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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2014 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Masterflex SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.05.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 24. Juni 2014, um 11.00 Uhr, 
 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den 
           Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, Schaffung eines 
           neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen 
           bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und die 
           entsprechende Änderung von § 4 Absatz 6 der Satzung (Bedingtes 
           Kapital 2014) 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 
           11. August 2009, Options- und/oder Wandelanleihen auf Aktien 
           der Gesellschaft zu begeben, läuft am 31. Juli 2014 aus. Von 
           ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um diese 
           Möglichkeit der Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, 
           soll eine neue Ermächtigung beschlossen werden. Zur Bedienung 
           der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
           Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen 
           Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen 
           bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung ein neues 
           bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2014) und eine 
           entsprechende Änderung von § 4 der Satzung beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
         aa.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
               Aktienanzahl, Laufzeit, Verzinsung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. Juni 2019 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen im 
               Folgenden auch 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu 45.000.000,00 Euro auszugeben. 
               Den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und 
               Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend gemeinsam 
               'Inhaber') können Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
               insgesamt bis zu 4.432.937 neue, auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von insgesamt bis zu 4.432.937,00 Euro 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen gewährt oder es können 
               Wandlungspflichten in entsprechender Höhe begründet 
               werden. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- und 
               Wandlungsrechte bzw. -pflichten können mit oder ohne 
               Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
               variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die 
               Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
               vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der 
               Gesellschaft abhängig sein kann. Die Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von 
               Sachleistungen erfolgen. 
 
 
         bb.   Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches 
               Bezugsrecht. Die Schuldverschreibungen können auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten oder den Mitgliedern 
               eines Konsortiums von Kreditinstituten oder von 
               Kreditinstituten nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
               gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           i.    Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsrechtsverhältnisses ergeben; 
 
 
           ii.   sofern die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
                 Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
                 von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des 
                 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung 
                 eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen 
                 Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           iii.  sofern die Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der 
                 Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
                 theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
                 unangemessen niedrig ist. 
 
 
 
               Die Summe der Aktien, die an Inhaber von 
               Schuldverschreibungen, welche nach dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
               unter Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital oder aus einem 
               Bestand eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
               insgesamt 20 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der 
               Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
               übersteigen, wobei Bezugsrechtsausschlüsse für 
               Spitzenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
               Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
               Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
               Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 

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May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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