Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 10.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
34 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ALBA SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBA SE 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie findet statt am Dienstag, den 3. 
   Juni 2014, um 10:00 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr) im KOMED im MediaPark 
   GmbH, Im MediaPark 6, 50670 Köln, 1. OG, Raum 2 und 3. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE am 3. Juni 2014: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des 
           Konzernlageberichtes der ALBA SE einschließlich des 
           erläuternden Berichtes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Verwaltungsrates für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner Sitzung am 9. 
           April 2014 den von den geschäftsführenden Direktoren 
           vorgelegten Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 2013 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
           den Jahresabschluss bedarf es daher nicht. Der 
           Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat ebenfalls in seiner 
           Sitzung am 9. April 2014 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 
           AktG hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu 
           beschließen. Die vorstehend genannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung vielmehr lediglich vorzulegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für den Zeitraum der 
           dualistisch strukturierten Gesellschaft Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für den Zeitraum 
           der dualistisch strukturierten Gesellschaft Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Verwaltungsrates 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates für den Zeitraum 
           der monistisch strukturierten Gesellschaft Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2013 
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren für den Zeitraum der 
           monistisch strukturierten Gesellschaft Entlastung zu erteilen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der ALBA SE und der ALBA SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2014 
           zu wählen. 
 
 
     7.    Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats 
 
 
           Mit Wirkung zum 31. Oktober 2013 hat Herr Dr. Werner Holzmayer 
           sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats der ALBA SE 
           niedergelegt. Dementsprechend ist ein Mitglied des 
           Verwaltungsrats neu zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens 
           jedoch bis zum 27. Mai 2017, 
 
 
           Frau Patricia Hauswald, wohnhaft in Stahnsdorf, 
           Steuerberaterin, 
 
 
           in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. 
 
 
           Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Ziffer 5.4.1 Abs. 
           4 Deutscher Corporate Governance Kodex zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Patricia Hauswald 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
 
           keine 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           keine 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex 
 
 
           keine 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungsvertrages mit der profitara deutschland 
           gmbh 
 
 
           Die ALBA SE als herrschendes Unternehmen und die profitara 
           deutschland gmbh mit Sitz in Köln als abhängige Gesellschaft 
           haben am 9. April 2014 einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 
           Abs. 1 AktG geschlossen. Der Beherrschungsvertrag hat 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
   BEHERRSCHUNGSVERTRAG 
 
   zwischen 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen 
   ALBA SE, Köln, 
 
   - nachfolgend 'ALBA SE' genannt - 
 
   und 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 70443) eingetragenen 
   profitara deutschland gmbh, Köln, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die ALBA SE ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
 
   § 1 
   Leitung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der ALBA SE. Die ALBA SE ist demgemäß berechtigt, 
           der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
           Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
     (2)   Die ALBA SE kann der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
           zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden. 
 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
           Die ALBA SE ist entsprechend den Vorschriften des § 
           302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht 
           dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen 
           gemäß § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während 
           der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
   § 3 
   Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der 
           Hauptversammlung der ALBA SE abgeschlossen. Er wird wirksam 
           mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der 
           Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann ordentlich zum Ende eines 
           Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat 
           gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er 
           sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Geschäftsjahr. 
 
 
     (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Die ALBA SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
           aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder der ALBA SE. 
 
 
     (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die ALBA SE den 
           Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
           Sicherheit zu leisten. 
 
 
   § 4 
   Schlussbestimmungen 
 
           Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam 
           oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine 
           Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der 
           übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die 
           Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder 
           undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und 
           durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder 
           undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt 
           bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie 
           nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn 
           sie diesen Punkt bedacht hätten. 
 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   _______________________________________ 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   profitara deutschland gmbh 
 
   _______________________________________ 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE sowie die 
           Gesellschafterversammlung der profitara deutschland gmbh haben 
           dem Beherrschungsvertrag bereits zugestimmt. Der 
           Beherrschungsvertrag bedarf darüber hinaus der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBA SE. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen 
           der ALBA SE als herrschendem Unternehmen und der profitara 
           deutschland gmbh, Köln, als abhängiger Gesellschaft vom 9. 
           April 2014 wird zugestimmt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungsvertrages mit der INTERSEROH 
           Dienstleistungs GmbH 
 
