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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Epigenomics AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Epigenomics AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A1K0516 / WKN: A1K051 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
 
   am Dienstag, dem 3. Juni 2014, um 10.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche 
   Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
   Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 
   Abs. 4 HGB sowie zu den Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 2 
   Nr. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Kleine 
   Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 
 
   2. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   3. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/I sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/I mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 9 der Satzung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013/I ist weitgehend ausgenutzt worden und 
   beläuft sich derzeit auf EUR 318.589,00. Vor dem Hintergrund, dass die 
   Gesellschaft darauf angewiesen ist, einen etwaigen Finanzierungsbedarf 
   flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2013/I durch 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2014/I in Höhe von bis zu EUR 
   1.351.089,00 (das entspricht knapp 10 % des aktuell bestehenden 
   Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2013/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn 
   sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2014/I zur 
   Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das in § 5 Abs. 9 der Satzung geregelte Genehmigte 
           Kapital 2013/I wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2014/I) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 9 der 
           Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
           '(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           1.351.089,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
             werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige 
             Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 
             %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - 
             zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
             übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige Aktien 
             anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
             nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze 
             sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
             von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
             i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder 
             deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden 
             sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
             Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die 
             neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
             anbieten zu können; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
             Optionsrechten oder Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
             Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- 
             oder Optionspflichten zustünde. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung 
           einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
           2014/I entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/I nur zusammen mit der 
           beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014/I 
           in § 5 Abs. 9 der Satzung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu 
           erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I nicht vor der Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I in das 
           Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/I nur 
           erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/I sichergestellt ist. 
 
 
   5. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2013/II sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2014/II mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   in § 5 Abs. 10 der Satzung 
 
   Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
   angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2013/II im Betrag von 
   derzeit EUR 4.787.138,00 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014/II 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

in Höhe von bis zu insgesamt EUR 5.404.356,00 (das entspricht knapp 40 
   % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll 
   das bestehende Genehmigte Kapital 2013/II nur und erst dann aufgehoben 
   werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 
   2014/II zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das in § 5 Abs. 10 der Satzung geregelte Genehmigte 
           Kapital 2013/II wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2014/II) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 10 
           der Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
           '(10) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           5.404.356,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2014/II). Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die 
             neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
             anbieten zu können; 
 
 
       -     für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für 
             Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer 
             Börseneinführung an einer ausländischen Wertpapierbörse 
             erfolgen. 
 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2014/II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung 
           einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
           2014/II entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des 
           Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/II nur zusammen mit der 
           beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2014/II 
           in § 5 Abs. 10 der Satzung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu 
           erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/II nicht vor der Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/II in das 
           Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der 
           Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013/II nur 
           erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014/II sichergestellt ist. 
 
 
   6. 
 
   Beschlussfassung über die Anpassung der durch die Hauptversammlung am 
   6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals IX und 
   von § 5 Abs. 5 der Satzung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 2. Mai 2012 hat unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital IX) und 
   die entsprechende Fassung von § 5 Abs. 5 der Satzung beschlossen. Am 
   6. Mai 2013 wurden in der ordentlichen Hauptversammlung unter Punkt 7 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   Anpassung des Bedingten Kapitals IX und von § 5 Abs. 5 der Satzung 
   beschlossen. Von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde in 2013 
   teilweise durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
   gemacht. Die Inhaber bzw. Gläubiger haben ihre Wandlungsrechte aus den 
   Wandelschuldverschreibungen zum Teil ausgeübt. Der danach verbleibende 
   Betrag des Bedingten Kapitals IX beläuft sich derzeit auf EUR 
   4.465.150,00. 
 
   Die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ist zum Teil unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
   V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Die entsprechende durch die 
   Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 erteilte und auf 10 % des 
   Grundkapitals beschränkte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist 
   infolgedessen weitgehend aufgebraucht. Um der Gesellschaft zusätzliche 
   Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu 
   geben, sollen daher eine neue Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erteilt und zu diesem Zweck die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   das Bedingte Kapital IX sowie § 5 Abs. 5 der Satzung, welche die 
   Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung erteilt 
   bzw. beschlossen hat, angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
     a)    Anpassung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 
           2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die am 6. Mai 2013 in Abschnitt a) zu Punkt 7 der Tagesordnung 
           beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ('Ermächtigung 2013') wird insofern angepasst, 
           als die im 3. Absatz von Ziffer (2) der Ermächtigung 2013 
           erteilte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch folgende 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit Wirkung zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachstehenden neuen 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ersetzt wird: 
 
 
           'Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht) vollständig auszuschließen, sofern der 
           Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
           der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet ('Neue Ermächtigung 
           zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts'). Diese Neue 
           Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
           gilt nur für Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem 
           Options- bzw. Wandlungsrecht und/oder einer Options- oder 
           Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der 
           Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerden noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Neuen Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts. Auf die vorgenannte 
           10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Wirksamwerden der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

vorliegenden Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss 
           des Bezugsrechts bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. 
           Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, die im Zeitraum vom Wirksamwerden der 
           vorliegenden Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss 
           des Bezugsrechts bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 
           i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
           Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die ab dem 
           Wirksamwerden der vorliegenden Neuen Ermächtigung zum 
           Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage 
           anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
           Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
           Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft 
           ein Aktienlieferungsrecht besteht.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt die Ermächtigung 2013 unverändert. 
 
 
     b)    Anpassung des Bedingten Kapitals IX 
 
 
           Das Bedingte Kapital IX wird in Anpassung an den Beschluss in 
           Abschnitt a) wie folgt geändert: 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           4.465.150,00 durch Ausgabe von bis zu 4.465.150 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stammaktien im anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
           Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
           Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. 
           Mai 2018 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
           Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach 
           Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 oder nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bestimmten 
           niedrigeren Ausgabebetrag. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von 
           Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 und nur insoweit 
           durchzuführen, 
 
 
       -     wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
             gemacht wird oder 
 
 
       -     wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung 
             zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
 
