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Dow Jones News
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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Epigenomics AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Epigenomics AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A1K0516 / WKN: A1K051 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
 
   am Dienstag, dem 3. Juni 2014, um 10.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche 
   Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
   Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 
   Abs. 4 HGB sowie zu den Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 2 
   Nr. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Kleine 
   Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 
 
   2. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   3. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/I sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/I mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 9 der Satzung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013/I ist weitgehend ausgenutzt worden und 
   beläuft sich derzeit auf EUR 318.589,00. Vor dem Hintergrund, dass die 
   Gesellschaft darauf angewiesen ist, einen etwaigen Finanzierungsbedarf 
   flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2013/I durch 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2014/I in Höhe von bis zu EUR 
   1.351.089,00 (das entspricht knapp 10 % des aktuell bestehenden 
   Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2013/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn 
   sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2014/I zur 
   Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das in § 5 Abs. 9 der Satzung geregelte Genehmigte 
           Kapital 2013/I wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2014/I) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 9 der 
           Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
           '(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           1.351.089,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
             werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige 
             Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 
             %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - 
             zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
             übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige Aktien 
             anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
             nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze 
             sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
             von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
             i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder 
             deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden 
             sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
             Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die 
             neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
             anbieten zu können; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
             Optionsrechten oder Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
             Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- 
             oder Optionspflichten zustünde. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung 
           einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
           2014/I entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/I nur zusammen mit der 
           beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014/I 
           in § 5 Abs. 9 der Satzung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu 
           erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I nicht vor der Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I in das 
           Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I nur 
           erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I sichergestellt ist. 
 
 
   5. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/II sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/II mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 10 der Satzung 
 
   Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
   angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2013/II im Betrag von 
   derzeit EUR 4.787.138,00 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014/II 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

in Höhe von bis zu insgesamt EUR 5.404.356,00 (das entspricht knapp 40 
   % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll 
   das bestehende Genehmigte Kapital 2013/II nur und erst dann aufgehoben 
   werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 
   2014/II zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das in § 5 Abs. 10 der Satzung geregelte Genehmigte 
           Kapital 2013/II wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2014/II) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 10 
           der Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
           '(10) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           5.404.356,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014/II). Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die 
             neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
             anbieten zu können; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für 
             Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer 
             Börseneinführung an einer ausländischen Wertpapierbörse 
             erfolgen. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2014/II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung 
           einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
           2014/II entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/II nur zusammen mit der 
           beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014/II 
           in § 5 Abs. 10 der Satzung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu 
           erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/II nicht vor der Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/II in das 
           Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/II nur 
           erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/II sichergestellt ist. 
 
 
   6. 
 
   Beschlussfassung über die Anpassung der durch die Hauptversammlung am 
   6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals IX und 
   von § 5 Abs. 5 der Satzung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 2. Mai 2012 hat unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital IX) und 
   die entsprechende Fassung von § 5 Abs. 5 der Satzung beschlossen. Am 
   6. Mai 2013 wurden in der ordentlichen Hauptversammlung unter Punkt 7 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   Anpassung des Bedingten Kapitals IX und von § 5 Abs. 5 der Satzung 
   beschlossen. Von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde in 2013 
   teilweise durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
   gemacht. Die Inhaber bzw. Gläubiger haben ihre Wandlungsrechte aus den 
   Wandelschuldverschreibungen zum Teil ausgeübt. Der danach verbleibende 
   Betrag des Bedingten Kapitals IX beläuft sich derzeit auf EUR 
   4.465.150,00. 
 
   Die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ist zum Teil unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
   V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Die entsprechende durch die 
   Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 erteilte und auf 10 % des 
   Grundkapitals beschränkte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist 
   infolgedessen weitgehend aufgebraucht. Um der Gesellschaft zusätzliche 
   Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu 
   geben, sollen daher eine neue Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erteilt und zu diesem Zweck die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   das Bedingte Kapital IX sowie § 5 Abs. 5 der Satzung, welche die 
   Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung erteilt 
   bzw. beschlossen hat, angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
     a)    Anpassung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 
           2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die am 6. Mai 2013 in Abschnitt a) zu Punkt 7 der Tagesordnung 
           beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ('Ermächtigung 2013') wird insofern angepasst, 
           als die im 3. Absatz von Ziffer (2) der Ermächtigung 2013 
           erteilte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch folgende 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit Wirkung zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachstehenden neuen 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ersetzt wird: 
 
