DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Homag Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 22.04.2014 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Homag Group AG Schopfloch ISIN: DE0005297204 Wertpapierkennnummer: 529720 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Homag Group AG ein, die am Dienstag, den 3. Juni 2014, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt, Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der Homag Group AG und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2013 Auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung befinden sich Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von 46.343.621,57 EUR wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer 5.490.800,00 Dividende von 0,35 EUR EUR je dividendenberechtigter Stückaktie auf 15.688.000 dividendenberechtigte Stückaktien - Gewinnvortrag 40.852.821,57 EUR __________________________- __________________________- __________________________- _____________________ Bilanzgewinn 46.343.621,57 EUR 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH, Schopfloch. Zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002. Aufgrund der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 müssen Gewinnabführungsverträge mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft künftig eine Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll der zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 19. Dezember 2002 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben und ein neuer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH geschlossen werden soll, hat folgenden Wortlaut: 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen (1) Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch den Vorstand, - nachfolgend 'Organträgerin' genannt - und (2) Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH , Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch, vertreten durch die Geschäftsführer, - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - VORBEMERKUNG (A) Die Organgesellschaft mit Sitz in Schopfloch ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 735174 eingetragen. (B) Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. (C) Die Organträgerin und die Organgesellschaft beabsichtigen, den zwischen den Parteien bestehenden Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2002 aufzuheben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ( 'Vertrag' ) zu schließen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Leitung (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. (2) Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. (3) Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (4) Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu bestätigen. (5) Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. § 2 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt. Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder
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abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), die vor oder während dieses Vertrags gebildet worden sind. § 3 Verlustübernahme (1) Die Organträgerin ist entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag anzuwenden ist, zur Verlustübernahme verpflichtet. (2) Die Organträgerin ist nur berechtigt, gegenüber einem Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme gemäß vorstehendem Absatz 1 die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und soweit der Anspruch der Organträgerin werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere dann nicht werthaltig, wenn die Organgesellschaft in ihrer Existenz gefährdet ist. § 4 Informationsrecht Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. § 5 Feststellung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und festzustellen. (2) Das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die Geschäftsjahre der Organgesellschaft und der Organträgerin gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr der Organträgerin später als das der Organgesellschaft, ist das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das laufende Geschäftsjahr der Organträgerin zu erfassen. § 6 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag steht unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. (2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, nicht jedoch vor Eintritt sämtlicher aufschiebenden Bedingungen nach Absatz 1. Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1, das ab dem Wirksamwerden besteht - für das gesamte bei Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr der Organgesellschaft, frühestens jedoch ab dem Beginn des 01.01.2015. (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahrs nach seinem Wirksamwerden im Sinne von Absatz 2. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organträgerin nicht mehr mehrheitlich (Mehrheit der Anteile oder Mehrheit der Stimmrechte) an der Organgesellschaft beteiligt ist mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind, oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004) als wichtiger Grund anerkannter Umstand eintritt. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. (6) Bei Vertragsende ist die Organträgerin entsprechend der Vorschrift des § 303 AktG, der in seiner jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Schopfloch, den ______________ Schopfloch, den _______________ Homag Group AG Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH - der Vorstand - - die Geschäftsführung -' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Homag Group AG (Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch) zur Einsicht der Aktionäre aus: - der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH; - die Jahresabschlüsse der Homag Group AG und der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - die Konzernabschlüsse der Homag Group AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - der Lagebericht der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 wurde im Hinblick auf die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB kein Lagebericht aufgestellt); - die zusammengefassten Lageberichte der Homag Group AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Homag Group AG und der Geschäftsführung der Homag Holzbearbeitungssysteme GmbH zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 293a AktG. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung abgerufen werden. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden ('Anmeldung') und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Für den Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 13. Mai 2014 (d.h. 13. Mai 2014, 0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich
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nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, 27. Mai 2014, 24:00 Uhr, eingehen. Bitte verwenden Sie hierfür folgende Adresse (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für den Zweck der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend): Homag Group AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main, oder Telefax: +49 (0) 69/136-26351, oder E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte a) Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.homag-group.com/hauptversammlung abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. b) Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - der Gesellschaft bis spätestens Montag, 2. Juni 2014, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 15.688.000,00 und ist in 15.688.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 15.688.000. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Samstag, 3. Mai 2014, 24:00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 19. Mai 2014, 24:00 Uhr, eingeht. Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 19. Mai 2014, 24:00 Uhr, eingeht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter www.homag-group.com/hauptversammlung zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung zur Verfügung. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.homag-group.com/hauptversammlung. Ausliegende und abrufbare Unterlagen In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch, liegen seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht der Homag Group AG und des Konzerns und der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zur Einsicht der Aktionäre aus. Gleiches gilt für die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 6. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an: Homag Group AG Hauptversammlungsservice Homagstraße 3-5 72296 Schopfloch, oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2461, oder E-Mail: HV@homag-group.de Die vorbezeichneten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.homag-group.com/hauptversammlung abrufbar. Schopfloch, im April 2014 Homag Group AG mit Sitz in Schopfloch Der Vorstand 22.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Homag Group AG Homagstr. 3-5 72296 Schopfloch Deutschland E-Mail: kai.knitter@homag-group.com Internet: http://www.homag-group.com Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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