 
       -     wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
           oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           ausgegeben werden, oder soweit rechtlich zulässig, wenn im 
           Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss 
           über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teil. Der Vorstand 
           wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
 
     c)    Anpassung von § 5 Abs. 5 der Satzung 
 
 
           § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
           '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.465.150,00, 
           eingeteilt in bis zu 4.465.150 auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           EUR 1,00 je Aktie, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
       (a)   die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder aufgrund der 
             Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
             vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. Mai 2018 
             begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von 
             ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder 
 
 
       (b)   die Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder 
             aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 in der Fassung 
             des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis 
             zum 5. Mai 2018 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
             werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind 
             und diese Verpflichtung erfüllen oder 
 
 
       (c)   die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Mai 2013 oder aufgrund der 
             Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
             vom 6. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 bis zum 5. Mai 2018 
             begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus 
           Genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           oder zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 in der Fassung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 jeweils zu 
           bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach 
           Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
           6. Mai 2013 oder zu dem nach Maßgabe des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 
           in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. 
           Juni 2014 bestimmten niedrigeren Ausgabebetrag. Die neuen 
           Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, oder soweit rechtlich zulässig, wenn im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           vom Beginn dieses dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teil. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           Bedingten Kapital IX zu ändern.' 
 
 
   7. 
 
   Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
   Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X und 
   Einfügung eines neuen § 5 Abs. 11 der Satzung 
 
   Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei 
   der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung 
   ist, soll eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen und 
   ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital X) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
           und weitere Ausgestaltung der Schuldverschreibungen bzw. 
           Genussrechte 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 2. Juni 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           oder auf den Namen lautende Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder eine 
           Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
           auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten 
           Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
           Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 1.586.206 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft von bis zu insgesamt EUR 
           1.586.206,00 nach näherer Maßgabe der 
           Schuldverschreibungsbedingungen bzw. Genussscheinbedingungen 
           dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu 
           gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen können anstelle von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine im vorstehenden 
           Umfang auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
           der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder (ii) das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (dies umfasst auch 
           eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern 
           ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren 
           ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer 
           in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines anderen 
           Staates begeben werden. Sie können auch durch ein 
           nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben 
           werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie 
           für die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte zu 
           übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. 
           Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
           oder ein Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
 
 
           (2) Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte sind den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht 
           der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen gewährt wird, 
           wird ihnen das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
           eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem 
           oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen 
           Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von 
           Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussrechte von einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
           nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
           wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
           bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
           Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
           Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
           Barzahlung ausgegebene Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte (bzw. 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           Aktienlieferungsrecht) vollständig auszuschließen, sofern der 
           Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
           der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur für 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem Options- 
           bzw. Wandlungsrecht und/oder einer Options- oder 
           Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der 
           Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt (i) das Volumen dieser 
           Ermächtigung nicht übersteigen darf und (ii) 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls der Betrag des 
           Grundkapitals dann geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
           werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. 
           Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 
           i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
           Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
           anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
           Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 
           Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
           Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
           Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft 
           ein Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
 
           Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht/-pflicht, ohne 
           Optionsrecht/-pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der 
           Begebung aktuellen Marktkonditionen im Wesentlichen 
           entsprechen. 
 
 
           (3) Optionsrecht; Wandlungsverhältnis 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
           Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
           den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch 
           aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für auf 
           Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene 
           Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechte können die 
           Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen vorsehen, 
           dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen oder die 
           Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der 
           Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare 
           Optionsprämie erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung bzw. je 
           Genussschein zu beziehenden Aktien entfällt, darf den 
           Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen bzw. der 
           Genussscheine zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren 
           Zuzahlung oder einer baren Optionsprämie nicht übersteigen. 
           Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
           Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber lautenden 
           Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen bzw. der Genussscheine, das 
           unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine nach Maßgabe 
           der vom Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. 
           Genussscheinbedingungen in auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Auch 
           dann, wenn der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung bzw. 
           des Genussrechts unterhalb des Nennbetrags liegt, kann das 
           Wandlungsverhältnis - soweit rechtlich zulässig - auch in Höhe 
           der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
           bzw. eines Genussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt werden; §§ 9 
           Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Bei der 
           Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag bzw. 
           Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
           Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder 
           eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet 
           werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen 
           können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und 
           der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
           Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe bzw. des 
           Genussrechts festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in 
           jedem Fall auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
           ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung oder eine in 
           bar zu leistende Wandlungsprämie festgelegt werden. Im Übrigen 
           kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           (4) Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
           eine Stückaktie der Gesellschaft muss, mit Ausnahme der Fälle, 
           in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
           Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80 % des 
           nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
           Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
           Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
           Genussrechte betragen oder - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
           durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, 
           die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
           gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
           werden kann, betragen. In den Fällen einer Options- bzw. 
           Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der 
           Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihe- 
           bzw. Genussscheinbedingungen entweder mindestens dem oben 
           genannten Mindestpreis entsprechen oder mindestens dem nicht 
           gewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während eines Referenzzeitraums von 15 Börsenhandelstagen vor 
           dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
           Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
           bzw. der Genussrechte zuzüglich einer etwaigen baren Zuzahlung 
           oder baren Wandlungs- oder Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 
           9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. 
           Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen zum 
           Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. 
           entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) 
           durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
           Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
           Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert 
           (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines 
           ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- bzw. 
           Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder 
           Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder garantiert 
           (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern 
           oder Gläubigern schon bestehender Options- bzw. 
           Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder von Aktienlieferungsrechten 
           hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
           der Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des 
           Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft kraft Gesetzes 
           zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
           Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
           Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum 
           Verwässerungsschutz erforderlich, können die Anleihe- bzw. 
           Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle auch 
           vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
           Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst wird. 
           Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen bzw. die 
           Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
           bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
           bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte verbunden 
           sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung 
           der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
           Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte vorsehen. 
           §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           (5) Weitere Bestimmungen 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. 
           Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
           Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
           liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
           Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn 
           Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
           Wandlung entspricht. 
 
