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DGAP-HV: GAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GAG Immobilien AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.05.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GAG Immobilien AG 
 
   Köln 
 
   WKN 586353/ISIN DE0005863534 
   WKN 586350/ISIN DE0005863500 
 
 
   Wir berufen hiermit unsere diesjährige 
 
   ordentliche Hauptversammlung 
 
   ein auf Mittwoch, den 18. Juni 2014, 10.00 Uhr MESZ, im 
   Konferenzzentrum Technologiepark Köln, Josef-Lammerting-Allee 17-19, 
   50933 Köln. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der GAG           EUR 
   Immobilien AG zum 31. Dezember 2013 ausgewiesene         23.586.697,40 
   Bilanzgewinn in Höhe von 
 
   wird wie folgt verwandt: 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen                    EUR 
                                                            15.000.000,00 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 auf    EUR 
   16.375.279 dividendenberechtigte Aktien, insgesamt       8.187.639,50 
 
   Gewinnvortrag                                            EUR 
                                                            399.057,90 
 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 19. Juni 2014 zahlbar.' 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 354.496 von 
           der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien (Stand: 31.01.2014), die gemäß §§ 71b, 71d AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind. 
 
 
           Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren 
           Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder verringern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
           Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. Die Höhe des Gewinnvortrages ändert sich 
           in diesem Fall entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
             Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
             Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.' 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
             Köln wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
             das Geschäftsjahr 2014 bestellt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat folgt mit seinem Beschlussvorschlag der 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH 
 
 
           Die GAG Immobilien AG ist die alleinige Gesellschafterin der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, die 
           im Rahmen eines Formwechsel aus der Mietmanagementgesellschaft 
           der GAG GmbH & Co. KG entstanden ist und am 23. April 2014 im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81216 
           eingetragen wurde. Die GAG Immobilien AG und die 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH beabsichtigen im 
           Nachgang zu dieser Hauptversammlung einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. In dem Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag wird sich die 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH hinsichtlich der 
           Leitung ihrer Gesellschaft der Weisungsmacht der GAG 
           Immobilien AG unterstellen und - vorbehaltlich der Bildung 
           näher bezeichneter Rücklagen - verpflichten, ihren gesamten 
           Gewinn an die GAG Immobilien AG abzuführen. Die GAG Immobilien 
           AG wird sich gegenüber der Mietmanagementgesellschaft der GAG 
           mbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichten. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in dem 
           gemeinsamen Bericht des Vorstands der GAG Immobilien AG und 
           der Geschäftsführung der Mietmanagementgesellschaft der GAG 
           mbH gemäß § 293 a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. 
           Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293 b AktG ist nicht 
           erforderlich, da sich sämtliche Geschäftsanteile der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH in der Hand der GAG 
           Immobilien AG befinden. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen 
           an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der Mietmanagementgesellschaft der 
           GAG mbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung der GAG 
           Immobilien AG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Dem Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH wird zugestimmt.' 
 
 
           Der finale Entwurf des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut: 
 
 
          BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
           zwischen der 
 
 
           GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, 
 
 
           - nachstehend ' Organträgerin ' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH mit Sitz in Köln, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 
           81216, 
 
 
           - nachstehend ' Organgesellschaft ' genannt - 
 
 
           - die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch ' 
           Parteien ' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der 
           Organgesellschaft. 
 
 
           Die Organgesellschaft ist in wirtschaftlicher und finanzieller 
           Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung 
           eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG 
           (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. 
 
 
           Es wird festgestellt, dass die rechtliche Selbständigkeit der 
           Organgesellschaft durch den Abschluss dieses Vertrages nicht 
           berührt wird. 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu 
             erteilen. Die Organträgerin kann insbesondere anordnen, dass 
             bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften nur 
             mit ihrer vorherigen Zustimmung abgeschlossen werden dürfen. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Die Organträgerin 
             kann der Organgesellschaft jedoch keine Weisungen zur 
             Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des 
             vorliegenden Vertrages erteilen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
             entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in der jeweils 
             geltenden Fassung während der Vertragsdauer ihren ohne die 
             Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
             (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um 
             den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen 
             Rücklagen einzustellen ist, und (iii) den nach § 268 Abs. 8 
             des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: GAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

an die Organträgerin abzuführen. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind 
             auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn 
             dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie 
             von vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB 
             ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung 
             solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen, solcher 
             vorvertraglicher Gewinnvorträge sowie solcher vor oder 
             während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten 
             Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB außerhalb dieses 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist zulässig. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Organträgerin ist zur Übernahme der Verluste der 
           Organgesellschaft entsprechend den Regelungen des § 302 AktG 
           in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. 
 
 
                    § 4 
          Ausgleich und Abfindung 
           analog §§ 304 f. AktG 
 
 
           Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304 f. AktG an 
           außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil 
           außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft nicht 
           vorhanden sind. 
 
