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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

WashTec AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   WashTec AG 
 
   Augsburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 
   ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung 2014 der WashTec AG, Augsburg, 
   am Mittwoch, den 4. Juni 2014, 11.00 Uhr 
   (Einlass ab ca. 10.00 Uhr) im Kongress am Park Augsburg (Parkeingang), 
   Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013; 
           Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG 
           und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - 
           einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben 
           und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutterunternehmen auch 
           den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht 
           des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, 
           Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung 
           selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich 
           »Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der 
           ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn von EUR 9.682.126,67 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,64 
             je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 
             8.916.679,56; 
 
 
       b)    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe 
             von EUR 765.447,11 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die 
           Aktionäre in Höhe von EUR 0,64 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von EUR 0,32 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in 
           Höhe von EUR 0,32 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           enthalten. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 05. Juni 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und den 
           Halbjahresfinanzbericht 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 
           sowie für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 zu bestellen. 
 
 
     6.    Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Michael Busch und Herr 
           Massimo Pedrazzini haben ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit 
           Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
           gemäß Ziffer 8.5 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt. 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und 
           Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der 
           Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Um die 
           satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats auch nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2014 zu gewährleisten, sind 
           somit zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     a)    Wahlvorschlag Dr. Günter Blaschke 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Günter Blaschke, 
           Buchloe, Kaufmann, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der 
           Rational AG, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, und 
           zwar für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
           zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Dr. Blaschke in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 
     b)    Wahlvorschlag Ulrich Bellgardt 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ulrich Bellgardt, 
           Solothurn, Schweiz, Unternehmensberater ubc GmbH, als Mitglied 
           in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab 
           Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem 
           Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Bellgardt in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 
           Nach Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex ist vorgesehen, dass Kandidatenvorschläge für den 
           Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekanntgegeben werden 
           sollen. Der Aufsichtsrat hat Herrn Dr. Blaschke für den 
           Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Gemäß § 8.3 der 
           Satzung der Gesellschaft werden der Vorsitzende und ein 
           stellvertretender Vorsitzender in der ersten Sitzung nach der 
           Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt 
           worden sind, vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Der 
           Aufsichtsrat in seiner künftigen Zusammensetzung ist bei der 
           Wahl des Vorsitzenden an diesen Vorschlag nicht gebunden. 
 
 
           Es ist vorgesehen, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           als Einzelwahl vorzunehmen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           einer Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag mit der WashTec Carwash Management 
           GmbH 
 
 
           Zwischen der WashTec AG als herrschendem Unternehmen und der 
           WashTec Carwash Management GmbH (vormals: WashTec Carwash 
           Operations GmbH) als abhängigem Unternehmen besteht ein 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. Dezember 
           1994. Zu diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           haben die WashTec AG und die WashTec Carwash Management GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

am 21. März 2014 eine Änderungsvereinbarung geschlossen. 
 
 
           Durch die Änderungsvereinbarung soll in dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag klargestellt werden, dass § 302 AktG 
           bezüglich der Verlustübernahme durch die WashTec AG in seiner 
           jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden ist. 
           Hierdurch soll § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG Rechnung getragen 
           werden, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung 
           der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts neu gefasst wurde und für die Anerkennung 
           der steuerlichen Organschaft bei einer GmbH als abhängigem 
           Unternehmen nunmehr voraussetzt, dass eine Verlustübernahme 
           durch dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG 
           in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Daneben 
           soll klarstellend der Vertragskopf an die aktuellen 
           Rechtsformen und Firmierungen der Parteien angepasst werden. 
           Weitere Änderungen sieht die Änderungsvereinbarung nicht vor. 
 
 
           Dementsprechend hat die Änderungsvereinbarung folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       1.    Gemäß Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung wird der 
             Vertragskopf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
             an die aktuellen Rechtsformen und Firmierungen der Parteien 
             (WashTec AG bzw. WashTec Carwash Management GmbH) angepasst. 
 
 
       2.    Gemäß Ziff. 2 der Änderungsvereinbarung wird § 
             2.4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
             dahingehend angepasst, dass die WashTec AG während der 
             Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der WashTec Carwash 
             Management GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG 
             in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist. 
 
 
       3.    Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert. Die Änderungen 
             gelten rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
             sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für die 
             Änderungsvereinbarung erstmals erfüllt sind. 
 