 
           Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können auch 
           vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
           nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem 
           Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder 
           einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden 
           können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien 
           erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien 
           bedient werden kann. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, 
           insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Option- bzw. 
           Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts, Festlegung 
           einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von 
           Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und 
           Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige Verlustteilnahme 
           sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis 
           und den Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen und ein 
           Bezugsrecht der Inhaber oder Gläubiger der 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den Fall 
           vorzusehen, dass die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen 
           weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- 
           oder Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem 
           Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im Einvernehmen mit den 
           Organen des die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
           begebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
 
 
     b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           1.586.206,00 durch Ausgabe von bis zu 1.586.206 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stammaktien im anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. 
           Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
           Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           bis zum 2. Juni 2019 von der Gesellschaft oder einem 
           nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
           der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
           Options- bzw. Wandlungspreis bzw. zu dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses bestimmten 
           niedrigeren Ausgabebetrag. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von 
           Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           und nur insoweit durchzuführen, 
 
 
       -     wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
             gemacht wird oder 
 
 
       -     wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
             verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung 
             zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder 
 
 
       -     wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Stückaktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
           oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird soweit 
           rechtlich zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
           Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
           unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen 
           Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
     c)    Einfügung eines neuen § 5 Abs. 11 der Satzung 
 
 
           In § 5 der Satzung wird folgender neuer Abs. 11 eingefügt: 
 
 
           '(11) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.586.206,00, 
           eingeteilt in bis zu 1.586.206 auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           EUR 1,00 je Aktie, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
       (a)   die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. Juni 
             2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, 
             von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen 
             oder 
 
 
       (b)   die Inhaber oder Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. 
             Juni 2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert 
             werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind 
             und diese Verpflichtung erfüllen oder 
 
 
       (c)   die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2014 bis zum 2. Juni 
             2019 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, 
             ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
             Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, 
 
 
 
           und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus 
           Genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 3. Juni 
           2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis bzw. 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -7-

zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2014 bestimmten 
           niedrigeren Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
           Der Vorstand ist soweit rechtlich zulässig ermächtigt, für den 
           Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der 
           Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden 
           ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
           vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
           Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
           der jeweiligen Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
           dem Bedingten Kapital X zu ändern.' 
 
 
   8. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals IV und des 
   § 5 Abs. 6 der Satzung 
 
   Das derzeit bestehende Bedingte Kapital IV in Höhe von EUR 1.000,00 
   wird nicht mehr benötigt, da Optionsrechte aus dem nach Maßgabe des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 1. August 2003 aufgestellten 
   Aktienoptionsprogramm 03-07 der Gesellschaft nicht mehr ausgeübt 
   werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
          a) Das Bedingte Kapital IV wird aufgehoben. 
 
 
          b) § 5 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie 
          folgt neu gefasst: 
 
 
          '(6) (freigelassen).' 
 
 
          Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze des § 5 der Satzung 
          bleibt unverändert. 
 
 
   9. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals V und von § 
   5 Abs. 7 der Satzung 
 
   Auch das derzeit bestehende Bedingte Kapital V in Höhe von EUR 
   102.195,00 wird nicht mehr benötigt, da Optionsrechte aus dem nach 
   Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juli 2006 
   aufgestellten Aktienoptionsprogramm 06-10 der Gesellschaft nicht mehr 
   ausgeübt werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
          a) Das Bedingte Kapital V wird aufgehoben. 
 
 
          b) § 5 Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben und wie 
          folgt neu gefasst: 
 
 
          '(7) (freigelassen).' 
 
 
          Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze des § 5 der Satzung 
          bleibt unverändert. 
 
 
   10. 
 
   Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten Kapitals VII und von 
   § 5 Abs. 4 der Satzung 
 
   Das durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter Punkt 10 der 
   Tagesordnung beschlossene Bedingte Kapital VII in Höhe von derzeit 
   noch EUR 304.246,00 wird nicht mehr in voller Höhe benötigt, da 
   Optionsrechte aus dem nach Maßgabe des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 11. Mai 2009 aufgestellten Aktienoptionsprogramm 
   09-13 der Gesellschaft nur noch für 27.731 Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt EUR 27.731,00 ausgeübt 
   werden können und die durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter 
   Punkt 10 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 09-13 mit Ende des 
   31. Dezember 2013 ausgelaufen ist. Ferner soll auch der letzte Satz 
   von § 5 Abs. 4 der Satzung angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
       a)    Der Betrag des Bedingten Kapitals VII wird von 
             EUR 304.246,00 auf EUR 27.731,00 angepasst. 
 
 
       b)    In § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung werden die Worte 
             'ist um bis zu EUR 304.246,00, eingeteilt in bis zu 304.246' 
             durch die Worte 'ist um bis zu EUR 27.731,00, eingeteilt in 
             bis zu 27.731' ersetzt. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 4 letzter Satz der Satzung wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der jeweiligen Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital VII 
             anzupassen.' 
 
 
 
   11. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals VIII und 
   des § 5 Abs. 8 der Satzung 
 
   Das derzeit bestehende Bedingte Kapital VIII in Höhe von EUR 
   296.648,00 wird nicht mehr benötigt, da Optionsrechte aus dem nach 
   Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 
   aufgestellten Aktienoptionsprogramm 11-15 der Gesellschaft nicht mehr 
   ausgeübt werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
          a) Das Bedingte Kapital VIII wird aufgehoben. 
 
 
          b) § 5 Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben und wie 
          folgt neu gefasst: 
 
 
          '(8) (freigelassen).' 
 
 
          Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze des § 5 der Satzung 
          bleibt unverändert. 
 
 
   12. 
 
   Beschlussfassung über die Umstellung der auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien in auf den Namen lautende Stückaktien und entsprechende 
   Änderungen der Satzung und von Hauptversammlungsbeschlüssen 
 
   Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Die Aktien 
   sollen in Namensaktien umgestellt werden. Namensaktien bieten 
   verbesserte Möglichkeiten der Unternehmensinformation und 
   Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären. Die Umstellung 
   dient damit der Investor-Relations-Arbeit der Gesellschaft mit ihren 
   Aktionären. Namensaktien sind darüber hinaus in verschiedenen 
   ausländischen Rechtsordnungen üblich. Eine Umstellung spiegelt 
   insofern auch die international ausgerichtete Tätigkeit der 
   Gesellschaft wider und kann damit die Ansprache auch ausländischer 
   Investoren verbessern. 
 
