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Dow Jones News
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DGAP-HV: SolarWorld Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: SolarWorld Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2014 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SolarWorld Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SolarWorld AG 
 
   Bonn 
 
   WKN A1YCMM/ISIN DE000A1YCMM2 
   WKN A1YDED/ISIN DE000A1YDED6 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der SolarWorld AG, 
   die am Freitag, 30. Mai 2014, um 10.00 Uhr 
   im 'World Conference Center Bonn (WCCB)'/Plenarsaal, 
   Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2012 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31.12.2012 nebst Konzernlagebericht 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz 
           der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 
           53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
           Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2013 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31.12.2013 nebst Konzernlagebericht 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.solarworld.de/hv2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz 
           der Gesellschaft, SolarWorld AG, Martin-Luther-King-Str. 24, 
           53175 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
           Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 2 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung von neuem 
           genehmigten Kapital sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
           Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt 
           werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu 
           erhöhen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in 
             der Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
             EUR 7.448.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder 
             Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu 
             erhöhen. 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
             erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
             nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab 
             dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung 
             eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
             werden. 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und 
             Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
       b)    Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 4 mit 
             folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
 
             '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der 
             Zeit bis zum 30. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.448.000,00 
             durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. 
 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
             erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
             nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab 
             dem 30. Mai 2014 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung 
             eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
             werden. 
 
 
             Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen auszuschließen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und 
             Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands der SolarWorld AG an die 
           Hauptversammlung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der 
           SolarWorld AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von insgesamt EUR 
           7.448.000,00 vor. Es soll für Bar- und/oder 
           Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
 
           Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
           Marktgegebenheiten einzuräumen, soll der Vorstand ermächtigt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: SolarWorld Aktiengesellschaft: -2-

werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber oder Namen lautenden Stückaktien zu 
           erhöhen. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auch über einen Ausschluss des 
           Bezugsrechts zu entscheiden. Dies ist der Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat. 
 
 
           Eine Kapitalerhöhung ist stets eine Satzungsänderung und 
           betrifft daher in besonderer Weise die Interessen der 
           Aktionäre. Um einer Verwässerung ihrer Beteiligung zu 
           begegnen, gewährt § 186 AktG jedem Aktionär ein gesetzliches 
           Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. Dieses 
           gesetzliche Bezugsrecht kann nur unter den besonderen 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen 
           werden. Für den Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten 
           Kapital regelt § 203 Abs. 2 AktG, die Ermächtigung könne 
           vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts entscheidet. 'Wird eine Ermächtigung, die dies 
           vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 
           sinngemäß.' Nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund 
           für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des 
           Bezugsrechts vorzulegen. Hiermit erklärt sich die vorliegende 
           Berichterstattung. Dabei gilt ergänzend Folgendes: 
 
 
           Der Vorstand wird sich bei der Frage, ob im Einzelfall ein 
           Bezugsrechtsausschluss teilweise oder insgesamt erfolgen soll, 
           nur vom Interesse der Gesellschaft und von den 
           abwägungsrelevanten Interessen der Aktionäre leiten lassen. 
           Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig, flexibel und 
           kostengünstig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
           reagieren zu können. Der Vorschlag hierzu liegt im Rahmen der 
           gesetzlichen Regelung; die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden angemessen gewahrt. 
           Dies auch über § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, der den Ausschluss 
           des Bezugsrechts im Einzelfall an die zusätzliche 
           Voraussetzung knüpft, dass die Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
           Aktionäre wird also auch durch die Verpflichtung Rechnung 
           getragen, die neuen Aktien so börsenkursnah wie möglich zu 
           platzieren. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
           Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre ist insoweit nicht 
           ersichtlich. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bei einer 
           Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende 
           Platzierung der neuen Aktien besonders bemühen. Aktionäre, die 
           ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben 
           aufgrund des liquiden Markts für die Aktien der Gesellschaft 
           ohnehin die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien 
           auch über die Börse zu erwerben. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen 
           unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zum Zwecke des 
           etwaigen Erwerbs von Beteiligungen an anderen Unternehmen 
           geboten, für den ein entsprechender Kapitalbedarf erforderlich 
           sein kann. Das genehmigte Kapital gibt hier der Gesellschaft 
           die Möglichkeit, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an 
           Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Überlassung von 
           Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch die Möglichkeit, im 
           Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung durch 
           die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu 
           bezahlen, hat die Gesellschaft die Chance, eine Expansion 
           und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets ohne eine 
           Belastung ihrer Liquidität durchzuführen. Dies betrifft 
           insbesondere die Erweiterung und Optimierung der 
           internationalen Vertriebsstrukturen der SolarWorld, 
           Investitionen in Effizienzsteigerungen und 
           Kostenverbesserungen in der Produktion sowie weiteren 
           Akquisitions- und Integrationsbemühungen der Gesellschaft. Die 
           strategische Entwicklung des internationalen 
           Großanlagengeschäfts erfordert einen erhöhten Kapitalbedarf, 
           der ggf. unmittelbar über Fondsgesellschaften und sonstige 
           Nachfragegruppen zu decken ist. Aufgrund des sehr starken 
           Wettbewerbsdrucks in der Solarindustrie muss die SolarWorld AG 
           besonders darauf achten, zusätzliche Liquiditätsbelastungen zu 
           vermeiden und durch flexible Finanzierungsmöglichkeiten zu 
           kompensieren. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           der Einsatz dieses Instruments geeignet, notwendig, 
           verhältnismäßig und für die Aktionäre wirtschaftlich 
           vertretbar ist. Erst danach wird er sich um die Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bemühen. Die Einräumung der Ermächtigung zu 
           einer solchen Vorgehensweise erspart dann zugleich den 
           ansonsten entstehenden Zeit- und Kostenaufwand für die 
           zusätzliche Einberufung einer gesonderten Hauptversammlung zum 
           Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall. 
 
