DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 17.04.2014 15:19 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 27. Mai 2014, um 10:00 Uhr im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG: Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 26. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. (*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 47.396.160,10 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,40 auf EUR insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte 28.056.000,00 Stückaktien, insgesamt Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 19.340.160,10 Bilanzgewinn EUR 47.396.160,10 Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 28.056.000,00. Die Dividende ist am 28. Mai 2014 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt. 5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat 5.1. Nachwahl für Herrn Dr. Eberhard Kollmar Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Eberhard Kollmar hat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2014 sein Mandat niedergelegt. Es bedarf deshalb der Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats für den Rest der Amtsdauer von Herrn Dr. Kollmar. Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter - wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person als Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen: Herr Ralph Wacker, Bauingenieur und geschäftsführender Gesellschafter der wacker+mattner GmbH in München, wohnhaft in München. Das neue Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer von Herrn Dr. Eberhard Kollmar in den Aufsichtsrat gewählt, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre gerechnet seit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010. Herr Ralph Wacker ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Ralph Wacker zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung offengelegt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 5.2. Nachwahl für Herrn Dr. Matthias Bruse Mit Schreiben vom 14. März 2014 haben die Aktionäre Vicky Schlagböhmer, Christiane Wacker und Georg Wacker beantragt, folgenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 zu setzen: 'Nachwahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter - wie in der
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Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet. Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Dr. Matthias Bruse, hat zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2014 sein Mandat niedergelegt. Wir schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dr. Georg Sick, Ingenieur, Privatier, Feldafing, Deutschland, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch bis zum 28. Mai 2016, als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt. Herr Dr. Sick ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag gebunden. Begründung: 1. Tagesordnungspunkt Durch die Niederlegung von Herrn Dr. Bruse werden dem Aufsichtsrat mit dem Ende der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 weniger Mitglieder der Anteilseignervertreter angehören, als durch die Satzung (§ 8 Abs. 1) festgelegt ist. Wir halten es für besser, dass das fehlende Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung gewählt wird, als es durch das Gericht bestellen zu lassen. 2. Wahlvorschlag Nachdem Herr Dr. Sick nunmehr zur Verfügung steht und die zweijährige Cooling off-Periode längst abgelaufen ist, halten wir Herrn Dr. Sick aufgrund seiner Sachkompetenz im Allgemeinen und im Hinblick auf seine spezifische Unternehmenskenntnis für ein besonders geeignetes Aufsichtsratsmitglied.' Stellungnahme des Aufsichtsrats: Aus dem Kreis der Aktionäre wurde Herr Dr. Sick als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat hält jedoch Herrn Dr. Sick für einen nicht geeigneten Kandidaten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn Dr. Sick und Mitgliedern der Organe der Gesellschaft ist in Folge der Auseinandersetzung im Rahmen des Ausscheidens des Herrn Dr. Sick als Vorstandsvorsitzender aus der Gesellschaft im Jahre 2010 zerrüttet. Weiterhin drohen im Falle einer Bestellung des Herrn Dr. Sick zum Aufsichtsrat diverse Interessenkonflikte, u.a. aufgrund der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsichtsrat gegen Herrn Dr. Sick im Zusammenhang mit seiner früheren Position als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat empfiehlt der Hauptversammlung daher, Herrn Dr. Georg Sick nicht als Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 6. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt. 6.2 Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y WpHG im Geschäftsjahr 2014 bestellt. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens Dienstag, 20. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben: Wacker Neuson SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis einschließlich 27. Mai 2014 erst mit Gültigkeitsdatum 28. Mai 2014 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 20. Mai 2014. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 20. Mai 2014 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung'), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln: Wacker Neuson SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 - (0)89 / 3090374675 oder E-Mail: wackerneuson-hv2014@computershare.de Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
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aus. Das heißt, ohne Weisungen ist die Vollmacht an diese Stimmrechtsvertreter ungültig. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich diese Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll nicht entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und können unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten erteilt, geändert und widerrufen werden. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vollmachtsformulars und unter der in diesem Formular hierfür genannten Postadresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu übermitteln. Die Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können aber auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte vor Ort durch anwesende Aktionäre oder deren Vertreter erteilt, geändert und widerrufen werden. Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandt. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung. a) Gegenanträge und Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat und zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkte 5 und 6) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: Wacker Neuson SE Hauptverwaltung Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-300 oder E-Mail: IR@wackerneuson.com Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Rechtzeitig, also spätestens bis Montag, 12. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung veröffentlicht. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. b) Auskunftsrechte der Aktionäre Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und an folgende Adresse zu übersenden: Wacker Neuson SE Der Vorstand c/o Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, 26. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem unter der Internetadresse http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter dem Link http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen! München, im April 2014 Wacker Neuson SE Der Vorstand 17.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch
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