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DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Asian Bamboo AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.05.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Asian Bamboo AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A0M6M79/WKN A0M6M7 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Asian Bamboo AG 
 
   am 20. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, 
 
   im Albert-Schäfer-Saal (Sitzungssaal 124) der Handelskammer Hamburg, 
   Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Asian Bamboo AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst 
           Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 
           Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.asian-bamboo.de eingesehen werden. Sie 
           werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
 
     2.    Bilanzgewinn der Asian Bamboo AG für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Da im Geschäftsjahr 2013 kein Bilanzgewinn erzielt wurde, wird 
           zu Tagesordnungspunkt 2 kein Beschluss gefasst. 
 
 
     3.    Anzeige des Vorstands nach § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass infolge von 
           Abschreibungen des Werts der Finanzanlagen der Gesellschaft, 
           insbesondere des Werts der von der Gesellschaft gehaltenen 
           Beteiligungen, ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des 
           Grundkapitals eingetreten ist. 
 
 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der 
           Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung 
           durch den Vorstand lediglich anzuzeigen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     6.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
           'Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer des 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für die gegebenenfalls prüferische 
           Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des 
           Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung bestellt.' 
 
 
     7.    Aufhebung des Aktienoptionsplans 2012 und des 
           Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bestehenden 
           Aktienoptionsplan 2012 und das zu dessen Bedienung geschaffene 
           Bedingte Kapital 2013 aufzuheben. Im Hinblick auf die derzeit 
           schwierige wirtschaftliche Entwicklung haben sämtliche 
           Berechtigten im März 2014 auf die ihnen unter dem 
           Aktienoptionsplan 2012 gewährten Aktienoptionen verzichtet. 
           Der Aktienoptionsplan 2012 und das zu seiner Bedienung 
           geschaffene Bedingte Kapital 2013 sind damit gegenstandslos 
           geworden und sollen aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
             'Der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
             24. Juni 2013 beschlossene Aktienoptionsplan 2012 sowie das 
             zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2012 geschaffene 
             Bedingte Kapital 2013 werden aufgehoben.' 
 
 
 
     8.    Änderung von § 2 der Satzung der Gesellschaft: 
           Unternehmensgegenstand 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Satzung 
           niedergelegten Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu 
           erweitern. 
 
 
           Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
           ist Gegenstand des Unternehmens 'das Halten, Verwalten und die 
           Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an 
           Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des Anbaus von 
           Bambus und anderen landwirtschaftlichen Produkten 
           einschließlich Papier und aller damit zusammenhängender 
           Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für 
           Beteiligungsunternehmen'. 
 
 
           Im Hinblick auf die nachhaltigen Herausforderungen im 
           derzeitigen Bambusgeschäft der Gesellschaft hat der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das 
           Geschäftsmodell der Gesellschaft zu diversifizieren und 
           künftig in das Immobiliengeschäft und dort insbesondere das 
           Projektentwicklungsgeschäft einschließlich aller damit 
           zusammenhängenden Geschäfte einzusteigen. Die Gesellschaft 
           beabsichtigt, sich dabei zunächst auf die VR China und dort 
           insbesondere die Fujian Provinz zu konzentrieren. Eine spätere 
           Ausdehnung ist aber nicht ausgeschlossen. 
 
 
           Die Immobilienprojektentwicklung bietet nach Ansicht des 
           Vorstands nach wie vor großes Potential für die 
           Erwirtschaftung nachhaltiger Gewinne. Die Gesellschaft 
           unterhält gute Verbindungen mit der chinesischen Regierung und 
           chinesischen Unternehmen. Sie ist daher ein interessanter 
           Ansprechpartner für Entwicklungsprojekte. Unter ihrer 
           derzeitigen Satzung darf die Gesellschaft jedoch keine 
           derartigen Geschäfte betreiben, obwohl diese Art von Projekten 
           attraktive Investitionsmöglichkeiten für die Gesellschaft 
           darstellen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den in § 2 
           Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft definierten 
           Unternehmensgegenstand wie folgt anzupassen: 
 
