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DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -3-

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in München (Deutschland) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
 
   Unterneukirchen (Deutschland) 
 
   ISIN DE000SKWM021 
   WKN SKWM02 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen 
   (Deutschland), lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW 
   Stahl-Metallurgie Holding AG zur ordentlichen Hauptversammlung am 
 
   Dienstag, 03. Juni 2014, 
   um 10.00 Uhr (MESZ) 
 
   in das 
 
   Haus der Bayerischen Wirtschaft 
   Max-Joseph-Str. 5 
   80333 München 
   Deutschland 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten und testierten 
           Jahresabschlusses und des gebilligten und testierten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 mit dem 
           zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie 
           Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 
           5, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Diese Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die 
           Gewinnverwendung können in den Geschäftsräumen der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG ('Gesellschaft') am Sitz der 
           Gesellschaft (Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen, 
           Deutschland) sowie im Büro München der Gesellschaft 
           (Prinzregentenstraße 68, 81675 München, Deutschland) während 
           der Geschäftszeiten eingesehen werden. Abschriften der 
           genannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
           kostenlos und unverzüglich übersandt. Von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die 
           Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
           (http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/) 
           zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; 
           der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Regelungen erfolgt daher zu Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzgewinn der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG von 17.722.213,34 EUR in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    Frau Ines Kolmsee für ihre Amtszeit als Mitglied 
             des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, 
 
 
       b)    Herrn Reiner Bunnenberg für seine Amtszeit als 
             Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen, 
 
 
       c)    Herrn Oliver Schuster für seine Amtszeit als 
             Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als 
             Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
             zu erteilen, 
 
 
       b)    Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als 
             Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
             zu erteilen, 
 
 
       c)    Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied 
             des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen, 
 
 
       d)    Frau Sabine Kauper für ihre Amtszeit als Mitglied 
             des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
             erteilen, 
 
 
       e)    Herrn Dr. Dirk Markus für seine Amtszeit als 
             Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
             zu erteilen, 
 
 
       f)    Herrn Dr. Christoph Schlünken für seine Amtszeit 
             als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Vertagung der 
           Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen 
           Vorstandsmitglieds Gerhard Ertl für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 11. Juni 2013 hatte beschlossen, die 
           Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Gerhard Ertl, 
           der bis 30. September 2011 dem Vorstand der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG angehörte, für seine Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2011 zu vertagen. 
 
 
           Da der mit Herrn Ertl geführte Rechtsstreit zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung nach wie vor nicht 
           rechtskräftig beendet ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn 
           Gerhard Ertl für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im 
           Geschäftsjahr 2011 erneut zu vertagen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für die mögliche 
           prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahrs 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 
           München, Deutschland, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
 
           und 
 
 
       b)    - für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und 
             der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y 
             Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahrs 2014 einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
             werden - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und der Zwischenlageberichts 
 
 
 
           zu bestellen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt zu Unterpunkten a) und b) jeweils einzeln 
           durchgeführt wird. 
 
 
     7.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 7 der Satzung aus sechs von 
           der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der 
           Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der 
           Satzung ist das Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für 
           die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die 
           über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn 
           der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung 
           kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden 
           für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 08. Juni 2011 gewählten 
           Mitglieder des Aufsichtsrates Frau Sabine Kauper und Dr. 
           Christoph Schlünken hatten zum Ende des Jahres 2013 ihre Ämter 
           als Mitglieder des Aufsichtsrates niedergelegt. Das 
           Amtsgericht Traunstein bestellte als Nachfolger der 
           ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrates Frau Sabine 
           Kauper und Dr. Christoph Schlünken mit Beschluss vom 23. 
           Dezember 2013 Herrn Dr. Hans Liebler sowie mit Beschluss vom 
           14. Januar 2014 Frau Jutta Schull gemäß § 104 Aktiengesetz zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft. Dem Antrag der 
           Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn Dr. 
           Hans Liebler sowie von Frau Jutta Schull auf das Ende der dem 
           Erlass des jeweiligen Bestellungsbeschlusses unmittelbar 
           nachfolgenden Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Aus 
           diesem Grund enden die Amtsperioden von Herrn Dr. Hans Liebler 
           und Frau Jutta Schull mit Beendigung dieser Hauptversammlung. 
           Es sind somit zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: -2-

Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. 
 