   Zum Zweck der Umstellung auf Namensaktien sollen die Satzung sowie 
   bestehende und in dieser Hauptversammlung unter den 
   Tagesordnungspunkten 4 bis 7 und 10 beschlossene oder geänderte 
   Ermächtigungen, Satzungsänderungen, Genehmigte und Bedingte Kapitalia 
   entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Die bei Wirksamwerden der in Abschnitt b) 
           beschlossenen Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung bestehenden 
           auf den Inhaber lautenden Stückaktien werden im Verhältnis 1 : 
           1 in auf den Namen lautende Stückaktien umgewandelt, soweit in 
           einem nach dem Zeitpunkt dieser Beschlussfassung gefassten 
           Kapitalerhöhungsbeschluss nicht ausdrücklich in Abweichung von 
           diesem Beschluss etwas Abweichendes bestimmt wird. Der 
           Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige 
           für die Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien zu 
           veranlassen. 
 
 
     b)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(3) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen. Trifft 
           bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine 
           Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder 
           auf den Namen lauten, so lauten sie auf den Namen. Die 
           Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das 
           Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu 
           machen; elektronische Postadressen und ihre Änderungen sollen 
           jeweils angegeben werden.' 
 
 
     c)    § 16 Abs. 4 und 5 der Satzung werden wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur die Personen berechtigt, die im 
           Aktienregister eingetragen sind und sich gemäß Absatz 5 bei 
           der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. 
 
 
           (5) Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
           unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
           mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; in der 
           Einberufung kann eine kürzere, in Tage zu bemessende Frist für 
           die Anmeldung vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der 
           Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.' 
 
 
     d) 
 
       aa)   Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2009 
             unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene bedingte 
             Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital VII) und die von der 
             Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 
             beschlossene bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital IX) 
             werden dahingehend geändert, dass die Erhöhung anstelle 
             durch Ausgabe von auf den Inhaber lautende Stammaktien durch 
             Ausgabe von auf den Namen lautende Stammaktien erfolgt. 
 
 
 
       bb)   Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 in 
             Abschnitt a) zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
             Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts wird dahingehend geändert, dass die Wandlungs- 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -8-

und Optionsrechte bzw. -pflichten und Aktienlieferungsrechte 
             der Gesellschaft sich auf auf den Namen lautende Stückaktien 
             beziehen. 
 
 
 
       cc)   Ziffer 10 Buchstabe a) der von der 
             Hauptversammlung am 11. Mai 2009 in Abschnitt A. zu 
             Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 09-13) wird wie 
             folgt geändert: 'Jedes einzelne Bezugsrecht berechtigt den 
             Bezugsberechtigten zum Bezug einer auf den Namen lautenden 
             Stammaktie der Gesellschaft im anteiligen Betrag am 
             Grundkapital von EUR 1,00 gegen Zahlung des 
             Ausübungspreises.' 
 
 
 
       dd)   § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 5 Satz 1 der 
             Satzung in der Fassung, die sie im Zeitpunkt der Eintragung 
             der vorliegenden Änderung im Handelsregister jeweils haben, 
             werden insofern geändert, als jeweils die Worte 'auf den 
             Inhaber lautende Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen 
             lautende Stammaktien' ersetzt werden. 
 
 
 
     e)    Die derzeitigen § 5 Abs. 9 Satz 1 und § 5 Abs. 10 
           Satz 1 der Satzung in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des 
           Eintragung der vorliegenden Änderung im Handelsregister 
           jeweils haben, werden insofern geändert, als jeweils die Worte 
           'auf den Inhaber lautenden Stammaktien' durch die Worte 'auf 
           den Namen lautenden Stammaktien' ersetzt werden. 
 
 
     f)    In § 5 Abs. 9 Satz 1 der Satzung in der Fassung der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           (Tagesordnungspunkt 4) werden die Worte 'auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen 
           lautenden Stammaktien' ersetzt. 
 
 
     g)    In § 5 Abs. 10 Satz 1 der Satzung in der Fassung 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vom 3. Juni 
           2014 (Tagesordnungspunkt 5) werden die Worte 'auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen 
           lautenden Stammaktien' ersetzt. 
 
 
     h)    Im Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           in Abschnitt b) zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Anpassung 
           des Bedingten Kapitals IX werden die Worte 'auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen 
           lautenden Stückaktien' ersetzt. Ferner werden im Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 in Abschnitt c) zu Punkt 6 
           der Tagesordnung über die Anpassung von § 5 Abs. 5 der Satzung 
           in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Satzung die Worte 'auf den Inhaber 
           lautende Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen lautende 
           Stammaktien' ersetzt. 
 
 
     i)    Im Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 
           in Abschnitt a) zu Punkt 7 der Tagesordnung über die 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer 
           Kombination dieser Instrumente sowie in Abschnitt b) zu Punkt 
           7 der Tagesordnung über die Schaffung des neuen Bedingten 
           Kapitals X werden jeweils die Worte 'auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien' durch die Worte 'auf den Namen lautende 
           Stückaktien', die Worte 'auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien' durch die Worte 'auf den Namen lautenden 
           Stückaktien', die Worte 'auf den Inhaber lautende Stückaktie' 
           durch die Worte 'auf den Namen lautende Stückaktie' und die 
           Worte 'auf den Inhaber lautenden Stammaktien' durch die Worte 
           'auf den Namen lautenden Stammaktien' ersetzt. Ferner werden 
           im Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 in 
           Abschnitt c) zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Einfügung 
           eines neuen § 5 Abs. 11 der Satzung die Worte 'auf den Inhaber 
           lautende Stammaktien' durch die Worte 'auf den Namen lautende 
           Stammaktien' ersetzt. 
 
 
     j)    Der Vorstand wird angewiesen, 
 
 
       aa)   die Beschlussfassungen gemäß Abschnitten a) bis 
             e) (soweit sie der Eintragung im Handelsregister bedürfen) 
             mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
             anzumelden, dass ihre Eintragung gleichzeitig erfolgt; 
 
