Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 11.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
47 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GAG Immobilien AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.05.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GAG Immobilien AG 
 
   Köln 
 
   WKN 586353/ISIN DE0005863534 
   WKN 586350/ISIN DE0005863500 
 
 
   Wir berufen hiermit unsere diesjährige 
 
   ordentliche Hauptversammlung 
 
   ein auf Mittwoch, den 18. Juni 2014, 10.00 Uhr MESZ, im 
   Konferenzzentrum Technologiepark Köln, Josef-Lammerting-Allee 17-19, 
   50933 Köln. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der GAG           EUR 
   Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesene         23.586.697,40 
   Bilanzgewinn in Höhe von 
 
   wird wie folgt verwandt: 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen                    EUR 
                                                            15.000.000,00 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 auf    EUR 
   16.375.279 dividendenberechtigte Aktien, insgesamt       8.187.639,50 
 
   Gewinnvortrag                                            EUR 
                                                            399.057,90 
 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 19. Juni 2014 zahlbar.' 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 354.496 von 
           der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien (Stand: 31.01.2014), die gemäß §§ 71b, 71d AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind. 
 
 
           Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren 
           Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder verringern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
           Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. Die Höhe des Gewinnvortrages ändert sich 
           in diesem Fall entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
             Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
             Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
             Köln wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
             das Geschäftsjahr 2014 bestellt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat folgt mit seinem Beschlussvorschlag der 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH 
 
 
           Die GAG Immobilien AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, die 
           im Rahmen eines Formwechsel aus der Mietmanagementgesellschaft 
           der GAG GmbH & Co. KG entstanden ist und am 23. April 2014 im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216 
           eingetragen wurde. Die GAG Immobilien AG und die 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH beabsichtigen im 
           Nachgang zu dieser Hauptversammlung einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. In dem Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag wird sich die 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH hinsichtlich der 
           Leitung ihrer Gesellschaft der Weisungsmacht der GAG 
           Immobilien AG unterstellen und - vorbehaltlich der Bildung 
           näher bezeichneter Rücklagen - verpflichten, ihren gesamten 
           Gewinn an die GAG Immobilien AG abzuführen. Die GAG Immobilien 
           AG wird sich gegenüber der Mietmanagementgesellschaft der GAG 
           mbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichten. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem 
           gemeinsamen Bericht des Vorstands der GAG Immobilien AG und 
           der Geschäftsführung der Mietmanagementgesellschaft der GAG 
           mbH gemäß § 293 a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. 
           Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293 b AktG ist nicht 
           erforderlich, da sich sämtliche Geschäftsanteile der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH in der Hand der GAG 
           Immobilien AG befinden. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen 
           an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Mietmanagementgesellschaft der 
           GAG mbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG 
           Immobilien AG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Dem Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH wird zugestimmt.' 
 
 
           Der finale Entwurf des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
           zwischen der 
 
 
           GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, 
 
 
           - nachstehend ' Organträgerin ' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 
           81216, 
 
 
           - nachstehend ' Organgesellschaft ' genannt - 
 
 
           - die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch ' 
           Parteien ' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der 
           Organgesellschaft. 
 
 
           Die Organgesellschaft ist in wirtschaftlicher und finanzieller 
           Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung 
           eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG 
           (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. 
 
 
           Es wird festgestellt, dass die rechtliche Selbständigkeit der 
           Organgesellschaft durch den Abschluss dieses Vertrages nicht 
           berührt wird. 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu 
             erteilen. Die Organträgerin kann insbesondere anordnen, dass 
             bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften nur 
             mit ihrer vorherigen Zustimmung abgeschlossen werden dürfen. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Die Organträgerin 
             kann der Organgesellschaft jedoch keine Weisungen zur 
             Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des 
             vorliegenden Vertrages erteilen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
             entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in der jeweils 
             geltenden Fassung während der Vertragsdauer ihren ohne die 
             Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
             (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um 
             den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen 
             Rücklagen einzustellen ist, und (iii) den nach § 268 Abs. 8 
             des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.