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DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Homag Group AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Homag Group AG 
 
   Schopfloch 
 
   ISIN: DE0005297204 
   Wertpapierkennnummer: 529720 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Homag Group AG ein, die am 
 
   Dienstag, den 3. Juni 2014, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt, 
   Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           zusammengefassten Lageberichts der Homag Group AG und des 
           Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. 
           Dezember 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.homag-group.com/hauptversammlung befinden sich 
           Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein 
           Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von 46.343.621,57 EUR wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
   -                              Ausschüttung einer         5.490.800,00 
                                  Dividende von 0,35 EUR              EUR 
                                  je 
                                  dividendenberechtigter 
                                  Stückaktie auf 
                                  15.688.000 
                                  dividendenberechtigte 
                                  Stückaktien 
 
   -                              Gewinnvortrag             40.852.821,57 
                                                                      EUR 
 
   __________________________- 
   __________________________- 
   __________________________- 
   _____________________ 
 
   Bilanzgewinn                                             46.343.621,57 
                                                                      EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH 
 
 
           Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
           Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH, Schopfloch. Zwischen der 
           Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH 
           besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002. 
           Aufgrund der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das 
           Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 müssen Gewinnabführungsverträge mit einer 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft 
           künftig eine Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis 
           auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. 
           Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll der zwischen 
           der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH 
           bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002 mit 
           Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben und ein 
           neuer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den 
           Parteien geschlossen werden. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der Homag Group AG und 
           der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH geschlossen werden 
           soll, hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
       (1)   Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296 
             Schopfloch, vertreten durch den Vorstand, 
 
 
 
          - nachfolgend 'Organträgerin' genannt - 
 
 
           und 
 
 
       (2)   Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH , Homagstraße 
             3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch die Geschäftsführer, 
 
 
 
          - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
          VORBEMERKUNG 
 
 
       (A)   Die Organgesellschaft mit Sitz in Schopfloch ist 
             im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 
             735174 eingetragen. 
 
 
       (B)   Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
             unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       (C)   Die Organträgerin und die Organgesellschaft 
             beabsichtigen, den zwischen den Parteien bestehenden 
             Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2002 aufzuheben und nach 
             Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beherrschungs- 
             und Gewinnabführungsvertrag ( 'Vertrag' ) zu schließen. 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
             diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und 
             Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft. 
 
 
       (3)   Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren 
             Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch 
             beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer 
             ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist 
             die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften 
             Geschäftsleiters anzuwenden. 
 
 
       (4)   Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per 
             E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, 
             unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu 
             bestätigen. 
 
 
       (5)   Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
             zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
             entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten 
             Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt. 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
             verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen (§ 272 
             Abs. 2 HGB), die vor oder während dieses Vertrags gebildet 
             worden sind. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist entsprechend der 
             Vorschrift des § 302 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag 
             anzuwenden ist, zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist nur berechtigt, gegenüber 
             einem Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme 
             gemäß vorstehendem Absatz 1 die Aufrechnung mit eigenen 
             Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht 
             geltend zu machen, wenn und soweit der Anspruch der 
             Organträgerin werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere 
             dann nicht werthaltig, wenn die Organgesellschaft in ihrer 
             Existenz gefährdet ist. 
 
 
 
                 § 4 
          Informationsrecht 
 
 
           Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und 
           sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. 
           Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
           der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte 
           über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
                         § 5 
          Feststellung des Jahresabschlusses 
 
 
       (1)   Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist 
             vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und 
             festzustellen. 
 
 
       (2)   Das zu übernehmende Jahresergebnis der 
             Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin 
             für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die 
             Geschäftsjahre der Organgesellschaft und der Organträgerin 
             gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr der 
             Organträgerin später als das der Organgesellschaft, ist das 
             zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im 
             Jahresabschluss der Organträgerin für das laufende 
             Geschäftsjahr der Organträgerin zu erfassen. 
 
 
 
                                § 6 
          Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrags 
 
 
       (1)   Der Vertrag steht unter den aufschiebenden 
             Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der 
             Organträgerin sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, nicht jedoch 
             vor Eintritt sämtlicher aufschiebenden Bedingungen nach 
             Absatz 1. Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
             nach § 1, das ab dem Wirksamwerden besteht - für das gesamte 
             bei Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr der 
             Organgesellschaft, frühestens jedoch ab dem Beginn des 
             01.01.2015. 
 
 
       (3)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs der 
             Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
             Ablauf des fünften vollen Zeitjahrs nach seinem 
             Wirksamwerden im Sinne von Absatz 2. 
 
 
       (4)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des 
             Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger 
             Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags 
             berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die 
             Organträgerin nicht mehr mehrheitlich (Mehrheit der Anteile 
             oder Mehrheit der Stimmrechte) an der Organgesellschaft 
             beteiligt ist mit der Folge, dass die Voraussetzungen der 
             finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 
             Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind, 
             oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden 
             Körperschaftsteuerrichtlinien (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtiger Grund anerkannter Umstand eintritt. 
 
 
       (5)   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für 
             die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des 
             Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen 
             Gesellschaft an. 
 
 
       (6)   Bei Vertragsende ist die Organträgerin 
             entsprechend der Vorschrift des § 303 AktG, der in seiner 
             jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, 
             verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden 
             nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt 
             auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine 
             künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 
             sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch 
             die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die 
             Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder 
             unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine 
             angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien 
             gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags 
             gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 
 
 
 
 
 
   Schopfloch, den ______________    Schopfloch, den _______________ 
 
 
 
   Homag Group AG                    Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH 
 
   - der Vorstand -                  - die Geschäftsführung -' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Homag Group AG 
           (Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch) zur Einsicht der Aktionäre 
           aus: 
 
 
       -     der Entwurf des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der 
             Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der Homag Group AG und der 
             Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH für die Geschäftsjahre 
             2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse der Homag Group AG für die 
             Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     der Lagebericht der Homag Holzbearbeitungssysteme 
             GmbH für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2012 
             und 2013 wurde im Hinblick auf die Befreiung nach § 264 Abs. 
             3 HGB kein Lagebericht aufgestellt); 
 
 
       -     die zusammengefassten Lageberichte der Homag 
             Group AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2011, 2012 
             und 2013; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Homag 
             Group AG und der Geschäftsführung der Homag 
             Holzbearbeitungssysteme GmbH zum Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
           Homag Group AG 
           Hauptversammlungsservice 
           Homagstraße 3-5 
           72296 Schopfloch, 
           oder 
           Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, 
           oder 
           E-Mail: HV@homag-group.de 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
           Sie können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           abgerufen werden. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung anmelden ('Anmeldung') und der Gesellschaft die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Für den Nachweis reicht ein 
   in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut aus. 
 
   Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 13. Mai 2014 (d.h. 13. 
   Mai 2014, 0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die 
   Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich 

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April 22, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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