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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Ratingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

InVision Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.04.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Einladung zur 
   Ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   InVision AG, Ratingen 
   ISIN: DE0005859698 
   WKN: 585969 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Aktiengesellschaft, 
   Ratingen, 
 
   am 
   Mittwoch, den 28. Mai 2014, 10.00 Uhr, 
 
   im 
   TRYP Hotel Düsseldorf Airport 
   Am Schimmersfeld 9 
   40880 Ratingen 
   Raum Tricom 1-2 
 
   Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus 
   Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und 
   Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
           die vorgenannten Unterlagen unter 
           www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download 
           zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 
           und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 in seiner 
           Sitzung am 20. März 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
           damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über eine Erhöhung des 
           Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt über eine Kapitalrücklage gemäß § 272 
           Abs. 2 Nr. 1-3 HGB in Höhe von 12.291.269,20 Euro. Aufgrund 
           der gesetzlichen Vorschriften ist die Kapitalrücklage nur 
           eingeschränkt für bestimmte Zwecke und nur in engen Grenzen 
           verwendbar. Derzeit ist eine Kapitalrücklage in dieser Höhe 
           für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht 
           erforderlich. Ein Teilbetrag der Kapitalrücklage in Höhe von 
           5.587.500,00 Euro soll deshalb an die Aktionäre zurückgezahlt 
           werden, so dass die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 
           HGB nach Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 
           4 und 5 nur noch in Höhe von 6.703.769,20 Euro besteht. 
 
 
           Für die Rückzahlung eines Teils der derzeit bestehenden 
           Kapitalrücklage ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, 
           eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
           anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung durchzuführen. 
           Zunächst erfolgt eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, mittels derer das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch die Umwandlung der Kapitalrücklage in 
           Grundkapital erhöht wird. Anschließend wird eine ordentliche 
           Kapitalherabsetzung in der Höhe durchgeführt, in der zuvor das 
           Grundkapital durch die Zuführung der Kapitalrücklage erhöht 
           worden war. Die aus der Kapitalherabsetzung frei werdenden 
           Beträge sollen in voller Höhe von 5.587.500,00 (das entspricht 
           EUR 2,50 je Stückaktie) an die Aktionäre zurückgezahlt werden. 
 
 
           Die nachstehenden Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 
           und 6 werden nur dann und nur in dieser Reihenfolge zum 
           Handelsregister angemeldet, wenn die Hauptversammlung alle 
           Beschlüsse zu diesen drei Punkten gefasst hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den 
             Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von 2.235.000,00 Euro 
             um 5.587.500,00 Euro auf 7.822.500,00 Euro erhöht, durch 
             Umwandlung eines Betrages von 5.587.500,00 Euro der in der 
             Bilanz zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Kapitalrücklage. 
             Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand aufgestellte und 
             vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte 
             Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 
             zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten 
             Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, 
             der Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
             Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, versehen. Die 
             Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien, mithin erhöht sich lediglich 
             der rechnerische Anteil der Stückaktien am Grundkapital. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzusetzen. 
 
 
       c)    Im Hinblick auf die mit der Kapitalerhöhung 
             verbundene nachfolgende Kapitalherabsetzung gemäß 
             Tagesordnungspunkt 5 wird eine Erhöhung des gemäß § 4 Ziffer 
             5 der Satzung bedingten Kapitals in Höhe von 1.117.500,00 
             Euro (bedingtes Kapital 2010) entsprechend § 218 AktG um 
             2.793.750,00 Euro auf 3.911.250,00 Euro ausdrücklich 
             abbedungen. 
 
 
       d)    Mit Wirkung vom Tage der Eintragung des 
             Beschlusses der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
             wird § 4 Ziffer 1 der Satzung (Höhe des Grundkapitals) in 
             Anpassung an die beschlossene Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln und die damit einhergehende Erhöhung 
             des Grundkapitals wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '1.   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
               7.822.500,00 Euro (in Worten: sieben Millionen 
               achthundertzweiundzwanzigtausendfünfhundert Euro). Es ist 
               eingeteilt in 2.235.000 Stückaktien." 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Herabsetzung des 
           Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung eines Teiles des 
           Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche 
           Kapitalherabsetzung gemäß § 222 ff. AktG durch Herabsetzung 
           des Nennbetrags. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   Die nachfolgende ordentliche Kapitalherabsetzung 
             der Gesellschaft steht unter der aufschiebenden Bedingung, 
             dass die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 4 in das Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft von 
             7.822.500,00 Euro, eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die 
             ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zweck 
             der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals um 
             5.587.500,00 Euro auf 2.235.000,00 Euro herabgesetzt. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates zu entscheiden, insbesondere die 
             ordentliche Kapitalherabsetzung zum Handelsregister 
             anzumelden, jedoch frühestens nach Eintragung der 
             Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 
             Tagesordnungspunkt 4. 
 
 
       d)    Mit Wirkung vom Tage der Eintragung des 
             Beschlusses der ordentlichen Kapitalherabsetzung wird § 4 
             Ziffer 1 der Satzung (Höhe des Grundkapitals) in Anpassung 
             an die beschlossene ordentliche Kapitalherabsetzung und die 
             damit einhergehende Reduzierung des Grundkapitals wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 

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