GAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.05.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- GAG Immobilien AG Köln WKN 586353/ISIN DE0005863534 WKN 586350/ISIN DE0005863500 Wir berufen hiermit unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung ein auf Mittwoch, den 18. Juni 2014, 10.00 Uhr MESZ, im Konferenzzentrum Technologiepark Köln, Josef-Lammerting-Allee 17-19, 50933 Köln. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der im festgestellten Jahresabschluss der GAG EUR Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesene 23.586.697,40 Bilanzgewinn in Höhe von wird wie folgt verwandt: Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 15.000.000,00 Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 auf EUR 16.375.279 dividendenberechtigte Aktien, insgesamt 8.187.639,50 Gewinnvortrag EUR 399.057,90 Die Dividende ist ab dem 19. Juni 2014 zahlbar.' Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 354.496 von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien (Stand: 31.01.2014), die gemäß §§ 71b, 71d AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder verringern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Höhe des Gewinnvortrages ändert sich in diesem Fall entsprechend. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Köln wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.' Der Aufsichtsrat folgt mit seinem Beschlussvorschlag der Empfehlung des Prüfungsausschusses. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH Die GAG Immobilien AG ist die alleinige Gesellschafterin der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, die im Rahmen eines Formwechsel aus der Mietmanagementgesellschaft der GAG GmbH & Co. KG entstanden ist und am 23. April 2014 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216 eingetragen wurde. Die GAG Immobilien AG und die Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH beabsichtigen im Nachgang zu dieser Hauptversammlung einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird sich die Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH hinsichtlich der Leitung ihrer Gesellschaft der Weisungsmacht der GAG Immobilien AG unterstellen und - vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen - verpflichten, ihren gesamten Gewinn an die GAG Immobilien AG abzuführen. Die GAG Immobilien AG wird sich gegenüber der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichten. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des Vorstands der GAG Immobilien AG und der Geschäftsführung der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH gemäß § 293 a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293 b AktG ist nicht erforderlich, da sich sämtliche Geschäftsanteile der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH in der Hand der GAG Immobilien AG befinden. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG Immobilien AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH wird zugestimmt.' Der finale Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut: BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend ' Organträgerin ' genannt - und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216, - nachstehend ' Organgesellschaft ' genannt - - die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch ' Parteien ' genannt - Präambel Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ist in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Es wird festgestellt, dass die rechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaft durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt wird. § 1 Leitung 1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Organträgerin kann insbesondere anordnen, dass bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften nur mit ihrer vorherigen Zustimmung abgeschlossen werden dürfen. 2. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Die Organträgerin kann der Organgesellschaft jedoch keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des vorliegenden Vertrages erteilen. § 2 Gewinnabführung 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung während der Vertragsdauer ihren ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und (iii) den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag
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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)