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DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -3-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2014 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Heidelberger Beteiligungsholding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.05.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
 
   Heidelberg 
 
   (Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg) 
 
   ISIN DE0005250005/WKN 525000 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, den 17. Juni 2014 um 10:00 Uhr 
 
   ein. 
 
   Versammlungsort: 
 
   Palais Prinz Carl 
   Kornmarkt 1 
   69117 Heidelberg 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013 und des Lageberichts für die Heidelberger 
           Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 
           Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 
           Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
           www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 zum Download 
           bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten 
           Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in 
           seiner Sitzung am 15. April 2014 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen 
           die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG 
           ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. 
           Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten 
           Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet 
           daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt. 
           Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Lothar 
           Weinland und Dr. Stefan Klein haben ihr Amt mit Wirkung zum 
           01. August 2013 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat 
           das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 02. August 2013 
           Frau Eva Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. 
 
 
           Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, Frau Eva 
           Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, sollen nunmehr 
           durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           sowie § 7 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Frau Eva Katheder, wohnhaft in Mühlheim, 
             selbständige Unternehmensberaterin. 
 
 
       b)    Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, wohnhaft in 
             Burrweiler, Professorin für Marketing und allgemeine 
             Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule RheinMain, 
             Wiesbaden. 
 
 
 
           Es werden folgende Angaben zu den Mitgliedschaften der zur 
           Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 AktG 
           gemacht: 
 
 
             Frau Eva Katheder 
 
 
             Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         *     Carus AG, Heidelberg 
 
 
         *     AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus 
 
 
         *     Mistral Media AG, Köln 
 
 
         *     Investunity AG, München 
 
 
         *     Kremlin AG, Hamburg 
 
 
 
             Darüber hinaus übt Frau Katheder keine vergleichbaren 
             Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
             Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller 
 
 
             Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         *     Goldrooster AG, Berlin 
 
 
         *     Kingstone Europe AG, Königstein 
 
 
 
             Darüber hinaus übt Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller keine 
             vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
           Andienungsrechts 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung 30. August 2010 hat den 
           Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese 
           Ermächtigung ist bis zum 29. August 2015 befristet. Die 
           Gesellschaft hat aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
           insgesamt 404.158 eigene Aktien erworben. Die vorgenannten 
           eigenen Aktien wurden aufgrund der zusammen mit der 
           vorgenannten Erwerbsermächtigung erteilten Ermächtigung zur 
           Einziehung eigener Aktien eingezogen. Aktuell hält die 
           Gesellschaft somit keine eigenen Aktien. Um auch künftig dem 
           Vorstand die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien in dem vollen 
           gesetzlich zulässigen Umfang zurückkaufen zu können, soll der 
           Vorstand unter Aufhebung der bestehenden vorgenannten 
           Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
           werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll für 
           die gesetzlich maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erteilt 
           werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Heidelberger Beteiligungsholding AG (im 
             Folgenden: 'Gesellschaft') wird dazu ermächtigt, bis zum 16. 
             Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
             anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
             als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die 
             Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
             Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) 
             über die Börse, (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots 
             oder (3) mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend 
             'Verkaufsaufforderung'). 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert 
               der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor 
               Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um 
               nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 
               % unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -2-

darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) der Heidelberger 
               Beteiligungsholding AG das arithmetische Mittel der 
               Schlusskurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               an den drei Börsentagen, die der Veröffentlichung der 
               Entscheidung zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, 
               nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung des an alle Aktionäre 
               gerichteten Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Werts, so kann das Angebot angepasst werden; 
               in diesem Falle ist anstelle des arithmetischen Mittels 
               der entsprechende Kurs des letzten Börsenhandelstags vor 
               der Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich; der 
               Erwerbspreis darf diesen Kurs nicht um mehr als 20 % über- 
               oder unterschreiten. Das Angebot kann weitere Bedingungen 
               und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder 
               der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen. 
               Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
               Das Angebot kann außerdem die Möglichkeit zur Anpassung 
               des Kaufpreises oder einer Kaufpreisspanne für den Fall 
               vorsehen, dass sich nach Veröffentlichung des Angebots 
               erhebliche Kursbewegungen bei der Aktie der Heidelberger 
               Beteiligungsholding AG ergeben. 
 
