DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2014 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Heidelberger Beteiligungsholding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.05.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Heidelberger Beteiligungsholding AG Heidelberg (Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg) ISIN DE0005250005/WKN 525000 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. Juni 2014 um 10:00 Uhr ein. Versammlungsort: Palais Prinz Carl Kornmarkt 1 69117 Heidelberg I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und des Lageberichts für die Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 zum Download bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in seiner Sitzung am 15. April 2014 gebilligt. Mit der Billigung des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 5. Nachwahl zum Aufsichtsrat Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Lothar Weinland und Dr. Stefan Klein haben ihr Amt mit Wirkung zum 01. August 2013 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 02. August 2013 Frau Eva Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, Frau Eva Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, sollen nunmehr durch die Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Frau Eva Katheder, wohnhaft in Mühlheim, selbständige Unternehmensberaterin. b) Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, wohnhaft in Burrweiler, Professorin für Marketing und allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden. Es werden folgende Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 AktG gemacht: Frau Eva Katheder Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Carus AG, Heidelberg * AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus * Mistral Media AG, Köln * Investunity AG, München * Kremlin AG, Hamburg Darüber hinaus übt Frau Katheder keine vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus. Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Goldrooster AG, Berlin * Kingstone Europe AG, Königstein Darüber hinaus übt Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller keine vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus. 6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts Die ordentliche Hauptversammlung 30. August 2010 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Ermächtigung ist bis zum 29. August 2015 befristet. Die Gesellschaft hat aufgrund der vorstehenden Ermächtigung insgesamt 404.158 eigene Aktien erworben. Die vorgenannten eigenen Aktien wurden aufgrund der zusammen mit der vorgenannten Erwerbsermächtigung erteilten Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien eingezogen. Aktuell hält die Gesellschaft somit keine eigenen Aktien. Um auch künftig dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien in dem vollen gesetzlich zulässigen Umfang zurückkaufen zu können, soll der Vorstand unter Aufhebung der bestehenden vorgenannten Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Heidelberger Beteiligungsholding AG (im Folgenden: 'Gesellschaft') wird dazu ermächtigt, bis zum 16. Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend 'Verkaufsaufforderung'). (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot
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darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) der Heidelberger Beteiligungsholding AG das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen, die der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des an alle Aktionäre gerichteten Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Werts, so kann das Angebot angepasst werden; in diesem Falle ist anstelle des arithmetischen Mittels der entsprechende Kurs des letzten Börsenhandelstags vor der Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich; der Erwerbspreis darf diesen Kurs nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Das Angebot kann weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Angebot kann außerdem die Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises oder einer Kaufpreisspanne für den Fall vorsehen, dass sich nach Veröffentlichung des Angebots erhebliche Kursbewegungen bei der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG ergeben. (3) Im Fall der Abgabe einer Verkaufsaufforderung wird der Kaufpreis beziehungsweise die Kaufpreisspanne aus den der Heidelberger Beteiligungsholding AG unterbreiteten Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne darf in diesem Fall das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor dem Tag, an dem die Verkaufsangebote von der Heidelberger Beteiligungsholding AG angenommen werden, um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Die Verkaufsaufforderung kann Kaufpreisspannen, Annahmefristen, Bedingungen und weitere Vorgaben vorsehen. Die Verkaufsaufforderung kann insbesondere die Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises oder einer Kaufpreisspanne für den Fall vorsehen, dass sich nach Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung erhebliche Kursbewegungen bei der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG ergeben. c) Überschreitet im Fall des Erwerbs eigener Aktien über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot (vorstehend Ziffer (2)) oder eine Verkaufsaufforderung (vorstehend Ziffer (3)) die Zahl der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG, welche der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Erwerb angeboten werden, die jeweils von der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Rückkauf vorgesehene Höchstzahl an Aktien, so erfolgt die Annahme jeweils nach Quoten im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG. Der Vorstand kann eine bevorrechtige Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär vorsehen. Der Vorstand ist ermächtigt, das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen. d) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung (EG) 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 sind zu beachten, sofern und soweit sie Anwendung finden. e) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann entweder vollständig oder in mehreren einzelnen Tranchen ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. f), g) oder h) genannten Zwecke, ausgeübt werden. f) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann jeweils ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anpassen. g) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien Dritten anzubieten und zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. h) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. g) oder h) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch öffentliches Angebot an die Aktionäre wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. i) Die Ermächtigungen unter vorstehenden lit. f), g) und h) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. j) Von den Ermächtigungen in lit. f), g) und h) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. k) Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien in lit. f) bis h) gelten für aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung erworbene eigene Aktien entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch insoweit ausgeschlossen. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Zustimmung des Aufsichtsrats gilt lit. j) entsprechend. l) Die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit die Gesellschaft darunter ermächtigt wird, eigene Aktien zu erwerben. II. Bericht an die Hauptversammlung
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