 
                 § 5 
          Informationsrecht 
 
 
           Die Organgesellschaft hat der Organträgerin alle von dieser 
           geforderten Berichte zu erstatten und alle verlangten 
           Auskünfte zu erteilen. Die Organträgerin kann jederzeit die 
           Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen der 
           Organgesellschaft einsehen. 
 
 
                      § 6 
          Wirksamwerden, Vertragsdauer 
 
 
       1.    Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die 
             Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung der 
             vertragsschließenden Parteien. 
 
 
       2.    Dieser Vertrag wird mit Eintragung im 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
             Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für das 
             gesamte am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr der 
             Organgesellschaft. Er wird für eine feste Laufzeit von fünf 
             Zeitjahren seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in 
             das Handelsregister der Organgesellschaft laufenden 
             Geschäftsjahres abgeschlossen. 
 
 
       3.    Erfolgt die Eintragung dieses Vertrages in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft, aus welchen Gründen 
             auch immer, erst nach Ablauf des zum Zeitpunkt des 
             Abschlusses dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, so beginnt dieser Vertrag mit Beginn 
             desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in welchem 
             er im Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen 
             wird. In diesen Fällen endet der Vertrag - abweichend von 
             den Vereinbarungen in Abs. 2 - nach Ablauf von fünf 
             Zeitjahren seit seinem Beginn gemäß Satz 1. Die Rechte nach 
             § 1 dieses Vertrages stehen der Organträgerin in jedem Fall 
             erst ab der Eintragung des Vertrages im Handelsregister der 
             Organgesellschaft zu. 
 
 
       4.    Sofern das Ende der festen Laufzeit gemäß Abs. 2 
             oder Abs. 3 Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres 
             der Organgesellschaft fällt, verlängert sich diese feste 
             Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
       5.    Nach Ablauf der festen Laufzeit gemäß Abs. 2 
             oder Abs. 3 Satz 2, ggf. i.V.m. Abs. 4, verlängert sich 
             dieser Vertrag um jeweils ein Zeitjahr, falls er nicht mit 
             einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf von 
             einer der Parteien gekündigt wird. Abs. 4 gilt für 
             Verlängerungszeiträume gemäß Satz 1 entsprechend. 
 
 
       6.    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund 
             bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur 
             Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn einer der 
             folgenden Umstände eintritt: 
 
 
         a)    die Organträgerin ist nicht mehr mit der 
               Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der 
               Organgesellschaft beteiligt; 
 
 
         b)    die Organgesellschaft wird nach den 
               Vorschriften des Umwandlungsgesetzes im Weg der 
               Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt; 
 
 
         c)    die Organträgerin oder die Organgesellschaft 
               wird liquidiert; 
 
 
         d)    die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
               im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften 
               wird - gleich aus welchen Gründen - versagt oder entfällt. 
 
 
 
       7.    Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
 
       8.    Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin 
             den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam 
             sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der 
             übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende 
             Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die 
             dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für 
             den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 
 
 
       2.    Soweit in diesem Vertrag die Anwendung 
             gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die 
             entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in 
             diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart 
             ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 
 
 
 
 
           [______] 2014 
 
 
 
          ____________________________    ____________________________ 
 
          GAG Immobilien AG               Mietmanagementgesellschaft der 
                                          GAG mbH 
          vertreten durch:                vertreten durch: 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der 
           Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
 
 
           Die Regelung in § 3 des bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit 
           beschränkter Haftung ist an neue steuergesetzliche 
           Anforderungen anzupassen. Während § 3 des Vertrages in seiner 
           derzeitigen Fassung lediglich den Wortlaut des § 302 AktG zum 
           Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2001 partiell 
           wiedergibt, fordert § 17 KStG mittlerweile einen dynamischen 
           Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
           Eine entsprechende Anpassung ist durch Änderung der Regelung 
           in § 3 des Vertrages möglich. 
 
 
           Der bisherige § 3 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit 
           beschränkter Haftung hat folgenden Wortlaut: 
 
 
                '§ 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die GAG ist entsprechend § 302 AktG verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer bei der GruBo sonst entstehenden 
           Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
           ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen Beträge entnommen 
           werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
           worden sind.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. 
             April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG Immobilien AG und der 
             Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung als 
             beherrschter Gesellschaft wird zugestimmt.' 
 
 
 
           Der Änderungsvertrag vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 13. Juli 2001 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit 
           beschränkter Haftung als beherrschter Gesellschaft hat 
           folgenden Wortlaut: 

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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

ÄNDERUNGSVERTRAG 
                             ZUM 
          BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
           zwischen der 
 
 
           GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, 
 
 
           - nachstehend ' GAG ' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz 
           in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
           unter HRB 181, 
 
 
           - nachstehend ' GruBo ' genannt - 
 
 
           - die GAG und die GruBo gemeinsam auch ' Parteien ' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       1.    Die GAG hält 62%, die Stadt Köln hält 38% der 
             Geschäftsanteile an der GruBo. 
 
