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DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Pfullendorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ALNO Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Pfullendorf 
 
   WKN 778 840 
   ISIN DE0007788408 
 
 
   Einladung 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
   der ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 28. Mai 2014, um 10 Uhr (MESZ), am Sitz der ALNO AG, 
   Heiligenberger Straße 47, 88630 Pfullendorf, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALNO AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts 
   für die ALNO AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
   http://www.alno.ag/hauptversammlung zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals 2013 
 
   Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 26. Juni 2013 wurde der Vorstand 
   ermächtigt, bis zum 25. Juni 2018 einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
   Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) auf 
   insgesamt bis zu 35.047.489 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 35.047.489,00 
   nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
   zu gewähren. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde das 
   Bedingte Kapital 2013 geschaffen, das zur Ausgabe von bis zu 
   35.047.489 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft berechtigt. 
 
   Von der vorgenannten Ermächtigung vom 26. Juni 2013 wurde im März 2014 
   durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   EUR 14.000.000,00 ('Wandelschuldverschreibung 2014') Gebrauch gemacht. 
   Angesichts des in den Anleihebedingungen festgelegten Wandlungspreises 
   in Höhe von EUR 2,00 je Aktie, muss das Bedingte Kapital 2013 zur 
   Absicherung der Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2014 bzw. der 
   Ermächtigung vom 26. Juni 2013 zu einem Betrag von EUR 7.000.000,00 
   (entspricht 7.000.000 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie) vorgehalten 
   werden. 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 wird die Hauptversammlung über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von bis zu 7.009.496 Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Führungskräfte 
   unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen Beschluss fassen. Die zur Erfüllung der 
   Aktienoptionsrechte notwendigen bis zu 7.009.496 auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien der Gesellschaft sollen durch ein noch zu 
   schaffendes Bedingtes Kapital 2014 gewährt werden. 
 
   Zur Schaffung des Bedingten Kapitals 2014 ist es notwendig, das 
   bestehende Bedingte Kapital 2013 um EUR 7.009.496,00 auf den Betrag 
   von EUR 28.037.993,00 zu reduzieren. Die Reduzierung des Bedingten 
   Kapitals 2013 ist erforderlich, da der Nennbetrag der bedingten 
   Kapitalia die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der 
   Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, 
   nicht übersteigen darf. 
 
   Auch nach der Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2013 sind die 
   Bezugsrechte der Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2014 
   vollständig abgesichert. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     1.    Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Das bestehende Bedingte Kapital 2013 in Höhe von EUR 
           35.047.489,00 (§ 5 Absatz 3.1 der Satzung) wird um EUR 
           7.009.496,00 auf EUR 28.037.993,00 herabgesetzt. 
 
 
     2.    Änderung von § 5 Absatz 3.1 Satz 1 der Satzung 
 
 
           § 5 Absatz 3.1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 28.037.993,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 28.037.993 Stamm-Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2013).' 
 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bestehenden und die 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die Änderung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 2013 hat den 
   Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2018 auf den Inhaber und/oder 
   auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von EUR 100.000.000,00 
   auszugeben, und dazu ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   35.047.489,00 (Bedingtes Kapital 2013) geschaffen. 
 
   Von der vorgenannten Ermächtigung vom 26. Juni 2013 wurde im März 2014 
   durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   EUR 14.000.000,00 ('Wandelschuldverschreibung 2014') Gebrauch gemacht. 
   Die Wandelschuldverschreibung 2014 wurde unter vereinfachtem 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG begeben. Die von der Hauptversammlung am 26. Juni 2013 
   erteilte Ermächtigung ist daher nicht mehr flexibel nutzbar, da die 
   Möglichkeit für einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
   ausgeschöpft ist. Vor diesem Hintergrund soll eine neue Ermächtigung 
   geschaffen werden. 
 
   Angesichts des in den Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibung 
   2014 festgelegten Wandlungspreises in Höhe von EUR 2,00 je Aktie und 
   des Umstands, dass die Ermächtigung vom 26. Juni 2013 aufgehoben 
   werden soll und somit keine weiteren Bezugsrechte mehr ausgegeben 
   werden können, muss das Bedingte Kapital 2013 zur Absicherung der 
   Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2014 bzw. der Ermächtigung vom 
   26. Juni 2013 lediglich zu einem Betrag von EUR 7.000.000,00 
   (entspricht 7.000.000 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie) vorgehalten 
   werden. 
 
