Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 22.04.2014 15:13 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- SIXT SE Pullach Amtsgericht München, HRB 206738 Inhaber-Stammaktien WKN 723 132 ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien WKN 723 133 ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien ISIN DE000A1K0656 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 3. Juni 2014, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Hilton Munich Park Hotel, Am Tucherpark 7, 80538 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und der Sixt SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 55.495.874,02 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je EUR 31.146.832,00 dividendenberechtigter Stammaktie Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,02 je EUR 17.249.683,08 dividendenberechtigter Vorzugsaktie Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 7.000.000,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR 99.358,94 EUR 55.495.874,02 Die Dividende wird ab dem 4. Juni 2014 ausgezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt Aktiengesellschaft und des Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt Aktiengesellschaft und des Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 jeweils amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung des ersten Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht durch die Gründungssatzung festgelegt werden; vielmehr kann nach dieser Vorschrift nur die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Da rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob diese Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea- SE) auch auf den ersten Aufsichtsrat der SE anzuwenden ist, soll die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE vorsorglich (auch) durch Beschluss der Hauptversammlung geregelt werden. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE soll dabei entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2013 soll diese Vergütung zeitanteilig ab Wirksamwerden der Umwandlung durch die am 6. August 2013 erfolgte Eintragung der Sixt SE im Handelsregister gelten. Bis dahin erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE, der personengleich besetzt ist wie zuvor der Aufsichtsrat der Sixt Aktiengesellschaft, zeitanteilig eine entsprechende Vergütung nach Regelung der Satzung der Sixt Aktiengesellschaft für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Aktiengesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt SE erhalten für ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der Sixt SE eine Vergütung entsprechend der allgemeinen Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 15 der Satzung der Sixt SE. Für das Geschäftsjahr 2013 wird diese Vergütung zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung der Sixt SE im Handelsregister gewährt. 7. Beschlussfassung zur Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO Gemäß § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sind im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses einer börsennotierten Gesellschaft neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit insgesamt gewährten Bezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen erforderlich, sofern die Gesellschaft nicht gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von dieser Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung durch Beschluss der Hauptversammlung befreit ist; die Befreiung kann von der Hauptversammlung jeweils für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Die vorstehenden Vorschriften finden gemäß Art. 61 SE-VO auch auf eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der SE Anwendung. Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit worden. Diese Befreiung hat eine fünfjährige Laufzeit und findet letztmals auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 2014 Anwendung. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung zu sehr in die geschützte Privatsphäre der Vorstandsmitglieder eingreift und unter Wettbewerbsgesichtspunkten auch nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. Entsprechende Angaben sollen - wie das Gesetz es mit Beschlussfassung der Hauptversammlung ausdrücklich zulässt - daher auch zukünftig im Jahres- und Konzernabschluss nicht veröffentlicht werden. Daher soll die zuletzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB erteilte Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bereits in diesem Jahr erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB
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April 22, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)