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DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sixt SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SIXT SE 
 
   Pullach 
 
   Amtsgericht München, HRB 206738 
 
   Inhaber-Stammaktien 
   WKN 723 132 
   ISIN DE0007231326 
 
   Inhaber-Vorzugsaktien 
   WKN 723 133 
   ISIN DE0007231334 
 
   Namens-Stammaktien 
   ISIN DE000A1K0656 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
   3. Juni 2014, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), 
 
   im Hilton Munich Park Hotel, 
   Am Tucherpark 7, 80538 München, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des Berichts 
           über die Lage des Konzerns und der Sixt SE einschließlich der 
           Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz 
           nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen 
           der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
           Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2013 in Höhe von EUR 55.495.874,02 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je    EUR    31.146.832,00 
   dividendenberechtigter Stammaktie 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je    EUR    17.249.683,08 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen           EUR     7.000.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR        99.358,94 
 
                                                   EUR    55.495.874,02 
 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 4. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Sixt Aktiengesellschaft und des 
           Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt 
           Aktiengesellschaft und des Vorstands der Sixt SE für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft und 
           des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
           Sixt Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats der Sixt SE für 
           ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats der Sixt SE 
 
 
           Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht durch die 
           Gründungssatzung festgelegt werden; vielmehr kann nach dieser 
           Vorschrift nur die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten 
           Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Da rechtlich nicht 
           abschließend geklärt ist, ob diese Regelung gemäß Artikel 9 
           Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden 
           Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (Societas Europaea- SE) auch auf den ersten 
           Aufsichtsrat der SE anzuwenden ist, soll die Vergütung des 
           ersten Aufsichtsrats der Sixt SE vorsorglich (auch) durch 
           Beschluss der Hauptversammlung geregelt werden. 
 
 
           Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE soll dabei 
           entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Satzung zur 
           Vergütung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das 
           Geschäftsjahr 2013 soll diese Vergütung zeitanteilig ab 
           Wirksamwerden der Umwandlung durch die am 6. August 2013 
           erfolgte Eintragung der Sixt SE im Handelsregister gelten. Bis 
           dahin erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           Sixt SE, der personengleich besetzt ist wie zuvor der 
           Aufsichtsrat der Sixt Aktiengesellschaft, zeitanteilig eine 
           entsprechende Vergütung nach Regelung der Satzung der Sixt 
           Aktiengesellschaft für ihre Tätigkeit als Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt 
             SE erhalten für ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der 
             Sixt SE eine Vergütung entsprechend der allgemeinen Regelung 
             zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 15 der Satzung der Sixt 
             SE. Für das Geschäftsjahr 2013 wird diese Vergütung 
             zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung der Sixt SE im 
             Handelsregister gewährt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung zur Befreiung von der 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 
           315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a 
           Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sind im 
           Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses einer 
           börsennotierten Gesellschaft neben der Angabe der den 
           Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit insgesamt gewährten 
           Bezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen 
           Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen erforderlich, sofern 
           die Gesellschaft nicht gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von dieser Pflicht zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung durch 
           Beschluss der Hauptversammlung befreit ist; die Befreiung kann 
           von der Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum von bis zu 
           fünf Jahren erteilt werden. Die vorstehenden Vorschriften 
           finden gemäß Art. 61 SE-VO auch auf eine börsennotierte 
           Gesellschaft in der Rechtsform der SE Anwendung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 
           314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung zur 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit 
           worden. Diese Befreiung hat eine fünfjährige Laufzeit und 
           findet letztmals auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss der 
           Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 2014 Anwendung. 
 
 
           Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung zu sehr 
           in die geschützte Privatsphäre der Vorstandsmitglieder 
           eingreift und unter Wettbewerbsgesichtspunkten auch nicht im 
           Interesse der Gesellschaft liegt. Entsprechende Angaben sollen 
           - wie das Gesetz es mit Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           ausdrücklich zulässt - daher auch zukünftig im Jahres- und 
           Konzernabschluss nicht veröffentlicht werden. Daher soll die 
           zuletzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 
           gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB 
           erteilte Befreiung von der Pflicht zur individualisierten 
           Offenlegung der Vorstandsvergütung bereits in diesem Jahr 
           erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             In den Jahres- und Konzernabschlüssen der 
             Gesellschaft unterbleiben die gemäß Art. 61 SE-VO in 
             Verbindung mit § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 

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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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