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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CEWE Stiftung & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
   Oldenburg 
 
   - ISIN DE0005403901, ISIN DE000A1X3S30 - 
 
 
   Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Mittwoch, den 4. Juni 2014, 10.00 Uhr, 
   in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
   postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
   Achtung: Zugang ausschließlich über Straßburger Straße/Ecke 
   Maastrichter Straße 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2013, des Lageberichts für die Gesellschaft und des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 jeweils mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 
           315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates 
           für das Geschäftsjahr 2013; Beschlussfassung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. 
           KGaA zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
           gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 20 Abs. 
           2 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
           durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
           Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im 
           Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, der einen 
             Bilanzgewinn in Höhe von 20.457.394,96 Euro ausweist, 
             festzustellen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in 
           Höhe von 20.457.394,96 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   *    Ausschüttung von 1,50 Euro je                      10.761.529,50 
        dividendenberechtigter Stückaktie (Stück                    Euro 
        7.174.353) 
 
   *    Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt     9.500.000,00 
                                                                    Euro 
 
   *    Vortrag des verbleibenden Betrages auf neue           195.865,46 
        Rechnung (Gewinnvortrag) von                                Euro 
 
 
             Die Dividende wird ab dem 6. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft derzeit gehaltenen 205.667 Stück eigenen Aktien, 
           die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Im 
           Oktober 2013 wurden darüber hinaus 20.000 neue Aktien im 
           Rahmen einer Kapitalerhöhung im Rahmen des Formwechsels 
           ausgegeben, die erst für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag der 
           Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien der 
           Gesellschaft verändern, so wird der auf die Änderung 
           entfallende Verwendungsbetrag mit dem auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Teilbetrag verrechnet; der Hauptversammlung 
           wird dann ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           vorgelegt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft und firmierte unter CeWe Color Holding AG. 
           Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft 
           bis zu diesem Zeitpunkt allein durch den seinerzeitigen 
           Vorstand der CeWe Color Holding AG ausgeübt. Gegenstand dieses 
           Tagesordnungspunktes ist daher die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für den 
           Zeitraum bis zum 1. Oktober 2013. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2013 für den Zeitraum vom 1. 
             Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 amtierenden Mitgliedern 
             des seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als 
             persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
             2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. 
             Dezember 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder 
           für das Geschäftsjahr 2013 jeweils personenbezogen im Wege der 
           Einzelentlastung abzustimmen. 
 
 
 
 
         a)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. 
               Hans-Jürgen Appelrath für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         b)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Prof. Dr. rer. pol. 
               habil. Christiane Hipp für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         c)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 
               ausgeschiedenen Mitglied Herrn Dr. Christian Jacobs für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         d)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Otto Korte für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Corinna Linner für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         f)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Michael 
               Paetsch für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         g)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Hans-Henning 
               Wiegmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
               erteilen. 
 
 
         h)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Vera Ackermann für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         i)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Michael Bühl für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         j)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Angelika Esser für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         k)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Udo Preuss für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         l)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Thorsten Sommer für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         m)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Stefan Soltmann für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, 
 
 
             die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
             das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
             prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
             Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
             Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
             vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
             Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien weitgehend ausgeschöpft ist, soll 
           der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft 
           erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
           erteilen, um auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in 
           der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem 
           Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1.  Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 3. 
             Juni 2017. Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet 
             mit Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
             Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, 
             oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
             der Gesellschaft entfallen dürfen. 
 
 
             Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
             oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
             Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von 
             § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
             Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 
             AktG abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft 
             durchgeführt werden. 
 