 
           '§ 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und erhält folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
             Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, 
             Verwalten und die Veräußerung von direkten und indirekten 
             Beteiligungen an Unternehmen und Beteiligungen aus dem 
             Bereich des Anbaus von Bambus und anderen 
             landwirtschaftlichen Produkten einschließlich Papier und 
             aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung 
             von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen. Die 
             Gesellschaft ist ferner berechtigt, Immobiliengeschäfte zu 
             tätigen sowie im Bereich der Projektentwicklung von 
             Immobilien tätig zu werden, jeweils im Inland und Ausland 
             und einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte, 
             insbesondere der Akquise, Entwicklung, Planung, Realisierung 
             und Vermarktung (einschließlich Vermietung und Verkauf) von 
             Immobilienprojekten.' 
 
 
 
     9.    Weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie anderen 
           Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014 und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die 
           Eigenkapitalsituation sowie den beabsichtigten Einstieg in das 
           Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der 
           Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der 
           Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Eine Option in diesem 
           Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung. 
           Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und das zu deren Bedienung zur 
           Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 
           beschränkt. Um im Falle der Begebung einer 
           Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, eine weitere 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der -2-

Finanzinstrumenten und ein weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu 
           deren Bedienung zu beschließen, die im Wesentlichen den 
           bestehenden Ermächtigungen entsprechen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
             und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. Juni 2019 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Inhaber und/oder den Namen lautende (i) 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) 
             Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte 
             und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) 
             Gewinnschuldverschreibungen (nachstehend (i) bis (iv) 
             gemeinsam 'Finanzinstrumente' und (i) bis (vi) gemeinsam 
             'Instrumente') (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf bis zu 3.085.000 neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
             3.085.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. 
             Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die Ausgabe der 
             Instrumente kann gegen Bar- und/oder Sachleistungen 
             erfolgen. 
 
 
             Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch 
             durch Gesellschaften begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine 
             Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu übernehmen 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten 
             Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Instrumente werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. 
             Teilgenussrechte eingeteilt. 
 
 
             Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen 
             erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen 
             zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen 
             Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
             Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den 
             Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von 
             einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente 
             durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft eine direkte oder indirekte 
             Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder 
             teilweise auszuschließen, 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger 
               Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von 
               Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht 
               auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen 
               Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der 
               insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese 
               prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben wurden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, 
               Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
               zustehen würde; 
 
 
         -     sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben 
               werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. 
               Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur 
               für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit 
               einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer 
               Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
               des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
               Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze 
               ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
             erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der 
             Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
             Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
             eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
             Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des 
             unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
             Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das 
             Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb 
             einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder 
             während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
             auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des 
             Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 
             2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung 
             bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
             der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. 
             Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag 
             der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte 
             nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 
             Jahre betragen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der -3-

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, 
             bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums 
             oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue 
             Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
 
 
             Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der 
             Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
             Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
             Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor 
             Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass 
             die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden können. 
 
 
             Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis entweder 
 
 
         (a)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag 
               der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
               der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen 
               unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines 
               Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) 
               an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der 
               Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten betragen oder 
 
 
         (b)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die 
               Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit 
               Ausnahme der beiden letzten Handelstage des 
               Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 
             Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- 
             oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn 
             die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder 
             Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt 
             oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
             kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
             Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer 
             Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
             auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
             Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis 
             angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
             bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
             Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung 
             der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 
             199 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Weitere Bedingungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften 
             festzulegen. 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.085.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 3.085.000 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2014'). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung 
             von Aktienbezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Finanz-instrumenten, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
             unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis zum 19. Juni 2019 von 
             der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen 
             auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten, die 
             mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. 
             a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von diesen Rechten aus Finanzinstrumenten Gebrauch gemacht 
             wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht eigene oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien zur 
             Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung 
             gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend 
             hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
             über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
             Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz (6) angefügt, der wie 
             folgt lautet: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.085.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 3.085.000 auf den Inhaber 
               lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
               bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
           -     die Inhaber bzw. Gläubiger von 
                 Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der 
                 Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
                 Juni 2014 bis zum 19. Juni 2019 auszugebenden Wandel- 
                 oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder 
                 Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder 
 
 

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May 14, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

