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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Allgeier SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.05.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 17. Juni 2014, 
   um 11:00 Uhr, 
   im Novotel München Messe 
   Willy-Brandt-Platz 1 
   81829 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, der Lageberichte für die Allgeier SE und für 
           den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des 
           Vorstands gemäß § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 28. April 2014 bereits 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Allgeier SE per 31. Dezember 2013 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 
           EUR 27.381.862,33 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
           ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
           indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 246.579 eigenen 
           Aktien ergibt sich bei verbleibenden Stück 8.824.921 
           dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 
           4.412.460,50. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           22.969.401,83 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
           nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, wird der 
           Beschlussvorschlag dahingehend geändert werden, dass der auf 
           diese Aktien rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf neue 
           Rechnung vorgetragen wird - unter Beibehaltung einer Dividende 
           von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
           für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
           der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie als Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Arbeitnehmer 
           und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an 
           Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von 
           verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsplan 2014) und Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
           Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
           sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der 
           Geschäftsführungsorgane von verbundenen Unternehmen 
           (Aktienoptionsplan 2010), soweit noch nicht ausgenutzt, 
           Änderung des Bedingten Kapitals 2010, soweit noch nicht 
           ausgenutzt, und Schaffung des Bedingten Kapitals 2014 sowie 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat wurden am 17. Juni 2010 
           ermächtigt, bis zum 16. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig bis 
           zu 750.000 Optionsrechte an Arbeitnehmer und Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und 
           Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von verbundenen 
           Unternehmen auszugeben (Aktienoptionsplan 2010). Zur Bedienung 
           der Optionsrechte wurde ein Bedingtes Kapital 2010 in Höhe von 
           EUR 750.000,00 geschaffen. 
 
 
           Von der bestehenden Ermächtigung wurde durch Ausgabe von 
           insgesamt 460.000 Aktienoptionsrechten am 19. November 2012 
           Gebrauch gemacht, wodurch die Gläubiger zum Bezug von bis zu 
           460.000 Aktien der Gesellschaft (nach Maßgabe der 
           Optionsbedingungen) berechtigt sind. Dementsprechend muss das 
           Bedingte Kapital 2010 (Ziff. 4.7 der Satzung) zur Absicherung 
           der Gläubiger der bereits ausgegebenen Aktienoptionsrechte 
           insoweit weiter aufrechterhalten werden. Soweit von der 
           bestehenden Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht worden ist, 
           soll sie aufgehoben werden. 
 
 
           Die Gesellschaft soll aber auch in den künftigen Jahren die 
           Möglichkeit haben, die Ausgabe von Aktienoptionen als 
           Bestandteil der Vergütungsmodelle für Mitarbeiter und 
           Mitglieder der Geschäftsführungsorgane zu nutzen. 
           Aktienbasierte Vergütungen haben insbesondere bei 
           börsennotierten Unternehmen eine erhebliche Bedeutung als ein 
           Vergütungsmodell mit langfristiger Anreizwirkung, wie auch vom 
           Deutschen Corporate Governance Kodex neben kurzfristig 
           wirkenden Vergütungsbestandteilen vorgeschlagen und empfohlen 
           wird. Hierzu soll unter Berücksichtigung der 10%-Grenze des § 
           192 Abs. 3 Satz 1 AktG eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
           bis zu 440.000 Aktienoptionen und ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2014 in Höhe von EUR 440.000,00 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
           a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum 16. Juni 
           2019 einmalig oder mehrmals zum Zwecke der Beteiligung der in 
           § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG genannten Personen am Unternehmen 
           Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft (Optionsrechte) 
           auszugeben. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausstattung und 
           Ausgabe der Optionsrechte in einem Aktienoptionsplan 
           festzulegen ('Aktienoptionsplan 2014'). Sollen Optionsrechte 
           an den Vorstand der Gesellschaft ausgegeben werden, legt die 
           weiteren Einzelheiten der Aufsichtsrat fest. Der 
           Aktienoptionsplan 2014 und die darin enthaltenen 
           Optionsbedingungen müssen folgenden wesentlichen Inhalt 
           aufweisen: 
 
 
           (1) Optionsrechte, Laufzeit 
 
 
           Es können insgesamt bis zu 440.000 Optionsrechte ausgegeben 
           werden. Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer 
           Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem auf jede 
           Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von EUR 1,00 zu erwerben. Die Optionsrechte haben eine 
           Laufzeit von längstens zehn Jahren. 
 
