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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CEWE Stiftung & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
   Oldenburg 
 
   - ISIN DE0005403901, ISIN DE000A1X3S30 - 
 
 
   Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Mittwoch, den 4. Juni 2014, 10.00 Uhr, 
   in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
   postalische Adresse: Europaplatz 12, D-26123 Oldenburg, 
   Achtung: Zugang ausschließlich über Straßburger Straße/Ecke 
   Maastrichter Straße 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2013, des Lageberichts für die Gesellschaft und des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 jeweils mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 
           315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates 
           für das Geschäftsjahr 2013; Beschlussfassung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. 
           KGaA zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
           gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 20 Abs. 
           2 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
           durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
           Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im 
           Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, der einen 
             Bilanzgewinn in Höhe von 20.457.394,96 Euro ausweist, 
             festzustellen. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in 
           Höhe von 20.457.394,96 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   *    Ausschüttung von 1,50 Euro je                      10.761.529,50 
        dividendenberechtigter Stückaktie (Stück                    Euro 
        7.174.353) 
 
   *    Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt     9.500.000,00 
                                                                    Euro 
 
   *    Vortrag des verbleibenden Betrages auf neue           195.865,46 
        Rechnung (Gewinnvortrag) von                                Euro 
 
 
             Die Dividende wird ab dem 6. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft derzeit gehaltenen 205.667 Stück eigenen Aktien, 
           die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Im 
           Oktober 2013 wurden darüber hinaus 20.000 neue Aktien im 
           Rahmen einer Kapitalerhöhung im Rahmen des Formwechsels 
           ausgegeben, die erst für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag der 
           Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien der 
           Gesellschaft verändern, so wird der auf die Änderung 
           entfallende Verwendungsbetrag mit dem auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Teilbetrag verrechnet; der Hauptversammlung 
           wird dann ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           vorgelegt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           bestand die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft und firmierte unter CeWe Color Holding AG. 
           Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft 
           bis zu diesem Zeitpunkt allein durch den seinerzeitigen 
           Vorstand der CeWe Color Holding AG ausgeübt. Gegenstand dieses 
           Tagesordnungspunktes ist daher die Entlastung des 
           seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG für den 
           Zeitraum bis zum 1. Oktober 2013. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2013 für den Zeitraum vom 1. 
             Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 amtierenden Mitgliedern 
             des seinerzeitigen Vorstands der CeWe Color Holding AG 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 1. Oktober 2013 
           besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
             der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als 
             persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
             2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. 
             Dezember 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder 
           für das Geschäftsjahr 2013 jeweils personenbezogen im Wege der 
           Einzelentlastung abzustimmen. 
 
 
 
 
         a)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. 
               Hans-Jürgen Appelrath für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         b)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Prof. Dr. rer. pol. 
               habil. Christiane Hipp für das Geschäftsjahr 2013 
               Entlastung zu erteilen. 
 
 
         c)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 
               ausgeschiedenen Mitglied Herrn Dr. Christian Jacobs für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         d)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Otto Korte für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Corinna Linner für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         f)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. Dr. Michael 
               Paetsch für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         g)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Hans-Henning 
               Wiegmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
               erteilen. 
 
 
         h)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Vera Ackermann für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         i)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Michael Bühl für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         j)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Angelika Esser für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         k)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Udo Preuss für das 
               Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         l)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Thorsten Sommer für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
         m)    Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
               der Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Stefan Soltmann für 
               das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, 
 
 
             die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
             das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
             prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
             Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
             Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
             vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
             Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien weitgehend ausgeschöpft ist, soll 
           der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft 
           erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
           erteilen, um auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in 
           der Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem 
           Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       7.1.  Erwerbsermächtigung 
 
 
             Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 3. 
             Juni 2017. Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2010 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet 
             mit Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
             Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, 
             oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
             der Gesellschaft entfallen dürfen. 
 
 
             Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
             oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
             Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von 
             § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
             Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 
             AktG abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft 
             durchgeführt werden. 
 