 
           Die ALBA SE als herrschendes Unternehmen und die INTERSEROH 
           Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Köln als abhängige 
           Gesellschaft haben am 9. April 2014 einen Beherrschungsvertrag 
           gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Der Beherrschungsvertrag 
           hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   BEHERRSCHUNGSVERTRAG 
 
   zwischen 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen 
   ALBA SE, Köln, 
 
   - nachfolgend 'ALBA SE' genannt - 
 
   und 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 23522) eingetragenen 
   INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Köln, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die ALBA SE ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
 
   § 1 
   Leitung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der ALBA SE. Die ALBA SE ist demgemäß berechtigt, 
           der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
           Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
     (2)   Die ALBA SE kann der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
           zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden. 
 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
           Die ALBA SE ist entsprechend den Vorschriften des § 
           302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht 
           dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen 
           gemäß § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während 
           der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
   § 3 
   Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
     (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der 
           Hauptversammlung der ALBA SE abgeschlossen. Er wird wirksam 
           mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der 
           Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag kann ordentlich zum Ende eines 
           Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat 
           gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er 
           sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Geschäftsjahr. 
 
 
     (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Die ALBA SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
           aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht sowie im 
           Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder der ALBA SE. 
 
 
     (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die ALBA SE den 
           Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
           Sicherheit zu leisten. 
 
 
   § 4 
   Schlussbestimmungen 
 
           Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam 
           oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine 
           Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der 
           übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die 
           Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder 
           undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und 
           durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder 
           undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt 
           bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie 
           nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn 
           sie diesen Punkt bedacht hätten. 
 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   _______________________________________ 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   INTERSEROH Dienstleistungs GmbH 
 
   _______________________________________ 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE sowie die 
           Gesellschafterversammlung der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH 
           haben dem Beherrschungsvertrag bereits zugestimmt. Der 
           Beherrschungsvertrag bedarf darüber hinaus der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBA SE. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen 
           der ALBA SE als herrschendem Unternehmen und der INTERSEROH 
           Dienstleistungs GmbH, Köln, als abhängiger Gesellschaft vom 9. 
           April 2014 wird zugestimmt. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der ALBA 
           Scrap and Metals Holding GmbH 
 
 
           Die ALBA SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft, der ALBA Scrap 
           and Metals Holding GmbH mit Sitz in Dortmund, am 2. November 
           2009 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           abgeschlossen. Dieser Vertrag ist Grundlage für die 
           ertragsteuerliche Organschaft. Aufgrund einer Änderung der 
           gesetzlichen Vorschriften setzt die steuerliche Anerkennung 
           der ertragsteuerlichen Organschaft im Hinblick auf die 
           Regelung der Verlustübernahme eine so genannte dynamische 
           Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung der 
           Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung voraus. 
 
 
           Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft 
           fortführen zu können, bedarf daher der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag der Anpassung an die neuen 
           gesetzlichen Anforderungen. 
 
 
           Die ALBA SE als herrschendes Unternehmen und die ALBA Scrap 
           and Metals Holding GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 9. 
           April 2014 eine Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Änderungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ÄNDERUNGSVEREINBARUNG 
   ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
   VOM 2. NOVEMBER 2009 
 
   zwischen 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen 
   ALBA SE, Köln, 
 
   - nachfolgend 'ALBA SE' genannt - 
 
   und 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund (HRB 4317) 
   eingetragenen ALBA Scrap and Metals Holding GmbH, Dortmund, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die ALBA SE ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
   Die ALBA SE (damals firmierend unter INTERSEROH SE) und die 
   Organgesellschaft (damals firmierend unter INTERSEROH Hansa Recycling 
   GmbH) haben am 2. November 2009 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Unternehmensvertrag' genannt) 
   abgeschlossen, der am 11. November 2009 im Handelsregister eingetragen 
   wurde. 
 
   In Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Verweis 
   auf die Vorschriften des § 302 AktG gemäß dem neu gefassten § 17 KStG 
   soll der Unternehmensvertrag diesbezüglich geändert werden. 
 
   Hierzu treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: 
 
   Der Unternehmensvertrag wird in § 3 (Verlustübernahme) geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
                '§ 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die ALBA SE (in dem Unternehmensvertrag als IS SE bezeichnet) 
           ist gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung gegenüber der Organgesellschaft (in dem 
           Unternehmensvertrag als IS Hansa bezeichnet) zur 
           Verlustübernahme verpflichtet.' 
 