 
           (2) Optionsberechtigte 
 
 
           Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft, die Geschäftsführer bzw. Vorstände 
           der mit der Gesellschaft verbundenen in- und ausländischen 
           Unternehmen sowie die Arbeitnehmer (einschließlich leitende 
           Angestellte) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft 
           verbundenen in- und ausländischen Unternehmen. Die Bestimmung 
           der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Geschäftsführer und 
           Arbeitnehmer, denen Optionsrechte gewährt werden, obliegen dem 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der 
           Auswahlkriterien und die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, 
           denen Optionsrechte gewährt werden, obliegen dem Aufsichtsrat. 
 
 
           Von den Stück 440.000 Optionsrechten können 
 
 
       (a)   bis zu Stück 140.000 Optionsrechte auf den 
             Vorstand, 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

(b)   bis zu Stück 200.000 Optionsrechte auf die 
             Geschäftsführer und Vorstände der mit der Gesellschaft 
             verbundenen in- und ausländischen Unternehmen, 
 
 
       (c)   bis zu Stück 10.000 Optionsrechte auf die 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft, 
 
 
       (d)   bis zu Stück 90.000 Optionsrechte auf die 
             Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen in- und 
             ausländischen Unternehmen, 
 
 
 
           entfallen. 
 
 
           Soweit das Kontingent für den Vorstand von insgesamt 140.000 
           Optionsrechten gemäß lit. (a) nicht ausgeschöpft wird, können 
           die verbleibenden Optionsrechte auch den Arbeitnehmern, 
           Geschäftsführern und Vorständen gemäß lit. (b) bis (d) zur 
           Zeichnung angeboten werden. 
 
 
           (3) Erwerbszeiträume 
 
 
           Das Angebot zur Zeichnung von Optionsrechten kann den 
           Optionsberechtigten jeweils nur innerhalb von zwei Wochen nach 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft oder nach 
           der Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresberichts 
           oder einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft unterbreitet 
           werden. Die angebotenen Optionsrechte können nur innerhalb von 
           zwei Wochen nach der Angebotsunterbreitung gezeichnet werden. 
 
 
           (4) Wartezeit, Ausübungszeiträume 
 
 
           Die Optionsrechte können frühestens nach Ablauf einer 
           Mindestwartezeit von vier Jahren nach ihrer Ausgabe ausgeübt 
           werden. Es kann eine längere Wartezeit festgelegt werden, 
           insbesondere kann eine Einteilung der Optionsrechte in 
           Tranchen erfolgen, die nach Ablauf der Mindestwartezeit 
           gestaffelt ausgeübt werden können. 
 
 
           Die Optionsrechte können nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur 
           innerhalb von zwei Wochen nach der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft oder nach der 
           Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresberichts oder 
           einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden 
           (Ausübungszeiträume). Beginn der Ausübungszeiträume ist 
           jeweils der erste auf die genannten Ereignisse folgende 
           Bankarbeitstag. 
 
 
           In den folgenden Zeiträumen können Optionsrechte nicht 
           ausgeübt werden: 
 
 
       (a)   Im Zeitraum von dem letzten Anmeldetag für die 
             Aktien vor Hauptversammlungen der Gesellschaft bis zum 
             ersten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung, 
 
 
       (b)   im Zeitraum von zwei Wochen vor dem Ende eines 
             jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft, 
 
 
       (c)   im Zeitraum von dem Tag an, an dem die 
             Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von 
             neuen Aktien durch Anschreiben an alle Aktionäre oder durch 
             eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gibt, bis zu 
             dem Tag, an dem die neuen Aktien der Gesellschaft erstmals 
             an der Börse notiert werden. Gleiches gilt für den Fall der 
             Ausgabe von börsennotierten Wandel- oder Optionsanleihen 
             oder Genussrechten. 
 
 
 
           Fällt ein Ausübungszeitraum mit einem Zeitraum gemäß lit. (a) 
           bis lit. (c) zusammen, so beginnt der betreffende 
           Ausübungszeitraum an dem auf das Ende des in lit. (a) bis lit. 
           (c) festgeschriebenen Zeitraums folgenden Tag. 
 