 
           Auf Basis der Vorschläge des Nominierungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, 
 
 
           folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, deren 
           Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung beginnt und mit 
           Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für 
           das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. 
 
 
       a)    Dr. Hans Liebler, Gräfelfing (Deutschland) 
             Lenbach Capital GmbH und Maxburg Capital Partners GmbH, 
             jeweils geschäftsführender Gesellschafter 
             Mitglied des Aufsichtsrats (seit 01. Januar 2014) 
 
 
             Der Vorgeschlagene hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung folgende weitere Mandate in inländischen 
             Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien: 
 
 
         *     Augusta AG, München, (Deutschland) 
 
 
         *     Grammer AG, Amberg (Deutschland) 
 
 
         *     Identive Inc., Santa Ana, CA (USA) 
 
 
         *     Washtec AG, Augsburg, (Deutschland) 
 
 
 
       b)    Jutta Schull, Frankfurt am Main (Deutschland) 
             SGL Carbon GmbH, Business Unit Leiterin Kathoden & 
             Hochofenauskleidungen Mitglied des Aufsichtsrats (seit 14. 
             Januar 2014) 
 
 
             Die Vorgeschlagene hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
             Hauptversammlung folgende weitere Mandate in inländischen 
             Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien: 
 
 
         *     SGL CARBON Polska S.A., Racibórz (Polen) 
 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die 
           Hauptversammlung gem. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und die 
           geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
           Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich 
           an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die 
           Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche 
           Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
           objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
           maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser 
           Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder 
           indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der 
           Gesellschaft halten. Abgesehen davon, dass die beiden 
           Kandidaten bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft sind, bestehen nach Einschätzung des 
           Aufsichtsrats hinsichtlich keines Kandidaten entsprechende 
           Umstände. 
 
 
           Aussagekräftige Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
           finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags mit der SKW 
           Stahl-Metallurgie GmbH 
 
 
           Zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen 
           (Deutschland), und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft SKW 
           Stahl-Metallurgie GmbH, Unterneukirchen (Deutschland), besteht 
           ein Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007. 
 
 
           Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 sieht vor, dass Gewinnabführungsverträge 
           mit Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH zur 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft künftig einen 
           sogenannten dynamischen Verweis auf die Vorschriften nach § 
           302 Aktiengesetz enthalten müssen. Diese Regelung sah der 
           Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007 bislang nicht vor. 
 
 
           Aus diesem Grund hat die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG mit 
           Datum vom 17. April 2014 eine Änderungsvereinbarung mit der 
           SKW Stahl-Metallurgie GmbH abgeschlossen. Die 
           Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ist wie 
             bisher gegenüber der SKW Stahl-Metallurgie GmbH zur 
             Verlustübernahme verpflichtet. Der Ergebnisabführungsvertrag 
             wird um einen Verweis auf die Vorschriften über die 
             Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
             gültigen Fassung ergänzt. Durch die dynamische Verweisung 
             erübrigen sich Anpassungen des Ergebnisabführungsvertrags 
             bei künftigen Änderungen der Vorschriften des § 302 
             Aktiengesetz. 
 
 
             In der Änderungsvereinbarung lautet die entsprechende 
             Formulierung wie folgt: 
 
 
             '(.) § 2.3.1 des Ergebnisabführungsvertrags vom 31. Juli 
             2007 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die SSM Holding ist entsprechend den Vorschriften des § 302 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
             gegenüber der SSM verpflichtet.' 
 
 
             (.)' 
 