 
       7.2.  Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl der 
             persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs einer Aktie 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
               um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten drei 
               Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten 
               und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich 
               nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
               Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
               Kurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall 
               darf der angepasste Kaufpreis oder die angepasste 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung 
               einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % 
               überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
               Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
               Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das 
               Kaufangebot überzeichnet ist bzw. falls bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren 
               gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen 
               werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
 
       7.3.  Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, 
             die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, 
             insbesondere zu folgenden: 
 
 
         a)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
               AktG) wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle 
               Aktionäre verkauft werden. 
 
 
         b)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
               kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
         c)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere können 
               sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt 
               werden. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbringung der 
               Beteiligung in verbundene Unternehmen der Gesellschaft in 
               Betracht. 
 
 
         d)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 
               15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder standen, 
               zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht 
               weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. Zu 
               dem Kreis der Erwerbsberechtigten zählen auch die 
               Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung der 
               Neumüller CEWE COLOR Stiftung, Oldenburg. 
 
 
         e)    Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine 
               Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
               erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder 
               durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. Hierbei 
               dürfen jedoch die erworbenen Aktien gegen Barzahlung nur 
               zu einem Preis veräußert werden, der den durch die 
               Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Der zusammengenommene, auf die 
               Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen 
               mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von neuen 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben 
               werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
       7.4.  Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die 
             Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach Ziffer 7.3. lit. c) bis e) verwendet 
             werden. Darüber hinaus kann die persönlich haftende 
             Gesellschafterin im Falle der Veräußerung von Aktien der 
             Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach Ziffer 
             7.3. lit. a) an die Aktionäre der Gesellschaft das 
             Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       7.5.  Sonstiges 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer 7.3 kann 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
             bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch 
             gemacht werden. Die Ermächtigungen unter Ziffer 7.3 erfassen 
             auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die 
             aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 AktG von Konzerngesellschaften erworben wurden. Die 
             Bestimmungen der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 26. April 
             2007, vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2010 zur Verwendung 
             der erworbenen eigenen Aktien bleiben für die auf Grund 
             dieser Ermächtigungen erworbenen Aktien unberührt. 
 
 
 
           Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die 
           Hauptversammlung gemäß §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
           Die CeWe Color Holding AG als Rechtsvorgängerin der 
           Gesellschaft hat in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 
           einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum 
           Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 1. Juni 2015 
           befristet ist. Durch entsprechende Erwerbe ist diese 
           Ermächtigung jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend 
           ausgeschöpft. Daher soll der Gesellschaft bereits vor Ablauf 
           der bestehenden Ermächtigungsdauer durch eine neue 
           Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit 
           gegeben werden, im Interesse der Gesellschaft in sinnvollem 
           Umfang von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
           Allerdings soll die Dauer der Ermächtigung auf einen Zeitraum 
           von drei Jahren begrenzt werden. Mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von 
           der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des 
           Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener Aktien 
           Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. 
 
 
           Der Erwerb kann direkt über die Börse oder mittels eines an 
           die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Kaufangebots oder durch die öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe eines solchen Angebots durchgeführt werden. Dabei ist 
           der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
           Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Anzahl 
           der angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der 
           Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss 
           der Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, 
           eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleiner 
           Teile bis zu maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient dazu, die technische Abwicklung des Erwerbs zu 
           erleichtern. 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den 
           folgenden: Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien entweder 
           über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Angebots wieder veräußern. In beiden Fällen bleibt 
           das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer 
           Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von 
           der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der 
           Hauptversammlung eingezogen werden können. Die 
           Hauptversammlung kann gemäß §§ 278 Abs. 3, 237 Abs. 3 Nr. 3 
           AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass 
           damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben 
           der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine 
           Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
           automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital. 
 
 
           Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch zu weiteren 
           Zwecken verwendet werden können, die rechtlich einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen: 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit 
           die persönlich haftende Gesellschafterin die zurückerworbenen 
           Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung 
           veräußert, anbietet oder gewährt insbesondere im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
           Anteilsbesitzes. 
 
 
           Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive 
           Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde soll 
           der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten 
           Einzelfällen als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen anbieten zu können. Die Möglichkeit, eigene Aktien 
           anstelle oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als 
           Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb anbieten zu können, 
           kann einen Vorteil beim Wettbewerb um attraktive 
           Erwerbsobjekte schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende 
           Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche Entscheidungen 
           müssen typischerweise sehr kurzfristig getroffen werden. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu 
           Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel 
           ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer 
           Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem 
           Zweck ist es erforderlich, dass die persönlich haftende 
           Gesellschafterin zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt wird. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob sie von 
           der erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen konkretisieren. Sie wird die Ermächtigung nur dann 
           ausnutzen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die 
           Wiederveräußerung oder Überlassung von eigenen Aktien zum 
           Zwecke des Unternehmenserwerbs und der damit verbundene 
           Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass bei der 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

