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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2014 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Masterflex SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.05.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938/WKN 549293 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, dem 24. Juni 2014, um 11.00 Uhr, 
 
 
   im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den 
           Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, Schaffung eines 
           neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen 
           bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und die 
           entsprechende Änderung von § 4 Absatz 6 der Satzung (Bedingtes 
           Kapital 2014) 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 
           11. August 2009, Options- und/oder Wandelanleihen auf Aktien 
           der Gesellschaft zu begeben, läuft am 31. Juli 2014 aus. Von 
           ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um diese 
           Möglichkeit der Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, 
           soll eine neue Ermächtigung beschlossen werden. Zur Bedienung 
           der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
           Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen 
           Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen 
           bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung ein neues 
           bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2014) und eine 
           entsprechende Änderung von § 4 der Satzung beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
         aa.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
               Aktienanzahl, Laufzeit, Verzinsung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 23. Juni 2019 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen im 
               Folgenden auch 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu 45.000.000,00 Euro auszugeben. 
               Den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und 
               Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend gemeinsam 
               'Inhaber') können Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
               insgesamt bis zu 4.432.937 neue, auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von insgesamt bis zu 4.432.937,00 Euro 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen gewährt oder es können 
               Wandlungspflichten in entsprechender Höhe begründet 
               werden. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- und 
               Wandlungsrechte bzw. -pflichten können mit oder ohne 
               Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
               variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die 
               Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
               vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der 
               Gesellschaft abhängig sein kann. Die Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von 
               Sachleistungen erfolgen. 
 
 
         bb.   Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches 
               Bezugsrecht. Die Schuldverschreibungen können auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten oder den Mitgliedern 
               eines Konsortiums von Kreditinstituten oder von 
               Kreditinstituten nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
               gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           i.    Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsrechtsverhältnisses ergeben; 
 
 
           ii.   sofern die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
                 Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
                 von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des 
                 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung 
                 eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen 
                 Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           iii.  sofern die Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der 
                 Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
                 theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
                 unangemessen niedrig ist. 
 
 
 
               Die Summe der Aktien, die an Inhaber von 
               Schuldverschreibungen, welche nach dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
               unter Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital oder aus einem 
               Bestand eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
               insgesamt 20 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der 
               Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
               übersteigen, wobei Bezugsrechtsausschlüsse für 
               Spitzenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
               Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
               Aktienoptionsprogrammen stellt keinen 
               Bezugsrechtsausschluss in diesem Sinne dar. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

cc.   Währung, Ausgabe durch 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
               werden. Sie können auch durch unmittelbare oder mittelbare 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Masterflex SE 
               (d.h. Gesellschaften, an denen die Masterflex SE 
               unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und 
               des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall 
               wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Masterflex SE die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. 
               Wandlungsrechte auf Aktien der Masterflex SE zu gewähren 
               bzw. zu garantieren. 
 
 
         dd.   Options- und Wandlungsrecht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
               Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
               zum Bezug von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch 
               die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen 
               können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
               Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt 
               sich aus der Division des Nennbetrags einer 
               Teilschuldverschreibung durch den gemäß den 
               Optionsbedingungen zu zahlenden Preis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
               auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden neuen 
               Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibungen (gegebenenfalls zuzüglich einer 
               baren Zuzahlung) nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug 
               auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, 
               dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, 
               gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
               aufaddiert werden können. 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, 
               ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand 
               festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
               Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den in 
               den Wandelanleihebedingungen festgesetzten Wandlungspreis 
               für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
               kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden, 
               soweit nicht vorgesehen wird, dass rechnerisch 
               Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien gewährt werden, die 
               nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zum Bezug ganzer 
               Aktien aufaddiert werden können. Ferner kann eine in bar 
               zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf die Wandlung je 
               Teilschuldverschreibung entfällt, darf den Nennbetrag der 
               einzelnen Teilschuldverschreibung bzw. den unter dem 
               Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag einer 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen, soweit die 
               Differenz nicht durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten 
               gedeckt ist. 
 