 
         (3)   Im Fall der Abgabe einer Verkaufsaufforderung 
               wird der Kaufpreis beziehungsweise die Kaufpreisspanne aus 
               den der Heidelberger Beteiligungsholding AG unterbreiteten 
               Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis bzw. die 
               Kaufpreisspanne darf in diesem Fall das arithmetische 
               Mittel der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor 
               dem Tag, an dem die Verkaufsangebote von der Heidelberger 
               Beteiligungsholding AG angenommen werden, um nicht mehr 
               als 20 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne 
               Erwerbsnebenkosten). Die Verkaufsaufforderung kann 
               Kaufpreisspannen, Annahmefristen, Bedingungen und weitere 
               Vorgaben vorsehen. Die Verkaufsaufforderung kann 
               insbesondere die Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises 
               oder einer Kaufpreisspanne für den Fall vorsehen, dass 
               sich nach Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung 
               erhebliche Kursbewegungen bei der Aktie der Heidelberger 
               Beteiligungsholding AG ergeben. 
 
 
 
       c)    Überschreitet im Fall des Erwerbs eigener Aktien 
             über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes 
             öffentliches Erwerbsangebot (vorstehend Ziffer (2)) oder 
             eine Verkaufsaufforderung (vorstehend Ziffer (3)) die Zahl 
             der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG, welche 
             der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Erwerb angeboten 
             werden, die jeweils von der Heidelberger Beteiligungsholding 
             AG zum Rückkauf vorgesehene Höchstzahl an Aktien, so erfolgt 
             die Annahme jeweils nach Quoten im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG. 
             Der Vorstand kann eine bevorrechtige Annahme geringer 
             Stückzahlen von bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär 
             vorsehen. Der Vorstand ist ermächtigt, das Andienungsrecht 
             der Aktionäre insoweit auszuschließen. 
 
 
       d)    Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes 
             und der Verordnung (EG) 2273/2003 der Kommission vom 22. 
             Dezember 2003 sind zu beachten, sofern und soweit sie 
             Anwendung finden. 
 
 
       e)    Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann 
             entweder vollständig oder in mehreren einzelnen Tranchen 
             ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann auch durch von der 
             Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige 
             Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch Dritte 
             durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung 
             der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
             zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der in lit. f), g) oder h) genannten Zwecke, 
             ausgeübt werden. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien einzuziehen, 
             ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
             Ermächtigung zur Einziehung kann jeweils ganz oder in Teilen 
             ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
             sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
             gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem 
             Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
             Satzung anpassen. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien Dritten 
             anzubieten und zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
             erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen 
             an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
             erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien auch in anderer 
             Weise als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre 
             zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu 
             einem oder mehreren der in lit. g) oder h) genannten Zwecke, 
             ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese 
             Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
             falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von 
             10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
             Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandelanleihen auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. 
 
 
             Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
             durch öffentliches Angebot an die Aktionäre wird der 
             Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
       i)    Die Ermächtigungen unter vorstehenden lit. f), g) 
             und h) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       j)    Von den Ermächtigungen in lit. f), g) und h) darf 
             der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
             machen. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass 
             Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
             vorgenommen werden dürfen. 
 
 
       k)    Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
             in lit. f) bis h) gelten für aufgrund einer früher von der 
             Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung erworbene 
             eigene Aktien entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ist auch insoweit ausgeschlossen. Hinsichtlich des 
             Erfordernisses einer Zustimmung des Aufsichtsrats gilt lit. 
             j) entsprechend. 
 
 
       l)    Die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung 
             am 30. August 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
             aufgehoben, soweit die Gesellschaft darunter ermächtigt 
             wird, eigene Aktien zu erwerben. 
 
 
 
   II. Bericht an die Hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Der Vorstand hat den nachfolgenden schriftlichen 
 
   Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   erstattet. 
 
   Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Der Bericht 
   wird auch auf der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
   ausliegen. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos 
   unverzüglich übersandt. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt 
   gemacht: 
 
   Die diesjährige Hauptversammlung soll die Heidelberger 
   Beteiligungsholding AG wieder ermächtigen, eigene Aktien zu erwerben. 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll bis zum 16. Juni 2019 
   befristet werden und damit den gesetzlichen Rahmen von fünf Jahren für 
   solche Ermächtigungen nutzen und so der Gesellschaft den damit 
   verbundenen Gestaltungsspielraum erschließen. Der Erwerb der eigenen 
   Aktien kann als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher 
   Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen und kann durch die 
   Gesellschaft selbst oder durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 
   AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch Dritte 
   durchgeführt werden. 
 
