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Dow Jones News
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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VTG Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VTG Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: VTG999 
   ISIN: DE000VTG9999 
 
 
   EINLADUNG 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   5. Juni 2014 um 10.30 Uhr 
 
   im CCH - Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 
   Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die VTG 
           Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der 
           erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB, des Vorschlags des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
           Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 9.207.804,12 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung  EUR  8.983.333,38 
       einer Dividende von EUR 0,42 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                EUR    224.470,74 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende soll am 6. Juni 2014 erfolgen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich von der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, 
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen 
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der 
           Gesellschaft und Unternehmen des VTG-Konzerns und deren 
           Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im 
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende 
           Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung 
           (insbesondere Beratungsleistungen) für die Gesellschaft und 
           Unternehmen des VTG-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte 
           dafür, dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht 
           ergeben. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
           eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
           zum Erwerb 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 17. Juni 2015 aus. Die Gesellschaft soll unter 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts, eigener Aktien ermächtigt werden. 
           Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und 
           unabhängig von der Terminierung der ordentlichen 
           Hauptversammlung in 2015 zum Rückerwerb eigener Aktien 
           ermächtigt ist, soll dieser Beschluss bereits in dieser 
           Hauptversammlung gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 eigene Aktien in Höhe von 
             insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals, oder, 
             falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
             gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung kann durch die 
             Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
             oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei 
             Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des 
             Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
             der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor 
             Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
             der Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche 
             Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot 
             bzw. die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst 
             werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung 
             der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
             durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der 
             Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Einladung zur 
             Abgabe von Verkaufsofferten, sondern der Tag der Anpassung. 
             Das Kaufangebot bzw. die Einladung zur Abgabe von 
             Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
             Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
             muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
             Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen können vorgesehen werden. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein Angebot an 
               alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
         b)    Die Aktien können ferner mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats auch in anderer Weise veräußert werden, 
               sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis 
               veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt 
               der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der 
               Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt 
               sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, 
               wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder 
               wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der 
               Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. 
               Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die 
               eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der 
               Veräußerung der eigenen Aktien. Der zusammengenommene, auf 
               die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten 
               Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, das 
               auf Aktien oder Options- oder Wandlungsrechte entfällt, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               überschreiten. 
 
 
         c)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke des unmittelbaren oder 
               mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen 
               werden. 
 
 
         d)    Sie können zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandelanleihen, die die Gesellschaft oder eine 
               unmittelbare oder eine mittelbare Tochtergesellschaft der 
               Gesellschaft ausgibt, verwendet werden. 
 
 
         e)    Die Aktien können ferner mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder die Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen 
               Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. 
               Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei 
               der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen 
               durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
               Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
               wird ermächtigt, in diesem Fall die Angabe der Zahl der 
               Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
       3.    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
             wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffer 2) lit. b) bis d) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
             der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre gemäß der Ziffer 2) lit. a) das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       4.    Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu 
             ihrer Veräußerung bzw. zu ihrem Einzug können unabhängig 
             voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen 
             ausgeübt werden. 
 
 
       5.    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 18. Juni 2010 erteilte und bis zum 17. 
             Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
             wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 enthaltene Ermächtigung 
             zur Verwendung von aufgrund dieses damaligen Beschlusses 
             zurückerworbenen Aktien bleibt bestehen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der 
           Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
           vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in 
           Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu 
           ermächtigen, bis zum 4. Juni 2019 eigene Aktien im Umfang von 
           insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Bereits die Hauptversammlung vom 
           18. Juni 2010 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien mit 
           einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 % 
           des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde 
           bislang kein Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung läuft am 17. 
           Juni 2015 aus. Um sicherzustellen, dass der Vorstand 
           fortlaufend und unabhängig von der Terminierung der 
           ordentlichen Hauptversammlung in 2015 zum Rückerwerb eigener 
           Aktien ermächtigt ist, sollen bereits in dieser 
           Hauptversammlung eine neue Ermächtigung geschaffen und die 
           bestehende Erwerbsermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
           vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein 
           öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Einladung, 
           Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz Rechnung. 
           Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, 
           muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten 
           dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
           erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und 
           damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder - mit oder 
           ohne Herabsetzung des Grundkapitals - eingezogen oder aber 
           durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die 
           Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten 
           Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das 
           Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Im Falle 
           einer Einziehung bedürfen weder diese noch deren Durchführung 
           eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der 
           gesetzlichen Regelung in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
           weiter vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           entsprechend der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen 
           Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
           Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung 
           der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt 
           sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn 
           dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung 
           als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
           Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Bei 
           einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches 
           Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine 
           Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines 
           Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar 
           zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
           Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die 
           Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
           Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle 
           Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen 
           werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die 
           Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf 
           günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- 
           wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen 
           Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Ausübung 
           der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder 
           Veräußerung von Aktien oder eine Ausgabe von Options- oder 
           Wandlungsrechten, soweit diese unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. 
           Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer 
           Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd 
           gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner auch die Möglichkeit haben, 
           eigene Aktien beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung 
           anbieten zu können. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
           versetzt, eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen, wie 
           es der nationale und internationale Wettbewerb nicht selten 
           fordern. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand 
           fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb 
           derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen Gewährung von 
           Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu 
           einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition der 
           VTG-Gruppe führt oder den Markteintritt in neue 
           Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse 
           der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in 
           Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines 
           erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und 
           flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, 
           sofern nicht auf das genehmigte Kapital zurückgegriffen werden 
           soll, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt wird. Die Interessen der Aktionäre 
           sind zum einen durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, die 
           eine weitergehende Einbuße der Beteiligungsquote ausschließt. 
           Zum anderen wird sich der Vorstand bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
           orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis 
           ist hierbei jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. Aufgrund der vorstehenden 
           Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene 
           Veräußerung von eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft 
           und der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der 
           Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und 
           abwägen, ob der Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
           der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene 
           Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten und 
           Wandlungspflichten aus bestimmten von der Gesellschaft oder 
           einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft der 
           Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen zu 
           verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird 
           keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelanleihen neben der bestehenden bzw. unter TOP 7 
           zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelanleihen geschaffen. Sie dient lediglich dem 
           Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- 
           bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die aufgrund der 
           bestehenden bzw. unter TOP 7 zu beschließenden Ermächtigung 
           ausgegeben werden, mit eigenen Aktien anstelle der 
           Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten Kapitals 
           zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch 
           Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. 
           Der Vorteil der Verwendung bereits bestehender eigener Aktien 
           liegt unter anderem darin, dass - anders als bei der 
           Inanspruchnahme bedingten Kapitals - keine neuen Aktien 
           geschaffen werden müssen und deshalb der für eine 
           Kapitalerhöhung typische Verwässerungseffekt vermieden werden 
           kann. 
 
