DJ DGAP-HV: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in München (Deutschland) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 23.04.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Unterneukirchen (Deutschland) ISIN DE000SKWM021 WKN SKWM02 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen (Deutschland), lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 03. Juni 2014, um 10.00 Uhr (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Str. 5 80333 München Deutschland ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten und testierten Jahresabschlusses und des gebilligten und testierten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2013 Diese Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung können in den Geschäftsräumen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ('Gesellschaft') am Sitz der Gesellschaft (Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen, Deutschland) sowie im Büro München der Gesellschaft (Prinzregentenstraße 68, 81675 München, Deutschland) während der Geschäftszeiten eingesehen werden. Abschriften der genannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos und unverzüglich übersandt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/) zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzgewinn der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG von 17.722.213,34 EUR in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Frau Ines Kolmsee für ihre Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Reiner Bunnenberg für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, c) Herrn Oliver Schuster für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, c) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, d) Frau Sabine Kauper für ihre Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, e) Herrn Dr. Dirk Markus für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, f) Herrn Dr. Christoph Schlünken für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Gerhard Ertl für das Geschäftsjahr 2011 Die Hauptversammlung vom 11. Juni 2013 hatte beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Gerhard Ertl, der bis 30. September 2011 dem Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG angehörte, für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 zu vertagen. Da der mit Herrn Ertl geführte Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nach wie vor nicht rechtskräftig beendet ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Gerhard Ertl für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 erneut zu vertagen. 6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2014 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, Deutschland, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 und b) - für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2014 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und der Zwischenlageberichts zu bestellen. Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu Unterpunkten a) und b) jeweils einzeln durchgeführt wird. 7. Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 7 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung ist das Gremium des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung kann gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. Die durch die Hauptversammlung vom 08. Juni 2011 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates Frau Sabine Kauper und Dr. Christoph Schlünken hatten zum Ende des Jahres 2013 ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrates niedergelegt. Das Amtsgericht Traunstein bestellte als Nachfolger der ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrates Frau Sabine Kauper und Dr. Christoph Schlünken mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 Herrn Dr. Hans Liebler sowie mit Beschluss vom 14. Januar 2014 Frau Jutta Schull gemäß § 104 Aktiengesetz zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft. Dem Antrag der Gesellschaft entsprechend wurde die Bestellung von Herrn Dr. Hans Liebler sowie von Frau Jutta Schull auf das Ende der dem Erlass des jeweiligen Bestellungsbeschlusses unmittelbar nachfolgenden Hauptversammlung der Gesellschaft befristet. Aus diesem Grund enden die Amtsperioden von Herrn Dr. Hans Liebler und Frau Jutta Schull mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es sind somit zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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April 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. Auf Basis der Vorschläge des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, deren Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung beginnt und mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. a) Dr. Hans Liebler, Gräfelfing (Deutschland) Lenbach Capital GmbH und Maxburg Capital Partners GmbH, jeweils geschäftsführender Gesellschafter Mitglied des Aufsichtsrats (seit 01. Januar 2014) Der Vorgeschlagene hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung folgende weitere Mandate in inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: * Augusta AG, München, (Deutschland) * Grammer AG, Amberg (Deutschland) * Identive Inc., Santa Ana, CA (USA) * Washtec AG, Augsburg, (Deutschland) b) Jutta Schull, Frankfurt am Main (Deutschland) SGL Carbon GmbH, Business Unit Leiterin Kathoden & Hochofenauskleidungen Mitglied des Aufsichtsrats (seit 14. Januar 2014) Die Vorgeschlagene hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung folgende weitere Mandate in inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: * SGL CARBON Polska S.A., Racibórz (Polen) Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gem. Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Abgesehen davon, dass die beiden Kandidaten bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats hinsichtlich keines Kandidaten entsprechende Umstände. Aussagekräftige Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags mit der SKW Stahl-Metallurgie GmbH Zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen (Deutschland), und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie GmbH, Unterneukirchen (Deutschland), besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007. Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 sieht vor, dass Gewinnabführungsverträge mit Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH zur Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft künftig einen sogenannten dynamischen Verweis auf die Vorschriften nach § 302 Aktiengesetz enthalten müssen. Diese Regelung sah der Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007 bislang nicht vor. Aus diesem Grund hat die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG mit Datum vom 17. April 2014 eine Änderungsvereinbarung mit der SKW Stahl-Metallurgie GmbH abgeschlossen. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ist wie bisher gegenüber der SKW Stahl-Metallurgie GmbH zur Verlustübernahme verpflichtet. Der Ergebnisabführungsvertrag wird um einen Verweis auf die Vorschriften über die Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt. Durch die dynamische Verweisung erübrigen sich Anpassungen des Ergebnisabführungsvertrags bei künftigen Änderungen der Vorschriften des § 302 Aktiengesetz. In der Änderungsvereinbarung lautet die entsprechende Formulierung wie folgt: '(.) § 2.3.1 des Ergebnisabführungsvertrags vom 31. Juli 2007 wird wie folgt neu gefasst: 'Die SSM Holding ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme gegenüber der SSM verpflichtet.' (.)' * Im Übrigen bleibt der Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007 unverändert. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SKW Stahl-Metallurgie GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Die Änderungsvereinbarung wird rückwirkend zum 1. Januar des Jahres wirksam, in dem sie in das für die SKW Stahl-Metallurgie GmbH zuständige Handelsregister eingetragen wird. Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung alleinige Gesellschafterin der SKW Stahl-Metallurgie GmbH und wird dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund ist eine Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer nicht erforderlich (§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 Aktiengesetz). Folgende Unterlagen liegen seit dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen am Sitz der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Rathausplatz 11, 84579 Unterneukirchen, Deutschland) sowie im Büro München der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Prinzregentenstraße 68, 81675 München, Deutschland) während der Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft (http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/) zugänglich: 1. Die Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW Stahl-Metallurgie GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007; 2. Der Ergebnisabführungsvertrag vom 31. Juli 2007 zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW Stahl-Metallurgie GmbH in seiner ursprünglichen Fassung, auf den sich die Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 bezieht; 3. Die Jahresabschlüsse der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie der SKW Stahl-Metallurgie GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; 4. Die zusammengefassten Lageberichte der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG sowie des SKW Metallurgie Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre; 5. Der gemeinsame Bericht des Vorstands der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der Geschäftsführung der SKW Stahl-Metallurgie GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a Aktiengesetz, in dem die Änderungsvereinbarung im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. Sie werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich sein. Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH hat für die letzten drei Geschäftsjahre zulässigerweise die Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 Handelsgesetzbuch in Anspruch genommen und daher weder Anhänge noch Lageberichte erstellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung vom 17. April 2014 zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW Stahl-Metallurgie GmbH vom 31. Juli 2007 zuzustimmen. 9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft Es ist beabsichtigt, die Vertretungsregelung der Gesellschaft
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