 
         ee.   Options- und Wandlungspflicht 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum 
               Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
               (nachfolgend jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder 
               das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den 
               Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an 
               Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
               Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem 
               (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
               der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) 
               der Deutsche Börse AG während der zehn Börsentage vor oder 
               nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
               dieser unterhalb des unter der nachfolgenden lit. gg. 
               genannten Mindestpreises liegt. Die §§ 9 Absatz 1, 199 
               Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         ff.   Gewährung neuer oder bestehender Aktien; 
               Geldzahlung 
 
 
               Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder 
               Wandlung bzw. bei der Erfüllung von Options- oder 
               Wandlungspflichten nach ihrer Wahl entweder neue Aktien 
               aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende Aktien der 
               Gesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft gewähren, gegebenenfalls zuzüglich einer 
               baren Zuzahlung. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
               können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall 
               der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung 
               der Options- oder Wandlungspflichten nicht Aktien zu 
               gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus 
               der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem 
               ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
               oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines 
               Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder 
               nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung 
               ergibt. §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben 
               unberührt. 
 
 
         gg.   Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
               für eine Aktie der Gesellschaft muss - auch bei einem 
               variablen Umtauschverhältnis bzw. Options- oder 
               Wandlungspreis - entweder mindestens 80 Prozent des 
               ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
               oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während eines 
               Referenzzeitraums von zehn Börsentagen vor dem Tag der 
               Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
               Options- oder Wandelanleihe entsprechen oder - für den 
               Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - wenn (i) ein 
               Bezugsrechtshandel stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
               ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
               der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
               oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der 
               Tage entsprechen, an denen die Bezugsrechte auf die 
               Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
               Börsentage des Bezugsrechtshandels oder wenn (ii) kein 
               Bezugsrechtshandel stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
               nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
               Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse 
               AG oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem 
               Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum Tag vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               (einschließlich) entsprechen. Die §§ 9 Absatz 1, 199 
               Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder 
               Wandlungspflicht oder eines Wandlungsrechts der 
               Gesellschaft gemäß vorstehender lit. ee) bleibt hiervon 
               unberührt. 
 
 
               Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 
               Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer 
               Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
               Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
               während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital 
               unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an 
               ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus 

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May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Options- oder 
               Wandelanleihen begibt und den Inhabern zuvor ausgegebener 
               Schuldverschreibungen dabei jeweils kein Bezugsrecht in 
               dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. Eine solche Ermäßigung des Options- oder 
               Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der 
               Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
               werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer 
               Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den 
               Inhabern der Schuldverschreibungen zusätzliche Options- 
               und Wandlungsrechte auch auf Aktien aus einem bedingten 
               Kapital der Gesellschaft oder auf von der Gesellschaft 
               erworbene eigene Aktien gewährt werden, sofern insoweit 
               bedingtes Kapital bzw. eigene Aktien der Gesellschaft zur 
               Verfügung stehen. Schließlich können die 
               Anleihebedingungen für den Fall einer Kapitalherabsetzung 
               eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
               -pflichten vorsehen. 
 
 
         hh.   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen festzulegen, 
               insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
               Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
               Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten 
               Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, 
               Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder 
               Umtausch- oder Wandlungspflichten sowie Rechte der 
               Gesellschaft zur vorzeitigen Wandlung von 
               Schuldverschreibungen. 
 
 
 
       b)    Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals 
             gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und Schaffung eines neuen 
             Bedingten Kapitals 2014 gemäß eines neuen § 4 Absatz 6 der 
             Satzung 
 
 
         aa.   Das gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 
               11. August 2009 beschlossene und in § 4 Absatz 6 der 
               Satzung enthaltene bedingte Kapital wird aufgehoben. 
 