 
           'Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht) vollständig auszuschließen, sofern der 
           Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
           der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet ('Neue Ermächtigung 
           zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts'). Diese Neue 
           Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
           gilt nur für Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem 
           Options- bzw. Wandlungsrecht und/oder einer Options- oder 
           Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der 
           Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerden noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Neuen Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts. Auf die vorgenannte 
           10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Wirksamwerden der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

vorliegenden Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss 
           des Bezugsrechts bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. 
           Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, die im Zeitraum vom Wirksamwerden der 
           vorliegenden Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss 
           des Bezugsrechts bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 
           i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
           Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die ab dem 
           Wirksamwerden der vorliegenden Neuen Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage 
           anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
           Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
           Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft 
           ein Aktienlieferungsrecht besteht.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt die Ermächtigung 2013 unverändert. 
 
 
     b)    Anpassung des Bedingten Kapitals IX 
 
 
           Das Bedingte Kapital IX wird in Anpassung an den Beschluss in 
           Abschnitt a) wie folgt geändert: 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           4.465.150,00 durch Ausgabe von bis zu 4.465.150 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stammaktien im anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
           Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
           Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. 
           Mai 2018 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
           Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach 
           Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 oder nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bestimmten 
           niedrigeren Ausgabebetrag. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von 
           Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 und nur insoweit 
           durchzuführen, 
 
 
       -     wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
             gemacht wird oder 
 
 
       -     wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung 
             zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
 
 
       -     wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
           oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           ausgegeben werden, oder soweit rechtlich zulässig, wenn im 
           Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss 
           über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teil. Der Vorstand 
           wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
 
     c)    Anpassung von § 5 Abs. 5 der Satzung 
 
 
           § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
           '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.465.150,00, 
           eingeteilt in bis zu 4.465.150 auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           EUR 1,00 je Aktie, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
       (a)   die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder aufgrund der 
             Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
             vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. Mai 2018 
             begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von 
             ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder 
 
 
       (b)   die Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder 
             aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 in der Fassung 
             des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis 
             zum 5. Mai 2018 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
             werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind 
             und diese Verpflichtung erfüllen oder 
 
 
       (c)   die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder aufgrund der 
             Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
             vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. Mai 2018 
             begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus 
           Genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach 
           Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 oder zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. 
           Juni 2014 bestimmten niedrigeren Ausgabebetrag. Die neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, oder soweit rechtlich zulässig, wenn im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teil. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           Bedingten Kapital IX zu ändern.' 
 
 
   7. 
 
   Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X und 
   Einfügung eines neuen § 5 Abs. 11 der Satzung 
 
   Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei 
   der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung 
   ist, soll eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen und 
   ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital X) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
           und weitere Ausgestaltung der Schuldverschreibungen bzw. 
           Genussrechte 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 2. Juni 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           oder auf den Namen lautende Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder eine 
           Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
           auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten 
           Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
           Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 1.586.206 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft von bis zu insgesamt EUR 
           1.586.206,00 nach näherer Maßgabe der 
           Schuldverschreibungsbedingungen bzw. Genussscheinbedingungen 
           dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu 
           gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen können anstelle von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine im vorstehenden 
           Umfang auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
           der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder (ii) das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (dies umfasst auch 
           eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern 
           ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren 
           ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer 
           in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines anderen 
           Staates begeben werden. Sie können auch durch ein 
           nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben 
           werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie 
           für die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte zu 
           übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. 
           Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
           oder ein Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
 
 
           (2) Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte sind den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht 
           der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen gewährt wird, 
           wird ihnen das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
           eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
           oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen 
           Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von 
           Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussrechte von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
           nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
           wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
           bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
           Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
           Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht) vollständig auszuschließen, sofern der 
           Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
           der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur für 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem Options- 
           bzw. Wandlungsrecht und/oder einer Options- oder 
           Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der 
           Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt (i) das Volumen dieser 
           Ermächtigung nicht übersteigen darf und (ii) 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls der Betrag des 
           Grundkapitals dann geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
           werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. 
           Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 
           i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
           Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
           Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
           Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
           Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft 
           ein Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
 
           Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht/-pflicht, ohne 
           Optionsrecht/-pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der 
           Begebung aktuellen Marktkonditionen im Wesentlichen 
           entsprechen. 
 