 
           Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer 
           Veräußerung bzw. zu ihrem Einzug sollen unabhängig 
           voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen 
           ausgeübt werden dürfen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die derzeit bestehende, 
           durch die Hauptversammlung am 18. Juni 2010 erteilte und bis 
           zum 17. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
           aufgehoben wird; bestehen bleiben soll nur die bestehende 
           Ermächtigung zur Verwendung von aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 zurückerworbenen Aktien. 
 
 
           Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
           Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6, der 
           vorstehend vollständig abgedruckt ist, ist im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der 
           Bericht liegt außerdem vom Tag der Bekanntmachung der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär 
           übersandt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen, die Aufhebung des bestehenden bedingten 
           Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen läuft am 17. Juni 2015 aus. Von dieser 
           Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um 
           sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig 
           von der Terminierung der ordentlichen Hauptversammlung in 2015 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen mit der 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts ermächtigt ist, 
           soll bereits in dieser Hauptversammlung die bestehende 
           Ermächtigung durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
           Zugleich soll das auf die bestehende Ermächtigung bezogene 
           bedingte Kapital aufgehoben und durch ein neues bedingtes 
           Kapital ersetzt werden, das der Bedienung von Rechten aus 
           Options- und Wandelanleihen dient, die auf der Grundlage der 
           neuen Ermächtigung ausgegeben werden. Die Satzung soll 
           entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
             hierauf bezogenen bedingten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2010 gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Options- und Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen wird in 
             dem Zeitpunkt aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist 
             gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
             gegen die Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 7 erhoben wurde, oder (ii), im Falle der 
             fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die 
             Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf 
             Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss 
             festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung 
             des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung - 
             nachstehend 3. und 4. - nicht entgegensteht und/oder Mängel 
             des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung 
             unberührt lassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die 
             bedingte Kapitalerhöhung - nachstehend 3. - sowie den 
             Beschluss über die Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur 
             unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit 
             Eintragung in das Handelsregister wird das bestehende, durch 
             Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 zu 
             Tagesordnungspunkt 7 geschaffene bedingte Kapital gemäß § 4 
             Absatz 4 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
 
       2.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
             Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelanleihen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000 mit oder ohne 
             Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder -pflichten 
             bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
             Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             10.694.444,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser 
             Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
             VTG Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die VTG Aktiengesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte oder 
             -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
             Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
             das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
             die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben, hat die VTG 
             Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts für die Aktionäre der VTG Aktiengesellschaft 
             nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
             Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- oder 
             Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
             oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
             oder -pflicht aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen werden in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe 
             von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
             oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach 
             näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft berechtigen. Für auf 
             Euro lautende, durch die VTG Aktiengesellschaft begebene 
             Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass 
             der Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand 
             festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu wandeln. 
             Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
             oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
             festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein 
             variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
             Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
             Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie 
             der VTG Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
             vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme 
             der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder 
             ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80 % 
             des volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen 
             oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
             mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses 
             der Aktien der VTG Aktiengesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
             Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
             gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
             gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund 
             einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, 
             wenn die VTG Aktiengesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) 
             unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
             veräußert, oder (iii) unter Einräumung eines 
             ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
             -pflicht begibt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis 
             (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- 
             bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             sind, können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
             des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
             verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- 
             oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
             199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der VTG 
             Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
             anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
             entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
             dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl 
             der VTG Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus 
             bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der VTG 
             Aktiengesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das Optionsrecht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw. bei 
             Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient werden 
             kann. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der VTG Aktiengesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist 
             (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
             Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
             Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen entweder mindestens den oben genannten 
             Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während eines Referenzzeitraumes von 15 Börsentagen vor dem 
             Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
             Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
             unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. 
             Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 
             in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Options- bzw. 
             Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der VTG 
             Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
 