 
         bb.   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
               zu 4.432.937,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 4.432.937 
               neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
               Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von 
               Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten 
               nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von 
               Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. der Sicherung der 
               Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von 
               Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
               Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von 
               Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der vorstehenden 
               Ermächtigung gemäß lit. a von der Gesellschaft oder von 
               unmittelbaren oder mittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft in 
               der Zeit bis zum 23. Juni 2019 begeben bzw. garantiert 
               werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der 
               Begebung der Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit 
               durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der 
               Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht 
               (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts 
               der Gesellschaft) erfüllt werden soll. Die neuen Aktien 
               nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
               sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 Absatz 6 der Satzung (Höhe und Einteilung des 
             Grundkapitals) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '6.   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu 4.432.937,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 4.432.937 
               neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
               Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Gewährung von 
               Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten 
               nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die Inhaber 
               bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen 
               bzw. der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und 
               der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
               Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
               Wandelanleihen, die jeweils aufgrund des Beschlusses der 
               Hauptversammlung vom 24. Juni 2014 von der Gesellschaft 
               oder von unmittelbaren oder mittelbaren 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft in 
               der Zeit bis zum 23. Juni 2019 begeben werden. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der 
               Options- bzw. Wandelanleihen und nur insoweit 
               durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der 
               Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen von ihren Options- 
               bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- 
               bzw. Wandlungspflicht (auch im Fall der Ausübung eines 
               entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllt werden 
               soll. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 Absatz 6 der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten 
               Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. 
               Wandlungsfristen zu ändern.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 der 
           Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V .m. § 
           186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           (zusammen nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen') bietet 
           attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Die bisherige 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. August 2009 über die 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
           und zum Bezugsrechtsausschluss, von der bislang kein Gebrauch 
           gemacht wurde, läuft am 31. Juli 2014 und damit kurz nach der 
           diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung aus. Sie soll daher 
           durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Zur Sicherung der 
           Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von 
           Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an 
           die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus 
           Optionsanleihen bzw. zur Sicherung der Erfüllung von 
           Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach 
           Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandelanleihen (Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Optionsscheinen aus Optionsanleihen und Inhaber bzw. Gläubiger 
           von Wandelanleihen nachfolgend auch 'Inhaber') sollen unter 
           Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 
           der Satzung ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
           2014) und eine entsprechende Änderung von § 4 Absatz 6 der 
           Satzung beschlossen werden. 
 
 
           Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           45.000.000,00 Euro und die Schaffung des dazugehörigen 
           bedingten Kapitals von bis zu 4.432.937,00 Euro sollen die 
           Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
           geschäftlichen Aktivitäten erweitert werden. Die Ermächtigung 
           macht es möglich, zusätzlich zu den klassischen Formen der 
           Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, je nach Marktlage attraktive 
           Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und 
           hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche 
           Entwicklung der Gesellschaft zu schaffen. Die Emission von 

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May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -4-

Schuldverschreibungen erlaubt die Aufnahme von Fremdkapital zu 
           attraktiven Konditionen. Die Einräumung von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. die Aufnahme von Wandlungspflichten oder 
           Wandlungsrechten zugunsten der Gesellschaft eröffnet der 
           Gesellschaft außerdem die Chance, dass ihr die durch Ausgabe 
           von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder ganz oder zum 
           Teil als Eigenkapital erhalten bleiben bzw. je nach 
           Ausgestaltung sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für 
           bilanzielle Zwecke bereits vor Optionsausübung bzw. Wandlung 
           als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden 
           können. Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie 
           eine etwaige Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis 
           der Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung sieht keine 
           Laufzeitbegrenzung vor, da der Vorstand bei Gestaltung der 
           jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung bei Ausnutzung 
           der Ermächtigung nicht darin beschränkt werden soll, die 
           Laufzeit entsprechend den dann geltenden Bedürfnissen des 
           Kapitalmarkts festzulegen. Die Ermächtigung gibt der 
           Gesellschaft ferner die erforderliche Flexibilität, je nach 
           Marktlage den deutschen Kapitalmarkt oder, insbesondere über 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften, auch den internationalen 
           Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können beispielsweise zur 
           Refinanzierung des Erwerbs von Unternehmensbeteiligungen, 
           Grundbesitz und anderen Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung 
           bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der 
           Gesellschaft ausgegeben werden. Insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen eröffnet sich so dem 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Weg zu einer im 
           Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
           Finanzierung. Weiterer Spielraum für die Ausgestaltung der 
           Schuldverschreibungen wird durch die Möglichkeit geschaffen, 
           bei den Anleihen gegebenenfalls auch eine Options- bzw. 
           Wandlungspflicht oder ein Wandlungsrecht der Gesellschaft 
           vorzusehen. Die Möglichkeit, durch einen Pflichtumtausch eine 
           Wandlung zum Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Wandlung herbeizuführen, gibt der Gesellschaft 
           Sicherheit hinsichtlich der Umwandlung von 
           Schuldverschreibungen in Eigenmittel. 
 
