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DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Kornwestheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VBH Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VBH Holding Aktiengesellschaft 
 
   Korntal-Münchingen 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen 
 
   ISIN: DE0007600702 - WKN 760070 
 
   Wir laden ein zur 25. ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, dem 28. Mai 2014, 10.00 Uhr 
   im Kultur- und Kongresszentrum 'Das K' 
   Festsaal 
   Stuttgarter Straße 65, 70806 Kornwestheim 
 
   A.) TAGESORDNUNG 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, der Lageberichte der 
   VBH Holding AG und des Konzerns sowie des Berichtes des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 und der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 31. März 2014 im Internet 
   unter www.vbh-holding.com (Bereich Investor Relations) und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Siemensstraße 38, 70825 
   Korntal-Münchingen, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die 
   vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2013 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
   Wie vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen, schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die Rödl & Partner GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
   1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist 
   berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die 
   Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig 
   nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut, der sich auf den 7. Mai 2014, 00:00 Uhr 
   ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und 
   Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 21. 
   Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis 
   müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   VBH Holding AG 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
   Telefax: +49 (0) 9628 - 92 99 871 
   E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, 
   frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das 
   depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. 
   Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre 
   für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
   Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
   der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer 
   Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch 
   vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
   allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
   2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre 
   Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten 
   wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person 
   seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine 
   Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des 
   Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer 
   mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person 
   oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und 
   ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende 
   Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
   einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
   bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich 
   Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig 
   abstimmen. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind 
   außerdem im Internet unter http://www.vbh-holding.com zum Download 
   bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der 
   Gesellschaft angefordert werden: 
 
   VBH Holding AG 
   Investor Relations 
   Siemensstraße 38 
   70825 Korntal-Münchingen 
   Telefax: +49 (0) 7150 - 15 331 
   E-Mail: ir@vbh.de 
 
   Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der 
   Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren 
   Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, 
   der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der 
   Einlasskontrolle die Vollmacht vor. 
 
   b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung angemeldet haben (s. oben Ziff. 1), an, sich 
   durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) 
   übermittelt werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den 
   Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den 
   vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet 
   bereit zum Download unter http://www.vbh-holding.com. 
 
   c) Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 26. Mai 2014, 
   24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend 
   bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der 
   Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. 
   Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung 
   befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu 
   einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 
 
   3. Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den 
   Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB 
   Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der 
   Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der 
   Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. 
   Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 
   Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und 
   der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die 

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April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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