 
           (3) Optionsrecht; Wandlungsverhältnis 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
           Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch 
           aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für auf 
           Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene 
           Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechte können die 
           Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen vorsehen, 
           dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen oder die 
           Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der 
           Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare 
           Optionsprämie erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung bzw. je 
           Genussschein zu beziehenden Aktien entfällt, darf den 
           Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen bzw. der 
           Genussscheine zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren 
           Zuzahlung oder einer baren Optionsprämie nicht übersteigen. 
           Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
           Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber lautenden 
           Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen bzw. der Genussscheine, das 
           unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine nach Maßgabe 
           der vom Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen in auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Auch 
           dann, wenn der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung bzw. 
           des Genussrechts unterhalb des Nennbetrags liegt, kann das 
           Wandlungsverhältnis - soweit rechtlich zulässig - auch in Höhe 
           der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
           bzw. eines Genussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt werden; §§ 9 
           Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Bei der 
           Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag bzw. 
           Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder 
           eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet 
           werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen 
           können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und 
           der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
           Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe bzw. des 
           Genussrechts festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in 
           jedem Fall auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
           ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung oder eine in 
           bar zu leistende Wandlungsprämie festgelegt werden. Im Übrigen 
           kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           (4) Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
           eine Stückaktie der Gesellschaft muss, mit Ausnahme der Fälle, 
           in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
           Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80 % des 
           nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
           Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
           Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
           Genussrechte betragen oder - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
           durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
           die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
           gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
           werden kann, betragen. In den Fällen einer Options- bzw. 
           Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der 
           Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihe- 
           bzw. Genussscheinbedingungen entweder mindestens dem oben 
           genannten Mindestpreis entsprechen oder mindestens dem nicht 
           gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während eines Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor 
           dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
           Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
           bzw. der Genussrechte zuzüglich einer etwaigen baren Zuzahlung 
           oder baren Wandlungs- oder Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 
           9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
           Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen zum 
           Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. 
           entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) 
           durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
           Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
           Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert 
           (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- bzw. 
           Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder 
           Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder garantiert 
           (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern 
           oder Gläubigern schon bestehender Options- bzw. 
           Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder von Aktienlieferungsrechten 
           hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
           der Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des 
           Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft kraft Gesetzes 
           zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
           Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
           Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum 
           Verwässerungsschutz erforderlich, können die Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle auch 
           vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
           Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst wird. 
           Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
           bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte verbunden 
           sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung 
           der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
           Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte vorsehen. 
           §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           (5) Weitere Bestimmungen 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. 
           Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
           Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
           liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
           Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn 
           Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
           Wandlung entspricht. 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
           nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem 
           Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder 
           einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden 
           können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
           erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien 
           bedient werden kann. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Option- bzw. 
           Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts, Festlegung 
           einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von 
           Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und 
           Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige Verlustteilnahme 
           sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis 
           und den Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen und ein 
           Bezugsrecht der Inhaber oder Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den Fall 
           vorzusehen, dass die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen 
           weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- 
           oder Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem 
           Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im Einvernehmen mit den 
           Organen des die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
           begebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
 
 
     b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           1.586.206,00 durch Ausgabe von bis zu 1.586.206 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stammaktien im anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
           Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
           Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           bis zum 2. Juni 2019 von der Gesellschaft oder einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
           der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
           Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses bestimmten 
           niedrigeren Ausgabebetrag. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von 
           Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           und nur insoweit durchzuführen, 
 
 
       -     wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
             gemacht wird oder 
 
 
       -     wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung 
             zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
 
 
       -     wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
           oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird soweit 
           rechtlich zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen 
           Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
     c)    Einfügung eines neuen § 5 Abs. 11 der Satzung 
 
 
           In § 5 der Satzung wird folgender neuer Abs. 11 eingefügt: 
 
 
           '(11) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.586.206,00, 
           eingeteilt in bis zu 1.586.206 auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           EUR 1,00 je Aktie, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
       (a)   die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. Juni 
             2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, 
             von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen 
             oder 
 
 
       (b)   die Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. 
             Juni 2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
             werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind 
             und diese Verpflichtung erfüllen oder 
 
 
       (c)   die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. Juni 
             2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, 
             ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
             Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus 
           Genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 3. Juni 
           2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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