DJ DGAP-HV: GAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
GAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.05.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- GAG Immobilien AG Köln WKN 586353/ISIN DE0005863534 WKN 586350/ISIN DE0005863500 Wir berufen hiermit unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung ein auf Mittwoch, den 18. Juni 2014, 10.00 Uhr MESZ, im Konferenzzentrum Technologiepark Köln, Josef-Lammerting-Allee 17-19, 50933 Köln. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der im festgestellten Jahresabschluss der GAG EUR Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesene 23.586.697,40 Bilanzgewinn in Höhe von wird wie folgt verwandt: Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 15.000.000,00 Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 auf EUR 16.375.279 dividendenberechtigte Aktien, insgesamt 8.187.639,50 Gewinnvortrag EUR 399.057,90 Die Dividende ist ab dem 19. Juni 2014 zahlbar.' Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 354.496 von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien (Stand: 31.01.2014), die gemäß §§ 71b, 71d AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder verringern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Höhe des Gewinnvortrages ändert sich in diesem Fall entsprechend. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Köln wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.' Der Aufsichtsrat folgt mit seinem Beschlussvorschlag der Empfehlung des Prüfungsausschusses. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH Die GAG Immobilien AG ist die alleinige Gesellschafterin der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, die im Rahmen eines Formwechsel aus der Mietmanagementgesellschaft der GAG GmbH & Co. KG entstanden ist und am 23. April 2014 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216 eingetragen wurde. Die GAG Immobilien AG und die Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH beabsichtigen im Nachgang zu dieser Hauptversammlung einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird sich die Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH hinsichtlich der Leitung ihrer Gesellschaft der Weisungsmacht der GAG Immobilien AG unterstellen und - vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen - verpflichten, ihren gesamten Gewinn an die GAG Immobilien AG abzuführen. Die GAG Immobilien AG wird sich gegenüber der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichten. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des Vorstands der GAG Immobilien AG und der Geschäftsführung der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH gemäß § 293 a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293 b AktG ist nicht erforderlich, da sich sämtliche Geschäftsanteile der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH in der Hand der GAG Immobilien AG befinden. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG Immobilien AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH wird zugestimmt.' Der finale Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut: BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend ' Organträgerin ' genannt - und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216, - nachstehend ' Organgesellschaft ' genannt - - die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch ' Parteien ' genannt - Präambel Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ist in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Es wird festgestellt, dass die rechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaft durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt wird. § 1 Leitung 1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Organträgerin kann insbesondere anordnen, dass bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften nur mit ihrer vorherigen Zustimmung abgeschlossen werden dürfen. 2. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Die Organträgerin kann der Organgesellschaft jedoch keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des vorliegenden Vertrages erteilen. § 2 Gewinnabführung 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung während der Vertragsdauer ihren ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und (iii) den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag
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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)
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an die Organträgerin abzuführen. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen, solcher vorvertraglicher Gewinnvorträge sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist zulässig. § 3 Verlustübernahme Die Organträgerin ist zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. § 4 Ausgleich und Abfindung analog §§ 304 f. AktG Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304 f. AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind. § 5 Informationsrecht Die Organgesellschaft hat der Organträgerin alle von dieser geforderten Berichte zu erstatten und alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Organträgerin kann jederzeit die Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen der Organgesellschaft einsehen. § 6 Wirksamwerden, Vertragsdauer 1. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Parteien. 2. Dieser Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für das gesamte am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr der Organgesellschaft. Er wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres abgeschlossen. 3. Erfolgt die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft, aus welchen Gründen auch immer, erst nach Ablauf des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, so beginnt dieser Vertrag mit Beginn desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in welchem er im Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. In diesen Fällen endet der Vertrag - abweichend von den Vereinbarungen in Abs. 2 - nach Ablauf von fünf Zeitjahren seit seinem Beginn gemäß Satz 1. Die Rechte nach § 1 dieses Vertrages stehen der Organträgerin in jedem Fall erst ab der Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft zu. 4. Sofern das Ende der festen Laufzeit gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich diese feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. 