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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CEWE Stiftung & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
   Oldenburg 
 
   - ISIN DE0005403901, ISIN DE000A1X3S30 - 
 
 
   Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Mittwoch, den 4. Juni 2014, 10.00 Uhr, 
   in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
   postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
   Achtung: Zugang ausschließlich über Straßburger Straße/Ecke 
   Maastrichter Straße 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2013, des Lageberichts für die Gesellschaft und des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 jeweils mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 
           315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates 
           für das Geschäftsjahr 2013; Beschlussfassung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. 
           KGaA zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
           gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 20 Abs. 
           2 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
           durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
           Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im 
           Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, der einen 
             Bilanzgewinn in Höhe von 20.457.394,96 Euro ausweist, 
             festzustellen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in 
           Höhe von 20.457.394,96 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   *    Ausschüttung von 1,50 Euro je                      10.761.529,50 
        dividendenberechtigter Stückaktie (Stück                    Euro 
        7.174.353) 
 
   *    Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt     9.500.000,00 
                                                                    Euro 
 
   *    Vortrag des verbleibenden Betrages auf neue           195.865,46 
        Rechnung (Gewinnvortrag) von                                Euro 
 
 
             Die Dividende wird ab dem 6. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft derzeit gehaltenen 205.667 Stück eigenen Aktien, 
           die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Im 
           Oktober 2013 wurden darüber hinaus 20.000 neue Aktien im 
           Rahmen einer Kapitalerhöhung im Rahmen des Formwechsels 
           ausgegeben, die erst für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag der 
           Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien der 
           Gesellschaft verändern, so wird der auf die Änderung 
           entfallende Verwendungsbetrag mit dem auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Teilbetrag verrechnet; der Hauptversammlung 
           wird dann ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           vorgelegt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft und firmierte unter CeWe Color Holding AG. 
           Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft 
           bis zu diesem Zeitpunkt allein durch den seinerzeitigen 
           Vorstand der CeWe Color Holding AG ausgeübt. Gegenstand dieses 
           Tagesordnungspunktes ist daher die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für den 
           Zeitraum bis zum 1. Oktober 2013. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2013 für den Zeitraum vom 1. 
             Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 amtierenden Mitgliedern 
             des seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als 
             persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
             2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. 
             Dezember 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder 
           für das Geschäftsjahr 2013 jeweils personenbezogen im Wege der 
           Einzelentlastung abzustimmen. 
 
 
 
 
         a)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. 
               Hans-Jürgen Appelrath für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         b)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Prof. Dr. rer. pol. 
               habil. Christiane Hipp für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         c)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 
               ausgeschiedenen Mitglied Herrn Dr. Christian Jacobs für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         d)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Otto Korte für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Corinna Linner für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         f)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Michael 
               Paetsch für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         g)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Hans-Henning 
               Wiegmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
               erteilen. 
 
 
         h)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Vera Ackermann für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         i)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Michael Bühl für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         j)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Angelika Esser für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         k)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Udo Preuss für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         l)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Thorsten Sommer für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         m)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Stefan Soltmann für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, 
 
 
             die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
             das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
             prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
             Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
             Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
             vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
             Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien weitgehend ausgeschöpft ist, soll 
           der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft 
           erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
           erteilen, um auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in 
           der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem 
           Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1.  Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 3. 
             Juni 2017. Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet 
             mit Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
             Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, 
             oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
             der Gesellschaft entfallen dürfen. 
 
 
             Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
             oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
             Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von 
             § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
             Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 
             AktG abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft 
             durchgeführt werden. 
 
 
       7.2.  Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl der 
             persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs einer Aktie 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
               um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten drei 
               Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten 
               und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich 
               nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
               Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
               darf der angepasste Kaufpreis oder die angepasste 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung 
               einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
               Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. falls bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       7.3.  Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, 
             die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, 
             insbesondere zu folgenden: 
 
 
         a)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
               AktG) wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle 
               Aktionäre verkauft werden. 
 
 
         b)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
         c)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere können 
               sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt 
               werden. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbringung der 
               Beteiligung in verbundene Unternehmen der Gesellschaft in 
               Betracht. 
 
 
         d)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 
               15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder standen, 
               zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht 
               weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. Zu 
               dem Kreis der Erwerbsberechtigten zählen auch die 
               Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung der 
               Neumüller CEWE COLOR Stiftung, Oldenburg. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine 
               Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Hierbei 
               dürfen jedoch die erworbenen Aktien gegen Barzahlung nur 
               zu einem Preis veräußert werden, der den durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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