 
           Die Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
           Sachleistungen erweitert die Handlungsfreiheit des Vorstands 
           zusätzlich. Ein Bedürfnis, bei der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen auch Sachleistungen zuzulassen, kann 
           vornehmlich beim Erwerb von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen bestehen. Mögliche Einsatzfelder 
           einer solchen Ermächtigung sind zudem die Ablösung bereits 
           ausgegebener Wandelschuldverschreibungen oder der sog. 
           Debt-Equity-Swap, bei dem von der Gesellschaft anderweit 
           aufgenommenes Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden 
           kann. 
 
 
           Bei der Begebung von Options- bzw. Wandelanleihen durch die 
           Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein 
           gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§§ 
           221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
           erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, 
           die Options- und Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein 
           Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, die 
           Anleihen den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht, § 186 Absatz 5 AktG). 
 
 
           Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
           technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von 
           Bezugsrechten zu erleichtern. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf solche 
           Schuldverschreibungen auszuschließen, die Options- bzw. 
           Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil 
           von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des Grundkapitals 
           oder entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen; 
           insofern gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung 
           des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Für die 
           Zehn-Prozent-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals 
           abzustellen, der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im 
           Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende 
           Grundkapital, falls dessen Betrag - etwa aufgrund Einziehung 
           von durch die Gesellschaft zurückerworbenen eigener Aktien - 
           niedriger sein sollte. Gegenwärtig entspricht die 
           Zehn-Prozent-Grenze einem Grundkapitalbetrag von 886.587,40 
           Euro bzw. 886.587 Stückaktien. Bei Ausnutzung der 
           Zehn-Prozent-Grenze sind anderweitige Bezugsrechtsausschlüsse 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG anzurechnen. Das betrifft 
           eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die 
           Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden 
           und erneut ausgegeben werden sowie die Ausnutzung eines 
           genehmigtes Kapitals in entsprechender Anwendung von § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG. Durch einen solchen 
           Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die 
           Möglichkeit, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig und 
           schnell auszunutzen und durch zeitnahe Festsetzung der 
           Anleihekonditionen günstigere Bedingungen - etwa bei der 
           Bestimmung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis oder 
           Ausgabepreis für die Anleihen - zu erreichen. Zwar gestattet § 
           186 Absatz 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine 
           Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei 
           Schuldverschreibungen deren Konditionen) bis spätestens drei 
           Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
           den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko, 
           insbesondere Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht optimalen 
           Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines 
           Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung 
           (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei neuen 
           Investoren gefährdet, jedenfalls aber mit zusätzlichen 
           Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
           nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren. Im Übrigen können mit Hilfe einer 
           derartigen Platzierung unter Nutzung des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses neue Investoren im In- und Ausland 
           gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der Schuldverschreibungen 
           an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand 
           ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren. 
 
 
           Bei einem Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG ist der Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem 
           Börsenkurs festzulegen; dadurch sollen die Aktionäre vor einer 
           nennenswerten Verwässerung des Wertes ihrer Aktien geschützt 
           werden. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei 
           bezugsrechtsfreier Begebung von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen eintreten würde, lässt sich 
           ermitteln, indem der theoretische Marktwert der Anleihen nach 
           anerkannten - insbesondere finanzmathematischen - Methoden 
           ermittelt und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
           pflichtgemäßer Prüfung der Ausgabepreis nur unwesentlich, in 
           der Regel also nicht mehr als drei Prozent, jedenfalls aber 
           nicht mehr als fünf Prozent, unter dem rechnerischen Marktwert 
           zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, so ist 
           nach Sinn und Zweck des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. In diesen Fällen liegt der Wert des Bezugsrechts 
           praktisch bei null. Den Aktionären entsteht folglich durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation 
           für angemessen hält, bedient er sich für die anzustellenden 
           Berechnungen der Unterstützung sachkundiger Experten. So 
           können insbesondere die eine Emission begleitenden 

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May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Konsortialbanken, eine unabhängige Investmentbank oder ein 
           Sachverständiger dem Vorstand in geeigneter Weise bestätigen, 
           dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes von Aktien 
           nicht zu erwarten ist. 
 
