DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Homag Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 22.04.2014 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Homag Group AG Schopfloch ISIN: DE0005297204 Wertpapierkennnummer: 529720 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Homag Group AG ein, die am Dienstag, den 3. Juni 2014, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt, Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der Homag Group AG und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2013 Auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung befinden sich Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von 46.343.621,57 EUR wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer 5.490.800,00 Dividende von 0,35 EUR EUR je dividendenberechtigter Stückaktie auf 15.688.000 dividendenberechtigte Stückaktien - Gewinnvortrag 40.852.821,57 EUR __________________________- __________________________- __________________________- _____________________ Bilanzgewinn 46.343.621,57 EUR 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH, Schopfloch. Zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002. Aufgrund der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 müssen Gewinnabführungsverträge mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft künftig eine Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll der zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben und ein neuer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH geschlossen werden soll, hat folgenden Wortlaut: 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen (1) Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch den Vorstand, - nachfolgend 'Organträgerin' genannt - und (2) Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH , Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch die Geschäftsführer, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - VORBEMERKUNG (A) Die Organgesellschaft mit Sitz in Schopfloch ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 735174 eingetragen. (B) Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. (C) Die Organträgerin und die Organgesellschaft beabsichtigen, den zwischen den Parteien bestehenden Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2002 aufzuheben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ( 'Vertrag' ) zu schließen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Leitung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. (2) Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. (3) Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (4) Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu bestätigen. (5) Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. § 2 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt. Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder
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abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), die vor oder während dieses Vertrags gebildet worden sind. § 3 Verlustübernahme (1) Die Organträgerin ist entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag anzuwenden ist, zur Verlustübernahme verpflichtet. (2) Die Organträgerin ist nur berechtigt, gegenüber einem Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme gemäß vorstehendem Absatz 1 die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und soweit der Anspruch der Organträgerin werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere dann nicht werthaltig, wenn die Organgesellschaft in ihrer Existenz gefährdet ist. § 4 Informationsrecht Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. § 5 Feststellung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und festzustellen. (2) Das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die Geschäftsjahre der Organgesellschaft und der Organträgerin gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr der Organträgerin später als das der Organgesellschaft, ist das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das laufende Geschäftsjahr der Organträgerin zu erfassen. § 6 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag steht unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. (2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, nicht jedoch vor Eintritt sämtlicher aufschiebenden Bedingungen nach Absatz 1. Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, das ab dem Wirksamwerden besteht - für das gesamte bei Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr der Organgesellschaft, frühestens jedoch ab dem Beginn des 01.01.2015. (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahrs nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz 2. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organträgerin nicht mehr mehrheitlich (Mehrheit der Anteile oder Mehrheit der Stimmrechte) an der Organgesellschaft beteiligt ist mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind, oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004) als wichtiger Grund anerkannter Umstand eintritt. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. (6) Bei Vertragsende ist die Organträgerin entsprechend der Vorschrift des § 303 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Schopfloch, den ______________ Schopfloch, den _______________ Homag Group AG Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH - der Vorstand - - die Geschäftsführung -' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Homag Group AG (Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch) zur Einsicht der Aktionäre aus: - der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH; - die Jahresabschlüsse der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - die Konzernabschlüsse der Homag Group AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - der Lagebericht der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 wurde im Hinblick auf die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB kein Lagebericht aufgestellt); - die zusammengefassten Lageberichte der Homag Group AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Homag Group AG und der Geschäftsführung der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 293a AktG. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung abgerufen werden. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden ('Anmeldung') und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Für den Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 13. Mai 2014 (d.h. 13. Mai 2014, 0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich
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