       3.    Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 10.694.444,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 10.694.444 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender 
             Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines 
             Wahlrechts der VTG Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von 
             Wandel- oder Optionsanleihen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 5. Juni 
             2014 bis zum 4. Juni 2019 von der VTG Aktiengesellschaft 
             oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
             dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
             2014 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung 
             bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit die VTG 
             Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, 
             auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       4.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.694.444,00, 
             eingeteilt in bis zu Stück 10.694.444 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung 
             Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Juni 2014 bis zum 4. 
             Juni 2019 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
             sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. 
             soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit jeweils nicht 
             ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
             einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; 
             soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
             und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, auch für ein 
             bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       5.    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1, 
             2 und 4 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
             gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und 
           unabhängig von der Terminierung der ordentlichen 
           Hauptversammlung in 2015 zur Ausgabe von Options- und 
           Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts ermächtigt ist, soll bereits in dieser 
           Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelanleihen ('Schuldverschreibungen') 
           durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           300.000.000 sowie zur Schaffung des bedingten Kapitals von bis 
           zu EUR 10.694.444,00 soll die nachfolgend noch näher 
           erläuterten Möglichkeiten der VTG Aktiengesellschaft zur 
           Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im 
           Interesse der VTG Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und 
           zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Absatz 
           4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Soweit den 
           Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von 
           der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein 
           Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 Absatz 5 
           AktG). 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
           Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
           Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den 
           Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
           ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der VTG 
           Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der 
           Fälle einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines 
           Aktienlieferungsrechts jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur 
           Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten 
           volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien der VTG 
           Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
           Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. 
           Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
           geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, 
           der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
           unterschreitet. Hierdurch erhält die VTG Aktiengesellschaft 
           die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig 
           und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die VTG Aktiengesellschaft wegen 
           der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
           ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die VTG Aktiengesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des 
           bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
           überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit 
           diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt 
           werden, indem der theoretische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
           hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass 
           der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
           sinken, so dass den Aktionären durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine 
           nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
           Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- 
           oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der VTG 
           Aktiengesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, 
           größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
           Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
           Marktsituationen. 
 
 
           Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
           Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
           Der gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 
           4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
           Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, 
           ist im Internet unter www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. 
           Der Bericht wird während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. Der Bericht liegt außerdem vom Tag 
           der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf 
           Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie entsprechende Änderung des § 4 Absatz 5 der Satzung der 
           VTG Aktiengesellschaft 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 17. Juni 2011 hat den Vorstand unter 
           Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um 
           bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 zu erhöhen, und eine 
           entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Von der 
           Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch gemacht. 
           Sie erlischt am 17. Juni 2016. 
 
 
           Unter Aufhebung dieser Ermächtigung soll daher die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 10.694.444,00 
           mit entsprechender Änderung des § 4 Absatz 5 der Satzung der 
           Gesellschaft beschlossen werden, damit der Vorstand weiterhin 
           langfristig über Planungssicherheit verfügt und auch künftig 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den finanziellen 
           Erfordernissen schnell und flexibel anpassen kann. Bei 
           Ausnutzung dieses neuen genehmigten Kapitals soll den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; 
           jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Der bisherige § 4 Absatz 5 der Satzung betreffend 
             die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
             Juni 2016 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 zu erhöhen, 
             wird mit Wirksamwerden der nachfolgend unter Nr. 2 und 3 
             vorgesehenen neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Juni 2019 um bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             10.694.444 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar 
             gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder 
             Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Optionsscheine und 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
               Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die 
               das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
               Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen 
               mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder 
               Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Anleihen 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gem. §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       3.    § 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Juni 2019 um bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             10.694.444 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar 
             gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder 
             Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         b)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Optionsscheine und 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         c)    um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
               Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die 
               das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
               Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen 
               mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder 
               Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Anleihen 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gem. §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Absatz 5 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden 
           genehmigten Kapitals zusammen mit der beschlossenen Schaffung 
           des neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 10.694.444,00 
           mit der entsprechenden Satzungsänderung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung 
           des bestehenden genehmigten Kapitals gem. § 4 Absatz 5 der 
           Satzung nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, 
           wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich das neue genehmigte 
           Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
 
           Der Vorstand ist gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung durch 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2011 ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 zu erhöhen. 
           Von der Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch 
           gemacht. Sie erlischt am 17. Juni 2016. Durch den Beschluss 

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April 23, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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