 
       2.    Die GAG hat mit der GruBo am 13. Juli 2001 einen 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, 
             der am 1. Oktober 2001 im Handelsregister der GruBo 
             eingetragen wurde (der ' Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag ' oder ' BGAV '). 
 
 
 
           Um den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der rechtlichen 
           Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, schließen die Parteien 
           folgenden Änderungsvertrag: 
 
 
                                     § 1 
          Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           § 3 des BGAV wird gestrichen und durch einen neuen § 3 mit 
           folgendem Wortlaut ersetzt: 
 
 
           'Die GAG verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der GruBo auszugleichen.' 
 
 
                  § 2 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Im Übrigen bleibt der BGAV unverändert. 
 
 
       2.    Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung 
             der Hauptversammlung der GAG und der 
             Gesellschafterversammlung der GruBo und der Eintragung im 
             Handelsregister der GruBo. 
 
 
       3.    Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam 
             sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der 
             übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende 
             Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die 
             dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für 
             den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 
 
 
       4.    Soweit in diesem Vertrag die Anwendung 
             gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die 
             entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in 
             diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart 
             ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 
 
 
 
 
           30. April 2014 
 
 
 
          GAG Immobilien AG             Grund und Boden Gesellschaft 
                                        mit beschränkter Haftung 
          Uwe Eichner/Kathrin Möller    Uwe Eichner/Kathrin Möller 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der 
           GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung 
 
 
           Die Regelung in § 3 des bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter 
           Haftung ist an neue steuergesetzliche Anforderungen 
           anzupassen. Zwar gibt der Wortlaut in § 3 des bestehenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die relevanten 
           Passagen des § 302 AktG wieder, es fehlt aber der von § 17 
           KStG mittlerweile geforderte dynamische Verweis auf § 302 AktG 
           in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende 
           Anpassung ist durch Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages 
           möglich. 
 
 
           Der bisherige § 3 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter 
           Haftung hat folgenden Wortlaut: 
 
 
                '§ 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   GAG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 
             Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
             sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
             dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, soweit rechtlich 
             zulässig, Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit 
             Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der GAG SG. 
             Er ist fällig zum Stichtag des Jahresabschlusses der GAG SG. 
 
 
       (3)   GAG ist nicht berechtigt, gegenüber einem 
             Anspruch der GAG SG auf Verlustübernahme gemäß vorstehendem 
             Absatz (1) die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen zu 
             erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 
 
 
       (4)   Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von 
             drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der 
             Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 
             HGB bekannt gemacht worden ist, weder auf den Anspruch auf 
             Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu 
             vergleichen. Es gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG 
             entsprechend.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. 
             April 2014 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG 
             Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung als 
             beherrschter Gesellschaft wird zugestimmt.' 
 
 
 
           Der Änderungsvertrag vom 30. April 2014 zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2008 zwischen der GAG 
           Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter 
           Haftung als beherrschter Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: 
 
 
                       ÄNDERUNGSVERTRAG 
                             ZUM 
          BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
           zwischen der 
 
 
           GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, 
 
 
           - nachstehend ' GAG ' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 
           Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
           unter HRB 52209, 
 
 
           - nachstehend ' GAG Service ' - 
 
 
           genannt - 
 
 
           - die GAG und die GAG Service gemeinsam auch ' Parteien ' 
           genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       1.    Die GAG ist die alleinige Gesellschafterin der 
             GAG Service. 
 
 
       2.    Die GAG hat mit der GAG Service am 5. Mai 2008 
             einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             abgeschlossen, der am 21. Juli 2008 im Handelsregister der 
             GAG Service eingetragen wurde (der ' Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag ' oder ' BGAV '). 
 
 
 
           Um den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der rechtlichen 
           Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, schließen die Parteien 
           folgenden Änderungsvertrag: 
 
 
                                     § 1 
          Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
 
 
           § 3 Abs. 1 des BGAV wird durch einen neuen Abs. 1 mit 
           folgendem Wortlaut ersetzt: 
 
 
           'Die GAG verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG in seiner 
           jeweils geltenden Fassung jeden während der Vertragsdauer 
           sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der GAG SG auszugleichen.' 
 
 
           § 3 Abs. 3 und Abs. 4 werden ersatzlos gestrichen. 
 
 
                  § 2 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Im Übrigen bleibt der BGAV unverändert. 
 
 
       2.    Dieser Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung 
             der Hauptversammlung der GAG und der 
             Gesellschafterversammlung der GAG Service und der Eintragung 
             im Handelsregister der GAG Service. 
 
 
       3.    Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam 
             sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der 
             übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende 
             Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die 
             dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für 
             den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. 
 
 
       4.    Soweit in diesem Vertrag die Anwendung 
             gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die 
             entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in 
             diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart 
             ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 
 
 
 
 
           30. April 2014 
 
 
 
          GAG Immobilien AG             GAG Servicegesellschaft 

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May 09, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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