   Der damit noch bestehende Rahmen für das Bedingte Kapital 2013 soll - 
   unter Berücksichtigung der Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Bedingten Kapitals 2013 auf einen Betrag von EUR 28.037.993,00 gemäß 
   Tagesordnungspunkt 5 - für einen Betrag von EUR 21.000.000,00 für 
   weitere Umtausch- und Bezugsrechte geöffnet werden, die aufgrund der 
   nachfolgend vorgeschlagenen Ermächtigung bis zum 27. Mai 2019 
   ausgegeben werden können. Dementsprechend soll der von der 
   Hauptversammlung am 26. Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 Ziffern 3 
   und 4 gefasste Beschluss über die Schaffung des Bedingten Kapitals 
   2013 - unter Berücksichtigung der Beschlussfassung über die 
   Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2013 gemäß Tagesordnungspunkt 5 - 
   dahingehend neu gefasst werden, dass das Bedingte Kapital 2013 auch 
   für die Absicherung der Inhaber von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   zur Verfügung steht, die auf der Grundlage der hier unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Tagesordnungspunkt 6 Ziffer 1 vorgeschlagenen Ermächtigung begeben 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     1.    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen 
 
 
           Der Vorstand wird bis zum 27. Mai 2019 ermächtigt, einmal oder 
           mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch 
           mit Options- bzw. Wandlungspflicht) auf insgesamt bis zu 
           21.000.000 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 21.000.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer 
           ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
           OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch 
           Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an 
           denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
           beteiligt ist (nachstehend 'Konzerngesellschaften'). In diesem 
           Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
           Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
           Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- oder 
           Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) für 
           Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer 
           variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann 
           auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung ganz oder 
           teilweise von der Höhe der Dividenden der Gesellschaft 
           abhängig sein. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
       (a)   Options- bzw. Wandlungsrecht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die 
             Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der 
             Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
             und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
             Stamm-Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Wandlungsverhältnis kann sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben und kann auf 
             eine volle Zahl auf oder abgerundet werden; gegebenenfalls 
             kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. 
             Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 
             wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf 
             ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der 
             Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
       (b)   Wandlungs- und Optionspflicht 
 
 
             Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
             eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
             'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
             oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
             In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für 
             eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktien der ALNO AG im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem während der 10 Börsentage vor oder nach dem 
             Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
             unterhalb des unter 1d) genannten Mindestpreises liegt. § 9 
             Absatz 1 i.V.m. § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
       (c)   Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
             Geldzahlung 
 
 
             Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das 
             Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
             Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, 
             sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
             Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in 
             neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
             genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der 
             Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht 
             oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden kann. 
 
 
       (d)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
             Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
             Options- und/oder Wandlungsrechte vorsehen, muss der jeweils 
             festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 80 % 
             des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 
             vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen durch den Vorstand oder - für den Fall 
             der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
             Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft 
             im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
             Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor 
             der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 
             Absatz 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt 
             auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder 
             Wandlungspreis und bei Anwendung der nachfolgenden 
             Regelungen zum Verwässerungsschutz. 
 
 
       (e)   Verwässerungsschutz 
 
 
             Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder 
             garantiert Options- oder Wandlungsrechte und räumt den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
             Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
             würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, kann über die 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt 
             werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden 
             Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die 
             Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, 
             soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend 
             geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
             Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
             der Zahlung einer Dividende oder anderer vergleichbarer 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

führen können. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
       (f)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. 
             die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären 
             der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i. S. v. § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der 
             Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
             entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Gesellschaft sicher. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
               zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
               Wandlungsrecht (auch mit einer Options- bzw. 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
               anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die als 
               erworbene eigene Aktien während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsauschluss in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- 
               und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren 
               Konzerngesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder 
               Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
             ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
             Wandlungspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auf Schuldverschreibungen insgesamt 
             auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, 
             d. h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der 
             Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
             Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung 
             nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen 
             zudem den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
             Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
       (g)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
             insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
             Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
             Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und 
             Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
             Konzerngesellschaften festzulegen. 
 
 
 
     2.    Teilweise Aufhebung der Ermächtigung vom 26. Juni 
           2013 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen vom 26. Juni 2013 wird, soweit sie 
           nicht durch die Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2014 
           ausgenutzt worden ist, mit Eintragung der unter Ziffer 4. 
           vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister 
           aufgehoben. 
 
