der 
           Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer ist demnach 
           gemäß § 293b Abs. 1 AktG entbehrlich. 
 
 
           Folgende Unterlagen sind im Internet unter 
           www.olb.de/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen: 
 
 
       *     Ursprüngliche Ergebnisabführungsverträge; 
 
 
       *     Änderungsvereinbarungen zu den 
             Ergebnisabführungsverträgen; 
 
 
       *     Gemeinsame Berichte des Vorstands der 
             Oldenburgische Landesbank AG sowie der Geschäftsführung der 
             jeweils betroffenen Tochtergesellschaft; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte, soweit 
             erforderlich, der Oldenburgische Landesbank AG sowie der 
             jeweils betroffenen Tochtergesellschaft für die letzten drei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Geschäftsjahre. 
 
 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft 60.468.571,80 Euro. Es ist eingeteilt in 
   23.257.143 Stückaktien. Jede Stückaktie hat eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- 
   und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung somit 23.257.143 Stück. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht 
   ausüben wollen, müssen sich gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung zur 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   zum Ablauf des 21. Mai 2014, unter der nachfolgend genannten Adresse 
   zugehen: 
 
           Oldenburgische Landesbank AG 
           Zentrale Geschäftsabwicklung 
           Kapitalmarktservice 
           Stau 15/17 
           26122 Oldenburg 
           Telefax: (0441) 221 2488 
           E-Mail: hauptversammlungen@olb.de 
 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 7. Mai 2014, 
   0:00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. den von ihnen 
   benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist - anders als die 
   Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes - 
   keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
   des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
   Hauptversammlung. 
 
   Wenn Sie über Ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte 
   anfordern, werden die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des 
   maßgeblichen Anteilsbesitzes durch das Institut vorgenommen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der oben genannte Nachweisstichtag (7. Mai 2014, 0:00 Uhr), auch 
   Record Date genannt, ist das entscheidende Datum für die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Record Date ist für die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Record Date 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem 
   Record Date. Der Record Date hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung ist für eine 
   fristgemäße Anmeldung und einen ordnungsgemäßen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu 
   tragen. 
 
   Vollmachten, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Im Falle der 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer anderen der in § 135 Absatz 8 und 10 Aktiengesetz 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen richtet sich das 
   Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die 
   bei ihnen erfragt werden können. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können hierfür 
   das Formular verwenden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   befindet, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Nachweiserbringung erhält. Das Vollmachtsformular sieht auch die 
   Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung vor. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, Vollmachten an von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu erteilen. Solche Vollmachten, ihr Widerruf sowie 
   der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Wenn die 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
   ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu den einzelnen Beschlussgegenständen erteilt werden. 
   Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   können vor der Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des 26. Mai 
   2014 eingehend unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden. Für 
   die Vollmachts- und Weisungserteilung kann ein entsprechendes Formular 
   benutzt werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   übermittelt wird. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Sofern zu einem Beschlussgegenstand keine 
   ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
   vorliegt, werden sie zu dem betreffenden Beschlussgegenstand das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung 
   entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass 
   die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
   Vollmachten an Dritte, die der Aktionär durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erteilen möchte, Vollmachten an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf von Vollmachten und der 
   Nachweis einer einem Dritten erteilten Vollmacht gegenüber der 
   Gesellschaft können unter der nachfolgend genannten Adresse 
   übermittelt werden: 
 
           Oldenburgische Landesbank AG 
           Zentrale Geschäftsabwicklung 
           Kapitalmarktservice 
           Stau 15/17 
           26122 Oldenburg 
           Telefax: (0441) 221 2488 
           E-Mail: hauptversammlungen@olb.de 
 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Absatz 3 
   Satz 2 Aktiengesetz). 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
   1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (dies entspricht 3.023.428,59 Euro oder - aufgerundet 
   auf die nächsthöhere ganze Aktienanzahl - 1.162.858 Aktien) oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - 
   aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienanzahl - 192.308 Aktien), 
   können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Absätze 2 und 1 in 
   Verbindung mit § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung - also 
   mindestens seit dem 28. Februar 2014, 0:00 Uhr -, Inhaber der Aktien 
   sind. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 AktG 
   bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit hingewiesen wird. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft mit dem Nachweis über die 
   Aktienbesitzzeit mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens 27. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie 
   entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
           Oldenburgische Landesbank AG 
           - Vorstandsbüro - 
           Stau 15/17 
           26122 Oldenburg 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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