 
           (5) Ausübungspreis/Erfolgsziel 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Bezugspreis für eine Stückaktie der 
           Gesellschaft bei Ausübung der Optionsrechte (Ausübungspreis) 
           entspricht mindestens 110% des Basispreises. Basispreis ist 
           der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat, im Fall der 
           Ausgabe von Optionsrechten an Vorstandsmitglieder zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat, über 
           die Ausgabe der Optionsrechte. Maßgeblicher Börsenkurs ist der 
           Durchschnittswert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung über die Ausgabe 
           der Optionsrechte. 
 
 
           Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der 
           Laufzeit der Optionsrechte unter Einräumung eines Bezugsrechts 
           an die Aktionäre das Grundkapital der Gesellschaft durch 
           Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien abgegeben 
           werden oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft begeben werden, 
           eine entsprechende Ermäßigung des Ausübungspreises in dem 
           Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittsschlusskurs des 
           den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) zu dem Schlusskurs der Aktien 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag 
           steht. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern der 
           Optionsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, das dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. Die Optionsbedingungen 
           können ferner eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen 
           (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der 
           Laufzeit der Optionsrechte vorsehen. 
 
 
           Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste 
           Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
       b)    Änderung des von der Hauptversammlung am 17. 
             Juni 2010 beschlossenen Bedingten Kapitals 2010 und 
             entsprechende Satzungsänderung 
 
 
 
           Die Gesellschaft hält zum Zweck der Durchführung der 
           ausgegebenen 460.000 Optionsrechte an dem von der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 beschlossenen Bedingten 
           Kapital 2010 bis zu einer Höhe von EUR 460.000,00 fest. Hierzu 
           wird das Bedingte Kapital 2010 wie folgt geändert und Ziff. 
           4.7 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '4.7 Das Grundkapital ist um EUR 460.000,00 durch Ausgabe von 
           Stück 460.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2010, die 
           von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 im Zeitraum bis zum 16. 
           Juni 2015 ausgegeben werden können, von ihren Bezugsrechten 
           auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen 
           Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
           sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014 
             und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
 
           Zum Zweck der Durchführung des neuen Aktienoptionsplans 2014 
           wird ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2014 in Höhe von EUR 
           440.000,00 geschaffen und als neue Ziff. 4.9 der Satzung wie 
           folgt gefasst: 
 
 
           '4.9 Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           440.000,00 durch Ausgabe von bis zu 440.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsrechten aus dem 
           Aktienoptionsplan 2014, die von der Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2014 im 
           Zeitraum bis zum 16. Juni 2019 ausgegeben werden können, von 
           ihren Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch 
           machen. Die neuen Stückaktien nehmen von Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
           Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
           festzulegen.' 
 
 
       d)    Aufhebung der Ermächtigung vom 17. Juni 2010, 
             soweit noch nicht ausgenutzt 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 17. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von 750.000 Optionsrechten wird, 
           soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist - also auf die 
           nach Ausgabe der 460.000 Optionsrechte rechnerisch 
           verbleibenden 290.000 Optionsrechte, aufgehoben. Diese 
           Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Optionsrechten gemäß dem zu lit. a) gefassten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -3-

Beschluss sowie die Schaffung des Bedingten Kapitals 2014 
           gemäß dem zu lit. c) gefassten Beschluss wirksam geworden ist. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals I, Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 4.3 vor, dass der 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das 
           Grundkapital bis zum 16. Juni 2015 durch Ausgabe neuer 
           Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital I). Zudem ist der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
           der Aktionäre unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlage für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von 
           EUR 453.575,00 auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital I soll der Gesellschaft auch künftig 
           wieder in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen, 
           damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen mit der 
           notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Damit 
           sichergestellt ist, dass das genehmigte Kapital, von dem die 
           Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, lückenlos zur 
           Verfügung steht, wird die Verlängerung des genehmigten 
           Kapitals in diesem Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziff. 4.3 
             der Satzung, in der Zeit bis zum 16. Juni 2015 das 
             Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
             Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
             und Ziff. 4.3 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '4.3  Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 16. Juni 
               2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
               EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer 
               Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital I). 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               für folgende Fälle auszuschließen: 
 
 
           a)    bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund 
                 des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge; 
 
 
           b)    für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder sonstigen Vermögensgegenständen, wenn der Erwerb im 
                 Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
 
           c)    für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
                 für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis 
                 zu insgesamt EUR 453.575,00, sofern der Ausgabebetrag 
                 der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
                 unterschreitet. 
 