 
       7.2.  Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl der 
             persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs einer Aktie 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
               um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten drei 
               Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten 
               und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich 
               nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
               Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
               darf der angepasste Kaufpreis oder die angepasste 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung 
               einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
               Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. falls bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       7.3.  Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, 
             die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, 
             insbesondere zu folgenden: 
 
 
         a)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
               AktG) wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle 
               Aktionäre verkauft werden. 
 
 
         b)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
         c)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere können 
               sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt 
               werden. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbringung der 
               Beteiligung in verbundene Unternehmen der Gesellschaft in 
               Betracht. 
 
 
         d)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 
               15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder standen, 
               zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht 
               weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. Zu 
               dem Kreis der Erwerbsberechtigten zählen auch die 
               Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung der 
               Neumüller CEWE COLOR Stiftung, Oldenburg. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine 
               Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Hierbei 
               dürfen jedoch die erworbenen Aktien gegen Barzahlung nur 
               zu einem Preis veräußert werden, der den durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Der zusammengenommene, auf die 
               Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen 
               mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von neuen 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben 
               werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
       7.4.  Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die 
             Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach Ziffer 7.3. lit. c) bis e) verwendet 
             werden. Darüber hinaus kann die persönlich haftende 
             Gesellschafterin im Falle der Veräußerung von Aktien der 
             Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach Ziffer 
             7.3. lit. a) an die Aktionäre der Gesellschaft das 
             Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       7.5.  Sonstiges 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer 7.3 kann 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
             bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch 
             gemacht werden. Die Ermächtigungen unter Ziffer 7.3 erfassen 
             auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG von Konzerngesellschaften erworben wurden. Die 
             Bestimmungen der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 26. April 
             2007, vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2010 zur Verwendung 
             der erworbenen eigenen Aktien bleiben für die auf Grund 
             dieser Ermächtigungen erworbenen Aktien unberührt. 
 
 
 
           Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die 
           Hauptversammlung gemäß §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
           Die CeWe Color Holding AG als Rechtsvorgängerin der 
           Gesellschaft hat in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 
           einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
           Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 1. Juni 2015 
           befristet ist. Durch entsprechende Erwerbe ist diese 
           Ermächtigung jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend 
           ausgeschöpft. Daher soll der Gesellschaft bereits vor Ablauf 
           der bestehenden Ermächtigungsdauer durch eine neue 
           Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit 
           gegeben werden, im Interesse der Gesellschaft in sinnvollem 
           Umfang von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
           Allerdings soll die Dauer der Ermächtigung auf einen Zeitraum 
           von drei Jahren begrenzt werden. Mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von 
           der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des 
           Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener Aktien 
           Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
 
           Der Erwerb kann direkt über die Börse oder mittels eines an 
           die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Kaufangebots oder durch die öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe eines solchen Angebots durchgeführt werden. Dabei ist 
           der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
           Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Anzahl 
           der angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der 
           Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss 
           der Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, 
           eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleiner 
           Teile bis zu maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient dazu, die technische Abwicklung des Erwerbs zu 
           erleichtern. 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den 
           folgenden: Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien entweder 
           über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Angebots wieder veräußern. In beiden Fällen bleibt 
           das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer 
           Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von 
           der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der 
           Hauptversammlung eingezogen werden können. Die 
           Hauptversammlung kann gemäß §§ 278 Abs. 3, 237 Abs. 3 Nr. 3 
           AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass 
           damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben 
           der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine 
           Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
           automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital. 
 
 
           Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch zu weiteren 
           Zwecken verwendet werden können, die rechtlich einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen: 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit 
           die persönlich haftende Gesellschafterin die zurückerworbenen 
           Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
           veräußert, anbietet oder gewährt insbesondere im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
           Anteilsbesitzes. 
 
 
           Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive 
           Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde soll 
           der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten 
           Einzelfällen als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen anbieten zu können. Die Möglichkeit, eigene Aktien 
           anstelle oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als 
           Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb anbieten zu können, 
           kann einen Vorteil beim Wettbewerb um attraktive 
           Erwerbsobjekte schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende 
           Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche Entscheidungen 
           müssen typischerweise sehr kurzfristig getroffen werden. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu 
           Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel 
           ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer 
           Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem 
           Zweck ist es erforderlich, dass die persönlich haftende 
           Gesellschafterin zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt wird. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob sie von 
           der erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen konkretisieren. Sie wird die Ermächtigung nur dann 
           ausnutzen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die 
           Wiederveräußerung oder Überlassung von eigenen Aktien zum 
           Zwecke des Unternehmenserwerbs und der damit verbundene 
           Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass bei der 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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