 
     3.    Neufassung des Beschlusses vom 26. Juni 2013 über 
           die Schaffung des Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. 
           Juni 2013 über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2013 wird 
           unter Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 
           Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Reduzierung 
           des Bedingten Kapitals 2013) wie folgt teilweise neu gefasst: 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu EUR 28.037.993,00 durch Ausgabe 
           von bis zu 28.037.993 Stamm-Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
           nur so weit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit 
           Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
           Wandlungspflichten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), 
           die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften aufgrund 
           des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 
           2013 im März 2014 begeben hat bzw. gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2019 begeben 
           wird, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen 
           Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, und zwar in allen 
           Fällen jeweils soweit das Bedingte Kapital 2013 nach Maßgabe 
           der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen benötigt 
           wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           der vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlüsse jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           Soweit auf der Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 6 Ziffer 
           1 erteilten Ermächtigung neue Stamm-Stückaktien aus dem 
           Bedingten Kapital 2013 ausgegeben werden, darf die Ausgabe nur 
           zu einem Options- bzw. Wandlungspreis erfolgen, der den 
           Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 unter 
           Tagesordnungspunkt 6 Ziffer 1 beschlossenen Ermächtigung 
           entspricht. 
 
 
     4.    Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Absätze 3.1 und 3.2 der Satzung werden wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '3.1 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 28.037.993,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 28.037.993 Stamm-Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
           nur so weit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit 
           Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und 
           Wandlungspflichten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), 
           die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften aufgrund 
           des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 
           2013 im März 2014 begeben hat bzw. gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2019 begeben 
           wird, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen 
           Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur 
           Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, und zwar in allen 
           Fällen jeweils soweit das Bedingte Kapital 2013 nach Maßgabe 

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April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen benötigt 
           wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           der vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlüsse jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           3.2 Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend 
           der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2013 
           anzupassen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung 
           der vorgenannten Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des 
           Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
           Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die 
           Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
           Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.' 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
   teilweise Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die Änderung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 wird vorgeschlagen, den Vorstand bis zum 
   27. Mai 2019 zu ermächtigen, einmal oder mehrmals auf den Inhaber 
   und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   80.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
   Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) auf 
   insgesamt bis zu 21.000.000 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 21.000.000,00 
   nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
   zu gewähren. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den 
   klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme der 
   Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Der Gesellschaft 
   fließt zumeist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihr später unter 
   Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft diese 
   Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung zu erhalten und 
   zugleich einen größeren wirtschaftlichen Rahmen als unter den 
   bestehenden Ermächtigungen einzuräumen, soll die bestehende 
   Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
   werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten bzw. Kombinationen dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000,00 soll dem Vorstand 
   insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
   einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
   Finanzierung eröffnen. 
 
   Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten auch Options- oder Wandlungspflichten zu 
   begründen, erweitert den Rahmen für die Ausgestaltung dieses 
   Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
   Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in ausländischen gesetzlichen Währungen, wie 
   beispielsweise eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung 
   ausgegeben werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei 
   einer Platzierung über Konzerngesellschaften muss die Gesellschaft 
   ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das 
   gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen 
   an ein oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen i. S. v. § 186 
   Absatz 5 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug 
   anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch 
   auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
   können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen 
   Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
   Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach 
   Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, 
   als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf bis zu 10 % 
   des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die 
   Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig 
   wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibung zu erreichen. 
 
   Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
   Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
   unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein 
   erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen 
   der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist 
   veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, 
   kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere 
   bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter ihrem 
   nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum 
   Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den 
   Aktionären entsteht damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil 
   durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird bestrebt sein, 
   einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den 
   wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre 
   Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. 
   Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
   aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den 
   Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante 
   Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. 
 
   Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten (auch mit Options- bzw. Wandlungspflichten) von bis 
   zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 10 
   %-Grenze des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien 
   oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erfolgt. Durch diese Einbeziehung wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, wenn dies dazu 
   führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das 

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April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese 
   weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
   entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in 
   diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes beschränken. 
 
   Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind oder werden, ein 
   Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
   Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Zur 
   leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
   enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen 
   Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
   besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
   werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
   Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
   zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient der 
   erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. 
 
   Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der 
   Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die 
   Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die 
   Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. 
 
   Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
   Wandlungsrechten mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen 
   ohne Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt 
   wesentlich unattraktiver. 
 
   Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- 
   oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten 
   grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2013, das zu diesem Zweck für 
   die neue Ermächtigung geöffnet werden soll. 
 
   Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Options- oder Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
   ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
   auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
   h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, 
   keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, 
   folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die 
   Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
   Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
   Berichterstattung über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts im März 2014 
 
   Die Gesellschaft hat am 21. März 2014 Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von 14 Mio. und mit einer Laufzeit bis zum 21. März 
   2019 begeben. ('Wandelschuldverschreibung 2014'). Die 
   Wandelschuldverschreibung 2014 ist in 7 Mio. neue, auf den Inhaber 
   lautende Stamm-Stückaktien der ALNO AG wandelbar. Der jährliche Kupon 
   wurde auf 8 % und der anfängliche Wandlungspreis auf EUR 2,00 
   festgelegt. Die Anleihegläubiger der Wandelschuldverschreibung 2014 
   sind zur Wandlung verpflichtet, wenn der Aktienkurs der ALNO AG an 15 
   aufeinanderfolgenden Handelstagen 20 % über dem Wandlungspreis liegt. 
 
   Die Wandelschuldverschreibung 2014 wurde bei institutionellen 
   Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung platziert. 
   Finanzinstrumente wie die Wandelschuldverschreibung 2014 werden 
   typischerweise von institutionellen Investoren gezeichnet. Eine 
   Privatplatzierung an institutionelle Investoren konnte die 
   erforderliche Transaktionssicherheit und zügige Abwicklung 
   gewährleisten. 
 
   Das Recht der Aktionäre der ALNO AG zum Bezug der 
   Wandelschuldverschreibung 2014 wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen vereinfachten 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG lagen vor. Die Wandelschuldverschreibung 2014 ist in 7 
   Mio. Stamm-Stückaktien der Gesellschaft, d. h. in Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag von weniger als 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, wandelbar. Der Ausgabepreis der 
   Wandelschuldverschreibung 2014 unterschreitet den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Wandelschuldverschreibung 2014 nicht wesentlich. 
 
   Mit der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2014 konnte die ALNO AG 
   einen Teil des Kaufpreises für die Akquisition der AFG Küchen AG, 
   Schweiz, finanzieren. Der Nettoemissionserlös wurde ausschließlich zur 
   Finanzierung dieser für die Gesellschaft bedeutende Übernahme 
   verwandt, so dass die Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2014 auch 
   im Interesse der Aktionäre liegt. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   an Mitglieder des Vorstands und ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2014 in 
   Höhe von bis zu EUR max. 7.009.496 zur Bedienung der Aktienoptionen 
   und entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
   beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, 
   ausgewählten Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene der 
   Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der mit der 
   Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können 
   ('Aktienoptionsprogramm 2014'). Das Programm dient einer 
   zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll 
   gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft 
   erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer mehrjährigen 
   Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den rechtlichen 
   Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2014 vorgesehene 
   Bedingte Kapital 2014 und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss 
   sind auf maximal 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der Aktienoptionen mit 
   neuen Aktien kann daher zu einer maximalen Verwässerung von 10 % 
   führen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     1.    Aktienoptionsprogramm 2014 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 bis zu 7.009.496 
           Bezugsrechte ('Aktienoptionsrechte') auf bis zu 7.009.496 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
           Zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach 
           Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
 
           Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien zur 
           Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren Ausübung erfolgt 
           nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte: 
 
 
       (a)   Aktienoptionsrecht 
 
 
             Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer 
             Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen gegen Zahlung des unter 
             lit. (f) bestimmten maßgeblichen Ausübungspreises eine auf 
             den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem 
             auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben. 
 
 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am 
             Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte haben eine maximale Laufzeit von 
             sieben Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe 
             ('Höchstlaufzeit') und verfallen hiernach entschädigungslos. 
 
 
       (b)   Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der 
             Aktienoptionsrechte 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Führungskräfte 
             unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie 
             Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im 
             Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
             ('Bezugsberechtigte'). Die Festlegung des genauen Kreises 
             der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
             gewährenden Aktienoptionsrechte obliegen dem Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten 
             sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der 
             Aktienoptionsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat. 
 