 
           Dieser Bericht des Vorstands ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.solarworld.de/hv2014 öffentlich zugänglich. 
           Weiterhin liegt der Bericht in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung der 
           SolarWorld AG zur jederzeitigen Einsichtnahme aus. Auf 
           Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in 
           Ablichtung überlassen. 
 
 
     8.    Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7. August 
           2013 wurde die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf 
           sechs Personen beschlossen und die Satzung der SolarWorld AG 
           entsprechend geändert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt 
           sich nunmehr gemäß § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 
           AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
           Claus Recktenwald (Vorsitzender) und Herrn Marc M. Bamberger 
           endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. 
           Mai 2014. Beide Aufsichtsratsmitglieder kandidieren nicht 
           erneut. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 entscheidet: 
 
 
       (1)   Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri, wohnhaft in Doha, 
             Katar 
 
 
       (2)   Herrn Faisal M. Alsuwaidi, wohnhaft in Doha, 
             Katar 
 
 
       (3)   Herrn Heiner Eichermüller, wohnhaft in 
             Scottsdale/Arizona, USA 
 
 
       (4)   Dr. Andreas Pleßke, wohnhaft in Herrsching am 
             Ammersee, Deutschland 
 
 
       (5)   Herrn Jürgen Wild, wohnhaft in Vaucresson, 
             Frankreich 
 
 
 
           zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu 
           bestellen. Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
           Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri ist Vice Chairman und Managing 
           Director der Qatar Solar S.P.C., Doha sowie Chairman und CEO 
           der Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha. Er hat keine 
           weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren Kontrollgremien inne. 
 
 
           Herr Faisal M. Alsuwaidi ist tätig als Präsident des Bereichs 
           Forschung und Entwicklung bei der Qatar Foundation for 
           Education, Science and Community Development, Doha und hat 
           keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           und vergleichbaren Kontrollgremien inne. 
 
 
           Herr Heiner Eichermüller ist als freiberuflicher 
           Unternehmensberater tätig. Er hat keine weiteren Ämter in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren 
           Kontrollgremien inne. 
 
 
           Dr. Andreas Pleßke ist Rechtsanwalt und war vormals 
           Aufsichtsratsvorsitzender der Conergy AG sowie als 
           Restrukturierungsmanager (CRO) bei der William Prym Holding 
           GmbH tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien 
           inne: 
 
 
       -     Aufsichtsratsvorsitzender der m.a.x. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Informationstechnologie AG, München 
 
 
       -     Aufsichtsratsvorsitzender der smartOne Consulting 
             AG, Berg/Starnberger See 
 
 
 
           Herr Jürgen Wild ist als freiberuflicher Unternehmensberater 
           tätig. Er hat folgende weitere Ämter in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien 
           inne: 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats bei der SAG Gruppe 
             GmbH, Langen 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK ist zu den 
           Aufsichtsratskandidaten Folgendes offenzulegen: 
 
 
           Die Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahestehende Gesellschaft 
           Qatar Solar S.P.C., Doha, ist mit 29 Prozent an der SolarWorld 
           AG beteiligt. Ferner hält die SolarWorld AG eine Beteiligung 
           von 29 Prozent an der Qatar Solar Technologies Q.S.C., die 
           ebenfalls Dr. Khalid Klefeekh Al Hajri nahesteht. 
 