Festlegung der Bewertungsrelation die Interessen der Aktionäre 
           gewahrt bleiben. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche 
           Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Verwendung 
           eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn 
           er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft weiterhin als 
           Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
           Arbeitnehmer der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden können. Zu dem Kreis 
           der Erwerbsberechtigten zählen auch die Mitglieder des 
           Vorstands und der Geschäftsführung der CEWE COLOR Stiftung, 
           Oldenburg. Insbesondere soll für die jeweils Berechtigten als 
           zusätzliches Anreizsystem die Möglichkeit geschaffen werden, 
           die Aktien der Gesellschaft mit einem angemessenen Abschlag 
           gegenüber dem aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die Aktien 
           sollen hierbei mit einer Sperrfrist von nicht weniger als 
           einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden können. Soweit 
           diesen Personen die Aktien im Rahmen eines 
           Aktienoptionsprogramms angeboten werden, gilt eine Sperrfrist 
           von vier Jahren. Hierzu ist jeweils der Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ferner 
           entsprechend §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. 
           m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, zurückerworbene 
           Aktien der Gesellschaft mit einem auf diesen entfallenden 
           Anteil am Grundkapital von höchstens 10 % mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
           alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, 
           der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die 
           Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
           Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle 
           Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen 
           werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die 
           Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf 
           günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- 
           wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts dieses geringen 
           Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die 
           Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
           erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen 
           Konditionen über die Börse erwerben. 
 
 
           Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           begebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist außerdem 
           der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           durch Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss 
           ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin wird sich dabei bemühen - unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten -, einen 
           eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich 
           zu bemessen. Sie wird von der auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           gestützten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der 
           Veräußerung eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, 
           dass - unter Einbeziehung bereits bestehender Ermächtigungen 
           zur Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss - die in § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von insgesamt 
           höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
           überschritten wird. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin soll schließlich 
           berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen 
           eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das 
           Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
           eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre 
           technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitze vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Im Übrigen wird die persönlich haftende Gesellschafterin in 
           der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
           Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
           berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 2014, eine entsprechende Satzungsänderung 
           sowie die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre 
 
 
           Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 4 Absatz 3 der Satzung) 
           läuft zum 27. Mai 2014 aus. Es soll deshalb erneuert werden, 
           und zwar in Höhe des diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen 
           Höchstbetrags, nämlich in Höhe der Hälfte des Grundkapitals, 
           welches zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist. Die 
           persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen daher vor, zu beschließen 
 
 
       8.1.  Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
 
 
             Die in § 4 Absatz 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung der 
             persönlich haftenden Gesellschafterin, bis zum 27. Mai 2014 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu Euro 9.590.000,00 zu erhöhen, wird 
             mit dem Wirksamwerden des nachfolgend bestimmten neuen 
             genehmigten Kapitals durch Eintragung in das Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       8.2.  Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, 
             das Grundkapital bis zum 03. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal 
             oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 9.620.026,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist dabei 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
             legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der 
             Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die 
             Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       8.3.  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es 
             erforderlich ist, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         b)    wenn die Aktien im einem Umfang, der 20 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen 
               an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -5-

c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
       8.4.  Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
               ermächtigt, das Grundkapital bis zum 03. Juni 2019 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
               Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder 
               Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 
               9.620.026,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
               Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
               mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
               persönlich haftende Gesellschafterin legt mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe fest. 
               Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus 
               genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist anzupassen. Die persönlich haftende 
               Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           a)    soweit es erforderlich ist, um 
                 Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
           b)    wenn die Aktien im einem Umfang, der 20 % 
                 des Grundkapitals nicht übersteigt, gegen Sacheinlagen 
                 zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
                 oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die 
                 Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG zu berücksichtigen.' 
 
 
 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet die persönlich haftende 
           Gesellschafterin gemäß §§ 278 Abs. 3, 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. 
           § 186 Abs. 4 Aktiengesetz folgenden Bericht: 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals wird die persönlich haftende 
           Gesellschafterin in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 2014 die Eigenkapitalausstattung der 
           Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 haben die 
           Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch 
           vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
             Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
             maßgeblich. Hierdurch soll es der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
             glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
             Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
             Aufwand. 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
             Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
             zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
             eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
             flexibler und liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
             rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte 
             Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
             können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
             erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
             Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
             Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
             hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
             Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Indem sich schon die Ermächtigung auf ein Volumen von 20% 
             des Grundkapitals beschränkt, werden die Interessen der 
             Aktionäre in besonderem Maße geschützt. Die persönlich 
             haftende Gesellschafterin wird zudem in jedem Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals 
             sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem 
             angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden 
             Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen 
             Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von 
             der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung der Interessen 
             der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden. Die 
             Ermächtigung stellt eine ergänzende Option zur Verwendung 
             eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von Unternehmen, 
             Beteiligungen und sonstigen zulässigen Sachleistungen dar. 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Barkapitalerhöhungen gibt der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im 
             Rahmen der gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung 
             ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter 
             flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt 
             in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im 
             Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der 
             Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
             für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin soll mit dieser 
             Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die 
             für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche 

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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung -6-

Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
             Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs jeweils nicht 
             wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre 
             an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. 
             Die persönlich haftende Gesellschafterin wird den 
             Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
             festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
             Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
             marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten 
           Kapitals bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird die 
           persönlich haftende Gesellschafterin in der auf eine 
           Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über 
           die Einzelheiten ihres Vorgehens berichten. 
 