 
             Den Aktionären der Gesellschaft steht kein gesetzliches 
             Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte zu. 
 
 
             Das Gesamtvolumen der bis zu 7.009.496 Aktienoptionsrechte 
             verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie 
             folgt: 
 
 
         -     Insgesamt bis zu Stück 3.504.748 
               Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft ('Gruppe 1'); 
 
 
         -     insgesamt bis zu Stück 2.315.637 
               Aktienoptionsrechte an ausgewählte Führungskräfte der 
               Gesellschaft ('Gruppe 2'); 
 
 
         -     insgesamt bis zu Stück 1.189.111 
               Aktienoptionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung der 
               mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
               verbundenen Unternehmen ('Gruppe 3'). 
 
 
 
             Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung 
             der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis 
             zur Gesellschaft stehen oder Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft sein oder Mitglieder der Geschäftsführung der 
             mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
             Unternehmen sein (jeweils 'Beschäftigungsverhältnis'). 
 
 
       (c)   Ausgabe der Aktienoptionen, Ausgabezeiträume 
 
 
             Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch Abschluss 
             eines schriftlichen Begebungsvertrages (auch 
             'Bezugsrechtsvereinbarung') zwischen der Gesellschaft und 
             dem jeweiligen Bezugsberechtigten. Soweit Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten 
             sollen, obliegt die Vertretung der Gesellschaft dem 
             Aufsichtsrat. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte sollen an die Bezugsberechtigten in 
             vier jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen 
             Tranchen der Aktienoptionsrechte dürfen jeweils innerhalb 
             eines Zeitraums von 16 Wochen nach der Bekanntgabe der 
             Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgegeben 
             werden. Im ersten Jahr, d. h. in 2014, darf eine Ausgabe von 
             Aktienoptionsrechten im Zeitraum von der Beendigung der 
             ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ablauf von 12 Wochen 
             nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2014 im 
             Handelsregister erfolgen (jeweils 'Ausgabezeitraum'). 
 
 
       (d)   Wartezeit, Zeitraum der Optionsrechtsausübung, 
             Laufzeit des Aktienoptionsrechts, depotmäßige Buchung 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte können frühestens vier Jahre nach 
             dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden ('Wartezeit'). Nach 
             Ablauf der Wartezeit können die Aktienoptionsrechte, für die 
             die Erfolgsziele gemäß lit. (e) erreicht sind, außerhalb der 
             Ausübungssperrfristen jederzeit ausgeübt werden. 
 
 
             Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
 
         -     Der Zeitraum ab Ablauf der Frist zur Anmeldung 
               zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Ablauf 
               des Tages der Hauptversammlung; 
 
 
         -     der Zeitraum von dem Tag, an dem die 
               Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von 
               neuen Aktien veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die 
               bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse erstmals 'ex Bezugsrecht' 
               notiert werden; 
 
 
         -     der Zeitraum von drei Wochen vor bis einen Tag 
               nach der Bekanntgabe der Quartals- bzw. 
               Halbjahresergebnisse; und 
 
 
         -     der Zeitraum der letzten zwei Wochen vor Ablauf 
               eines Geschäftsjahres bis einen Tag nach Bekanntgabe der 
               Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres. 
 
 
 
             Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen 
             sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und 
             Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu 
             beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
             insbesondere dem Insiderhandelsverbot (§ 14 WpHG) ergeben. 
             Sofern der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, kann der 
             Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Teilnehmer betroffen 
             sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten 
             Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, 
             deren Beginn den Bezugsberechtigten jeweils rechtzeitig 
             vorher mitgeteilt wird. 
 
 
             Die Ausübung der Aktienoptionsrechte ist - unter Beachtung 
             der Wartezeit, der Ausübungssperrfristen und der 
             Erfolgsziele - innerhalb der Höchstlaufzeit möglich, soweit 
             die Aktienoptionsrechte nicht bereits vorher verfallen sind. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn in 
             der entsprechenden Bezugserklärung ein Wertpapierdepot 
             benannt wird, auf das die bezogenen Aktien der Gesellschaft 
             zulässigerweise und ordnungsgemäß geliefert und gebucht 
             werden können. 
 
 
       (e)   Erfolgsziele 
 
 
             Aktienoptionsrechte können ausgeübt werden, wenn und soweit 
             die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht werden: Steigerung 
             (i) des EBITDA und (ii) Aktienkurses der Gesellschaft. 
 