 
   Im Übrigen bleibt der Unternehmensvertrag unverändert. 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   _______________________________________ 
 
   Dortmund, den 9. April 2014 
 
   ALBA Scrap and Metals Holding GmbH 
 
   _______________________________________ 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat der 
           Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die 
           Änderungsvereinbarung bedarf darüber hinaus der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBA SE und der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der ALBA Scrap and Metals Holding 
           GmbH. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA 
           SE als herrschendem Unternehmen und der ALBA Scrap and Metals 
           Holding GmbH, Dortmund, als abhängiger Gesellschaft vom 9. 
           April 2014 wird zugestimmt. 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der 
           INTERSEROH Management GmbH 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Die ALBA SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft, der INTERSEROH 
           Management GmbH mit Sitz in Köln, am 28. Juli 2010 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
           Dieser Vertrag ist ebenfalls Grundlage für die 
           ertragsteuerliche Organschaft. 
 
 
           Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft 
           fortführen zu können, haben die ALBA SE als herrschendes 
           Unternehmen und die INTERSEROH Management GmbH als abhängige 
           Gesellschaft am 9. April 2014 eine Änderungsvereinbarung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Änderungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ÄNDERUNGSVEREINBARUNG 
   ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
   VOM 28. JULI 2010 
 
   zwischen 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen 
   ALBA SE, Köln, 
 
   - nachfolgend 'ALBA SE' genannt - 
 
   und 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 66663) eingetragenen 
   INTERSEROH Management GmbH, Köln, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die ALBA SE ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
   Die ALBA SE (damals firmierend unter INTERSEROH SE) und die 
   Organgesellschaft haben am 28. Juli 2010 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Unternehmensvertrag' genannt) 
   abgeschlossen, der am 24. August 2010 im Handelsregister eingetragen 
   wurde. 
 
   In Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Verweis 
   auf die Vorschriften des § 302 AktG gemäß dem neu gefassten § 17 KStG 
   soll der Unternehmensvertrag diesbezüglich geändert werden. 
 
   Hierzu treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: 
 
   Der Unternehmensvertrag wird in § 3 (Verlustübernahme) geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
                '§ 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die ALBA SE (in dem Unternehmensvertrag als IS SE bezeichnet) 
           ist gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung gegenüber der Organgesellschaft (in dem 
           Unternehmensvertrag als IS Management bezeichnet) zur 
           Verlustübernahme verpflichtet.' 
 
 
   Im Übrigen bleibt der Unternehmensvertrag unverändert. 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   _______________________________________ 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   INTERSEROH Management GmbH 
 
   _______________________________________ 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat der 
           Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die 
           Änderungsvereinbarung bedarf darüber hinaus der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBA SE sowie der 
           Gesellschafterversammlung der INTERSEROH Management GmbH. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA 
           SE als herrschendem Unternehmen und der INTERSEROH Management 
           GmbH, Köln, als abhängiger Gesellschaft vom 9. April 2014 wird 
           zugestimmt. 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Gewinnabführungsvertrages mit der INTERSEROH 
           Dienstleistungs GmbH 
 
 
           Die ALBA SE hat mit ihrer Tochtergesellschaft, der INTERSEROH 
           Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Köln, am 26. Oktober 1997 
           einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag 
           ist ebenfalls Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft. 
 
 
           Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft 
           fortführen zu können, haben die ALBA SE als herrschendes 
           Unternehmen und die INTERSEROH Dienstleistungs GmbH als 
           abhängige Gesellschaft am 9. April 2014 eine 
           Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag 
           abgeschlossen. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
   ÄNDERUNGSVEREINBARUNG 
   ZUM GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
   VOM 16. OKTOBER 1997 
 
   zwischen 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 64052) eingetragenen 
   ALBA SE, Köln, 
 
   - nachfolgend 'ALBA SE' genannt - 
 
   und 
 
   der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 23522) eingetragenen 
   INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Köln, 
 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die ALBA SE ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
   Die ALBA SE (damals firmierend als INTERSEROH Aktiengesellschaft zur 
   Verwertung von Sekundärrohstoffen) und die Organgesellschaft (damals 
   firmierend als ISD INTERSEROH Entsorgungsdienstleistungs GmbH) haben 
   am 16. Oktober 1997 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der 
   am 23. Januar 1998 im Handelsregister eingetragen wurde. 
 
