Homag Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.04.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Homag Group AG
Schopfloch
ISIN: DE0005297204
Wertpapierkennnummer: 529720
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der Homag Group AG ein, die am
Dienstag, den 3. Juni 2014, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt,
Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des
zusammengefassten Lageberichts der Homag Group AG und des
Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31.
Dezember 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2013
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.homag-group.com/hauptversammlung befinden sich
Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein
Beschluss gefasst werden soll.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von 46.343.621,57 EUR wie
folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer 5.490.800,00
Dividende von 0,35 EUR EUR
je
dividendenberechtigter
Stückaktie auf
15.688.000
dividendenberechtigte
Stückaktien
- Gewinnvortrag 40.852.821,57
EUR
__________________________-
__________________________-
__________________________-
_____________________
Bilanzgewinn 46.343.621,57
EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor,
sofern eine solche erfolgt.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH
Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der
Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH, Schopfloch. Zwischen der
Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH
besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002.
Aufgrund der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 müssen Gewinnabführungsverträge mit einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft
künftig eine Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis
auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen.
Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll der zwischen
der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH
bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002 mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben und ein
neuer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den
Parteien geschlossen werden. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der Homag Group AG und
der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH geschlossen werden
soll, hat folgenden Wortlaut:
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
(1) Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296
Schopfloch, vertreten durch den Vorstand,
- nachfolgend 'Organträgerin' genannt -
und
(2) Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH , Homagstraße
3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch die Geschäftsführer,
- nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt -
VORBEMERKUNG
(A) Die Organgesellschaft mit Sitz in Schopfloch ist
im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB
735174 eingetragen.
(B) Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der
Organgesellschaft.
(C) Die Organträgerin und die Organgesellschaft
beabsichtigen, den zwischen den Parteien bestehenden
Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2002 aufzuheben und nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ( 'Vertrag' ) zu schließen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Leitung
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung
ihrer Gesellschaft der Organträgerin.
(2) Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der
Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die
Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet,
diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und
Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der
Geschäftsführung der Organgesellschaft.
(3) Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren
Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch
beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer
ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden.
(4) Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per
E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden,
unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu
bestätigen.
(5) Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der
Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
§ 2
Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden
Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten
Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt.
Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor
Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder
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April 22, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
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