 
 
           Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien - 
           Unterstellen der Leitung und unbeschränktes Weisungsrecht der 
           WashTec AG hinsichtlich der Geschäftsführung der WashTec 
           Carwash Management GmbH und Gewinnabführung durch die WashTec 
           Carwash Management GmbH an die WashTec AG sowie ein Hinweis 
           auf die vorhandene Ausgleichsverpflichtung und Regelungen zur 
           Vertragsdauer und Wirksamkeit bleiben jeweils unverändert. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung wird erst mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der WashTec AG und anschließender Eintragung 
           in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschafterversammlung 
           der WashTec Carwash Management GmbH hat der Änderung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 21. März 2014 
           bereits zugestimmt. 
 
 
           Der Vorstand der WashTec AG und die Geschäftsführung der 
           WashTec Carwash Management GmbH haben einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet. Der 
           gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu 
           veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der WashTec AG 
           zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch 
           in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der 
           Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der WashTec Carwash Management 
           GmbH zuzustimmen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG 
   insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 
   Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 44.658 Stück eigene Aktien, aus 
   denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht 
   ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die 
   Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu 
   ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches 
   Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 14. Mai 2014, 0:00 Uhr 
   MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft 
   spätestens am Mittwoch, den 28. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, unter 
   nachfolgender Adresse zugehen: 
 
   WashTec AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 21027298 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können 
   ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im 
   Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem Wege an die 
   folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 
   135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an 
   die Weisung der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, 
   die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
   Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Soweit die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung 
   der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die 
   Vollmacht zusammen mit der Weisung muss bis zum 3. Juni 2014, 24:00 
   Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft 
   eingegangen sein: 
 
   WashTec AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: +49 89 20127 289 
   E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der 
   Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« zum 
   Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer 
   feiertags, zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) unter der 
   Telefonnummer +49 89 21027-222 angefordert werden. 
 
   Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres 
   Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten 
   lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular 
   gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
 
   Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich 
   »Investor Relations« folgende Informationen und Unterlagen zugänglich 
   sein (vgl. § 124a AktG): 
 
     1.    der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur 
           fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der 
           Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
           Einberufung; 
 
 
     2.    die der Versammlung zugänglich zu machenden 
           Unterlagen; 
 
 
     3.    Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung 
           verwendet werden können. 
 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (dies entspricht 174.713 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 
   2014 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
   Verlangen an folgende Adresse: 
 
   WashTec AG, Abteilung Investor Relations, Argonstraße 7, 86153 
   Augsburg. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien 
   sind; die Mindestbesitzzeit bestimmt sich nach § 142 Abs. 2 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG. Für 
   den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden 
   Instituts aus. Bislang ist nicht völlig geklärt, auf welchen Zeitraum 
   für die vorgeschriebene Mindestaktienbesitzzeit abzustellen ist. Nach 
   Auffassung des Vorstands der WashTec AG müssen die Antragssteller 
   nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) 
   Inhaber der Aktien sind und die Aktien - unter entsprechender 
   Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG - jedenfalls bis zum Tag der 
   Antragstellung halten. Nach anderer Auffassung soll es dagegen darauf 
   ankommen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor der 
   Hauptversammlung, deren Tagesordnung sie ergänzen wollen, Inhaber der 
   erforderlichen Mindestaktienzahl sind. Für den Fall, dass diese Frage 
   relevant werden sollte, empfehlen wir, die Voraussetzungen genau zu 
   prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Dem Eigentum steht ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« bekannt 
   gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich zu machende 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge 
   (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten 
   an: 
 
   WashTec AG 
   Abteilung Investor Relations 
   Argonstraße 7 
   86153 Augsburg 
   Fax: +49 821 5584-1135 
   E-Mail: hauptversammlung@washtec.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ) unter 
   vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich 
   unter der Internetadresse der Gesellschaft www.washtec.de im Bereich 
   »Investor Relations« zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung). Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und 
   Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   zugänglich gemacht. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
   Auskunft verweigern. 
 
   Gemäß § 9.7 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
   Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er ist 
   insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während 
   ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen 
   Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für 
   den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter 
   der Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations«. 
 
   Augsburg, im April 2014 
 
   WashTec AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
23.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  WashTec AG 
              Argonstraße 7 
              86153 Augsburg 
              Deutschland 
E-Mail:       hauptversammlung@washtec.de 
Internet:     http://www.washtec.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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