DJ DGAP-HV: SolarWorld Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2014 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SolarWorld Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 17.04.2014 15:12 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- SolarWorld AG Bonn WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2 WKN A1YDED/ISIN DE000A1YDED6 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, die am Freitag, 30. Mai 2014, um 10.00 Uhr im 'World Conference Center Bonn (WCCB)'/Plenarsaal, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 7. Beschlussfassung über die Schaffung von neuem genehmigten Kapital sowie über eine entsprechende Satzungsänderung Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. b) Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' Bericht des Vorstands der SolarWorld AG an die Hauptversammlung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der SolarWorld AG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von insgesamt EUR 7.448.000,00 vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt
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April 17, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)
werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Dies ist der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Eine Kapitalerhöhung ist stets eine Satzungsänderung und betrifft daher in besonderer Weise die Interessen der Aktionäre. Um einer Verwässerung ihrer Beteiligung zu begegnen, gewährt § 186 AktG jedem Aktionär ein gesetzliches Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital regelt § 203 Abs. 2 AktG, die Ermächtigung könne vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet. 'Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.' Nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. Hiermit erklärt sich die vorliegende Berichterstattung. Dabei gilt ergänzend Folgendes: Der Vorstand wird sich bei der Frage, ob im Einzelfall ein Bezugsrechtsausschluss teilweise oder insgesamt erfolgen soll, nur vom Interesse der Gesellschaft und von den abwägungsrelevanten Interessen der Aktionäre leiten lassen. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig, flexibel und kostengünstig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Der Vorschlag hierzu liegt im Rahmen der gesetzlichen Regelung; die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden angemessen gewahrt. Dies auch über § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, der den Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall an die zusätzliche Voraussetzung knüpft, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird also auch durch die Verpflichtung Rechnung getragen, die neuen Aktien so börsenkursnah wie möglich zu platzieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist insoweit nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bei einer Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien besonders bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben aufgrund des liquiden Markts für die Aktien der Gesellschaft ohnehin die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien auch über die Börse zu erwerben. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zum Zwecke des etwaigen Erwerbs von Beteiligungen an anderen Unternehmen geboten, für den ein entsprechender Kapitalbedarf erforderlich sein kann. Das genehmigte Kapital gibt hier der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, hat die Gesellschaft die Chance, eine Expansion und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer Liquidität durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung und Optimierung der internationalen Vertriebsstrukturen der SolarWorld, Investitionen in Effizienzsteigerungen und Kostenverbesserungen in der Produktion sowie weiteren Akquisitions- und Integrationsbemühungen der Gesellschaft. Die strategische Entwicklung des internationalen Großanlagengeschäfts erfordert einen erhöhten Kapitalbedarf, der ggf. unmittelbar über Fondsgesellschaften und sonstige Nachfragegruppen zu decken ist. Aufgrund des sehr starken Wettbewerbsdrucks in der Solarindustrie muss die SolarWorld AG besonders darauf achten, zusätzliche Liquiditätsbelastungen zu vermeiden und durch flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu kompensieren. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments geeignet, notwendig, verhältnismäßig und für die Aktionäre wirtschaftlich vertretbar ist. Erst danach wird er sich um die Zustimmung des Aufsichtsrats bemühen. Die Einräumung der Ermächtigung zu einer solchen Vorgehensweise erspart dann zugleich den ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die zusätzliche Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall. Dieser Bericht des Vorstands ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.solarworld.de/hv2014 öffentlich zugänglich. Weiterhin liegt der Bericht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung der SolarWorld AG zur jederzeitigen Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in Ablichtung überlassen. 8. Neuwahl des Aufsichtsrats Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 2013 wurde die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Personen beschlossen und die Satzung der SolarWorld AG entsprechend geändert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nunmehr gemäß § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Claus Recktenwald (Vorsitzender) und Herrn Marc M. Bamberger endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. Mai 2014. Beide Aufsichtsratsmitglieder kandidieren nicht erneut. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 entscheidet: (1) Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, wohnhaft in Doha, Katar (2) Herrn Faisal M. Alsuwaidi, wohnhaft in Doha, Katar (3) Herrn Heiner Eichermüller, wohnhaft in Scottsdale/Arizona, USA (4) Dr. Andreas Pleßke, wohnhaft in Herrsching am Ammersee, Deutschland (5) Herrn Jürgen Wild, wohnhaft in Vaucresson, Frankreich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden. Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri ist Vice Chairman und Managing Director der Qatar Solar S.P.C., Doha sowie Chairman und CEO der Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne. Herr Faisal M. Alsuwaidi ist tätig als Präsident des Bereichs Forschung und Entwicklung bei der Qatar Foundation for Education, Science and Community Development, Doha und hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne. Herr Heiner Eichermüller ist als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. Er hat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne. Dr. Andreas Pleßke ist Rechtsanwalt und war vormals Aufsichtsratsvorsitzender der Conergy AG sowie als Restrukturierungsmanager (CRO) bei der William Prym Holding GmbH tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne: - Aufsichtsratsvorsitzender der m.a.x.
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