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Dow Jones News
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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VTG Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VTG Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: VTG999 
   ISIN: DE000VTG9999 
 
 
   EINLADUNG 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   5. Juni 2014 um 10.30 Uhr 
 
   im CCH - Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 
   Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die VTG 
           Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der 
           erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB, des Vorschlags des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
           Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 9.207.804,12 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung  EUR  8.983.333,38 
       einer Dividende von EUR 0,42 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                EUR    224.470,74 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende soll am 6. Juni 2014 erfolgen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich von der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, 
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen 
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der 
           Gesellschaft und Unternehmen des VTG-Konzerns und deren 
           Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im 
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende 
           Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung 
           (insbesondere Beratungsleistungen) für die Gesellschaft und 
           Unternehmen des VTG-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte 
           dafür, dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht 
           ergeben. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
           eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           zum Erwerb 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 17. Juni 2015 aus. Die Gesellschaft soll unter 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts, eigener Aktien ermächtigt werden. 
           Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und 
           unabhängig von der Terminierung der ordentlichen 
           Hauptversammlung in 2015 zum Rückerwerb eigener Aktien 
           ermächtigt ist, soll dieser Beschluss bereits in dieser 
           Hauptversammlung gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 eigene Aktien in Höhe von 
             insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals, oder, 
             falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
             gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung kann durch die 
             Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
             oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei 
             Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des 
             Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
             der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor 
             Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
             der Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche 
             Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
             bzw. die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst 
             werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung 
             der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
             durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten, sondern der Tag der Anpassung. 
             Das Kaufangebot bzw. die Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
             Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
             muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
             Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen können vorgesehen werden. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein Angebot an 
               alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
         b)    Die Aktien können ferner mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats auch in anderer Weise veräußert werden, 
               sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis 
               veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt 
               der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der 
               Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt 
               sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, 
               wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder 
               wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der 
               Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. 
               Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die 
               eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der 
               Veräußerung der eigenen Aktien. Der zusammengenommene, auf 
               die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten 
               Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, das 
               auf Aktien oder Options- oder Wandlungsrechte entfällt, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreiten. 
 
 
         c)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke des unmittelbaren oder 
               mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen 
               werden. 
 
 
         d)    Sie können zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandelanleihen, die die Gesellschaft oder eine 
               unmittelbare oder eine mittelbare Tochtergesellschaft der 
               Gesellschaft ausgibt, verwendet werden. 
 
 
         e)    Die Aktien können ferner mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder die Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen 
               Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. 
               Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei 
               der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen 
               durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
               Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
               wird ermächtigt, in diesem Fall die Angabe der Zahl der 
               Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
       3.    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
             wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffer 2) lit. b) bis d) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
             der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre gemäß der Ziffer 2) lit. a) das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       4.    Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu 
             ihrer Veräußerung bzw. zu ihrem Einzug können unabhängig 
             voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen 
             ausgeübt werden. 
 
 
       5.    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 18. Juni 2010 erteilte und bis zum 17. 
             Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 enthaltene Ermächtigung 
             zur Verwendung von aufgrund dieses damaligen Beschlusses 
             zurückerworbenen Aktien bleibt bestehen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
           Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in 
           Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu 
           ermächtigen, bis zum 4. Juni 2019 eigene Aktien im Umfang von 
           insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Bereits die Hauptversammlung vom 
           18. Juni 2010 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien mit 
           einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 % 
           des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde 
           bislang kein Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung läuft am 17. 
           Juni 2015 aus. Um sicherzustellen, dass der Vorstand 
           fortlaufend und unabhängig von der Terminierung der 
           ordentlichen Hauptversammlung in 2015 zum Rückerwerb eigener 
           Aktien ermächtigt ist, sollen bereits in dieser 
           Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen und die 
           bestehende Erwerbsermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
           vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein 
           öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Einladung, 
           Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz Rechnung. 
           Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
           muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten 
           dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
           erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und 
           damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder - mit oder 
           ohne Herabsetzung des Grundkapitals - eingezogen oder aber 
           durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die 
           Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten 
           Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das 
           Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Im Falle 
           einer Einziehung bedürfen weder diese noch deren Durchführung 
           eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der 
           gesetzlichen Regelung in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
           weiter vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           entsprechend der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen 
           Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
           Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung 
           der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt 
           sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn 
           dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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