 
 
       bb)   die Beschlussfassung gemäß Abschnitt f) mit der 
             Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
             die Eintragung nicht vor der Eintragung der 
             Beschlussfassungen gemäß Abschnitten a) bis e) (soweit sie 
             der Eintragung im Handelsregister bedürfen) und nicht vor 
             der Eintragung der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 
             3. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 4 erfolgt; 
 
 
 
       cc)   die Beschlussfassung gemäß Abschnitt g) mit der 
             Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
             die Eintragung nicht vor der Eintragung der 
             Beschlussfassungen gemäß Abschnitten a) bis e) (soweit sie 
             der Eintragung im Handelsregister bedürfen) und nicht vor 
             der Eintragung der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 
             3. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 5 erfolgt; und 
 
 
 
       dd)   die Beschlussfassung gemäß Abschnitt h) mit der 
             Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
             die Eintragung nicht vor der Eintragung der 
             Beschlussfassungen gemäß Abschnitten a) bis e) (soweit sie 
             der Eintragung im Handelsregister bedürfen) und nicht vor 
             der Eintragung der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 
             3. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 (soweit sie der 
             Eintragung im Handelsregister bedarf) erfolgt; 
 
 
 
       ee)   die Beschlussfassung gemäß Abschnitt i) mit der 
             Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
             die Eintragung nicht vor der Eintragung der 
             Beschlussfassungen gemäß Abschnitten a) bis e) (soweit sie 
             der Eintragung im Handelsregister bedürfen) und nicht vor 
             der Eintragung der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 
             3. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 7 (soweit sie der 
             Eintragung im Handelsregister bedarf) erfolgt. 
 
 
 
   13. 
 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY 
   Deutschland AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das 
   Geschäftsjahr 2014 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes zu wählen. 
 
   Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Erklärung im Sinne der Ziffer 
   7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben. 
 
   *** 
 
   Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der unter den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitalia 2014/I und 2014/II gemäß § 
   203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils einen 
   schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
   wird. 
 
   In der Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 wurde beschlossen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2018 einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.196.784 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). In derselben 
   Hauptversammlung wurde der Vorstand ferner ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   27. Juni 2016 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   4.787.138,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2013/II). Das Genehmigte Kapital 2013/I ist im Oktober 2013 weitgehend 
   ausgenutzt worden und beläuft sich auf nur noch EUR 318.589,00. 
   Gemeinsam betragen die Genehmigten Kapitalia 2013/I und 2013/II 
   derzeit somit EUR 5.105.727,00. Das entspricht etwa 38 % des 
   derzeitigen Grundkapitals. 
 
   Bei Berücksichtigung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der 
   Gesellschaft sowie vor dem Hintergrund des Umstands, dass Epi proColon(R) 
   im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Zulassungsverfahrens in den 
   U.S.A. kommerzialisiert werden muss, reicht das derzeitige 
   Gesamtvolumen der bestehenden Genehmigten Kapitalia 2013/1 und 2013/II 
   aus Sicht des Vorstands nicht aus, um die Gesellschaft in die Lage zu 
   versetzen, einen etwaigen Finanzbedarf kurzfristig zu decken und mit 
   Blick auf die strategischen und operativen Herausforderungen flexibel 
   reagieren zu können. Mit den Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 4 
   und 5 soll der Vorstand daher ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2019 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.351.089,00 
   (Genehmigtes Kapital 2014/I) bzw. um bis zu insgesamt EUR 5.404.356,00 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -9-

(Genehmigtes Kapital 2014/II) jeweils gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
   erhöhen. Damit entspricht die Höhe des Genehmigten Kapitals 2014/I 
   knapp 10 % und die Höhe des Genehmigten Kapitals 2014/II knapp 40 % 
   des bestehenden Grundkapitals. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2014/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
   Das Bezugsrecht kann dabei auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
   (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. 
 
   In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss soll danach sowohl im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I als auch des Genehmigten 
   Kapitals 2014/II in den folgenden zwei Fällen möglich sein: 
 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die 
             Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen 
             Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge 
             können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der 
             Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses 
             ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
             einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand 
             für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich 
             höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen 
             der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. 
             Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
             dient daher der Praktikabilität und der erleichterten 
             Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des 
             Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse der 
             Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von 
             Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
 
 
       -     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum anderen 
             jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
             ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die 
             Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
             Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb anderer 
             Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen zählen, 
             einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
             ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
             anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
             Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen 
             Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
             sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
             zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
             Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den 
             Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden 
             können, gehören auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft 
             bestehen. Durch die Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten 
             nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu 
             begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre 
             Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu 
             verbessern. Ferner kann sie es der Gesellschaft erlauben, 
             mit der Gegenseite im Einzelfall günstigere Konditionen bei 
             der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren. 
             Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
             liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst 
             dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
             Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in 
             einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
             Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
             sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und 
             ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der 
             Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
             zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie 
             der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch 
             externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im 
             Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist. 
 
 
 
   Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2014/I sieht darüber hinaus zwei 
   weitere Fälle vor, in denen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein 
   soll: 
 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
             der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
             Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell 
             und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
             operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
             auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres 
             Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
             börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
             Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. 
             Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
             Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen 
             Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt 
             werden. Das Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den 
             Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
             den Abschlag - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter 
             Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie 
             das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
             Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der durch 
             die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 erteilten Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, welche die 
             Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen 
             einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder erwirbt und sodann 
             wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach 
             Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
             bzw. die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift 
             erfolgt. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung 
             Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechte 
             oder eine Kombination dieser Instrumente unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
             V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
             Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, eine Wandlungs- oder 
             Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
 
             Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit der gesetzlichen 
             Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
             Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung 
             getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
             Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich 
             die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
             Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
             Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher 
             sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
             Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
             Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im 
             Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
             eröffnet werden. 
 