-     die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
                 Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
                 Juni 2014 bis zum 19. Juni 2019 auszugebenden 
                 Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
                 ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. 
 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird ferner nur insoweit 
               durchgeführt, soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise 
               geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. 
               Pflichten zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
               Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
               an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
               entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
               die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
               das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten 
               noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
               Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
               teilnehmen.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 anzupassen sowie alle 
             sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der 
             Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Zweck der Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die 
           Eigenkapitalsituation sowie den beabsichtigten Einstieg in das 
           Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der 
           Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der 
           Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Eine Option in diesem 
           Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung. 
           Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und das zu deren Bedienung zur 
           Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 
           beschränkt. Um im Falle der Begebung einer 
           Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, 
           sollen eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen 
           Finanzinstrumenten und ein weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu 
           deren Bedienung beschlossen werden, die im Wesentlichen den 
           bestehenden Ermächtigungen entsprechen. 
 
 
           Zudem versetzt die Ermächtigung zur Emission von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von Wandel- 
           und/oder Optionsgenussrechten die Gesellschaft allgemein in 
           die Lage, Kapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           zu beschaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf 
           Aktien der Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll 
           es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, 
           die mit einer Wandlungspflicht ausgestattet sind. Daneben soll 
           die Gesellschaft zur Finanzierung auch Genussrechte und 
           Gewinnschuldverschreibungen ausgeben dürfen. 
 
 
           In Zeiten, in denen herkömmliche Formen der Finanzierung wie 
           zum Beispiel die Finanzierung über Bankkredite teilweise nur 
           schwer oder zu hohen Finanzierungskosten zugänglich sein 
           können und der Ausblick für den Finanzsektor unsicher ist, 
           stellt die Ermächtigung zur Emission der genannten Instrumente 
           eine alternative Finanzierungsmöglichkeit dar und erhält der 
           Gesellschaft damit die erforderliche 
           Finanzierungsflexibilität. 
 
 
           Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Bei der Ausgabe der Instrumente steht den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Instrumente von 
           einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der 
           Gesellschaft soll der Vorstand jedoch auch ermächtigt werden, 
           in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen. 
           Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
           liegen im Interesse der Gesellschaft; sie sind erforderlich, 
           geeignet und angemessen. 
 
 
           Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses der Instrumente ergebende 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
 
           Ferner soll das Bezugsrecht auf Instrumente ausgeschlossen 
           werden können, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat, 
           durch Ausgabe von Instrumenten liquiditätsschonend 
           Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran 
           oder sonstige sacheinlagefähige Vermögensgegenstände zu 
           erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu 
           gewinnen. Die Gesellschaft muss im Unternehmens- und 
           Aktionärsinteresse im Einzelfall in der Lage sein, den Erwerb 
           eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung oder sonstiger Vermögensgegenstände sowie die 
           Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Dies lässt sich 
           häufig nur dann realisieren, wenn die Gesellschaft als 
           Gegenleistung Instrumente auf Aktien der Gesellschaft anbieten 
           kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die 
           Gesellschaft in der Lage sein, schnell Instrumente auf Aktien 
           der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
           der Gesellschaft deshalb die notwendige Handlungsfähigkeit 
           geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige 
           Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Ein 
           Bezugsrechtsausschluss würde zwar im Falle der Ausgabe der 
           Aktien zu einer Verringerung der verhältnismäßigen 
           Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils 
           der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines 
           Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche 
           Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht 
           werden, weil die Ausgabe oder Gewährung der für die 
           Transaktion erforderlichen Anzahl von Aktien nicht 
           sichergestellt werden könnte. Der Bezugsrechtsausschluss ist 
           für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem 
           Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf 
           Aktien der Höhe nach beschränkt auf Aktien, auf die ein 
           anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
           als 20 % des Grundkapitals entfällt. Diese prozentuale 
           Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen 
           ausgegeben wurden. Schließlich dürfen Vorstand und 
           Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann Gebrauch 
           von dieser Möglichkeit machen, wenn es im Interesse des 
           Unternehmens ist. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung 
           Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Sollten sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen oder sonstigen sacheinlagefähigen 
           Vermögensgegenständen ergeben, wird der Vorstand sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Instrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck 
           Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit 
           nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen 
           Transaktion, insbesondere die Ausgabe von Instrumenten unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen 

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May 14, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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