 
       *     Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag 
             vom 31. Juli 2007 unverändert. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben 
           der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SKW 
           Stahl-Metallurgie GmbH auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Die 
           Änderungsvereinbarung wird rückwirkend zum 1. Januar des 
           Jahres wirksam, in dem sie in das für die SKW 
           Stahl-Metallurgie GmbH zuständige Handelsregister eingetragen 
           wird. 
 
 
           Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG war zum Zeitpunkt des 
           Abschlusses der Änderungsvereinbarung alleinige 
           Gesellschafterin der SKW Stahl-Metallurgie GmbH und wird dies 
           auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund 
           ist eine Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen 
           gerichtlich bestellten Vertragsprüfer nicht erforderlich (§§ 
           295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 Aktiengesetz). 
 
 
           Folgende Unterlagen liegen seit dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen am Sitz der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG (Rathausplatz 11, 84579 
           Unterneukirchen, Deutschland) sowie im Büro München der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG (Prinzregentenstraße 68, 81675 
           München, Deutschland) während der Geschäftszeiten zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft 
           (http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/) 
           zugänglich: 
 
 
       1.    Die Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 
             zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW 
             Stahl-Metallurgie GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 31. 
             Juli 2007; 
 
 
       2.    Der Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007 
             zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW 
             Stahl-Metallurgie GmbH in seiner ursprünglichen Fassung, auf 
             den sich die Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 
             bezieht; 
 
 
       3.    Die Jahresabschlüsse der SKW Stahl-Metallurgie 
             Holding AG sowie der SKW Stahl-Metallurgie GmbH für die 
             letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
       4.    Die zusammengefassten Lageberichte der SKW 
             Stahl-Metallurgie Holding AG sowie des SKW Metallurgie 
             Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
       5.    Der gemeinsame Bericht des Vorstands der SKW 
             Stahl-Metallurgie Holding AG und der Geschäftsführung der 
             SKW Stahl-Metallurgie GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a 
             Aktiengesetz, in dem die Änderungsvereinbarung im Einzelnen 
             rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. 
 
 
 
           Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
           Anfrage auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. Sie werden 
           auch auf der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
           Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH hat für die letzten drei 
           Geschäftsjahre zulässigerweise die Erleichterungen nach § 264 
           Abs. 3 Handelsgesetzbuch in Anspruch genommen und daher weder 
           Anhänge noch Lageberichte erstellt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           der Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 zum 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SKW Stahl-Metallurgie 
           Holding AG und der SKW Stahl-Metallurgie GmbH vom 31. Juli 
           2007 zuzustimmen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der 
           Gesellschaft 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Vertretungsregelung der Gesellschaft 

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April 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

zu ändern. Bislang gilt, dass die Gesellschaft durch zwei 
           Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten wird, wenn 
           mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden sind (§ 6 Abs. 2 der 
           Satzung). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 6 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die 
           Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich 
           oder jeweils einzeln in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
           vertreten.' 
 
 
     II.   Weitere Angaben und Hinweise 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich 
           das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf 
           6.544.930,00 EUR und ist eingeteilt in 6.544.930 Stückaktien. 
           Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt ein 
           Stimmrecht. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft 
           grundsätzlich kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
           Aktien. Es bestehen mithin 6.544.930 Stimmrechte. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SKW 
           Stahl-Metallurgie Holding AG und zur Ausübung des Stimmrechts 
           sind die Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
           berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 27. Mai 
           2014, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und für 
           die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss (Ablauf des 27. Mai 
           2014, 24.00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragen sind. 
           Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der 
           Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in 
           deutscher oder englischer Sprache zugehen. Die Anmeldung kann 
           wie folgt erfolgen: 
 
 
       *     per Post unter der Anschrift: 
 
 
             SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
             Büro München 
             Investor Relations 
             Prinzregentenstraße 68 
             81675 München 
             Deutschland 
 
 
       *     oder per Telefax unter der Faxnummer: +49 89 
             5998923-29 
 
 
       *     oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: 
             ir@skw-steel.com 
 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. deren 
           Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
           übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den 
           Zugang der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
 
           Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für 
           die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren 
           organisatorischen Abwicklung. Weitere Hinweise zum 
           Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären zusammen 
           mit dem Einladungsschreiben übersandten Antwortbogen, der für 
           die Anmeldung und Eintrittskartenbestellung sowie für die 
           Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden kann, sowie 
           den Erläuterungen hierzu. Der Internetseite der Gesellschaft 
           (http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/) 
           sind ebenfalls Hinweise zum Anmeldeverfahren zu entnehmen. 
 
