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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wacker Neuson SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.04.2014 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Wacker Neuson SE 
 
   München 
 
   ISIN: DE000WACK012 
   WKN: WACK01 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 27. Mai 2014, 
 
   um 10:00 Uhr 
 
 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 
   33, 80636 München, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, 
   Preußenstraße 41, eingeladen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 einschließlich des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem 
           zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG: 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 
           AktG(*) am 26. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des 
           Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 
           Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
           Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem 
           Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
           Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben 
           sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das 
           Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich 
           zu machen. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 
           Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in 
           der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung eingesehen 
           werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. 
 
 
   (*)    Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die 
          Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der 
          Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
          das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: 
          SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften 
          der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 
           47.396.160,10 wird wie folgt verwendet: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,40 auf              EUR 
   insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte          28.056.000,00 
   Stückaktien, insgesamt 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                               EUR 
                                                       19.340.160,10 
 
   Bilanzgewinn                                                  EUR 
                                                       47.396.160,10 
 
 
           Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt 
           auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
           70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 28.056.000,00. 
 
 
           Die Dividende ist am 28. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2013 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Nachwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
       5.1.  Nachwahl für Herrn Dr. Eberhard Kollmar 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte 
             Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Eberhard Kollmar hat mit 
             Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. 
             Mai 2014 sein Mandat niedergelegt. Es bedarf deshalb der 
             Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats für den Rest der 
             Amtsdauer von Herrn Dr. Kollmar. 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 
             40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
             Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
             Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
             Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der Vereinbarung 
             über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson 
             SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 
             'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 Satz 
             1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs 
             Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und 
             zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 
             Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft die vier 
             Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und 
             die zwei Arbeitnehmervertreter - wie in der 
             Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss des 
             SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet. 
 
 
             Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person als 
             Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats zu 
             wählen: 
 
 
             Herr Ralph Wacker, Bauingenieur und geschäftsführender 
             Gesellschafter der wacker+mattner GmbH in München, wohnhaft 
             in München. 
 
 
             Das neue Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab 
             Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 
             1 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer 
             von Herrn Dr. Eberhard Kollmar in den Aufsichtsrat gewählt, 
             d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens 
             jedoch für sechs Jahre gerechnet seit dem Ablauf der 
             ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010. 
 
 
             Herr Ralph Wacker ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von 
             Herrn Ralph Wacker zum Unternehmen, den Organen der 
             Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
             beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 
             des Deutschen Corporate Governance Kodex werden auf der 
             Internetseite der Gesellschaft unter 
             http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung offengelegt. 
 
 
             Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
       5.2.  Nachwahl für Herrn Dr. Matthias Bruse 
 
 
             Mit Schreiben vom 14. März 2014 haben die Aktionäre Vicky 
             Schlagböhmer, Christiane Wacker und Georg Wacker beantragt, 
             folgenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der 
             Hauptversammlung am 27. Mai 2014 zu setzen: 
 
 
               'Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
               Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß 
               Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
               des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
               Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, 
               § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 14 der Vereinbarung 
               über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson 
               SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 
               'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 der 
               Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, 
               und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei 
               Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 der 
               Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter 
               von der Hauptversammlung gewählt und die zwei 
               Arbeitnehmervertreter - wie in der 

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April 17, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss 
               des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet. 
 
 
               Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 gewählte 
               Mitglied des Aufsichtsrats, Dr. Matthias Bruse, hat zum 
               Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2014 
               sein Mandat niedergelegt. 
 
 
               Wir schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
               Dr. Georg Sick, Ingenieur, Privatier, Feldafing, 
               Deutschland, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
               Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
               Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch bis zum 
               28. Mai 2016, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied 
               des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt. 
 
 
               Herr Dr. Sick ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
               bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
               ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
               Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag 
               gebunden. 
 
 
               Begründung: 
 
 
               1. Tagesordnungspunkt 
               Durch die Niederlegung von Herrn Dr. Bruse werden dem 
               Aufsichtsrat mit dem Ende der Hauptversammlung am 27. Mai 
               2014 weniger Mitglieder der Anteilseignervertreter 
               angehören, als durch die Satzung (§ 8 Abs. 1) festgelegt 
               ist. Wir halten es für besser, dass das fehlende 
               Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung gewählt 
               wird, als es durch das Gericht bestellen zu lassen. 
 
 
               2. Wahlvorschlag 
               Nachdem Herr Dr. Sick nunmehr zur Verfügung steht und die 
               zweijährige Cooling off-Periode längst abgelaufen ist, 
               halten wir Herrn Dr. Sick aufgrund seiner Sachkompetenz im 
               Allgemeinen und im Hinblick auf seine spezifische 
               Unternehmenskenntnis für ein besonders geeignetes 
               Aufsichtsratsmitglied.' 
 
 
 
             Stellungnahme des Aufsichtsrats: 
 
 
             Aus dem Kreis der Aktionäre wurde Herr Dr. Sick als Mitglied 
             des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat hält 
             jedoch Herrn Dr. Sick für einen nicht geeigneten Kandidaten. 
             Das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn Dr. Sick und 
             Mitgliedern der Organe der Gesellschaft ist in Folge der 
             Auseinandersetzung im Rahmen des Ausscheidens des Herrn Dr. 
             Sick als Vorstandsvorsitzender aus der Gesellschaft im Jahre 
             2010 zerrüttet. Weiterhin drohen im Falle einer Bestellung 
             des Herrn Dr. Sick zum Aufsichtsrat diverse 
             Interessenkonflikte, u.a. aufgrund der beabsichtigten 
             Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den 
             Aufsichtsrat gegen Herrn Dr. Sick im Zusammenhang mit seiner 
             früheren Position als Vorstandsvorsitzender der 
             Gesellschaft. 
 
 
             Der Aufsichtsrat empfiehlt der Hauptversammlung daher, Herrn 
             Dr. Georg Sick nicht als Anteilseignervertreter zum Mitglied 
             des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
 
     6.    Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- 
           und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 und für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) 
           Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) 
           Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       6.1   Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum 
             Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       6.2   Die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum 
             Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des 
             (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
             37y WpHG im Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind 
   und die sich bis spätestens Dienstag, 20. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), 
   schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 
   oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. 
 
   Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist 
   der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis einschließlich 27. 
   Mai 2014 erst mit Gültigkeitsdatum 28. Mai 2014 verarbeitet und 
   berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher 
   Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 
   Ablauf des 20. Mai 2014. Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 20. Mai 2014 bei der Gesellschaft 
   eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien 
   nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben 
   Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien 
   der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, 
   werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und 
   formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung'), können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; 
   bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. 
   die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 
   AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. 
   ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform 
   (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. 
   nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die 
   Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der 
   Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den 
   Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht 
   und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die 
   Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu 
   übermitteln: 
 
   Wacker Neuson SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 
   oder E-Mail: wackerneuson-hv2014@computershare.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht gegenüber 
   der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung erbracht werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem 
   jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen 
   sind. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten 
   zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben 
   der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern 
   ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen 

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April 17, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.