5. Nach Ablauf der festen Laufzeit gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2, ggf. i.V.m. Abs. 4, verlängert sich dieser Vertrag um jeweils ein Zeitjahr, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf von einer der Parteien gekündigt wird. Abs. 4 gilt für Verlängerungszeiträume gemäß Satz 1 entsprechend. 6. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: a) die Organträgerin ist nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt; b) die Organgesellschaft wird nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Weg der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt; c) die Organträgerin oder die Organgesellschaft wird liquidiert; d) die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften wird - gleich aus welchen Gründen - versagt oder entfällt. 7. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. 8. Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 2. Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. [______] 2014 ____________________________ ____________________________ GAG Immobilien AG Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH vertreten durch: vertreten durch: 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Regelung in § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist an neue steuergesetzliche Anforderungen anzupassen. Während § 3 des Vertrages in seiner derzeitigen Fassung lediglich den Wortlaut des § 302 AktG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2001 partiell wiedergibt, fordert § 17 KStG mittlerweile einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende Anpassung ist durch Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages möglich. Der bisherige § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat folgenden Wortlaut: '§ 3 Verlustübernahme Die GAG ist entsprechend § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der GruBo sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung als beherrschter Gesellschaft wird zugestimmt.' Der Änderungsvertrag vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung als beherrschter Gesellschaft hat folgenden Wortlaut:
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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)
ÄNDERUNGSVERTRAG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend ' GAG ' genannt - und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 181, - nachstehend ' GruBo ' genannt - - die GAG und die GruBo gemeinsam auch ' Parteien ' genannt - Präambel 1. Die GAG hält 62%, die Stadt Köln hält 38% der Geschäftsanteile an der GruBo. 2. Die GAG hat mit der GruBo am 13. Juli 2001 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 1. Oktober 2001 im Handelsregister der GruBo eingetragen wurde (der ' Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ' oder ' BGAV '). Um den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, schließen die Parteien folgenden Änderungsvertrag: § 1 Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages § 3 des BGAV wird gestrichen und durch einen neuen § 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: 'Die GAG verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der GruBo auszugleichen.' § 2 Schlussbestimmungen 1. Im Übrigen bleibt der BGAV unverändert. 2. Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG und der Gesellschafterversammlung der GruBo und der Eintragung im Handelsregister der GruBo. 3. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 4. Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 30. April 2014 GAG Immobilien AG Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung Uwe Eichner/Kathrin Möller Uwe Eichner/Kathrin Möller 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung Die Regelung in § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung ist an neue steuergesetzliche Anforderungen anzupassen. Zwar gibt der Wortlaut in § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die relevanten Passagen des § 302 AktG wieder, es fehlt aber der von § 17 KStG mittlerweile geforderte dynamische Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende Anpassung ist durch Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages möglich. Der bisherige § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung hat folgenden Wortlaut: '§ 3 Verlustübernahme (1) GAG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, soweit rechtlich zulässig, Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der GAG SG. Er ist fällig zum Stichtag des Jahresabschlusses der GAG SG. (3) GAG ist nicht berechtigt, gegenüber einem Anspruch der GAG SG auf Verlustübernahme gemäß vorstehendem Absatz (1) die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. (4) Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Es gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung als beherrschter Gesellschaft wird zugestimmt.' Der Änderungsvertrag vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung als beherrschter Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: ÄNDERUNGSVERTRAG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend ' GAG ' genannt - und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 52209, - nachstehend ' GAG Service ' - genannt - - die GAG und die GAG Service gemeinsam auch ' Parteien ' genannt - Präambel 1. Die GAG ist die alleinige Gesellschafterin der GAG Service. 2. Die GAG hat mit der GAG Service am 5. Mai 2008 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 21. Juli 2008 im Handelsregister der GAG Service eingetragen wurde (der ' Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ' oder ' BGAV '). Um den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, schließen die Parteien folgenden Änderungsvertrag: § 1 Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages § 3 Abs. 1 des BGAV wird durch einen neuen Abs. 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: 'Die GAG verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der GAG SG auszugleichen.' § 3 Abs. 3 und Abs. 4 werden ersatzlos gestrichen. § 2 Schlussbestimmungen 1. Im Übrigen bleibt der BGAV unverändert. 2. Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG und der Gesellschafterversammlung der GAG Service und der Eintragung im Handelsregister der GAG Service. 3. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 4. Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 30. April 2014 GAG Immobilien AG GAG Servicegesellschaft
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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)