 
 
               Den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe regelt der Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 
           Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           zu Punkt 7 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die 
           Neufassung des Genehmigten Kapitals I 
 
 
           Der Vorstand begründet die von der Gesellschaft beabsichtigte 
           Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I und die 
           Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I wie folgt: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 17. Juni 2010 beschlossene 
           Genehmigte Kapital I soll dem Vorstand auch künftig erneut in 
           der Höhe gemäß Ziff. 4.3 der Satzung für fünf Jahre zur 
           Verfügung stehen. Zusammen mit dem Genehmigten Kapital II 
           gemäß Ziff. 4.8 der Satzung entspricht das gesamte genehmigte 
           Kapital insgesamt der Hälfte des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Es soll auch die Ermächtigung des Vorstands, bei 
           einer Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, wiederum 
           vorgesehen werden und dabei insbesondere die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, einen Bezugsrechtsausschluss bei 
           Barkapitalerhöhungen bis zu 10% vom Grundkapital zum 
           börsennahen Kurs zu beschließen. Unter Aufhebung des 
           bisherigen Genehmigten Kapitals I soll daher ein neues 
           Genehmigtes Kapital I in gleicher Höhe von insgesamt EUR 
           2.267.875,00 geschaffen werden, das entsprechend der in § 202 
           Abs. 1 AktG vorgesehenen zeitlichen Begrenzung von fünf Jahren 
           bis zum 16. Juni 2019 befristet ist. 
 
 
           Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung, das Kapital zu 
           erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus diesem 
           genehmigten Kapital den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
           anbieten. Der Beschlussvorschlag enthält eine Ermächtigung für 
           die Verwaltung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
           folgenden drei Fällen das Bezugsrecht auszuschließen: 
 
 
           Das Bezugsrecht kann zunächst für Spitzenbeträge 
           ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein 
           glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Bezugskurs wird zu 
           gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der 
           jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der 
           Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt 
           werden. 
 
 
           Neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für 
           Spitzenbeträge soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit 
           eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um bis zu einem Betrag von EUR 453.575,00 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Aktien gegen Bareinlagen zu 
           einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese gesetzlich vorgesehene 
           Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum 
           Zwecke der Platzierung zum börsennahen Ausgabekurs zu 
           emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer 
           Kapitalerhöhung einen höheren und schnelleren Mittelzufluss 
           als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem 
           Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes aufgrund der Ausgestaltung der gesetzlichen 
           Vorgaben ausreichend Rechnung getragen. Selbst bei voller 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung und unter Berücksichtigung der 
           entsprechenden Ermächtigung für das Genehmigte Kapital II ist 
           ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der 
           insgesamt maximal 10% des im Zeitpunkt des 
           Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals 
           ausmacht. Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien 
           zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an 
           den Börsenkurs zu erfolgen hat. Daher kann jeder vom 
           Bezugsrecht ausgeschlossene Aktionär dem Grunde nach durch 
           Zukauf über die Börse seine bisherige Beteiligungsquote 
           aufrechterhalten. Die Verwässerung der Beteiligungsquoten der 
           Aktionäre beträgt in jedem Fall selbst bei voller Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung höchstens 10%. Da der Ausgabepreis den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, wird dem 
           jeweiligen Bezugsberechtigten kein wirtschaftlicher Vorteil 
           gegenüber den Altaktionären eingeräumt. 
 
 
           Schließlich soll es dem Vorstand ermöglicht werden, die neuen 
           Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen 
           auszugeben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist. Die 
           Ermächtigung, dabei das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne 
           Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft als 
           'Akquisitionswährung' zur Verfügung zu haben, um in geeigneten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu 
           können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen 
           Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in 
           der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene 
           Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder 
           internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte 
           Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren 
           und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb 
           von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe 
           von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           ausnutzen. 
 