 
           Die Herrn Faisal M. Alsuwaidi nahestehende Gesellschaft Qatar 
           Foundation for Education, Science and Community Development, 
           Doha beherrscht zu 100 Prozent die Qatar Solar Q.S.C., welche 
           mit 29 Prozent an der SolarWorld AG beteiligt ist. 
 
 
           Die übrigen Aufsichtsratskandidaten haben keine persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 
           bis 6 DCGK offenzulegen wären. 
 
 
           Mehrere Kandidaten verfügen als unabhängige Mitglieder des 
           Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten 
           Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wodurch den 
           Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG genügt wird. 
 
 
           Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz, die gemäß 
           Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK bekannt gegeben werden sollen, gibt 
           es bislang nicht. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung des Systems der 
           Aufsichtsratsvergütung 
 
 
           In Abänderung der zuletzt in der Hauptversammlung vom 24. Mai 
           2011 beschlossenen Aufsichtsratsvergütung wird diese mit 
           Wirkung zum 1. Juni 2014 und wiederum solange, bis 
           Abweichendes beschlossen wird, wie folgt festgelegt: 
 
 
           Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Jahresfestvergütung 
           von EUR 40.000,00 sowie Aufwendungsersatz im Sinne von § 670 
           BGB. Die variable Zusatzvergütung und ein separates 
           Sitzungsgeld entfallen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           erhält das Dreifache, mithin EUR 120.000,00, der 
           Stellvertretende Vorsitzende das Doppelte, also EUR 80.000,00. 
           Das einfache Aufsichtsratsmitglied erhält über die 
           Jahresfestvergütung hinaus für die Mitgliedschaft in einem 
           oder mehreren Ausschüssen insgesamt EUR 5.000,00, im Falle 
           mindestens eines Ausschussvorsitzes stattdessen das Doppelte, 
           mithin EUR 10.000,00. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich 
           Mehrwertsteuer, soweit solche anfällt, und pro rata temporis, 
           soweit die Aufnahme und/oder Beendigung der 
           Aufsichtsratstätigkeit unterjährig erfolgt. 
 
 
     10.   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
           ist das Grundkapital der Gesellschaft in 14.896.000 auf den 
           Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede 
           Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
           der Einberufung 6.164 eigene Aktien. Hieraus stehen der 
           Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der 
           teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 14.889.836. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind nach § 9 Abs. 4a) Satz 1 der 
           Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
           Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der 
           Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. 
 
 
           Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache 
           abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten 
           Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b 
           BGB) zugehen. 
 
 
           Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen von dem 
           depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten 
           und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis 
           des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des depotführenden 
           Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
           vor der Hauptversammlung, also auf den 
 
 
          9. Mai 2014 
          (0.00 Uhr) 
 
 
           zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des 
           Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert. 
 
 
           Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           müssen der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 a) Satz 2 der Satzung 
           mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
           spätestens am 
 
 
          23. Mai 2014 
          (24.00 Uhr) 
 
 
           unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 
             SolarWorld AG 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             General Meetings 
             Postfach 20 01 07 
             60605 Frankfurt am Main 
             Telefax: +49 (0) 69/12012-86045 
             E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
 
           zugehen. Die Deutsche Bank AG ist für die Anmeldung und den 
           Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Nach fristgerechter Anmeldung und Eingang des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von 
           der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
           übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die 
           Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel 
           und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
 
 
           Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
           frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
           Kreditinstitut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und 
           die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen 
           Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
           depotführende Kreditinstitut vorgenommen. 
 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
           Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
           entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
           Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
           Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
           Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach 
           dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
           ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
           somit nicht in eigenem Namen an der Hauptversammlung 
           teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
           den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
           berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
           veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
           Veräußerbarkeit der Aktien. 
 
 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
           Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können die Aktionäre 
           persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht 
           selbst ausüben. 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
           Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. 
           durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären 
           oder einen sonstigen Dritten - ausüben lassen. 
 
 
           Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die 
           Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter an. Diese üben das Stimmrecht 
           ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
           Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die 
           Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der 
           Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung 
           von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
           Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
           Anträgen entgegen. 
 
 

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April 17, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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