DJ DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2014 in Landau a. d. Isar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Einhell Germany AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 29.04.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Einhell Germany AG Landau a. d. Isar ISIN DE 0005654909/DE 0005654933 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 11. Juni 2014, um 10.00 Uhr in der Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, 94405 Landau a. d. Isar, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, Vorlage des Lageberichts für den Einhell-Konzern und die Einhell Germany AG sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates. Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 10. April 2014 gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Einhell Germany AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 31.342.946,97 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,34 je Euro 712.096,00 Stammaktie auf 2.094.400 Stück dividendenberechtigte Stammaktien Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,40 je Euro 672.000,00 Vorzugsaktie auf 1.680.000 Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktien Vortrag auf neue Rechnung Euro 29.958.850,97 Bilanzgewinn Euro 31.342.946,97 Die Dividende ist am 12. Juni 2014 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eine Satzungsänderung. Die Satzung sieht in § 4 Abs. (4) eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes Kapital I) vor. Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Sie soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I in gleicher Höhe ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in § 4 Abs. (4) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu Euro 3.864.985,60 einmal oder mehrmals zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie eine Satzungsänderung. In § 4 Abs. (5) sieht die Satzung eine weitere Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes Kapital II) vor. Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Sie soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital II in gleicher Höhe ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in § 4 Abs. (5) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu Euro 966.246,40 einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) § 4 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen,
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April 29, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.' 7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Einhell Germany AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 2.094.400 Stammaktien und 1.680.000 Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung bestehen also 2.094.400 Stimmrechte. Die Einhell Germany AG hält keine eigenen Aktien. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter Einhell Germany AG c/o Commerzbank AG GS-MO 2.1.1 AGM Service 60261 Frankfurt/Main Telefax +49 (0) 69 / 13626351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 4. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2014 (00.00 Uhr) ('Nachweisstichtag') beziehen. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerlichkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich des Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Verfahren für die Stimmabgabe Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. seine sonstigen Teilnahmerechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigen, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend aufgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie können in Textform möglichst bis zum 09. Juni 2014, 24.00 Uhr eingehend, übermittelt werden. Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. Weitere Angaben zur Stimmrechtsvertretung Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung sowie die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse: Einhell Germany AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: Einhell-hv2014@computershare.de Rechte der Aktionäre Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. Mai 2014 (24.00 Uhr) zugegangen sein. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg 22 94405 Landau a. d. Isar Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an nachfolgend genannte Adresse zu richten: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg 22 94405 Landau a. d. Isar Telefax: +49 (0) 9951 / 942-162 E-Mail: investor-relations@einhell.com Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 27. Mai 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden, soweit nicht ein Hintergrund gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der Aktionärseigenschaft unter der Internetadresse http://www.einhell.com (dort im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung') veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzern und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Veröffentlichungen auf der Internetseite Den Aktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.einhell.com (dort im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung') zugänglich. Landau a. d. Isar, im April 2014 Einhell Germany AG Der Vorstand Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung und an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Einhell Germany AG am 11. Juni 2014 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 5 und 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie
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