 
           Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den 
           Anforderungen des Bezugsrechtsausschlusses bei der 
           Beschlussfassung über ein genehmigtes Kapital gegen 
           Sacheinlagen, ist es ausreichend, dass die Maßnahme, zu deren 
           Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, allgemein 
           umschrieben und in abstrakter Form in der Hauptversammlung 
           bekannt gegeben wird. Der Vorstand kann somit ermächtigt 
           werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht für 
           eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszuschließen, 
           wenn der Erwerb im Interesse des Unternehmens liegt. Der 
           Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen konkretisieren. Er 
           wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn 
           der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE von dieser 
           Ermächtigung gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt; anderenfalls hat er die Durchführung des 
           geplanten Vorhabens zu unterlassen. Nur wenn diese 
           Voraussetzungen gegeben sind, würde auch der Aufsichtsrat die 
           erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der ordentlichen 
           Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb 
           gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier SE folgt. Eine 
           Information der Aktionäre vor dem Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen erfolgt aus 
           Gründen effizienten und schnellen Handelns und der in solchen 
           Fällen gebotenen Vertraulichkeit nicht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und die Veräußerung eigener Aktien auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung der in der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien läuft am 
           16. Juni 2015 aus. Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien 
           soll der Gesellschaft wieder für die gesetzliche Höchstdauer 
           zur Verfügung stehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 
             beschlossene und bis zum 16. Juni 2015 geltende Ermächtigung 
             zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum 16. Juni 2019 eigene Aktien der 
             Gesellschaft in einem Umfang von bis zu Stück 907.150 Aktien 
             (10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals) mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf diese 
             zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10% des Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Der Gegenwert 
             für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
             Börsenkurs nicht um mehr als 10% überschreiten oder mehr als 
             25% unterschreiten. Im Falle des Erwerbs über die Börse ist 
             der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der 
             Aktien maßgeblich. Bei einem öffentlichen Kaufangebot ist 
             der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den drei der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot 
             vorangehenden Börsentage maßgeblich. Bei einer Anpassung des 
             Kaufpreises während der Angebotsfrist tritt an die Stelle 
             des Tages der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot 
             der Tag der endgültigen Entscheidung über die 
             Kaufpreisanpassung. 
 
 
             Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist 
             ausgeschlossen. Im Übrigen obliegt die Bestimmung des 
             Erwerbszwecks dem Vorstand. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden oder früher 
             erteilten Ermächtigungen erworben werden bzw. wurden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen 
             Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
 
         *     Weiterveräußerung an Dritte gegen Barzahlung 
               auch anders als über die Börse oder durch ein Angebot an 
               alle Aktionäre; 
 
 
         *     Verwendung als Gegenleistung für eine direkte 
               oder indirekte Sacheinlage Dritter in die Gesellschaft, 
               insbesondere beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder 
               beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern; 
 
 
         *     Verwendung zur Erfüllung von Wandel- oder 
               Optionsrechten, welche die Gesellschaft oder ihr 
               nachgeordnete Konzernunternehmen ausgeben, gegenüber den 
               Inhabern dieser Rechte; 
 
 
         *     Verwendung zur Ausgabe als Mitarbeiteraktien an 
               Arbeitnehmer oder Organmitglieder der Gesellschaft oder 
               der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
               verbundenen Unternehmen. 
 
 
 
             Erfolgt die Veräußerung in anderer Weise als über die Börse 
             oder durch Angebot an alle Aktionäre, insbesondere in den 
             vorstehend genannten vier Fällen, darf der Veräußerungspreis 
             den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung um nicht mehr als 5% unterschreiten. 
             Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung ist der 
             rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei Börsentage vor der Veräußerung der 
             Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Diese 
             Ermächtigung beschränkt sich auf höchstens 10% des bei 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft. Auf diese Beschränkung werden Aktien 
             angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts bis zu diesem Zeitpunkt 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenso findet eine 
             Anrechnung auf die 10%-Grenze des § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG 
             statt, wenn diese Ermächtigung zur Bedienung von 
             Aktienoptionen verwendet wird. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. 
 
 
       d)    Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie 
             zu ihrer Verwendung kann ganz oder auch in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder durch ihre 
             Konzerngesellschaften ausgeübt werden. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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