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DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2014 in Landau a. d. Isar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Einhell Germany AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.04.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Einhell Germany AG 
 
   Landau a. d. Isar 
 
   ISIN DE0005654933 
 
 
   Die Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Mittwoch, den 11. Juni 2014, 
 
   im Anschluss an die um 10.00 Uhr beginnende ordentliche 
   Hauptversammlung, aber frühestens um 11.00 Uhr, in der Stadthalle 
   Landau, Stadtgraben 3, 94405 Landau a. d. Isar stattfindenden 
 
   gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Zustimmung zu einem Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung am gleichen Tage über die Aufhebung des 
           bisherigen Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I sowie eine Satzungsänderung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendem Beschluss 
           der ordentlichen Hauptversammlung vom gleichen Tage die 
           Zustimmung zu erteilen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. (4) der Satzung bestehende 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um 
             bis zu Euro 3.864.985,60 einmal oder mehrmals zu erhöhen, 
             wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen 
             Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 
             3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
             und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
             Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, 
             sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
             festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die 
             Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher 
             ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der 
             Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
             vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen 
             Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 
             3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
             und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
             Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, 
             sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
             festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die 
             Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher 
             ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der 
             Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens 
             vorgehen oder gleichstehen.' 
 
 
 
     2.    Zustimmung zu einem Beschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung am gleichen Tage über die Aufhebung des 
           bisherigen Genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II sowie eine Satzungsänderung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendem Beschluss 
           der ordentlichen Hauptversammlung vom gleichen Tage die 
           Zustimmung zu erteilen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. (5) der Satzung bestehende 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um 
             bis zu Euro 966.246,40 einmal oder mehrmals zu erhöhen, wird 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen 
             Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 
             966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
             und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
             Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, 
             sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
             festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht 
             insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose 
             Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu 
             können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung 
             umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, 
             die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
             bei der Verteilung des Gewinnes oder des 
             Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien 
             und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen 
             Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro 
             966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist 
             den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
             und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und 
             Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer 
             Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, 
             sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich 
             festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht 
             insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose 
             Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu 
             können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung 
             umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, 
             die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
             bei der Verteilung des Gewinnes oder des 
             Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.' 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der 
   Einberufung eingeteilt in 2.094.400 Stammaktien und 1.680.000 
   Vorzugsaktien. Jede Vorzugsaktie gewährt in der gesonderten 
   Versammlung der Vorzugsaktionäre eine Stimme. Im Zeitpunkt der 
   Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bestehen 
   also 1.680.000 Stimmrechte. Die Einhell Germany AG hält keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der gesonderten Versammlung 
 
   Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft unter 
 
   Einhell Germany AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 2.1.1 AGM Service 
   60261 Frankfurt/Main 
   Telefax +49 (0) 69 / 13626351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   jeweils mindestens sechs Tage vor der gesonderten Versammlung wobei 
   der Tag der gesonderten Versammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind, also bis zum 4. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugehen. Für 
   den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2014 (00.00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag') beziehen. 
 
   Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien 
   kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen 
   Einreichung der Aktien ausgestellt werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der -2-

Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   gesonderten Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
   Vorzugsaktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des 
   Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerlichkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich des Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Der Vorzugsaktionär kann sein Stimmrecht bzw. seine sonstigen 
   Teilnahmerechte in der gesonderten Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigen, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben 
   lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen 
   sich ebenfalls wie vorstehend aufgeführt zur gesonderten Versammlung 
   anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Soweit die Vollmacht nicht 
   einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, 
   mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten 
   Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen 
   Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das 
   Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu 
   verwenden. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Vorzugsaktionären an, von 
   der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der gesonderten Versammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Vorzugsaktionäre, die den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
   müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur gesonderten 
   Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von 
   Weisungen an sie können in Textform möglichst bis zum 09. Juni 2014, 
   24.00 Uhr eingehend, übermittelt werden. Entsprechende Unterlagen und 
   Informationen erhalten die Vorzugsaktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung. 
 
   Weitere Angaben zur Stimmrechtsvertretung 
 
   Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung sowie die 
   Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf 
   elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende 
   Adresse: 
 
   Einhell Germany AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
   E-Mail: Einhell-hv2014@computershare.de 
 
   Rechte der Vorzugsaktionäre 
 
   Anträge von Vorzugsaktionären auf Ergänzung der Tagesordnung der 
   gesonderten Versammlung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
   schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft mindestens 
   30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. Mai 2014 
   (24.00 Uhr) zugegangen sein. Wir bitten, derartige Verlangen an 
   folgende Adresse zu übersenden: 
 
   Einhell Germany AG 
   Investor Relations 
   Wiesenweg 22 
   94405 Landau a. d. Isar 
 
   Anträge von Vorzugsaktionären gemäß §126 Abs. 1 AktG 
 
   Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind 
   ausschließlich an nachfolgend genannte Adresse zu richten: 
 