 
       -     Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             werden können, soweit den Inhabern oder Gläubigern von 
             Optionsrechten oder Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -10-

Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
             ausgegeben worden sind oder werden, ein Umtausch- oder 
             Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen 
             Ausgabebedingungen gewährt wird oder aufgrund solcher 
             Instrumente eine Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht. Die Bedingungen von Options- 
             und Wandelschuldverschreibungen sehen zur leichteren 
             Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen 
             Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern 
             oder Gläubigern der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei späteren 
             Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
             eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
             Gläubiger der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             -genussrechte werden damit so gestellt, als hätten sie von 
             ihren Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht bzw. als 
             wären Options- oder Wandlungspflichten ausgelöst bzw. 
             Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden und die Inhaber bzw. 
             Gläubiger der Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             -genussrechte seien Aktionäre. Um die betreffenden 
             Emissionen (Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             -genussrechte) mit einem solchen Verwässerungsschutz 
             ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der 
             erleichterten Platzierung der Emissionen und damit dem 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
             optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
 
           Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2014/II sieht 
           schließlich einen weiteren Fall vor, in dem ein 
           Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll danach ausgeschlossen werden 
             können, wenn die Aktien gegen Bareinlagen im Rahmen von 
             Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, die für Zwecke einer 
             Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung an 
             einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien der 
             Gesellschaft sind bislang nur in Deutschland zum Handel an 
             einer Wertpapierbörse zugelassen. Die Geschäftstätigkeit der 
             Gesellschaft ist demgegenüber international ausgelegt. Das 
             wird sich weiter verstärken, sollte Epi proColon(R) nach 
             einem erfolgreichen Abschluss des Zulassungsverfahrens in 
             den U.S.A. dort kommerzialisiert werden können. Vor diesem 
             Hintergrund kann sich die Einführung der Aktien der 
             Gesellschaft an einer oder mehreren ausländischen Börsen, z. 
             B. in den U.S.A., als sinnvoll erweisen, um zusätzliche 
             Anlegerkreise für eine Investition in Aktien der 
             Gesellschaft zu gewinnen und dadurch den Investorenkreis zu 
             erweitern. Die Gewinnung zusätzlicher Investorenkreise kann 
             insbesondere die Möglichkeiten der zukünftigen 
             Eigenkapitalaufnahme verbessern, der positiven Entwicklung 
             des Aktienkurses dienen und dessen Volatilität vermindern. 
             Vor diesem Hintergrund kann sich eine Auslandsnotierung 
             darüber hinaus vorteilhaft auf die Möglichkeiten der 
             Gesellschaft zur Aufnahme von Fremdmitteln auswirken, indem 
             die Fremdmittelaufnahme einfacher oder die Gesellschaft in 
             die Lage versetzt wird, bei der Beschaffung von Fremdmitteln 
             günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts ermöglicht im Zusammenhang mit einer 
             Börseneinführung im Ausland über die flexiblere 
             Handlungsfähigkeit der Gesellschaft hinaus auch - im 
             Interesse des Unternehmens und damit auch seiner Aktionäre - 
             eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, 
             also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
             erforderlichen Abschlag. Der Vorstand wird bei der 
             Entscheidung über die Ausübung der Ermächtigung anhand der 
             konkreten Umstände prüfen, ob eine Auslandsnotierung der 
             Aktien der Gesellschaft und ein Ausschluss des Bezugsrechts 
             für diesen Zweck unter Berücksichtigung der Belange der 
             Aktionäre im Unternehmensinteresse liegen. Das gilt auch für 
             die Festlegung der Bedingungen einer etwaigen 
             Börseneinführung. Insofern wird der Vorstand sicherstellen, 
             dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
             angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein 
             angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu 
             diesem Zweck wird er insbesondere den Börsenkurs der Aktie 
             der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch 
             externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im 
             Einzelfall jeweils sinnvoll ist. 
 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
           wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies unter 
           Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung nach 
           Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse 
           der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird der 
           Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2014/I oder des Genehmigten Kapitals 2014/II berichten. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 hat unter Punkt 7 
   eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination 
   dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts ('Ermächtigung 
   2013') sowie die Anpassung des Bedingten Kapitals IX und von § 5 Abs. 
   5 der Satzung beschlossen. Von der Ermächtigung 2013 wurde in 2013 zum 
   Teil durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
   gemacht. Die Inhaber bzw. Gläubiger haben ihre Wandlungsrechte aus den 
   Wandelschuldverschreibungen teilweise ausgeübt. Der danach 
   verbleibende Betrag des Bedingten Kapitals IX beläuft sich derzeit auf 
   EUR 4.465.150,00. 
 
   Die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ist zum Teil unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
   V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Die entsprechende durch die 
   Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 im 3. Absatz von Ziffer (2) der 
   Ermächtigung 2013 erteilte und auf 10 % des Grundkapitals beschränkte 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ('Bisherige Ermächtigung zum 
   Vereinfachten Bezugsrechtsausschluss') ist infolgedessen weitgehend 
   aufgebraucht. Um der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität bei der 
   Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu geben, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung daher vor, eine neue Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ('Neue Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des 
   Bezugsrechts') zu erteilen und zu diesem Zweck die Ermächtigung 2013, 
   das Bedingte Kapital IX sowie § 5 Abs. 5 der Satzung anzupassen. 
 
   Die Neue Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
   ersetzt für die Zukunft die Bisherige Ermächtigung zum Vereinfachten 
   Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
   Der Vorstand erstattet zur vorgeschlagenen Neuen Ermächtigung zum 
   Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
   V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der 
   nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: 
 
   Die nachstehend dargestellten Anforderungen an die Ausnutzung der 
   Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechen grundsätzlich den Anforderungen an die Ausnutzung der 
   Bisherigen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts. 
   Die Bisherige Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des 
   Bezugsrechts ist jedoch in erheblichem Umfang ausgenutzt. Die Anzahl 
   von Schuldverschreibungen und Genussrechten mit Options-/Wandelrechten 
   bzw. -pflichten und Aktienlieferungsrechten, die auf ihrer Grundlage 
   ausgegeben werden können, ist daher beschränkt. Um der Gesellschaft 
   die möglichst flexible Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu 
   ermöglichen, soll daher eine neue Ermächtigung beschlossen werden, die 
   noch nicht ausgenutzt ist. Damit wird sichergestellt, dass die Anzahl 
   von Schuldverschreibungen und Genussrechten mit Options-/Wandelrechten 
   bzw. -pflichten und Aktienlieferungsrechten, die auf Grundlage der 
   Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden können, größer ist als auf der Grundlage der 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -11-