 
   *** 
 
   Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 19.240.052. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft ist in 7.400.020 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 205.667 eigene Aktien, aus denen ihr aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigenden Aktien und der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
   somit 7.194.353. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung am 4. Juni 
   2014 und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 4. Juni 2014 und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer 
   Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur 
   Hauptversammlung anmelden. 
 
   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Mittwoch, 
   den 14. Mai 2014, 00.00 Uhr ('Record Date'), bezogener besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts genügt 
   die Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49/(0)621/71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
   spätestens Mittwoch, den 28. Mai 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sein. 
   Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Bei der 
   Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; 
   sie dient lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe. 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben keine 
   Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- 
   und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Personen, die zum Record 
   Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   daher weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht 
   keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Das 
   Record Date hat keine Bedeutung für eine etwaige 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten und entsprechend den vorherigen Ausführungen form- und 
   fristgerecht den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Record Date 
   erbracht und sich angemeldet haben, können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
 
   Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Dieses Vollmachtsformular kann von Aktionären auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.cewe.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Für die 
   Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend 
   verwendet werden. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder 
   gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt 
   werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die 
   Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft 
   oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises 
   der Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend 
   genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der 
   Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass die 
   Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung mehrerer Personen 
   berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, 
   Institute oder Unternehmen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar 
   festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung 
   abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen 
   Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der 
   Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und mit 
   diesen abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   durch einen Vertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten lassen können (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von 
   Fragen oder von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und Verfahrensanträge und 
   unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützt werden. Ein 
   Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der 
   Eintrittskarte übermittelt und steht auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.cewe.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 3. Juni 2014, 
   18.00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse oder Faxnummer 
   eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können: 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49/(0)621/71 77 213 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung 
   nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe 
   an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. 
 
   Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer 
   Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte 
   Vollmachtsplattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. 
   Dafür ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte 
   abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Außerdem können 
   auch die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und 
   deren Änderung unter Nutzung der Vollmachtsplattform erfolgen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den 
   Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus den 
   Unterlagen, die den Aktionären mit den Eintrittskarten übersandt 
   werden, und sind auch im Internet unter www.cewe.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar. 
 
   Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile 
   zusammen mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
   Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die persönlich haftende 
   Gesellschafterin der Gesellschaft zu richten und muss dort spätestens 
   bis Sonntag, den 4. Mai 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Bitte 
   richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.cewe.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten 
   der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
   stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
   erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf 
   der Website der Gesellschaft unter www.cewe.de zugänglich machen, 
   sofern die Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt 
   sind. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 20. Mai 2014, 24.00 Uhr 
   unter nachstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge berücksichtigt. Anträge von Aktionären gegen einen 
   Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 
   278 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   Investor Relations 
   Herrn Axel Weber 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
   Fax: +49 (0)441/404-421 
   E-Mail: HV@cewe.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie 
   zugänglich gemacht werden sollen. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von 
   einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende 
   Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   Investor Relations 
   Herrn Axel Weber 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
   Fax: +49 (0)441/404-421 
   E-Mail: IR@cewe.de 
 
   zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für 
   die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären 
   sowie weitere Informationen liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der CEWE Stiftung & Co. KGaA aus und stehen auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.cewe.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. Dies betrifft 
   insbesondere die folgenden Unterlagen: 
 
     *     Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2013 
           (einschließlich Konzernabschluss, Konzernanteilsbesitzliste, 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats), 
 
 
     *     Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 
           (Einzelabschluss) und Anteilsbesitzliste der CEWE Stiftung & 
           Co. KGaA zum 31. Dezember 2013 (Einzelabschluss), 
 
 
     *     Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           zur Verwendung des Bilanzgewinns, 
 
 
     *     Erläuternder Bericht der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
           4 HGB, 
 
 
     *     Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
 
   Oldenburg, im April 2014 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin: Neumüller CEWE COLOR 
   Stiftung 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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