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DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Schaltbau Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
24.04.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Schaltbau Holding AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE0007170300 - 
   - WKN: 717030 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2014 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 5. Juni 2014, 11.00 Uhr, im 
   Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
   80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   ____________________________________________ 
 
   A.) Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, 
           jeweils zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie der erläuternden Berichte des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 24. April 2014 im 
           Internet unter 
 
 
           http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 
 
 
           und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
           Hollerithstraße 5, 81829 München, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen 
           liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
 
           Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Denn die §§ 175, 
           176 Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die 
           genannten Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr die 
           erläuternden Berichte des Vorstandes zugänglich gemacht 
           werden; Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind dazu 
           nicht erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173 AktG 
           nicht gegeben. Ferner bedarf es auch im Hinblick auf den 
           Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) keines 
           Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz dies nicht 
           vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 7.827.949,66 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   a)    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,96 auf jede             EUR 
         für das Geschäftsjahr 2013 grundsätzlich mit          5.906.102,40 
         Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie 
         mit einem rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das 
         Grundkapital von EUR 7.505.671,80 
 
   b)    Einstellung in die Gewinnrücklage                              EUR 
                                                               1.900.000,00 
 
   c)    Vortrag auf neue Rechnung                                      EUR 
                                                                  21.847,26 
 
   d)    Bilanzgewinn                                                   EUR 
                                                               7.827.949,66 
 
 
           Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die 
           Gesellschaft derzeit 15.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 
           71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann 
           sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der 
           auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft 
           befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist 
           rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe 
           berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung als 
           Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der 
           Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede 
           einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt 
           jedenfalls EUR 0,96 gemäß lit. a). 
 
 
           Die Dividende wird am 06. Juni 2014 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ergänzung des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 zur 
           Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu 
           deren Verwendung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hat die Gesellschaft zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt. Für den 
           Wortlaut der Ermächtigung wird auf den von der 
           Hauptversammlung angenommenen Beschlussvorschlag von Vorstand 
           und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 5 in der Einladung zur 
           Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 verwiesen, die am 23. April 
           2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese 
           Ermächtigung soll ergänzt werden, so dass künftig im Rahmen 
           des bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells eigene Aktien 
           auch an Vorstandsmitglieder ausgegeben werden können. Derzeit 
           können im Rahmen des bestehenden 
           Mitarbeiterbeteiligungsmodells eigene Aktien nur an 
           Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder an Geschäftsführer und 
           Mitarbeiter verbundener Unternehmen im In- und Ausland, an 
           denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der 
           Schaltbau Holding AG besteht, ausgegeben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Der Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 unter 
           Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung) wird um den 
           folgenden Gliederungspunkt h) ergänzt und bleibt im Übrigen 
           unverändert: 
 
 
       'h)   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, erworbene 
             eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) 
             an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Rahmen eines 
             Mitarbeiterbeteiligungsmodells auszugeben. Die Ermächtigung 
             kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt 
             werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der 
             Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Erteilung dieser 
             Ermächtigung bereits Eigentum der Gesellschaft sind.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG: 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 
           Abs. 3 und Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
           gemäß Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ergänzung der am 
           9. Juni 2010 von der Hauptversammlung beschlossenen 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der 
           Veräußerung eigener Aktien. Der Bericht liegt vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen 
           wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           'Die Gesellschaft war mit der Möglichkeit, erworbene eigene 
           Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells als 
           Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) auszugeben, im Rahmen 
           des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 über die 
           Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu 
           deren Verwendung bislang auf Mitarbeiter der Gesellschaft und 
           Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen im 
           In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine 
           Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht, 
           beschränkt. Dadurch konnte bislang nur den Mitarbeitern der AG 
           und den Geschäftsführern und Mitarbeitern verbundener 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           Mitarbeiteraktien der Schaltbau Holding AG zu 
           Vorzugskonditionen zu erwerben. Dies soll künftig auch den 
           Vorstandsmitgliedern der Schaltbau Holding AG ermöglicht 
           werden, wobei für die Vorstandmitglieder im Rahmen des 
           bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells dieselben 
           Konditionen wie für die Mitarbeiter der AG und die 
           Geschäftsführer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen gelten 
           werden. 
 
 
           Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist für Vorstandsmitglieder 
           und Mitarbeiter ein taugliches Mittel, um die Bindung an das 
           Unternehmen zu stärken. Die einzelnen Vorstandsmitglieder und 
           Mitarbeiter haben als Aktionäre ein größeres Interesse am 
           geschäftlichen Erfolg des Unternehmens. Das unternehmerische 
           Denken der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter kann dadurch 
           gefördert werden. Die Ausgabe von Aktien an 
           Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter führt des Weiteren in der 
           Regel zu einer Stärkung des Integrationsgefühls eines jeden 
           Vorstandsmitglieds und Mitarbeiters und beweist ihr Vertrauen 
           in die weitere Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig kann die 
           Leistungsbereitschaft und Identifikation der 
           Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter mit dem Unternehmen im 
           Rahmen einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur gefördert 
           werden. Die Beteiligung der Vorstandsmitglieder und 
           Mitarbeiter liegt deswegen auch im Interesse der Aktionäre.' 
 
 
   B.) Teilnahmebedingungen 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
           Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei 
           der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf 
           es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut, der sich auf den 15.05.2014, 00:00 Uhr 
           ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind 
           Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft 
           spätestens bis 29.05.2014, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie 
           Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an 
           folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
             Schaltbau Holding AG 
             DZ BANK AG 
             c/o dwpbank 
             WASHV 
             Landsberger Str. 187 
             80687 München 
             Fax: +49 (0) 69 - 5099 1110 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises 
           werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir 
           bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
           des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, 
           alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
 
           Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, 
           der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
           Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz 
           zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag 
           entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den 
           Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
           Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
           allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum 
           Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
           teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
           allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
     a)    Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), 
           können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
           Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der 
           Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende 
           Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der 
           Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten 
           sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt 
           der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
           eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte 
           Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, 
           dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b 
           BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die 
           Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem 
           gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
           bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, 
           dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall 
           rechtzeitig abstimmen. 
 
 
           Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars 
           bedienen, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte 
           befindet sowie zum Herunterladen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
 
 
           http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 
 
 
           bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter: 
 
 
          Schaltbau Holding AG 
          Herrn Wolfdieter Bloch 
          Hollerithstraße 5 
          D-81829 München 
          Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 
          E-Mail: bloch@schaltbau.de 
 
 
           Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die 
           Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der 
           Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese 
           Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder 
           E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte 
           weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die 
           Vollmacht vor. 
 
 
     b)    Wir bieten unseren Aktionären, die sich 
           ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet 
           haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft 
           benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der 
           Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und 
           Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt 
           werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den 
           Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden 
           unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten 
           der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und 
           stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter 
 
 
           http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014. 
 
 
           Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte 
           bis 03.06.2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen 
           sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten 
           Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können aber 
           auch noch während der Hauptversammlung an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der 
           Generaldebatte erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die 
           Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und 
           soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen 
           Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
           geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
           der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
           erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 
           Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 
           Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder 
           Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den 
           Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt 

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April 24, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.