 
             Innerhalb jeder einzelnen von vier Tranchen der 
             Aktienoptionsrechte hat das Erfolgsziel 'EBITDA' eine 
             Gewichtung von 50 % und das Erfolgsziel 
             'Aktienkursentwicklung' eine Gewichtung von 50 %. 
 
 
             Sofern eines der beiden Erfolgsziele für eine betreffende 
             Tranche erreicht wird, wird die Anzahl der für die 
             Bezugsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionsrechte der 
             jeweiligen Tranche mit der Gewichtung des erreichten 
             Erfolgszieles multipliziert. Sofern beide Erfolgsziele für 
             eine betreffende Tranche erreicht werden, können die 
             Bezugsberechtigten sämtliche ausgegebenen 
             Aktienoptionsrechte der jeweiligen Tranche ausüben. 
 
 
             Erfolgsziel 'EBITDA' 
 
 
             Das im Geschäftsbericht ausgewiesene EBITDA der Gesellschaft 
             für das vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit endende 
             Geschäftsjahr beträgt für die jeweiligen Tranchen mindestens 
             EUR: 
 
 
             Tranche 2014: Maßgebliches EBITDA zum 31.12.2017: mind. EUR 
             50 Mio.; 
 
 
             Tranche 2015: Maßgebliches EBITDA zum 31.12.2018: mind. EUR 
             56 Mio.; 
 
 
             Tranche 2016: Maßgebliches EBITDA zum 31.12.2019: mind. EUR 
             60 Mio. und 
 
 
             Tranche 2017: Maßgebliches EBITDA zum 31.12.2020: mind. EUR 
             64 Mio. 
 
 
             Erfolgsziel 'Aktienkursentwicklung' 
 
 
             Der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im 
             elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse AG in 
             Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) beträgt an fünf aufeinanderfolgenden 
             Handelstagen innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der 
             Wartezeit für die jeweiligen Tranchen mindestens EUR: 
 
 
             Tranche 2014: maßgeblicher Aktienkurs: EUR 1,71; 
 
 
             Tranche 2015: maßgeblicher Aktienkurs: EUR 1,92; 
 
 
             Tranche 2016: maßgeblicher Aktienkurs: EUR 2,06 und 
 
 
             Tranche 2017: maßgeblicher Aktienkurs: EUR 2,20. 
 
 
       (f)   Ausübungspreis, Ausübungskurs und Cap 
 
 
             Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den 
             Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
             Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
             Gesellschaft zum Ausübungspreis. 
 
 
             Bei Ausübung der Aktienoptionsrechte ist für jede zu 
             beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der 
             Ausübungspreis entspricht dem geringsten Ausgabebetrag je 
             Aktie, daher EUR 1,00. ('Ausübungspreis'). 
 
 
             Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener 
             Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern des 
             Vorstands gewährten Aktienoptionen dem Inhalt oder dem 
             Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen. 
 
 
       (g)   Verwässerungsschutz 
 
 
             Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

Aktienoptionsrechte Kapital- und Strukturmaßnahmen durch, 
             ist der Vorstand der Gesellschaft oder, soweit Mitglieder 
             des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der 
             Aufsichtsrat ermächtigt, die Berechtigten wirtschaftlich 
             gleichzustellen. Dies gilt insbesondere, sofern die 
             Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren oder 
             mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital 
             durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder 
             Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten 
             begibt. Die Gleichstellung kann durch Anpassung des 
             Bezugsverhältnisses erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten 
             auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht jedoch nicht. Im 
             Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen 
             oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten 
             Vergütungsprogrammen einschließlich dieses 
             Aktienoptionsprogramms 2013 wird kein Ausgleich gewährt. 
 
 
             Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
             durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich die Anzahl der 
             Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im 
             gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Erfolgt die 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer 
             Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 AktG), bleiben das 
             Bezugsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert. 
 
 
             Im Falle einer Kapitalherabsetzung im Wege der 
             Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien vermindert sich 
             die Anzahl von Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen 
             werden können, in dem Verhältnis, das dem Verhältnis des 
             Herabsetzungsbetrages des Grundkapitals zum Grundkapital der 
             Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung entspricht. Der 
             Ausübungspreis je Aktie wird bei einer nominellen 
             Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien 
             entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung erhöht. 
             Wird das Kapital gegen Rückzahlung von Einlagen herabgesetzt 
             oder erworbene eigene Aktien eingezogen, findet keine 
             Anpassung des Ausübungspreises und des Bezugsverhältnisses 
             statt. 
 