Bisherigen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts. 
   Das liegt aus Sicht des Vorstands insbesondere deshalb im Interesse 
   des Unternehmens und seiner Aktionäre, weil Epi proColon(R) im Fall 
   des erfolgreichen Abschlusses des Zulassungsverfahrens in den U.S.A. 
   kommerzialisiert werden muss. Eine solche Kommerzialisierung wird 
   voraussichtlich zu einem nennenswerten Investitionsbedarf für die 
   Gesellschaft führen. Um diesen Investitionsbedarf - zu möglichst 
   günstigen Bedingungen - decken zu können und damit die 
   Kommerzialisierung von Epi proColon(R) im Fall des erfolgreichen 
   Abschlusses des Zulassungsverfahrens in den U.S.A. finanzieren zu 
   können, ist für die nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit der 
   Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. 
 
   Durch die Neue Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des 
   Bezugsrechts wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder der 
   Options-/Wandelgenussrechte bzw. der Genussrechte mit 
   Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den 
   Marktwert dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte nicht 
   wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu 
   nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. 
   Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen 
   bzw. dieser Genussrechte) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
   Jedoch besteht angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an 
   den Aktienmärkten auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihe- bzw. 
   Genussrechtskonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. 
   Auch ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
   dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei 
   Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
   Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, der Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder des Aktienlieferungsrechts zur Verfügung 
   gestellt werden darf, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Neuen 
   Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall 
   einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da 
   die Neue Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Neuen Ermächtigung zum 
   Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts. Dabei werden eigene Aktien, 
   die nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
   diejenigen neuen Aktien angerechnet, die bei einer Barkapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
   gemäß §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die 
   Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit der Neuen Ermächtigung 
   zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts vor einer nach §§ 221 
   Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte erfolgt; sie vermindern damit 
   das Volumen der Aktien, die aufgrund der Neuen Ermächtigung zum 
   Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. 
   Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der 
   Laufzeit der Neuen Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder 
   Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der 
   Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht. Auch solche Aktien 
   werden auf die 10 %-Grenze angerechnet. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Zur 
   Feststellung, ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten eintritt, kann der hypothetische Marktwert der 
   Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts verglichen 
   werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis 
   allenfalls unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
   Abschlags zulässig. Der Beschlussvorschlag sieht deshalb vor, dass der 
   Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der 
   für die Schuldverschreibungen bzw. für die Genussrechte vorgesehene 
   Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der 
   Aktien führt, da der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
   nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten, dem Eintritt der Options- bzw. Wandlungspflichten 
   oder der Ausübung eines Aktienlieferungsrechts jederzeit durch Zukäufe 
   von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht 
   die Neue Ermächtigung zum Vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzungen, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2019 einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber oder auf den Namen lautende Options-, Wandelanleihen, 
   Genussrechte oder einer Kombination dieser Instrumente nebst 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   20.000.000,00 zu begeben. Zur Bedienung der Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechte soll ein neues Bedingtes 
   Kapital X geschaffen und ein entsprechender neuer § 5 Abs. 11 der 
   Satzung eingefügt werden. 
 
   Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung gemäß § 
   221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
   wird: 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 sowie die Schaffung des 
   neuen Bedingten Kapitals X in Höhe von bis zu EUR 1.586.206,00 sollen 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -12-

die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft 
   zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Recht der Gesellschaft, 
   den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder 
   teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
   der Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'), verbunden sind 
   (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf Genussrechte steht den 
   Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich unabhängig davon 
   zu, ob mit den Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte oder 
   -pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. Soweit den 
   Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit 
   Gebrauch machen, Schuldverschreibungen oder Genussrechte an ein 
   Kreditinstitut, ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag 
   gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, auch ein Konsortium, von 
   Kreditinstituten und/oder solchen gleichgestellten Unternehmen mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
   oder Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
   186 Abs. 5 AktG). 
 
   Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Das ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert dadurch die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Ferner umfasst der 
   Beschlussvorschlag die Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der 
   Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. von 
   Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug auf die ein 
   Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft besteht, auszuschließen. Das 
   hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits 
   ausgegebenen Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte bzw. 
   Aktienlieferungsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss im Fall eines 
   Bezugsrechtsausschlusses jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ermittelten 
   Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der 
   sich nach der Laufzeit der Schuldverschreibungen oder der Genussrechte 
   erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen oder der Genussrechte den 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
   Rechnung tragen können. Im Falle von Options-/Wandlungspflichten oder 
   einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis sich auch am durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie 
   der Gesellschaft vor Ausgabe der Aktien orientieren, auch wenn dieser 
   niedriger als der oben genannte Mindestpreis ist. Durch diese 
   Gestaltungsmöglichkeit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, die 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Berücksichtigung der zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse zu für die 
   Gesellschaft möglichst vorteilhaften Bedingungen erfolgreich 
   platzieren zu können. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen oder der Options-/Wandelgenussrechte 
   bzw. der Genussrechte mit Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu 
   einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen 
   bzw. dieser Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch 
   erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
   sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
   Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
   Konditionen dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte) bis 
   zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Jedoch besteht angesichts der 
   häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei 
   der Festlegung der Anleihe- bzw. Genussrechtskonditionen und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestehen eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung 
   (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die 
   Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen 
   während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
   Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, der Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder des Aktienlieferungsrechts zur Verfügung 
   gestellt werden darf, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall 
   einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
   der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene 
   Aktien, die nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   werden, sowie diejenigen neuen Aktien angerechnet, die bei einer 
   Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG oder gemäß §§ 203, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung vor einer nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der Aktien, die 
   aufgrund der Ermächtigung unter Ausnutzung eines 
   Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben werden können. Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf 
   die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
   Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
   worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
   Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
   Aktienlieferungsrecht besteht. Auch solche Aktien werden auf die 10 
   %-Grenze angerechnet. Über die vorstehende Grenze von 10 % hinaus ist 
   der Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ferner auf das Volumen der Ermächtigung, d. h. auf 
   1.586.206 neue Aktien beschränkt. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Zur 
   Feststellung, ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten eintritt, kann der hypothetische Marktwert der 
   Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts verglichen 
   werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -13-