 
           Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils 
           festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft mindestens 80 Prozent des in einem zeitnahen 
           Referenzzeitraum ermittelten Börsenkurses entsprechen muss. 
           Schließlich können Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital 
           der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, dies jederzeit 
           durch einen Zukauf von Aktien über die Börse zu annähernd 
           gleichen wirtschaftlichen Bedingungen erreichen. 
 
 
           Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
           Sachleistungen erfolgen, sofern dies im Interesse der 
           Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung 
           in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen 
           Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die 
           Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen 
           auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, 
           beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So 
           kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, 
           die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer Form 
           bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als 
           Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil 
           im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
           notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
           Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. 
           Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Mögliche Einsatzfelder 
           einer solchen Ermächtigung sind zudem die Ablösung bereits 
           ausgegebener Wandelschuldverschreibungen oder der sog. 
           Debt-Equity-Swap, bei dem von der Gesellschaft anderweit 
           aufgenommenes Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden 
           kann. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
           ob er von der Ermächtigung zur Begebung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten gegen 
           Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. 
           Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der 
           Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
 
           Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
           auszugeben sind, welche insgesamt nach dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts emittiert werden, darf unter 
           Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aus einem genehmigten Kapital oder als von der 
           Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 
           20% des derzeitigen oder des beim Gebrauchmachen von der 
           Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. 
           Gegenwärtig entspricht dies einem Grundkapitalbetrag von 
           1.773.174,80 Euro bzw. 1.773.174 Stückaktien. Diese 
           Beschränkung stellt eine Begrenzung von 
           Bezugsrechtsausschlüssen nach oben hin sicher und begrenzt die 
           mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
           Aktionäre. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich 
           Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge oder an die Geschäftsführung oder Mitarbeiter 
           der Gesellschaft nach Ausübung von im Rahmen von 
           Aktienoptionsprogrammen eingeräumten Bezugsrechten ausgegeben 
           werden. Solche bestehen aktuell bei der Gesellschaft jedoch 
           nicht. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von einer Ermächtigung zur Begebung einer Options- oder 
           Wandelschuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre Gebrauch macht. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn sie nach Einschätzung 
           des Vorstands und des Aufsichtsrats einem im Interesse der 
           Gesellschaft liegenden legitimen Zweck dient und der 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Relation zu den 
           hiermit für die Gesellschaft angestrebten Vorteilen als 
           geeignet, erforderlich und angemessen erscheint. Der Vorstand 
           wird über entsprechende Maßnahmen in der jeweils 
           nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in 
           Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
           aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
           Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der 
           Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
           gerechtfertigt und für angemessen. 
 
 
           Übersicht über bestehende Reservekapitalia der Gesellschaft 
 
 
           Für den Fall, dass das erbetene bedingte Kapital beschlossen 
           wird, würde das neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2014) 
           mit einem Betrag von bis zu 4.432.937,00 Euro bestehen. Das 
           bisherige bedingte Kapital mit einem Umfang von 2.250.000,00 
           Euro würde aufgehoben. Für das Bedingte Kapital würden die 
           vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           gelten. 
 
 
           Weiterhin wurde der Vorstand von der Hauptversammlung am 28. 
           Juni 2011 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2016 um bis zu 
           4.432.937,00 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis 
           zu 4.432.937 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der 
           Vorstand ist danach ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre (i) für 
           Spitzenbeträge, (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
           insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 
           10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der 
           Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
           unterschreitet. Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden 
           Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der 
           Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß § 
           71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden oder 
           aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
           Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder 
           Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben wurden. Weiterhin ist der Vorstand gemäß dem 
           Genehmigten Kapital I ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre (iv) 
           auszuschließen, um Inhabern bzw. Gläubigern von der 
           Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. 
           Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
           zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Options- bzw. 
           Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Die Summe der Reservekapitalia, die ausgeübt werden könnten, 
           würde damit nach Zustimmung der Hauptversammlung zu dem von 
           Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Bedingten Kapital 
           2014 8.865.874 Euro betragen. Dies entspricht 50% des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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