 
             Im Falle eines Aktiensplits ohne Änderung des Grundkapitals 
             erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht 
             bezogen werden können, in dem Verhältnis, in dem eine alte 
             Aktie gegen neue Aktien eingetauscht wird. Entsprechend 
             verringert sich die Anzahl der Aktien, die je 
             Aktienoptionsrecht bezogen werden können im Falle der 
             Zusammenlegung von Aktien. Der Ausübungspreis wird in dem 
             Verhältnis erhöht, in dem alte Aktien gegen neue Aktien 
             eingetauscht werden. 
 
 
             Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert und nicht 
             ausgeglichen. Bei Erklärung der Ausübung mehrerer 
             Aktienoptionsrechte durch einen Berechtigten werden jedoch 
             Bruchteile von Aktien zusammengelegt. 
 
 
       (h)   Nichtübertragbarkeit und Verfall 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare 
             Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit 
             Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, 
             verpfändbar oder anderweitig belastbar. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte verfallen entschädigungslos, wenn 
             das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Optionsinhaber und 
             der Gesellschaft bzw. dem mit der Gesellschaft im Sinne von 
             §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gekündigt wird oder 
             endet oder das Unternehmen, mit dem das 
             Beschäftigungsverhältnis besteht, kein verbundenes 
             Unternehmen der Gesellschaft mehr ist. Dies gilt nicht, 
             soweit die Aktienoptionsrechte nach folgender Maßgabe 
             unverfallbar geworden sind: Die an einen Bezugsberechtigten 
             ausgegebenen Aktienoptionen werden nach Ablauf ihrer 
             jeweiligen Wartezeit unverfallbar. Die Unverfallbarkeit 
             sämtlicher an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen 
             Aktienoptionsrechte tritt auch dann ein, wenn ein Dritter 
             nach Optionsausgabe unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle 
             über die Gesellschaft erlangt; die Feststellung der 
             Kontrollerlangung richtet sich nach den §§ 29, 30 WpÜG. In 
             den vorstehenden Fällen können die Aktienoptionsrechte 
             innerhalb der Höchstlaufzeit auch dann ausgeübt werden, wenn 
             das Beschäftigungsverhältnis mit dem Optionsinhaber 
             gekündigt oder beendet wurde. In diesem Fall sind sämtliche 
             Aktienoptionsrechte am nächstmöglichen Tag nach Beendigung 
             des Beschäftigungsverhältnisses auszuüben. 
 
 
             Für die Fälle, dass das Beschäftigungsverhältnis durch 
             Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
             Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt endet 
             oder für den Fall, dass der Optionsinhaber nach Kündigung 
             seines alten Beschäftigungsverhältnisses ein neues 
             Beschäftigungsverhältnis eingeht, können in den 
             Aktienoptionsbedingungen Sonderregelungen für den Verfall 
             der Aktienoptionsrechte vorgesehen werden. 
 
 
             In jedem Fall verfallen sämtliche nicht ausgeübten 
             Aktienoptionsrechte entschädigungslos spätestens nach Ablauf 
             der Höchstlaufzeit von sieben Jahren nach ihrer Ausgabe. 
 
 
       (i)   Regelung der Einzelheiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen des 
             Aktienoptionsprogramms einschließlich der 
             Aktienoptionsbedingungen für die berechtigten 
             Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet 
             für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu den wichtigsten 
             Einzelheiten gehören insbesondere der Umfang der zu 
             gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere Einzelheiten über 
             die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des 
             Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen zum 
             Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die 
             Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der 
             berechtigten Personengruppe, den Ausgabetag innerhalb der 
             vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an 
             die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur 
             Ausübung der Aktienoptionsrechte sowie weitere 
             Verfahrensregelungen, insbesondere die technische Abwicklung 
             der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. 
             Leistung der Barzahlung nach Optionsausübung. 
 