   In Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen an den Verweis 
   auf die Vorschriften des § 302 AktG gemäß dem neu gefassten § 17 KStG 
   soll der Gewinnabführungsvertrag diesbezüglich geändert werden. 
 
   Hierzu treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird in § 2 (Verlustübernahme) geändert 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
                '§ 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die ALBA SE (im Gewinnabführungsvertrag als Organträger 
           bezeichnet) ist gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber der 
           Organgesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet.' 
 
 
   Im Übrigen bleibt der Gewinnabführungsvertrag unverändert. 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   _______________________________________ 
 
   Köln, den 9. April 2014 
 
   INTERSEROH Dienstleistungs GmbH 
 
   _______________________________________ 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat der 
           Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die 
           Änderungsvereinbarung bedarf darüber hinaus der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBA SE sowie der 
           Gesellschafterversammlung der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
           Dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zum 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE als herrschendem 
           Unternehmen und der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Köln, als 
           abhängiger Gesellschaft vom 9. April 2014 wird zugestimmt. 
 
 
     II.   Weitere Angaben 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
           Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der 
           Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
           nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer 
           Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform 
           erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 
           13. Mai 2014, 0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss 
           der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung 
           spätestens bis zum 27. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, unter 
           folgender Adresse zugehen: 
 
 
 
 
 
 
       ALBA SE 
       c/o UniCredit Bank AG 
       Abt. CBS 51 GM 
       80311 München 
       Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 5400-2519 
       E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
           ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
           d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
           Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben 
           lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
           kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erforderlich. 
 
 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder in Textform gegenüber der Gesellschaft unter 
           der Adresse 
 
 
 
 
 
 
       ALBA SE 
       c/o AAA HV Management GmbH 
       Ettore-Bugatti-Straße 31 
       51146 Köln 
       Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
       E-Mail: alba_se2014@aaa-hv.de 
 
 
           bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
           Ausgangskontrolle oder in Textform gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
           der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. 
           Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
           Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am 
           Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle 
           erbracht werden. 
 
 
           Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 
           Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut 
           oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
           Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 
           135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt 
           es, wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
           festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn 
           Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
           anderes der gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich 
           durch einen von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
           Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und 
           Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das 
           Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen 
           zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
           solche ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
           Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
           Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur 
           Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
           entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine 
           Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
           Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis 
           spätestens 30. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehend 
           unter dieser Ziffer 2 genannte Adresse zu übermitteln. Der 
           Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag der Hauptversammlung 
           an der Ein- und Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden. 
 
 
           Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die 
           Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
           Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
           www.alba-se.com, 'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
           'Hauptversammlung' einsehbar. 
 
 
     3.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 
           2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
           Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 
           Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände 
           auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
           Verlangen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis 
           zum 3. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
           zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA Group plc & Co. KG, 
           Herr Ulrich Grohé, Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin. 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem im Internet unter www.alba-se.com, 
           'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
           'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     4.    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
           gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind 
           bis spätestens 19. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an 
           folgende Adresse zu richten: 
 
 
 
 
 
 
       ALBA SE 
       c/o AAA HV Management GmbH 
       Ettore-Bugatti-Straße 31 
       51146 Köln 
       Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
       E-Mail: alba_se2014@aaa-hv.de 
 
 
           Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           unverzüglich im Internet unter www.alba-se.com, 'Investor 
           Relations: Aktionäre der ALBA SE', 'Hauptversammlung' 
           veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls an der genannten Stelle im Internet 
           veröffentlicht. 
 
 
     5.    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder 
           Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns 
           und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
           verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
           eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. 
 
 
           Außerdem ist zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 12 gemäß §§ 
           293g Absatz 3, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG jedem Aktionär auf 
           Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für 
           den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der genannten 
           Tochtergesellschaften zu geben. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass der Verwaltungsrat unter den in § 
           131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft 
           verweigern darf. 
 
 
     6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass 
           im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft 
           in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
           eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl 
           der Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der 
           Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom 
           Stimmrecht ausgeschlossen. 
 
