DJ DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Schaltbau Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 24.04.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Schaltbau Holding AG München - ISIN: DE0007170300 - - WKN: 717030 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2014 Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 5. Juni 2014, 11.00 Uhr, im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. ____________________________________________ A.) Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, jeweils zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 24. April 2014 im Internet unter http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hollerithstraße 5, 81829 München, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. Eine Beschlussfassung erfolgt hierzu nicht. Denn die §§ 175, 176 Abs. 1 AktG sehen vor, dass die Hauptversammlung die genannten Rechnungslegungsdokumente entgegennimmt und ihr die erläuternden Berichte des Vorstandes zugänglich gemacht werden; Beschlussfassungen der Hauptversammlung sind dazu nicht erforderlich, insbesondere ist der Fall des § 173 AktG nicht gegeben. Ferner bedarf es auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) keines Hauptversammlungsbeschlusses, da das Gesetz dies nicht vorsieht. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 7.827.949,66 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,96 auf jede EUR für das Geschäftsjahr 2013 grundsätzlich mit 5.906.102,40 Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie mit einem rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das Grundkapital von EUR 7.505.671,80 b) Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 1.900.000,00 c) Vortrag auf neue Rechnung EUR 21.847,26 d) Bilanzgewinn EUR 7.827.949,66 Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die Gesellschaft derzeit 15.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 0,96 gemäß lit. a). Die Dividende wird am 06. Juni 2014 ausbezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Ergänzung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 zur Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Die Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hat die Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt. Für den Wortlaut der Ermächtigung wird auf den von der Hauptversammlung angenommenen Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 5 in der Einladung zur Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 verwiesen, die am 23. April 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Ermächtigung soll ergänzt werden, so dass künftig im Rahmen des bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells eigene Aktien auch an Vorstandsmitglieder ausgegeben werden können. Derzeit können im Rahmen des bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells eigene Aktien nur an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder an Geschäftsführer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht, ausgegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung) wird um den folgenden Gliederungspunkt h) ergänzt und bleibt im Übrigen unverändert: 'h) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Form von Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells auszugeben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits Eigentum der Gesellschaft sind.' Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG: Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ergänzung der am 9. Juni 2010 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 'Die Gesellschaft war mit der Möglichkeit, erworbene eigene Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells als Mitarbeiteraktien (Belegschaftsaktien) auszugeben, im Rahmen des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung bislang auf Mitarbeiter der Gesellschaft und Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Schaltbau Holding AG besteht, beschränkt. Dadurch konnte bislang nur den Mitarbeitern der AG und den Geschäftsführern und Mitarbeitern verbundener
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Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, Mitarbeiteraktien der Schaltbau Holding AG zu Vorzugskonditionen zu erwerben. Dies soll künftig auch den Vorstandsmitgliedern der Schaltbau Holding AG ermöglicht werden, wobei für die Vorstandmitglieder im Rahmen des bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells dieselben Konditionen wie für die Mitarbeiter der AG und die Geschäftsführer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen gelten werden. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist für Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter ein taugliches Mittel, um die Bindung an das Unternehmen zu stärken. Die einzelnen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter haben als Aktionäre ein größeres Interesse am geschäftlichen Erfolg des Unternehmens. Das unternehmerische Denken der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter kann dadurch gefördert werden. Die Ausgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter führt des Weiteren in der Regel zu einer Stärkung des Integrationsgefühls eines jeden Vorstandsmitglieds und Mitarbeiters und beweist ihr Vertrauen in die weitere Unternehmensentwicklung. Gleichzeitig kann die Leistungsbereitschaft und Identifikation der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter mit dem Unternehmen im Rahmen einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur gefördert werden. Die Beteiligung der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter liegt deswegen auch im Interesse der Aktionäre.' B.) Teilnahmebedingungen 1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 15.05.2014, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 29.05.2014, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: Schaltbau Holding AG DZ BANK AG c/o dwpbank WASHV Landsberger Str. 187 80687 München Fax: +49 (0) 69 - 5099 1110 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung. 2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen. Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befindet sowie zum Herunterladen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter: Schaltbau Holding AG Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße 5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail: bloch@schaltbau.de Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor. b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 03.06.2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können aber auch noch während der Hauptversammlung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der Generaldebatte erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 3. Auskunftsrecht der Aktionäre Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt
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wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 4. Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge / Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 21.05.2014, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben) enthalten. Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen. 5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter: Schaltbau Holding AG Der Vorstand z.H. Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße 5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail: bloch@schaltbau.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB) Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 05.05.2014, 24:00 Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist. 6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren insgesamt 6.152.190 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Schaltbau Holding AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit 15.000 eigene Aktien, die nicht teilnahme- und stimmberechtigt sind. 7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Schaltbau Holding AG Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2014 zugänglich: * der Inhalt dieser Einberufung; * etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich des Berichts des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6; * die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; * die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können; * nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht; * ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge. Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen. München, im April 2014 Schaltbau Holding AG Der Vorstand Dr. Jürgen Cammann Elisabeth Prigge Dirk Löchner 24.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Schaltbau Holding AG Hollerithstraße 5 81829 München Deutschland E-Mail: schaltbau@schaltbau.de Internet: http://schaltbau.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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April 24, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)