   Überschreitet im Fall des Erwerbs eigener Aktien über ein an alle 
   Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot 
   oder eine Verkaufsaufforderung die Anzahl der angedienten 
   beziehungsweise angebotenen Aktien das zum Erwerb vorgesehene 
   Rückkaufvolumen, erfolgt die Annahme unter Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der 
   Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten beziehungsweise 
   angebotenen Aktien, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Dieser 
   Vereinfachung dient auch die Möglichkeit der bevorrechtigten 
   Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je 
   Aktionär. 
 
   Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der erneuten 
   vereinfachten Mittelbeschaffung. Nach dem KonTraG kann die 
   Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre 
   ermächtigen. Voraussetzung ist dabei, dass die eigenen Aktien 
   entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis im Zeitpunkt der Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen 
   Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt 
   insbesondere eine schnelle und kostengünstigere Platzierung der Aktien 
   als deren Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines 
   Bezugsrechts an die Aktionäre. Der Vorstand denkt hierbei konkret an 
   Platzierungen bei institutionellen Anlegern und bei Anlegern mit 
   unternehmerischem Beteiligungsinteresse. 
 
   Die Gesellschaft soll weiter ermächtigt werden, erworbene Aktien 
   Dritten anzubieten und zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
   erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
   Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen, die erworbenen Aktien 
   somit als Gegenleistung bei den vorgenannten Arten von Geschäften zu 
   verwenden. Durch die Möglichkeit, eigene Aktien als 
   Akquisitionswährung zu nutzen, erhält die Gesellschaft die notwendige 
   Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zu Beteiligungserwerben 
   erfolgreich ausnutzen zu können, ohne den zeit- und 
   kostenaufwendigeren Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   zu gehen. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien 
   aus einem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, 
   wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
   leiten lässt. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Hierbei wird der Vorstand auch den 
   Börsenkurs der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   berücksichtigen, jedoch ist eine schematische Anknüpfung an einen 
   Börsenkurs hierbei nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses 
   nicht wieder infrage gestellt werden können. Konkrete Pläne für eine 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
   Auch soll die Heidelberger Beteiligungsholding AG berechtigt sein, 
   eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
   können. Der Vorstand sieht die Möglichkeit, erworbene eigene Aktien 
   einzuziehen, als eine Alternative. Insbesondere soweit die 
   Anschaffungskosten unter dem Unternehmenswert liegen, würde eine 
   Einziehung eigener Aktien zu Gunsten der Aktionäre vorteilhaft sein. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die Anzahl der 
   nach Tagesordnungspunkt 6 lit. g) und lit. h) unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen oder veräußerten eigenen Aktien 
   zusammen mit anderen eigenen Aktien, die in direkter oder 
   entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Wirksamkeit der 
   Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden, die Grenze von 10% des 
   Grundkapitals zum Zeitpunkt der Verwendung der eigenen Aktien nicht 
   übersteigt. Anzurechnen sind außerdem Aktien, die zur Bedienung von 
   Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils im Nachgang über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung Bericht erstatten. 
 
   III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   1. Ausliegende Unterlagen 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen 
   in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
   Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen 
   Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der 
           Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2013; 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013; 
 
 
     -     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch; 
 
 
     -     der schriftliche Bericht des Vorstands an die 
           Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 6. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse 
   http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 eingesehen 
   werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
   erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Heidelberger 
   Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, 
   Telefon: +49 (6221) 64924-30, E-Mail: 
   info@heidelberger-beteiligungsholding.de. 
 
   2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl der 
   Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.345.842 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der 
   Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt daher 7.345.842. 
 
   3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für 
   die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
   Gesellschaft in Textform unter nachfolgender Anmeldeadresse angemeldet 
   haben. 
 
   Anmeldeadresse: 
   Heidelberger Beteiligungsholding AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   oder per Telefax: +49-69-12012-86045 
   oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu 
   bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 

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May 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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