allenfalls unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
   Abschlags zulässig. Der Beschlussvorschlag sieht deshalb vor, dass der 
   Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der 
   für die Schuldverschreibungen bzw. für die Genussrechte vorgesehene 
   Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der 
   Aktien führt, da der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
   nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten, dem Eintritt der Options- bzw. Wandlungspflichten 
   oder der Ausübung eines Aktienlieferungsrechts jederzeit durch Zukäufe 
   von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionenfestsetzungen, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
   Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   Soweit Genussrechte ohne Options-/Wandlungsrecht oder -pflicht und 
   ohne Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
   am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf 
   Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
   und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung 
   aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
   Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des 
   Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
   Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
   Die vorstehend wiedergegebenen Berichte des Vorstands zu den 
   Tagesordnungspunkten 4 und 5 sowie zu Tagesordnungspunkt 6 und zu 
   Tagesordnungspunkt 7 können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Kleine 
   Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen 
   wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. 
   Ferner werden die Berichte auch während der Hauptversammlung am 3. 
   Juni 2014 zugänglich sein. 
 
   *** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 13.510.892,00 und ist 
   eingeteilt in 13.510.892 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. 
   Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 
   13.510.892. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   2. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Für den 
   Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich 
   auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. 
   Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Dies ist 
   vorliegend der Beginn des 13. Mai 2014, d. h. der 13. Mai 2014, 0.00 
   Uhr (MESZ). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   Epigenomics AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
 
   oder per Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
   oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 27. Mai 2014, d. h. bis spätestens zum 
   27. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   3. Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im 
   Fall der Stimmrechtsvertretung sind die vorstehend unter 2. 
   dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 
   AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
   Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen sind § 135 AktG, wonach 
   insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein muss und nur 
   mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, 
   sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine 
   Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen zu beachten, die mit diesem 
   geklärt werden sollten. 
 
   Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft sowie die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Stimmrechtsvertreter 
   erklärten Bevollmächtigung und eines etwaigen Widerrufs der 
   Bevollmächtigung stehen folgende Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse 
   zur Verfügung: 
 
   Epigenomics AG 
   Frau Antje Zeise 
   Kleine Präsidentenstraße 1 
   10178 Berlin 
 
   oder per Telefax: +49 (0) 30 24345-555 
   oder per E-Mail: HV@epigenomics.com 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
   Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der Epigenomics 
   AG unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen in Textform übermittelt. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
   von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der 
   Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sind die vorstehend unter 2. dargestellten 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Vollmachten an von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen Weisungen 
   erteilt werden; die Weisungserteilung bedarf ebenfalls der Textform. 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Bevollmächtigung und die 
   Weisungen müssen bis spätestens Montag, den 2. Juni 2014, 24.00 Uhr 
   (MESZ), unter der Adresse zugehen, die in dem Vollmachtsvordruck für 
   die Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter 
   Stimmrechtsvertreter angegeben ist. Dasselbe gilt für den etwaigen 

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April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Widerruf einer Vollmacht und die Änderung von Weisungen, die den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. 
   Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, die Rechte 
   in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen 
   anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die 
   den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen 
   Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von 
   der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter 
   werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine 
   Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der 
   Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die 
   Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen; Bevollmächtigte haben 
   dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von 
   ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht 
   berechtigt sind. 
 
   Weitere Unterlagen und Informationen (einschließlich von 
   Vollmachtsvordrucken) erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte; sie sind ebenfalls auf der Internetseite der 
   Epigenomics AG unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   zugänglich. 
 
   4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 
   127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum 
   Ablauf des 3. Mai 2014, d. h. bis zum 3. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), 
   zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Epigenomics AG zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes 
   Verlangen an: 
 
   Epigenomics AG 
   Vorstand 
   z. Hd. Frau Antje Zeise 
   Kleine Präsidentenstraße 1 
   10178 Berlin 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   bekannt gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. 
 
   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 
   122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind 
   und sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen im Sinne 
   der vorstehend genannten Bestimmungen halten. 
 
   Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 
   127 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. 
   Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des 
   Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 
   AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der 
   Adresse: 
 
   Epigenomics AG 
   Frau Antje Zeise 
   Kleine Präsidentenstraße 1 
   10178 Berlin 
 
   oder per Telefax: +49 (0) 30 24345-555 
   oder per E-Mail: HV@epigenomics.com 
 
   spätestens bis zum Ablauf des 19. Mai 2014, d. h. bis zum 19. Mai 
   2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen 
   Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge 
   (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 
   Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, unter denen 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln 
   unter der Internetadresse der Epigenomics AG 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und 
   Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. 
 
   Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch soweit sie gemäß § 126 Abs. 1, § 
   127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht 
   worden sind, in der Hauptversammlung gestellt werden. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die 
   Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu 
   erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche 
   Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Abs. 3 AktG nennt die 
   Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
   darf. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG, §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG sind auf 
   der Internetseite der Epigenomics AG unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   zugänglich gemacht. 
 
   5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung und die Vorstandsberichte zu den Punkten 4 
   und 5 sowie zu Punkt 6 und zu Punkt 7 der Tagesordnung, sowie weitere 
   Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2014.html 
   abrufbar. 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden 
   auch während der Hauptversammlung am 3. Juni 2014 zugänglich sein. 
 
   Berlin, im April 2014 
 
   Epigenomics AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
23.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Epigenomics AG 
              Kleine Präsidentenstr. 1 
              10178 Berlin 
              Deutschland 
Telefon:      +49 30 243450 
Fax:          +49 30 24345555 
E-Mail:       ir@epigenomics.com 
Internet:     http://www.epigenomics.com 
ISIN:         DE000A1K0516 
WKN:          A1K051 
Börsen:       Frankfurter Wertpapierbörse 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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