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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Epigenomics AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Epigenomics AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A1K0516 / WKN: A1K051 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
 
   am Dienstag, dem 3. Juni 2014, um 10.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche 
   Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
   Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 
   Abs. 4 HGB sowie zu den Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 2 
   Nr. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Kleine 
   Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 
 
   2. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   3. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/I sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/I mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 9 der Satzung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013/I ist weitgehend ausgenutzt worden und 
   beläuft sich derzeit auf EUR 318.589,00. Vor dem Hintergrund, dass die 
   Gesellschaft darauf angewiesen ist, einen etwaigen Finanzierungsbedarf 
   flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2013/I durch 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2014/I in Höhe von bis zu EUR 
   1.351.089,00 (das entspricht knapp 10 % des aktuell bestehenden 
   Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2013/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn 
   sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2014/I zur 
   Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das in § 5 Abs. 9 der Satzung geregelte Genehmigte 
           Kapital 2013/I wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2014/I) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 9 der 
           Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
           '(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           1.351.089,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
             werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige 
             Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 
             %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - 
             zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
             übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige Aktien 
             anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
             nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze 
             sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
             von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
             i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder 
             deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden 
             sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
             Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die 
             neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
             anbieten zu können; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
             Optionsrechten oder Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
             Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- 
             oder Optionspflichten zustünde. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung 
           einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
           2014/I entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/I nur zusammen mit der 
           beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014/I 
           in § 5 Abs. 9 der Satzung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu 
           erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I nicht vor der Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I in das 
           Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I nur 
           erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I sichergestellt ist. 
 
 
   5. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/II sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/II mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 10 der Satzung 
 
   Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
   angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2013/II im Betrag von 
   derzeit EUR 4.787.138,00 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014/II 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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