 
     7.    Unterlagen und Information nach § 124a AktG 
 
 
       -     Mit Einberufung der Hauptversammlung sind 
             folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft 
             unter www.alba-se.com, 'Investor Relations: Aktionäre der 
             ALBA SE', 'Hauptversammlung' zugänglich. Die der Versammlung 
             zugänglich zu machenden Unterlagen: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

*     Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht 
               und Konzernlagebericht der ALBA SE einschließlich des 
               erläuternden Berichtes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
               und 315 Abs. 4 HGB sowie Bericht des Verwaltungsrates für 
               das Geschäftsjahr 2013; 
 
 
 
       -     Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 
             12: 
 
 
         *     zusätzlich zum ohnehin zugänglich zu machenden 
               festgestellten Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. 
               Dezember 2013 auch die festgestellten Jahresabschlüsse der 
               ALBA SE (vormals INTERSEROH SE) zum 31. Dezember 2011 und 
               zum 31. Dezember 2012 
 
 
         *     zusätzlich zum ohnehin zugänglich zu machenden 
               Lagebericht der ALBA SE zum 31. Dezember 2013 auch die 
               Lageberichte der ALBA SE (vormals INTERSEROH SE) für die 
               Geschäftsjahre 2011 und 2012 
 
 
         *     Jahresabschlüsse der profitara deutschland gmbh 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
         *     Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
               ALBA SE und der Geschäftsführung der profitara deutschland 
               gmbh zum Beherrschungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               profitara deutschland gmbh gemäß § 293a AktG vom 9. April 
               2014 
 
 
         *     Beherrschungsvertrag zwischen der ALBA SE und 
               der profitara deutschland gmbh vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
               INTERSEROH Dienstleistungs GmbH für die Geschäftsjahre 
               2010, 2011 und 2012; 
 
 
         *     Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
               ALBA SE und der Geschäftsführung der INTERSEROH 
               Dienstleistungs GmbH zum Beherrschungsvertrag zwischen der 
               ALBA SE und der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH gemäß § 
               293a AktG vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Beherrschungsvertrag zwischen der ALBA SE und 
               der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Jahresabschlüsse der ALBA Scrap and Metals 
               Holding GmbH (vormals: INTERSEROH Scrap and Metals Holding 
               GmbH) für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
         *     Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
               ALBA SE und der Geschäftsführung der ALBA Scrap and Metals 
               Holding GmbH zur Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- 
               und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               ALBA Scrap and Metals Holding GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der ALBA 
               Scrap and Metals Holding GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Der ursprüngliche Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE (damals 
               INTERSEROH SE) und der ALBA Scrap and Metals Holding GmbH 
               (damals INTERSEROH Hansa Recycling GmbH) vom 2. November 
               2009; 
 
 
         *     Jahresabschlüsse der INTERSEROH Management GmbH 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
         *     Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
               ALBA SE und der Geschäftsführung der INTERSEROH Management 
               GmbH zur Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               INTERSEROH Management GmbH vom 9. April 2014. 
 
 
         *     Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               INTERSEROH Management GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Der ursprüngliche Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE (damals 
               INTERSEROH SE) und der INTERSEROH Management GmbH vom 28. 
               Juli 2010; 
 
 
         *     Gemeinsamer Bericht des Verwaltungsrats der 
               ALBA SE und der Geschäftsführung der INTERSEROH 
               Dienstleistungs GmbH zur Änderungsvereinbarung zum 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               INTERSEROH Dienstleistungs GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Änderungsvereinbarung zum 
               Gewinnabführungsvertrag zwischen der ALBA SE und der 
               INTERSEROH Dienstleistungs GmbH vom 9. April 2014; 
 
 
         *     Der ursprüngliche Gewinnabführungsvertrag 
               zwischen der ALBA SE (damals INTERSEROH Aktiengesellschaft 
               zur Verwertung von Sekundärrohstoffen) und der INTERSEROH 
               Dienstleistungs GmbH (damals ISD INTERSEROH 
               Entsorgungsdienstleistungs GmbH) vom 26. Oktober 1997. 
 
 
 
 
           Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser 
           Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Die 
           vorstehenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
           3. Juni 2014 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Über 
           die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche sonstigen 
           Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende 
           Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 
           3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
           und § 131 AktG zugänglich. 
 
 
   Köln, im April 2014 
 
   ALBA SE 
 
   - Der Verwaltungsrat - 
 
 
 
 
 
23.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ALBA SE 
              Stollwerckstr. 9a 
              51149 Köln 
              Deutschland 
E-Mail:       alba_se2014@aaa-hv.de 
Internet:     http://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-aktionaere-der-alba-se/hauptversammlung.html 
ISIN:         DE0006209901 
WKN:          620990 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.