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DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Energiekontor AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Energiekontor AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN: DE0005313506 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. Mai 2014, 10.30 Uhr, im 
   'Ritterhuder Veranstaltungszentrum', Riesstraße 11, 27721 Ritterhude 
   bei Bremen, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Energiekontor AG zum 31. Dezember 2013, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die Energiekontor AG und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss 
           für das Geschäftsjahr 2013 gemäß §§ 172, 173 AktG am 28. März 
           2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt 
           daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 7.388.805,00. 
 
 
       a)    einen Betrag von EUR 7.331.680,00 zur Zahlung 
             einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
             Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Betrag von EUR 57.125,00 auf 
             neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 114.250 Stück eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, 
           der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung 
           abstimmen zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung 
           an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu bewilligen: 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das 
           Geschäftsjahr 2013 insgesamt eine Vergütung von EUR 90.000,00 
           zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich nach 
           näherer Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           PKF Deutschland GmbH; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
           Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Bezugsrechten (Aktienoptionsprogramm 2014), die Schaffung 
           eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             insgesamt EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
             500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2014 I). Die Bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im 
             Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 gewährt werden, ihre 
             Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
             der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien 
             nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand 
             betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den 
             Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       b)    Das Aktienoptionsprogramm 2014 hat folgende 
             Eckpunkte: 
 
 
             (1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen 
 
 
             Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 können bis zum 31. 
             Dezember 2018 Bezugsrechte auf bis zu 500.000 Aktien der 
             Gesellschaft nur an Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft ausgegeben werden. Jedes Bezugsrecht berechtigt 
             nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat festzulegenden 
             Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktie der Energiekontor AG. 
 
 
             Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten 
             Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden. 
 
 
             (2) Ausgestaltung 
 
 
         (a)   Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal 
               jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 
               26. Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der 
               Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines 
               Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung. 
 
 
         (b)   Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt 
               5 Jahre beginnend mit dem Ende des jeweiligen 
               Ausgabezeitraumes. Danach erlöschen die Bezugsrechte 
               entschädigungslos. 
 
 
         (c)   Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach 
               Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit 
               beginnt mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und 
               endet nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen 
               Ausgabezeitraum. 
 
 
         (d)   Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können 
               während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen 
               Wartezeit in Ausübungszeiträumen, die jeweils zehn 
               Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               betragen und jeweils mit Beginn des fünften 
               Börsenhandelstages nach dem Tag der 
               Jahresbilanzpressekonferenz der Gesellschaft, nach 
               Veröffentlichung des Quartalsberichts für das zweite und 
               dritte Quartal des Geschäftsjahres sowie nach dem Tag der 
               ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beginnen, 
               ausgeübt werden. 
 
 
               Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem 
               Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre 
               Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder 
               Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten 
               im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, 
               jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten 
               Aktien der Gesellschaft erstmals im Regulierten Markt an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse 'ex Bezugsrecht' notiert 
               werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine 
               entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach 
               Ende des Sperrzeitraums. 
 
 
         (e)   Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die 
               Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises, der 120 % des Börsendurchschnittskurses, 
               also des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise 
               für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
               an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar 
               aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem 
               Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem 
               Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die 
               Ausübungshürde. 
 
 
         (f)   Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind 
               nicht übertragbar, sondern können nur durch den 
               Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Für den Todesfall, den 
               Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit infolge 
               Krankheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit eines 
               verbundenen Unternehmens zu der Energiekontor-Gruppe 
               können Sonderregeln vorgesehen werden. 
 
 
 
             (3) Erfüllung des Bezugsrechts 
 
 
             Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise 
             durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen 
             bedingten Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu 
             erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche dieser 
             Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander 
             kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft 
             der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat sich bei seiner 
             Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu 
             lassen. 
 
 
             (4) Kapitalmaßnahmen 
 
 
             Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je 
             Bezugsrecht werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
             Bezugsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der 
             Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen 
             Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb 
             dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren 
             Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen 
             der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer 
             Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer 
             Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll 
             erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher 
             Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den 
             Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der 
             Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 
             9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             (5) Weitere Regelungen 
 
 
             Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die 
             weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat 
             festgesetzt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die 
             Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von 
             Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen 
             von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der 
             Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte sowie die Regelungen 
             über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen. 
 
 
             (6) Besteuerung 
 
 
             Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder 
             bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig 
             werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
 
 
       c)    § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 6 
             ergänzt: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt 
             EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000 
             neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2014 I). Die Bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
             Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des 
             Aktienoptionsprogramms 2014 gewährt werden, ihre 
             Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
             der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien 
             nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand 
             betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den 
             Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
   Unterlagen 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen 
   der Energiekontor AG (Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und stehen auch gemäß § 124a 
   AktG im Internet unter http://www.energiekontor.de zum Download 
   bereit. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift 
   dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis 
           der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
           besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung 
           von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und 
           ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer 
           Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
           des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. 
           auf den Beginn des 7. Mai 2014 (0.00 Uhr), 
           ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der Gesellschaft 
           zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 21. 
           Mai 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
           Energiekontor AG 
           c/o DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank 
           Deutsche WertpapierService Bank AG 
           Abt: WASHV 
           Landsberger Str. 187 
           80687 München 
           Fax: +49 (0)69.5099 1110 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe bei 
           Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 

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April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.