   Einhell Germany AG 
   Investor Relations 
   Wiesenweg 22 
   94405 Landau a. d. Isar 
   Telefax: +49 (0) 9951/ 942-162 
   E-Mail: investor-relations@einhell.com 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Vorzugsaktionären, die 
   mindestens 14 Tage vor der gesonderten Versammlung, wobei der Tag der 
   gesonderten Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
   sind, also bis zum 27. Mai 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft 
   eingegangen sind, werden, soweit nicht ein Hintergrund gemäß § 126 
   Abs. 2 AktG vorliegt, unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft unter der Internetadresse http://www.einhell.com 
   (dort im Bereich 'Investor Relations/Gesonderte Versammlung') 
   veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Den Vorzugsaktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Vorzugsaktionäre auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.einhell.com (dort 
   im Bereich 'Investor Relations/Gesonderte Versammlung') zugänglich. 
 
   Landau a. d. Isar, im April 2014 
 
   Einhell Germany AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung und an die 
   gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Einhell Germany AG am 
   11. Juni 2014 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu 
   Punkt 5 und 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie 
   zu Punkt 1 und 2 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der 
   Vorzugsaktionäre. 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der ordentlichen Hauptversammlung 
   und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre die Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals I in Höhe von insgesamt bis zu Euro 
   3.864.985,60 und eines genehmigten Kapitals II in Höhe von insgesamt 
   bis zu Euro 966.246,40 vor. Die neuen genehmigten Kapitalien I und II 
   sollen an die Stelle der bisherigen nicht ausgenutzten genehmigten 
   Kapitalien I und II treten, da diese bis zum 18. Juni 2014 befristet 
   sind. 
   Beide genehmigten Kapitalien sollen bis zum 10. Juni 2019 befristet 
   sein und entsprechen in ihrer Höhe und Ausgestaltung den bisherigen 
   genehmigten Kapitalien. 
 
   Punkt 5 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie Punkt 
   1 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre: 
   Genehmigtes Kapital I 
 
   Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung das Kapital zu erhöhen 
   Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   I in Höhe von Euro 3.864.985,60 den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
   anbieten. Die Ausgabe der neuen Aktien wird unter Beachtung des § 139 
   Abs. 2 AktG erfolgen, wonach Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur 
   Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden dürfen. Für den Fall einer 
   gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien soll die 
   Verwaltung ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit der Maßgabe auszuschließen, dass die Stammaktionäre 
   ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die 
   Vorzugsaktionäre ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien 
   erhalten. Von dieser Ermächtigung kann jedoch nur Gebrauch gemacht 
   werden, wenn das Bezugsverhältnis für beide Aktiengattungen gleich 
   hoch ist. Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, 
   im Rahmen einer Kapitalerhöhung den Besitzstand der Aktionärsgruppen 
   in ihrem Verhältnis zueinander unverändert zu erhalten. Darüber hinaus 
   ist die Verwaltung nur berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um 
   Spitzenbeträge auszugleichen, um einen runden Emissionsbetrag und ein 
   glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. 
 
   Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die 
   Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen 
   gewahrt werden. 
 
   Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie Punkt 
   2 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre: 
   Genehmigtes Kapital II 
 
   Neben dem Genehmigten Kapital I schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung wiederum die Schaffung eines Genehmigten Kapitals II 
   in Höhe von Euro 966.246,40 vor. 
   Auch hierbei steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
   Jedoch soll der Vorstand neben der Möglichkeit eines 
   Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge auch für den Fall einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien ermächtigt werden, 
   das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der 
   anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide 
   Gattungen gleich festgelegt wird, sowie bei der Ausgabe von 
   stimmrechtslosen Inhaber-Vorzugsaktien das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre insgesamt auszuschließen, um im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein 
   Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der bis zu 10 % 
   des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen 
   Grundkapitals ausmacht. Dabei ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 
   die Ausgabe neuer stimmrechtsloser Vorzugsaktien beschränkt, da nur 
   für Aktien dieser Gattung ein Börsenpreis ermittelt wird. Der Vorstand 
   kann das Bezugsrecht ferner nur ausschließlich, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien unwesentlich unter dem im Zeitpunkt der Emission 
   aktuellen Börsenkurs liegt. 
 
   Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in 
   die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen 
   und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
   Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der eigenen Mittel 
   zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
   schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich 
   höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
   Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
   Ebenso soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig 
   günstige Marktsituationen auszunutzen, um insbesondere Führungskräfte 
   oder strategische Investoren als Aktionäre aufzunehmen. Auch dies 
   liegt aufgrund der dann erreichbaren Bindungswirkung von 
   Führungskräften oder der dann möglichen positiven Effekte aus 
   strategischen Allianzen im Interesse der Gesellschaft und Ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zu anderen Zwecken darf das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen werden. 
 
   Einhell Germany AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
29.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Einhell Germany AG 
              Wiesenweg 22 
              94405 Landau/Isar 
              Deutschland 
E-Mail:       investor-relations@einhell.com 
Internet:     http://www.einhell.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.