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DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -4-

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

UMS United Medical Systems International AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0005493654 - 
   - WKN 549365 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, dem 4. Juni 2014, um 11:00 Uhr 
 
   im Grand Elysée, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   des Unternehmens ein. 
 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der UMS United Medical 
           Systems International AG zum 31. Dezember 2013 sowie des 
           zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der UMS United 
           Medical Systems International AG für das Geschäftsjahr 2013, 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 24. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Der Vorstand 
           und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der 
           Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
           Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf 
           der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
           Tagesordnung gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der UMS United Medical Systems International 
           AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
           von EUR 2.675.358,97 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,55 je    EUR    2.616.717,40 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR       58.641,50 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    2.675.358,97 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung gehaltenen Stück 115.616 eigenen Aktien. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
           Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 5. Juni 2014 ausgezahlt werden. Die 
           Dividendenausschüttung erfolgt aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto der Gesellschaft gemäß § 27 
           Körperschaftsteuergesetz und damit steuerfrei. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 der Gesellschaft zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 6 Abs. 2 der Satzung 
           (Genehmigtes Kapital 2014) 
 
 
           Der Vorstand der UMS United Medical Systems International AG 
           ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2010 
           ermächtigt worden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           2. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
           3.008.129,95 (gerundet) durch einmalige oder mehrmalige 
           Ausgabe von insgesamt bis zu 2.707.317 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 
           18. Juni 2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg 
           eingetragen worden. Von ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht 
           worden. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
           versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen 
           entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein 
           neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung 
           des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 6 Abs. 2 der 
           Satzung (Genehmigtes Kapital 2010) wird mit Wirkung zum 
           Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen 
           Satzungsänderung in das Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 6 Abs. 
           2 der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
 
       '2.   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 3. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.008.129,95 (gerundet) durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2014). Die Zahl der Stückaktien muss sich in demselben 
             Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären 
             steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen: 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 
               Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Pensionäre der 
               Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen erfolgt; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               den Betrag von insgesamt EUR 601.626,00 oder, sollte 
               dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
               erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss (der Höchstbetrag) bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
               wesentlich unterschreitet; 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -2-

e)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben 
               werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag 
               von EUR 1.203.252,00 nicht überschreitet. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien 
             entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
             werden oder auszugeben sind, die nach dem 4. Juni 2014 in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach 
             dem 4. Juni 2014 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung 
             entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 
             Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
             eigenen Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
             Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 
             1 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
             jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
           §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 AktG: 
 
 
           Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) soll der Verwaltung 
           für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
           Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes 
           Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
           von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
           jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
           Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
           beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. 
           Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
           Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
           wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt 
           des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
           hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
           Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
           betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne 
           einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine 
           solche Ermächtigung zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrecht erhalten. Dies gilt insbesondere 
           auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
           unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
           Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
           verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im 
           Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
           Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von 
           dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
           Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
           praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
 
           Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
           zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die 
           Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen ist 
           erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
           Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. 
           Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es 
           erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
           bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts soll es der Verwaltung ermöglichen, die 
           Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen durch 
           Ausgabe von Belegschaftsaktien an der Gesellschaft zu 
           beteiligen, um sie dadurch zu einem besonderen Einsatz für die 
           Gesellschaft zu motivieren und enger an die Gesellschaft zu 
           binden. Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall 
           prüfen, wie weit es im Interesse der Gesellschaft liegt, unter 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals Belegschaftsaktien 
           auszugeben, anstatt ein Aktienoptionsprogramm aufzulegen. 
 
 
           Die in Buchstabe d) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe 
           neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
           einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen, der 10% des derzeitigen Grundkapitals 
           und 10% des bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf 
           die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung 
           des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 
           10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den jeweiligen Börsenkurs der 
           schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht 
           wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der 
           Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der 
           Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
           Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
           berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
           Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
           durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
           Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, 
           ist angesichts des liquiden Marktes für UMS-Aktien 
           gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch 
           tatsächlich realisiert werden kann. 
 
 
           Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
           Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und 
           zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in 
           die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 
           2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens 
           drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) 
           Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
           ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
           Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, 
           das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -3-

Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
           Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
           Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie eine 
           bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen 
           auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
           Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. 
           So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von 
           Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und 
           gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären 
           den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso 
           reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein 
           Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird. 
 
 
           Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, 
           soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 
           Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die 
           Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen 
           Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung 
           zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so 
           dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder 
           entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die 
           Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
           (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch 
           wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch 
           die Ausgabe eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus 
           dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an 
           einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in 
           der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung 
           einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener 
           Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
           Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
           genehmigten Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG zu sehen. 
 
 
           Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
           erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) der 
           Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur 
           einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und 
           (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
           Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den 
           Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
           gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen 
           aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. 
 
 
           Die in Buchstabe e) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies 
           ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass 
           in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte 
           als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer 
           Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien 
           der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
           Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
           die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
           kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der 
           Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
           Vermögensgegenstände, wie z.B. auch Lizenzrechte oder 
           Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei 
           über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu 
           müssen. Im Hinblick auf den bei solchen Sachkapitalerhöhungen 
           notwendigen Ausschluss des Bezugsrechts schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, den Handlungsrahmen für solche 
           Kapitalerhöhungen ebenfalls auf rund 20% des bestehenden 
           Grundkapitals zu begrenzen. 
 
 
           Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den 
           umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. 
 
 
           Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
           der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
           Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
           abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
           teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener 
           Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
           Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe 
           von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
           Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
           Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, 
           wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
           Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
           Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals folgt. 
 
 
   * * * * * 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der UMS United Medical Systems International AG, 
   Borsteler Chaussee 53, 22453 Hamburg, die nachfolgenden Unterlagen zur 
   Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und 
   sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.umsag.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2014' 
   zugänglich: 
 
     *     die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
           Unterlagen; 
 
 
     *     der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 
           AktG. 
 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen 
   bzw. zugänglich sein. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.016.261,00. Es ist eingeteilt in 

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April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

4.873.284 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 4.873.284 Stück. Es 
   bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   115.616 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines in Textform erstellten 
   besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung und 
   der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 28. Mai 2014, 24.00 Uhr unter der nachfolgend 
   genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die 
   Anmeldeadresse) zugehen: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Fax: +49 (0) 89/889 690 633 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist vom depotführenden 
   Institut in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und hat sich 
   auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach auf den 14. Mai 2014, 0.00 Uhr (der Nachweisstichtag) zu 
   beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Aktienbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
   Aktienbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich 
   alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die 
   Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben zu 
   lassen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den 
   vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den 
   Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
   sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung 
   eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
   nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von 
   ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das 
   Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
   werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Telefax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der 
   Nachweis kann auch unter oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
   die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß 
   angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit 
   Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne Weisungen 
   des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
   werden. Das Formular kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 3. Juni 
   2014 (Zugang) postalisch, per Telefax oder E-Mail an die nachfolgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: umsag@better-orange.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern 
   an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in 
   der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht EUR 300.813,05 oder Stück 243.665 ganzen 
   Aktien) erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, 
   wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller 
   haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung über das Verlangen halten 
   (§§ 122 Abs. 1, 2 i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung 
   dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand 
   vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen 
   muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
   Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   4. Mai 2014, 24.00 Uhr zugehen. Wir bitten, entsprechendes Verlangen 
   an folgende Adresse zu senden: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   - Vorstand - 
   Borsteler Chaussee 53 
   22453 Hamburg 
 

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April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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