 
           Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
           nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien 
           auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
 
           Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am 
           Ende des 27. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
           verzeichnete Bestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im 
           Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ablauf des 27. 
           Mai 2014 bis zum Tag der Hauptversammlung am 03. Juni 2014 
           (einschließlich) zugehen, werden im Aktienregister der 
           Gesellschaft erst mit Wirkung zum Tag nach der 
           Hauptversammlung vollzogen. Das Aktienregister am Tag der 
           Hauptversammlung entspricht daher dem Stand des 
           Aktienregisters am 27. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ). 
 
 
           Nach § 135 Aktiengesetz darf ein Kreditinstitut das Stimmrecht 
           für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber 
           im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer 
           Ermächtigung ausüben. 
 
 
           Wir bitten um Verständnis, dass wir bei persönlicher Teilnahme 
           des eingetragenen Aktionärs grundsätzlich nicht mehr als eine 
           Eintrittskarte ausstellen können. 
 
 
           Bei gemeinschaftlich Berechtigten (z. B. Erbengemeinschaften, 
           gemeinsam eingetragene Ehepartner) kann mehr als eine 
           Eintrittskarte ausgestellt werden. 
 
 
     3.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
     a)    Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
           können sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Das 
           Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige 
           Person ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist für eine 
           fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den 
           Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere in § 135 Absatz 8 Aktiengesetz oder in § 135 
           Absatz 10 Aktiengesetz i. V. m. § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
           genannte Person/Institution bevollmächtigt wird, bedarf die 
           Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß 
           § 134 Absatz 3 Aktiengesetz, § 15 Absatz 2 der Satzung der 
           Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Für die 
           Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
           Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf 
           von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. 
           E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
       *     per Post unter der Anschrift: 
 
 
             SKW Stahl-Metallurgie Holding AG 
             Büro München 
             Investor Relations 
             Prinzregentenstraße 68 
             81675 München 
             Deutschland 
 
 
       *     oder per Telefax unter der Faxnummer: +49 89 
             5998923-29 
 
 
       *     oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: 
             ir@skw-steel.com 
 
 
 
           Am Tag der Hauptversammlung steht für die Vollmachtserteilung 
           gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises 
           einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten 
           Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten ab 9.00 Uhr 
           (MESZ) auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
           Hauptversammlung, Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
           Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, Deutschland, zur Verfügung. 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 
           Absatz 8 Aktiengesetz oder in § 135 Absatz 10 Aktiengesetz i. 
           V. m. § 125 Absatz 5 Aktiengesetz genannte 
           Personen/Institutionen können für Ihre Bevollmächtigung 
           abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher 
           bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
           einer Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 Absatz 8 
           Aktiengesetz oder in § 135 Absatz 10 Aktiengesetz i. V. m. § 
           125 Absatz 5 Aktiengesetz genannter Personen/Institutionen 
           gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen 
           einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
           abzustimmen. 
 
 
     b)    Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte 
           in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von 
           der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter 
           ausüben zu lassen. Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten 
           Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft mit dem Recht zur 
           Unterbevollmächtigung wurden Frau Stefanie von Hoerner und 
           Herr Christian Schunck benannt. Frau von Hoerner ist Corporate 
           Counsel bei der Gesellschaft, Herr Schunck ist Leiter Investor 
           Relations der Gesellschaft. Auch in diesem Fall muss sich der 
           Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur ordentlichen 
           Hauptversammlung anmelden. Wenn ein Aktionär die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen 
           möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
           abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 

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