 
 
     2.    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu EUR 7.009.496 durch Ausgabe 
           von bis zu Stück 7.009.496 Stamm-Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
           Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2014, zu 
           deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung 
           vom 28. Mai 2014 gemäß vorstehender Ziffer 1. ermächtigt 
           wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die 
           aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 
           2014 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die 
           Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung 
           erfüllt. 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am 
           Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
           sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
           legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten 
           Kapital 2014 zu ändern. 
 
 
     3.    Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft wird um die neuen Absätze 3.3 bis 
           3.4 wie folgt ergänzt: 
 
 
       '3.3  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.009.496 
             durch Ausgabe von bis zu Stück 7.009.496 Stamm-Stückaktien 

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April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von 
             Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem 
             Aktienoptionsprogramm 2014, zu deren Ausgabe der Vorstand 
             mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 
             ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
             Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 gewährt wurden, diese 
             Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die 
             Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung erfüllt. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am 
             Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der 
             Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
             sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
             legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
 
       3.4   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Bedingten Kapital 2014 zu ändern.' 
 
 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Beschlussfassung über Änderungen in § 10 Absatz 2 der Satzung 
 
   § 10 der Satzung regelt die Beschränkungen der 
   Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und enthält in § 10 Absatz 2 
   Maßnahmen, die der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vornehmen darf. Zur Steigerung der Effizienz der 
   Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats und um dem Vorstand die für 
   die Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendige Flexibilität zu 
   geben, ist es erforderlich, den Katalog der Maßnahmen, die der 
   Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen 
   kann, teilweise präziser zu fassen. Daneben soll die 
   Zustimmungsbedürftigkeit von Maßnahmen zum Teil von Wertgrenzen im 
   Einzelfall abhängig sein, um dem Vorstand die für die Führung der 
   Geschäfte notwendige Flexibilität einzuräumen. 
 
     1.    Neufassung von § 10 Absatz 2.2 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 2.2 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '2.2 Der Erwerb (auch im Wege der Gründung) sowie die Aufgabe 
           von Beteiligungen an anderen Unternehmen (auch im Wege der 
           Liquidation derselben), wenn der Verkehrswert im Einzelfall 
           EUR 1 Mio. übersteigt.' 
 
 
     2.    Neufassung von § 10 Absatz 2.5 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 2.5 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '2.5 Die Errichtung und Aufhebung von Niederlassungen im 
           Ausland, wenn der Verkehrswert im Einzelfall EUR 3 Mio. 
           übersteigt.' 
 
 
     3.    Neufassung von § 10 Absatz 2.6 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 2.6 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '2.6 Die Errichtung und Änderung der grundsätzlichen 
           Organisationsstruktur.' 
 
 
     4.    Neufassung von § 10 Absatz 4 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 4 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Das Zustimmungserfordernis nach Absatz 2.2, 2.5, 2.7 und 3 
           entfällt, soweit der betreffenden Maßnahme bereits im Rahmen 
           der Unternehmensplanung zugestimmt wurde, wobei die Maßnahme 
           gesondert aus der Unternehmensplanung hervorgehen muss.' 
 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Folgende Unterlagen werden ab der Einberufung der Hauptversammlung in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Heiligenberger Straße 47, 88630 
   Pfullendorf, zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und ab diesem 
   Zeitpunkt auch im Internet unter www.alno.ag/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht sowie ferner in der Hauptversammlung zur Einsicht 
   ausgelegt: 
 
     *     Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht für 
           die ALNO AG und den Konzern, Bericht des Aufsichtsrats, 
           erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2013 (Tagesordnungspunkt 1); 
 
 
     *     Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG (Tagesordnungspunkt 6); 
 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der 
   vorgenannten Unterlagen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 21 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden 
   Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
   übermitteln. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 7. Mai 2014, 0:00 Uhr 
   (MESZ) ('Nachweiszeitpunkt'), beziehen. Die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2014, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   ALNO AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 136 26351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweiszeitpunkt. Mit dem Nachweiszeitpunkt geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweiszeitpunkt ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt 
   maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt. Personen, die zum 
   Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweiszeitpunkt hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
   Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
   sonstigen Dritten, ausüben lassen. Zusätzlich bieten wir unseren 
   Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der 
   Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   zu beachten. 
 
   Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen ihnen nach § 135 Absatz 8 AktG oder §§ 135 Absatz 10, 125 
   Absatz 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen gilt § 135 
   AktG, wonach insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein 
   muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für 
   seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen, die mit diesem geklärt 
   werden sollten. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 

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April 16, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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